{"id":"bgbl1-1991-12-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":12,"date":"1991-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_12.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Gesetzes über Bausparkassen","law_date":"1991-02-15T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["454                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil  1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Bausparkassen\nVom 15. Februar 1991\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nBausparkassen vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2770) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über Bausparkassen in der vom 1. Januar 1991 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1973 in Kraft getretene Gesetz vom 16. November 1972\n(BGBI. 1 S. 2097),\n2. den am 21 . März 1975 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\n3. den am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom\n24. März 1976 (BGBI. 1 S. 725),\n4. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom\n29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377),\n5. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni\n1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\n6. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des oben genannten\nGesetzes.\nBonn, den 15. Februar 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                              455\nGesetz über Bausparkassen\n§ 1                                                        §2\nBegriffsbestimmungen                                             Rechtsform\n(1)    Bausparkassen     sind    Kreditinstitute, deren    (1) Private Bausparkassen dürfen nur in der Rechtsform\nGeschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bau-   der Aktiengesellschaft betrieben werden.\nsparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus\nden angesammelten Beträgen den Bausparern für woh-            (2) Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bauspar-\nnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspar-      kassen wird von den Ländern bestimmt.\ndarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspar-\ngeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.                                  §3\n(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen                               Aufsicht\nVertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspar-\neinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines             (1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-\nBauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag).                 desaufsichtsamt) übt die Aufsicht über die Bausparkassen\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes\n(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne die-     über das Kreditwesen aus. Es ist befugt, im Rahmen der\nses Gesetzes sind                                          Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind,\num den Geschäftsbetrieb einer Bausparkasse mit den\n1. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesse-\nrung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten         Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und den Allgemeinen\nBedingungen für Bausparverträge im Einklang zu erhalten ..\nGebäuden und von Wohnungen, insbesondere von\nEigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der             (2) Soweit Bausparkassen einer anderen staatlichen\nErwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von           Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des\nWohnraum,                                              Bundesaufsichtsamtes bestehen.\n2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesse-\n(3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifels-\nrung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken\nfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses\ndienen,\nGesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die\n3. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Er-        Verwaltungsbehörden.\nrichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimm-\nten Gebäuden,                                                                      §4\n4. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Er-                           Zulässige Geschäfte\nrichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der\n(1) Bausparkassen dürfen außer dem Bauspargeschäft\ndem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils\nnur folgende Geschäfte betreiben:\ndes auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes\nzum Gesamtgebäude entspricht,                           1. Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung oder\nder Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bau-\n5. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von\nsparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer\nWohngebieten,\ndienen;\n6. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durch-\n2. für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sonstige\nführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5\nGelddarlehen nach Maßgabe des Absatzes 2 ge-\neingegangen worden sind,\nwähren;\n7. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem\nüberwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück           3. Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und im eige-\nruhen.                                                     nen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter\nbewilligen, wenn die Darlehen der Finanzierung woh-\nAls wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ab-           nungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen;\nlösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bau-\nspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerb-        4. nach Maßgabe des Absatzes 2 Gewährleistungen für\nliche Bauvorhaben, wenn sie im Zusammenhang mit dem            Gelddarlehen Dritter übernehmen, welche die Bau-\nBau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt                sparkasse selbst zu geben befugt wäre und die in der in\nwerden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu               § 7 vorgeschriebenen Weise gesichert sind;\nbestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizu-         5. zur Gewährung von Bauspardarlehen und von Dar-\ntragen.                                                        lehen nach den Nummern 1 und 2 sowie zur Beschaf-\nfung der darüber hinaus für den Geschäftsbetrieb\n(4) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen\nBausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungs-             erforderlichen Mittel\nbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen,          a) fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen\nbleibt unberührt.                                                  Kapitalsammelstellen aufnehmen,","456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) fremde    Gelder von sonstigen Gläubigern ent-                körperschaft eines anderen Mitgliedstaats der Euro-\ngegennehmen,                                                 päischen Gemeinschaften, für die nach Artikel 7 der\nRichtlinie des Rates vom 18. Dezember 1989 über\nc) Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von höch-\neinen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute\nstens fünf Jahren ausgeben;\ndie Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,\n6. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligun-\nb) geeigneten sonstigen Körperschaften oder Anstal-\ngen dazu dienen, die nach§ 1 betriebenen Geschäfte\nten des öffentlichen Rechts im Inland oder in einem\nzu fördern, und die Haftung der Bausparkasse aus den\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nBeteiligungen durch die Rechtsform des Unter-\nschaften,\nnehmens beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die\neinzelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des         c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben,\nNennbetrags aller Anteile des Unternehmens nicht                 die an einer Börse im Inland oder in einem anderen\nübersteigen darf. Eine höhere Beteiligung ist zulässig,          Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nsofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetz-               zum amtlichen Handel zugelassen sind, oder\nlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf solche          d) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Ver-\nGeschäfte ausgerichtet ist, welche die Bausparkasse               zinsung und Rückzahlung durch eine der in Num-\nselbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteili-           mer 3 bezeichneten Stellen;\ngungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden\nder Gesamtbetrag dieser Forderungen der Bauspar-\nEigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen;\nkasse darf ihr haftendes Eigenkapital nicht übersteigen,\n7. Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an denen\n7. Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der\ndie Bausparkasse beteiligt ist.\nRisikomischung angelegten Vermögen, die von einer\n(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen             Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländi-\nnach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistungen nach                schen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der\nAbsatz 1 Nr. 4 darf das Achtfache und der Gesamtbetrag           Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht\nder Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2, die            unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Ver-\ndurch Grundpfandrechte im Rahmen der ersten zwei Fünf-           tragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlage-\ntel des Beleihungswertes des Pfandobjekts gesichert sind,        gesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Ver-\ndas haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht über-           mögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und\nsteigen.                                                         in Bankguthaben angelegt werden darf.\n(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen an-            (4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstücken,\nlegen in                                                     Erbbaurechten, Rechten in der Form des Wohnungseigen-\ntums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teil-\n1 . Guthaben bei geeigneten Kreditinstituten und Namens-     erbbaurechts nur zur Verhütung von Ausfällen an Forde-\nschuldverschreibungen, die von solchen Kreditinstitu-    rungen und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie\nten ausgegeben werden,                                   von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.\n2. unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwech-            (5) Bausparkassen können sich vor Zuteilung eines\nseln des Bundes, seiner Sondervermögen und der           Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme\nBundesländer, vergleichbaren Papieren der Europäi-       zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.\nschen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten sowie\nin Einlagenzertifikaten von geeigneten Kreditinstituten,\nsofern diese Papiere eine restliche Laufzeit von höch-\n§5\nstens zwölf Monaten haben,                                            Allgemeine Geschäftsgrundsätze,\nAllgemeine Bedingungen für Bausparverträge\n3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen\ndes Bundes, seiner Sondervermögen, der Bundes-              (1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb All-\nländer, der Europäischen Gemeinschaften und ihrer        gemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingun-\nMitgliedstaaten,                                         gen für Bausparverträge zugrunde zu legen.\n4. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und              (2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen\nRückzahlung eine der in Nummer 3 bezeichneten Stel-      Bestimmungen enthalten über\nlen die Gewährleistung übernommen hat,\n1.    die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparver-\n5. anderen Schuldverschreibungen, die an einer Börse im            träge unter Angabe der individuellen Sparer-Kassen-\nInland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-           leistungsverhältnisse (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) und unter\npäischen Gemeinschaften zum amtlichen Handel oder              Hervorhebung der längsten, mittleren und kürzesten\nzum geregelten Markt oder zu einem vergleichbar orga-          Wartezeit;\nnisierten Markt zugelassen sind,\n2.    die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die\n6. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge eines             Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die\nvon einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind               Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zu-\nund über die ein Schuldschein ausgestellt ist, sofern          teilungsverfahren);\ndiese Forderungen nach dem Erwerb durch die Bau-\n2a. die Berechnung der Zuteilungsmittel, die nach § 6\nsparkasse mindestens zweimal abgetreten werden\nAbs. 1 Satz 2 vorübergehend nicht zugeteilt werden\nkönnen und das Darlehen gewährt wurde\nkönnen, und der Mehrerträge aus der Anlage dieser\na) einer der in Nummer 3 bezeichneten Stellen, einer           Mittel sowie die Verwendung des daraus gebildeten\nanderen inländischen Gebietskörperschaft oder             Sonderpostens „ Fonds zur bauspartechnischen Ab-\neiner Regionalregierung oder örtlichen Gebiets-          sicherung\";","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                             457\n3.   die Berechnung des Beleihunqswertes der zu be-        Zuteilungsmittel und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage\nleihenden Grundstücke;                                der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte,\n4.   die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung       einem zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimm-\nund zur Förderung von Wohngebieten;                   ten Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Ab-\nsicherung\" zugeführt werden. Die Bausparkasse darf am\n5.   die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend        Ende eines Geschäftsjahres diesen Sonderposten auf-\noder ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen,      lösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt drei vom Hundert der\nsoweit dies nach § 1 zulässig ist;\nBauspareinlagen übersteigt.\n6.   das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen ge-\nkündigter Bausparverträge;                              (2) Forderungen aus Bauspardarlehen und die ihrer\nSicherung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen\n7.    eine die Belange der Bausparer wahrende verein-      Sicherheiten dürfen nur für das Bauspargeschäft und die in\nfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der    § 4 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Geschäfte veräußert, be-\nEinstellung des Geschäftsbetriebes der Bauspar-      liehen oder verpfändet werden. Das gleiche gilt für Forde-\nkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb    rungen aus Darlehen im Sinne des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und die\neiner Bausparkasse durch das Bundesaufsichtsamt.      ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonsti-\n(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge     gen Sicherheiten.\nmüssen Bestimmungen enthalten über\n§ 6a\n1. die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers\nund der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen,                  Vermeidung von Währungsrisiken\ndie bei Leistungsverzug eintreten;                        Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines ordent-\n2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspar-     lichen Kaufmanns die erforderlichen Maßnahmen zu tref-.\ndarlehen;                                              fen, um Währungsrisiken aus ihrem Geschäftsbetrieb zu\n3. die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bau-          vermeiden. Sie muß insbesondere für Bausparverträge,\nsparern berechnet werden;                              die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu\nerfüllen sind, jeweils getrennte Zuteilungsmassen bilden\n4. die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihen-      und soll für die währungskongruente Verwendung der\nfolge für die Zuteilung und die Bedingungen für die    Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder sorgen. Das·\nAuszahlung der Bausparsumme;                           Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall von der Pflicht zur\n5. die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen;      Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn\n6. die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag          dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich be-\ngeteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zu-      einträchtigt werden.\nsammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder\nermäßigt werden kann;                                                              §7\n7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem                   Sicherung der Forderungen aus Darlehen\nBausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden          (1) Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Dar-\nkönnen oder ein Bausparvertrag gekündigt werden        lehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen aus Dar-\nkann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündi-  lehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese nicht durch\ngung des Bausparvertrages oder aus einer verein-       Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert\nfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben;        werden, sind durch Bestellung von Hypotheken oder\n8. das zuständige Gericht oder einen Schiedsvertrag;       Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu\n9. den Abschluß von Lebensversicherungen auf den           sichern. Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der\nTodesfall, die Höhe der Versicherungssumme und die     Anspruch einer Bausparkasse gegen ein Kreditinstitut auf\nvom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungs-      Abtretung oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von\nbeiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits  dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Bau-\nbestehender Lebensversicherungen, wenn der Bau-        sparkasse verwaltet wird. Die Beleihung darf ohne ausrei-\nsparer zum Abschluß einer solchen Versicherung ver-    chende zusätzliche Sicherheit die ersten vier Fünftel des\npflichtet ist.                                         Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen.\n(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können\n§ 6                           auch durch die Bestellung von Grundpfandrechten an\nZweckbindung der Bausparmittel                einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften gesichert werden, wenn\n(1) Zuteilungsmittel, insbesondere Bauspareinlagen und   das Grundpfandrecht von Finanzinstituten in diesem Mit-\nTilgungsleistungen auf Bauspardarlehen, dürfen vorbe-      gliedstaat üblicherweise zur Sicherung von Forderungen\nhaltlich des§ 4 Abs. 3 nur für das Bauspargeschäft und zur  aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird.\nRückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse\nzugeführt worden sind, sowie nach Maßgabe einer nach          (3) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte kann\n§ 10 zu erlassenden Rechtsverordnung zur Gewährung          abgesehen werden, wenn ausreichende anderweitige\nvon Darlehen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet werden; sie     Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicherheiten).\nsind mit dem Ziel gleichmäßiger, möglichst kurzer Warte-\n(4) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte oder\nzeiten einzusetzen. Erträge aus einer Anlage der Zutei-\ndurch Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden, wenn\nlungsmittel, die vorübergehend nicht zugeteilt werden kön-\nnen, weil Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen     1. der Darlehensnehmer sich gegenüber der Bauspar-\nnicht erfüllen, müssen in Höhe des Unterschiedsbetrages        kasse verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch\nzwischen dem Zinsertrag aus der Zwischenanlage der             Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung des","458                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\nals Pfandobjekt in Betracht kommenden Gegenstandes        Belange der Bausparer nicht durch andere Maßnahmen\nfür eine andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräu-   nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Kredit-\nßerung zu verhindern oder                                 wesen ausreichend gewahrt werden können.\n2. bei einem Bauspardarlehen oder einem Darlehen nach\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Sicherung wegen der geringen                                      §9\nHöhe des Darlehensbetrages nicht erforderlich er-         Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und\nscheint.                                                    der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge\n(5) Von einer Sicherung kann abgesehen werden bei der          (1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen\nGewährung von Darlehen an                                     Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen\n1. inländische Körperschaften und Anstalten des öffent-       für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1,\nlichen Rechts,                                            2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffen, sowie die\nAllgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen\n2. die Europäischen Gemeinschaften, ihre Mitgliedstaa-\nBedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartari-\nten und die Europäische Investitionsbank,\nfen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen der Geneh-\n3. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaf-        migung des Bundesaufsichtsamtes. Die Genehmigung\nten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen           kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt\nGemeinschaften, für die nach Artikel 7 der Richtlinie      werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur\ndes Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabi-        hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erfor-\nlitätskoeffizienten für Kreditinstitute die Gewichtung     derlich erscheinen. Für die Versagung der Genehmigung\nNull bekanntgegeben worden ist,                            gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Sonstige Änderungen und\n4. andere Darlehensnehmer, wenn für die Darlehen eine          Ergänzungen sind dem Bundesaufsichtsamt mindestens\nder in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Stellen die        drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.\nGewährleistung übernommen hat.\n(2) Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in\n(6) Das Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß Pfand-        den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen\nobjekte beliehen werden, die außerhalb der Europäischen        nicht mehr gewährleistet, so kann das Bundesaufsichts-\nGemeinschaften belegen sind, wenn das zu bestellende           amt verlangen, daß die Bausparkasse die Allgemeinen\nGrundpfandrecht oder zusätzliche Sicherheiten eine Aus-        Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen\nnahme gerechtfertigt erscheinen lassen.                        für Bausparverträge ändert. Unter der gleichen Voraus-\nsetzung kann das Bundesaufsichtsamt, unbeschadet sei-\n(7) Der bei der Beleihung angenommene Wert des              ner Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über das\nPfandobjektes (Beleihungswert) darf den Verkehrswert           Kreditwesen, der Bausparkasse den Abschluß neuer Ver-\nnicht übersteigen. Bei der Feststellung des Beleihungs-        träge verbieten.\nwertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Pfand-\nobjektes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das                                         § 10\nPfandobjekt bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Be-                         Erlaß von Rechtsverordnungen\nsitzer nachhaltig gewähren kann.\nIm Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Bau-\n§8                                sparkassen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere\nzur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte\nVersagung und Rücknahme der Erlaubnis                  und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft für die\n(1) Die Erlaubnis, Geschäfte einer Bausparkasse zu          Zuteilung der Bausparsummen sowie zur dauerhaften\nbetreiben, darf außer aus den in§ 33 Abs. 1 des Gesetzes       Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmäßigen Zutei-\nüber das Kreditwesen genannten Gründen auch dann               lungsfolge kann der Bundesminister der Finanzen nach\nversagt werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsgrund-           Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzen-\nsätze oder die Allgemeinen Bedingungen für Bauspar-            verbände der Bausparkassen durch Rechtsverordnung\nverträge                                                       Vorschriften erlassen über\n1. die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht dauerhaft -~      1 . die vorübergehende Anlage der für die Zuteilung\ngewährleistet erscheinen lassen, insbesondere weil die           angesammelten und der bereits zugeteilten, aber von\neinzelnen Bausparverträge, bezogen auf ihre gesamte              den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen\nLaufzeit, kein angemessenes Verhältnis zwischen den              Beträge;\nLeistungen der Bausparer und denen der Bauspar-              2. den zulässigen Anteil von Bausparverträgen, die\nkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhält-             einen in der Rechtsverordnung festzusetzenden Be-\nnis) aufweisen oder                                              trag übersteigen, (Großbausparverträge) am gesam-\n2. Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflich-               ten nicht zugeteilten Vertragssummenbestand der\ntungen vorsehen, welche die Zuteilung der Bausparver-            Bausparverträge einer Bausparkasse und den zuläs-\nträge unangemessen hinausschieben, zu unangemes-                 sigen Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb\nsen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige               eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der\nBelange der Bausparer nicht ausreichend wahren.                  gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der\nBausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge;\n(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer               dabei gelten die innerhalb von zwölf Monaten abge-\naus den in § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen             schlossenen Verträge eines Bausparers als ein Ver-\nbezeichneten Gründen auch dann zurücknehmen, wenn                    trag; auf die zulässigen Anteile von Großbausparver-\nihm Tatsachen bekanntwerden, die die Versagung der                   trägen sind die Bausparverträge, auf die der Bauspa-\nErlaubnis nach Absatz 1 rechtfertigen würden und die                 rer die nach den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                            459\nfür eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme                                § 12\ninnerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluß                           Vertrauensmann\neingezahlt hat, anzurechnen;\n(1) Das Bundesaufsichtsamt bestellt bei jeder Bauspar-\n3. die Voraussetzungen für die Gewährung von Darle-\nkasse einen Vertrauensmann. Vor der Bestellung ist die\nhen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit          Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht\ngewerblichem Charakter dienen, und den zulässigen      nach § 3 Abs. 2 besteht, auch die für diese Aufsicht\nAnteil solcher Darlehen am Gesamtbestand der For-      zuständige Behörde zu hören. Die Bestellung kann jeder-\nderungen aus Darlehen einer Bausparkasse; der          zeit widerrufen werden.\nAnteil darf höchstens auf drei vom Hundert festgesetzt\nwerden;                                                   (2) Der Vertrauensmann hat darauf zu achten, daß die\nBestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bau-\n4. Vomhundertsätze des haftenden Eigenkapitals der\nsparverträge über das Zuteilungsverfahren eingehalten\nBausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 4\nwerden.\nAbs. 1 Nr. 7 insgesamt sowie an ein Unternehmen\ngewährt werden dürfen;                                    (3) Der Vertrauensmann ist befugt, die Bücher und\n5. den zulässigen Anteil von Darlehen, für die Ersatz-    Schriften der Bausparkasse .einzusehen, soweit sie sich\nauf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei Streitigkeiten\nsicherheiten gestellt werden, am Gesamtbestand der\nzwischen der Bausparkasse und dem Vertrauensmann\nForderungen aus Darlehen einer Bausparkasse;\nüber dessen Obliegenheiten entscheidet das Bundesauf-\n6. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im Einzel-    sichtsamt.\nfall Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklä-\nrung oder ohne eine solche Verpflichtung nach § 7         (4) Der Vertrauensmann teilt dem Bundesaufsichtsamt\nAbs. 4 gewähren darf, sowie den zulässigen Anteil      seine Feststellungen und Beobachtungen mit. Er ist an\nsolcher Darlehen am Gesamtbestand der Forderun-        Weisungen des Bundesaufsichtsamtes nicht gebunden.\ngen aus Darlehen einer Bausparkasse;                      (5) Der Vertrauensmann erhält vom Bundesaufsichts-\n7. die Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung zur       amt eine angemessene Vergütung; diese ist von der\nGewährleistung eines angemessenen individuellen        Bausparkasse in sinngemäßer Anwendung des § 51\nSparer-Kassen-Leistungsverhältnisses, insbesondere     Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gesondert zu\ndie Mindestansparung und die Bemessung einer Min-      erstatten.\ndestbewertungszahl;\n§ 13\n8. die Einzelheiten der Ermittlung der Mehrerträge nach               Besondere Pflichten des Prüfers\n§ 6 Abs. 1 und ihrer Zuführung zum Sonderposten\n,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung\";              Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bauspar-\nkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob\n9. die Voraussetzungen, unter denen dieser Sonder-\nposten bezüglich der nach § 6 Abs. 1 zugeführten       1. die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für\nMehrerträge aufgelöst werden darf und spätestens           Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,\naufzulösen ist;\n2. die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete\n10. eine bis zum 31. Dezember 1995 befristete Über-             Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze\ngangsregelung für die vereinfachte Festlegung der          und die in§ 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der\nMindestvoraussetzungen für die Zuteilung zur Ge-           Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge einge-\nwährleistung eines angemessenen individuellen              halten hat und\nSparer-Kassen-Leistungsverhältnisses für die am        3. die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsver-\n1. Januar 1991 angebotenen Bauspartarife.                  ordnung beachtet worden sind.\nDer Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächti-        Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.\ngung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichts-\namt übertragen.\n§ 14\n§ 11                                               Bestandsübertragung\nAbberufung von Geschäftsleitern                    (1) Ein Vertrag, durch den der Bestand einer Bauspar-\nkasse an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiven\nDas Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung des           und Passiven auf eine andere Bausparkasse oder auf\nGeschäftsleiters einer Bausparkasse außer aus den in        mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise über-\n§ 36 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten         tragen werden soll, bedarf der Genehmigung des Bundes-\nGründen auch dann verlangen, wenn dieser vorsätzlich        aufsichtsamtes. Die Genehmigung ist vom Bundesauf-\noder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-      sichtsamt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; sie gilt\nzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnun-       mit der Veröffentlichung den Bausparern als bekanntgege-\ngen, gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes oder        ben. Die Rechte und Pflichten der übertragenden Bau-\ngegen die in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen     sparkasse aus den Bausparverträgen gehen mit der\nder Allgemeinen Geschäftsgrundsätze oder der Allgemei-      Genehmigung auch im Verhältnis zu den Bausparern auf\nnen Bedingungen für Bausparverträge verstoßen hat und       die übernehmende Bausparkasse über; § 415 des Bürger-\ntrotz Verwarnung d..1rch das Bundesaufsichtsamt dieses      lichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmi-\nVerhalten fortsetzt.                                        gung darf nur versagt werden, wenn durch die Übertra-","460                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngung die Belange der Bausparer der übertragenden oder            rung, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts\nder übernehmenden Bausparkasse gefährdet werden.                 der Kreditinstitute gelten sinngemäß. Das der Bauspar-\nkasse zugewiesene Betriebskapital und die in dem geson-\n(2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.                      derten Jahresabschluß ausgewiesenen Rücklagen gelten\nals haftendes Eigenkapital der Bausparkasse.\n§ 15\n(4) Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten dieses\nZahlungsverbot\nGesetzes andere als die nach § 4 zulässigen Geschäfte\nBesteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen          oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4,\neiner Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des              6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10\nKonkurses unter Abwägung der Interessen der Bausparer            zulässigen Umfang betrieben haben, sind diese Vorschrif-\nund der übrigen Gläubiger geboten, so kann das Bundes-           ten nicht anzuwenden, soweit bereits abgeschlossene\naufsichtsamt alle Arten von Zahlungen einstweilen ver-           Verträge betroffen werden. Das Bundesaufsichtsamt kann\nbieten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das              eine angemessene Frist für die Abwicklung dieser\nBundesaufsichtsamt auch einer vereinfachten Abwicklung           Geschäfte festsetzen.\n(§ 5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen.\n(5) Absatz 3 gilt entsprechend auch für solche Kreditin-\n§ 16                               stitute, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bau-\nspargeschäft durch rechtlich unselbständige Einrichtungen\nBezeichnung „Bausparkasse\"                        betreiben.\n(1) Die Bezeichnung „Bausparkasse\" oder eine                                               § 19\nBezeichnung, in der das Wort „Bausparkasse\" oder der\nWortstamm „Bauspar\" enthalten ist, dürfen in der Firma,                         Überleitungsbestimmungen\nals Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-                (1) Die auf dem Gebiet des Bausparwesens bestehen-\nzweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen,             den Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen\ndie die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bau-         Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben auf-\nsparkasse besitzen.                                              rechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort         Gesetzes oder des Gesetzes über das Kreditwesen entge-\n„Bausparkasse\" oder eine Bezeichnung, in der das Wort            genstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche\n„Bausparkasse\" oder der Wortstamm „Bauspar\" enthalten            Betätigung bestimmter Arten von Bausparkassen weiter-\nist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein              gehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben\nausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.                 unberührt.\n(3) Die Vorschriften der§§ 42 und 43 des Gesetzes über           (2) Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet des Bau-\ndas Kreditwesen gelten entsprechend.                             sparwesens, die Jn Rechtsvorschriften dem Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen\nzugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt für\n§ 17\ndas Kreditwesen über.\nAusnahmen\n(3) Die Zuständigkeit der Länder für die Bestätigung der\nAuf Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen           Umstellungsrechnung von Bausparkassen, die ihrer\nAufsicht unterliegen, werden die §§ 14 und 15 Satz 1 nicht       besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt unbe-\nangewandt.                                                       rührt.\n§ 18\n(4) Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1, die vor dem\nBestimmungen für bestehende und                       1. Januar 2001 anfallen, müssen mindestens zu sechzig\nfür neue rechtlich unselbständige Bausparkassen                vom Hundert in den Sonderposten „Fonds zur bau-\n(1) Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten dieses        spartechnischen Absicherung\" eingestellt werden. Mehr-\nGesetzes das Bauspargeschäft betreiben durften, gilt die         erträge im Sinne des § 6 Abs. 1 brauchen nicht in den\nnach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderli-          Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Absiche-\nche Erlaubnis zum Betrieb der für Bausparkassen zulässi-         rung\" eingestellt zu werden, sofern die Zuteilungsmittel,\ngen Bankgeschäfte als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des            die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, aus\nGesetzes über das Kreditwesen bezeichnete Frist beginnt          Bausparverträgen herrühren, die vor dem 1 . Januar 1991\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                           abgeschlossen worden sind.\n(2) Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses Geset-           (5) Die Bausparkasse darf abweichend von § 4 Abs. 1\nzes in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter          Nr. 6 Satz 1 Beteiligungen an einem Unternehmen über\nHaftung betrieben werden durften, dürfen in dieser Rechts-       den dritten Teil des Nennbetrages aller Anteile dieses\nform weiter betrieben werden.                                    Unternehmens hinaus halten, wenn sie 1 diese Beteiligun-\ngen vor dem 31. Mai 1990 zulässigerweise übernommen\n(3) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes    oder erworben hat.\ndas Bauspargeschäft durch rechtlich unselbständige Ein-\nrichtungen betreiben durften, gelten insoweit als Bau-                                        § 20\nsparkassen. Sie haben das Vermögen der Bausparkasse                  (Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften)\ngetrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten, für\ndie Bausparkasse einen gesonderten Jahresabschluß auf.:.\nzustellen sowie einen besonderen Geschäftsbericht zu                                          § 21\nerstatten. Die Vorschriften über die Prüfung der Buchfüh-                                (Inkrafttreten)"]}