{"id":"bgbl1-1991-11-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":11,"date":"1991-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/11#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_11.pdf#page=32","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation","law_date":"1991-02-13T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":32,"num_pages":11,"content":["436                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation*)\nVom 13. Februar 1991\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    4.3 Bürokommunikationstechniken,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\n4.4 automatisierte Textverarbeitung;\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für                   5     bereichsbezogenes Rechnungswesen:\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\nBildung und Wissenschaft:\n5.2 Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswe-\nsens;\n§ 1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        6     bereichsbezogene Personalverwaltung:\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann für Bürokommunika-                     6.1 Grundlagen des betrieblichen Pe.rsonalwesens,\ntion/Kauffrau für Bürokommunikation wird staatlich aner-                 6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen Personal-\nkannt.                                                                       verwaltung;\n7    Assistenz- und Sekretariatsaufgeben:\n§2\n7.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Büro-\nAusbildungsdauer                                     koordination,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    7.2 bereichsbezogene Organisationsaufgaben;\n8      Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach Absatz 1 Nr. 8 sind die Fachaufgaben von zwei der\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                 folgenden Sacharbeitsgebiete des Ausbildungsbetriebes\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                              zugrundezulegen. Dafür kommen in Betracht:\n1     der Ausbildungsbetrieb:                                            1. allgemeine Verwaltung,\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirt-                2. Berufsbildung,\nschaft,\n3. Öffentlichkeitsarbeit,\n1.2 Berufsbildung,                                                      4. Umweltschutz,\n1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                5. Betriebsratsbüro,\ngieverwendung;\n6. Kundendienst,\n2     Organisation und Leistungen:\n7. Mitgliederverwaltung,\n2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung,                        8. Forschung.\n2.2 betriebliche Organisation und Funktionszusammen-                    Es können auch andere Sacharbeitsgebiete zugrundege-\nhänge;                                                            legt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und\n3     Bürowirtschaft und Statistik:                                     Kenntnisse gleichwertig sind.\n,3_ 1 Organisation des Arbeitsplatzes,\n§4\n3.2 Arbeits- und Organisationsmittel,                                                      Ausbildungsrahmenplan\n3.3 bürowirtschaftliche Abläufe,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\n3.4 Statistik;                                                          den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n4     Informationsverarbeitung:                                         dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n4.1 Textverarbeitung,                                                   von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbe-\n4.2 schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung                 sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund-\nund -gestaltung,                                                  bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit        (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-   Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nger veröffentlicht.                                                  lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                 437\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-        und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.           und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat:\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuwei-            a) Organisation und Leistungen,\nsen.\nb) Bürowirtschaft und Statistik,\n§5                                  c) Bürokommunikationstechniken,\nAusbildungsplan                           d) Assistenz- und Sekretariatsaufgaben.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-      2. Prüfungsfach Betriebslehre:\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ndungsplan zu erstellen.\ngaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbei-\nten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten\n§6\nund Kenntnisse erworben hat:\nBerichtsheft\na) bereichsbezogenes Rechnungswesen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines          b) bereichsbezogene Personalverwaltung.\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ndurchzusehen.                                                    gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bear-\nbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaft-\n§7                                  liche und gesellschaftliche Zusammenhänge der\nZwischenprüfung                            Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine           (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des     sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                       grammierter Form durchgeführt wird.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den        (5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben\nAnlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten  in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbei-\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-    ten:\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-        1. Prüfungsfach Informationsverarbeitung:\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nIn 105 Minuten soll der Prüfling je eine praxisbezogene\nwesentlich ist.\nAufgabe\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-        a) zur Textformulierung und -gestaltung,\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens\n180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:          b) zur formgerechten Briefgestaltung nach kurzschrift-\nlicher Aufnahme und\n1. Bürowirtschaft,\nc) zur Aufbereitung      und Darstellung statistischer\n2. Betriebslehre,                                                    Daten\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende\nFertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikations-\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-        techniken erworben hat. Für die Aufgaben kommen\ninsbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik,\ngrammierter Form durchgeführt wird.\nAufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswesens\nund der bereichsbezogenen Personalverwaltung in\n§8                                  Betracht. Die Aufgabe zur Textformulierung und\nAbschlußprüfung                            -gestaltung umfaßt die Konzipierung eines Textes nach\nstichwortartigen Angaben und die Erstellung und\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der         Gestaltung mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          unter Berücksichtigung von automatisierter Textverar-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         beitung. Die Aufgabe zur formgerechten Briefgestal-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               tung umfaßt die kurzschriftliche Aufnahme der Ansage\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern        eines Geschäftsbriefes von fünf Minuten Dauer in der\nBürowirtschaft, Betriebslehre und Wirtschafts- und Sozial-       Geschwindigkeit von 80 Silben je Minute und die form-\nkunde und praktisch in den Prüfungsfächern lnformations-         gerechte Übertragung mit Hilfe einer alphanumeri-\nverarbeitung und Sekretariats- und Fachaufgaben durch-           schen Tastatur.\nzuführen.                                                    2. Prüfungsfach Sekretariats- und Fachaufgaben:\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den     Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten\nnachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit             praxisbezogenen Aufgaben mit Arbeits- und Organisa-\nanfertigen:                                                      tionsmitteln bearbeiten. Für die Aufgaben kommen ins-\nbesondere die Gebiete Assistenz- und Sekretariatsauf-\n1. Prüfungsfach Bürowirtschaft:                                  gaben und Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsge-\nIn 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-          biete in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für\ngaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten           das folgende Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der","438                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAufgabe und Prüfungsgespräch sollen für den einzelnen           Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer minde-\nPrüfling nicht länger als zusammen 45 Minuten dauern.           stens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.\nWerden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\nungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\ngen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den\nübrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet\n§9\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nsen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangel-                         Aufhebung von Vorschriften\nhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,              pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsbe-\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag           ruf Bürogehilfe/Bürogehilfin sind vorbehaltlich des § 1O\ngeben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei         nicht mehr anzuwenden.\nder Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\nhaben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber\n§ 10\nder mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Ge-\nwicht.                                                                            Übergangsregelung\n(7) Bei der Ermittlung des Ergebnisses der praktischen          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nPrüfung hat das Prüfungsfach Informationsverarbeitung          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\ndas doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsfach Se-\nteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres\nkretariats- und Fachaufgaben. Bei der Ermittlung des\ndie Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nGesamtergebnisses haben schriftliche und praktische Prü-\nfung das gleiche Gewicht.\n§ 11\n(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nInkrafttreten\nGesamtergebnis, in der schriftlichen Prüfung und in der\npraktischen Prüfung sowie in mindestens zwei der in               Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                               439\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation\n- Sachliche Gliederung -\nLfd.                Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§3Abs.1 Nr.1)\n1.1    Stellung des Ausbildungsbetriebes      a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirt-\nin der Gesamtwirtschaft                   schaftlichen Zusammenhang beschreiben\n(§3Abs.1 Nr.1.1)                       b) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und\nOrganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen\nc) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Betriebs- oder Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebes anwenden\n1.2    Berufsbildung                          a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)\nb) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan ver-\ngleichen\nc) die Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte\nund Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschrei-\nben\nd) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen\ne) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie beruf-\nliehe Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben\n1.3    Arbeitssicherheit, Umweltschutz        a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller\nund rationelle Energieverwendung          Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)\nb) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung\nund den Umweltschutz nennen\nc) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\neinhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im\neigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-\ngerecht verhalten\nd) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrich-\ntungen beachten\ne) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\nEinwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach\nökologischen Gesichtspunkten entsorgen\nf) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nbeitragen\n2      Organisation und Leistungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1    Leistungserstellung                    a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes erläutern\nund Leistungsverwertung\nb) Leistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)\nc) Verfahren der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben\nund dafür einschlägige Rechtsvorschriften nennen","440                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nLfd.                Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nd) Formen der Leistungsverwertung des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\ne) Bedeutung von Beschaffungs- und Absatzmärkten für den Leistungs-\nprozeß des Ausbildungsbetriebes erläutern\n2.2    Betriebliche Organisation und        a) Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern\nFunktionszusammenhänge\nb) Vollmachten, Weisungsbefugnisse und Unterschriftenregelung des\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)\nAusbildungsbetriebes beachten\nc) Zentralisierung und Dezentralisierung sowie Delegieren von Auf-\ngaben und Verantwortung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes\ndarstellen\nd) den Arbeitsablauf typischer Grundfunktionen des Ausbildungsbetrie-\nbes erläutern\ne) Informationswege im Ausbildungsbetrieb darstellen und die Zusam-\nmenarbeit zwischen Funktionsbereichen beschreiben\nf) die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung von Informationen und\nDaten für das Zusammenwirken betrieblicher Funktionen erläutern\ng) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Büroarbeits-\nplätze darstellen\nh) Formen der Arbeitsorganisation im Ausbildungsbetrieb darstellen und\nzur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich\nbeitragen\n3      Bürowirtschaft und Statistik\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1    Organisation des Arbeitsplatzes      a) wichtige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)\nb) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter\nBerücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten\n3.2    Arbeits- und Organisationsmittel     a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbesondere Büro-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                    maschinen und -geräte, Vordrucke und Vervielfältigungsgeräte, fach-\ngerecht handhaben\nb) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch ein-\nsetzen\nc) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten ver-\nanlassen\n3.3    Bürowirtschaftliche Abläufe          a) Büromaterial verwalten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)\nb) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postaus-\ngang kostenbewußt bearbeiten\nc) Registraturarbeiten unter Beachtung betrieblicher und gesetzlicher\nAufbewahrungsfristen durchführen\nd) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer\nArbeitsaufgaben einsetzen\ne) Termine planen und überwachen; bei Terminabweichungen erforder-\nliehe Maßnahmen einleiten","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                 441\nLfd.                  Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.           Ausbildungsberufsbildes\n3.4     Statistik                               a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken im Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4)                       erläutern\nb) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in\ngeeigneter Form darstellen\nc) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert be-\nwerten\n4      Informationsverarbeitung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Textverarbeitung                        a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)\nb) Tastschreiben beherrschen\nc) im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte\nbedienen\nd) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von Nach-\nschlagewerken formulieren sowie maschinell und formgerecht ge-\nstalten\ne) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs sachgerecht verwenden\n4.2    Schreibtechnische Qualifikationen,      a) Texte kurzschriftlich aufnehmen und normgerecht maschinenschrift-\nTextformulierung und -gestaltung            lich übertragen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)\nb) die Kurzschrift als Arbeits- und Notizschrift für bürowirtschaftliche\nAufgaben einsetzen\nc) Tabellen erstellen und bei der Gestaltung von Vordrucken mitwirken\nd) Schriftstücke nach Vorlage und unter Verwendung von Tonträgern\nnormgerecht maschinenschriftlich anfertigen\ne) Protokolle nach inhaltlichen Vorgaben aufnehmen und erstellen\nf) Texte des internen und externen Schriftverkehrs sachlich richtig und\nsprachlich einwandfrei formulieren und gliedern\ng) Schriftstücke für unterschiedliche Anlässe entwerfen und gestalten\n4.3    Bürokommunikationstechniken             a) unterschiedliche betriebliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Büro-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)                        kommunikationstechniken lösen\nb) Auswirkungen von Bürokommunikationstechniken auf Arbeitsorgani-\nsation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen\ndes Ausbildungsbetriebes abschätzen\nc) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen\nd) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an Beispie-\nlen des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfah-\nren aufzeigen\nf) Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Ausbildungs-\nbetrieb einhalten\ng) Schutzvorschriften und Betriebsvereinbarungen für Bildschirmarbeits-\nplätze beachten\n4.4    Automatisierte Textverarbeitung         a) Texte eingeben, abrufen und bearbeiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4)\nb} Texte pflegen, sichern und archivieren\nc Texte reproduzieren","442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nLfd.                Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nd) spezielle Funktionen, insbesondere Textvariable, Textbausteine und\nSerienbriefe, anwenden\ne) Texte mit Hilfe externer Dienste übermitteln\nf) Textbausteine erstellen\ng) im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Textsysteme auf sachgerechte\nund wirtschaftliche Nutzung und Arbeitsgestaltung untersuchen und,\nsoweit zweckmäßig, Verbesserungsvorschläge. entwickeln\n5      Bereichsbezogenes\nRechnungswesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1    Kaufmännische Steuerung              a) Notwendigkeit einer laufenden Überwachung der Wirtschaftlichkeit\nund Kontrolle                            der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)                     gründen\nb) an kaufmännischen Steuerungs- und Überwachungsaufgaben mit-\nwirken\nc) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\nKontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die\nGliederung des Rechnungswesens erläutern\nd) Kostenstruktur des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen darstellen\nf) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken\ng) zur Vermeidung von Fehlern bei der Erfassung, Aufbereitung und\nAuswertung von Informationen für das betriebliche Rechnungswesen\nbeitragen\n5.2    Aufgaben des bereichsbezogenen       a) Belege erstellen, prüfen und bearbeiten\nRechnungswesens\nb) Rechnungen prüfen, bei Abweichungen betriebsübliche Maßnahmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)\nveranlassen\nc) Rechnungen kontieren\nd) Begleichung von Rechnungen unter Berücksichtigung der Zahlungs-\nbedingungen veranlassen sowie Buchungstermine beachten\ne) bereichsbezogene Kosten und Bestände nach Vorgaben kontrollieren\n6      Bereichsbezogene\nPersonalverwaltung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1    Grundlagen des betrieblichen         a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestim-\nPersonalwesens                           mungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorien-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1)                     tiert anwenden\nb) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den bestehenden betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organen des Ausbildungsbetriebes beachten\nc) für das Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis geltende tarifliche\nund freiwillige soziale Leistungen darstellen\nd) Gesichtspunkte für Personalbedarf und Personalbeschaffungsmaß-\nnahmen im Ausbildungsbetrieb darstellen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                            443\nLfd.                Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\ne) Möglichkeiten der Personalplanung und der Förderung einzelner\nArbeitnehmergruppen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes auf-\nzeigen\nf) Ziele und Verfahren von Personalbeurteilungen im Ausbildungsbe-\ntrieb darstellen\ng) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt\nermitteln\nh) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zum\nDatenschutz und zur Datensicherung einhalten\n6.2    Aufgaben der bereichsbezogenen        a) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Personalverwaltung\nPersonalverwaltung                        im Rahmen des Personalwesens erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2)\nb) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbeson-\ndere Urlaubs- und Krankmeldungen, bearbeiten\nc) Unfallmeldungen bearbeiten\nd) weitere mitarbeiterbezogene Unterlagen bearbeiten\ne) bereichsbezogene Personalstatistik führen\nf) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durch-\nführen\n7      Assistenz- und\nSekretariatsaufgaben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\n7.1    Kommunikation und Kooperation         a) typische Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation im Ausbil-\nim Büro und Bürokoordination             dungsbetrieb unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1)\nb) Arbeitsablauf und Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und zu\nden einzelnen Funktionsbereichen erläutern\nc) Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben\nd) Telefongespräche vorbereiten, führen und die Ergebnisse aufbereiten\nund weiterleiten\ne) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen\nf) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen an-\nwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitra-\ngen\ng) Aufgaben kooperativ lösen\nh) Termine unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbearbeitungs-\nzeiten planen, koordinieren und überwachen; Terminkalender führen\ni) Besucher empfangen, anmelden und informieren\nk) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte,\nZeitungen und Zeitschriften, sichten, verteilen und bearbeiten\n7.2    Bereichs bezogene                     a) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Organisationsauf-\nOrganisationsaufgaben                    gaben erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.2)\nb) Reiseunterlagen beschaffen und zusammenstellen\nc) Einladungen für Sitzungen und Besprechungen erstellen und verteilen\nd) Verkehrsverbindungen ermitteln und Verkehrsmittel bedarfsgerecht\nauswählen\ne) Reservierungen durchführen","444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 Teil 1\nLfd.               Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nf) Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vor-\ngaben vor- und nachbereiten\ng) Reisekosten nach betrieblichen Vorgaben abrechnen\nh) Aufträge für den Arbeitsbereich einleiten\ni) Abstimmungsaufgaben bereichsübergreifend wahrnehmen\n8      Fachaufgaben einzelner              a) Organisation und Zuständigkeiten des Sacharbeitsgebietes darstellen\nSacharbeitsgebiete                  b) Arbeitsabläufe des Sacharbeitsgebietes erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Informationen und Daten des Sacharbeitsgebietes unter Berücksich-\ntigung fachspezifischer Materialien erfassen, verarbeiten und ver-\nwenden\nd) Informationsmaterialien des Sacharbeitsgebietes bearbeiten\ne) an typischen Arbeitsaufgaben des Sacharbeitsgebietes mitwirken\nf) bei der Wahrnehmung von Arbeitsaufgaben des Sacharbeitsgebietes\nmit internen und externen Stellen zusammenarbeiten\ng) spezifische Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln des Sach-\narbeitsgebietes beachten\nh) Fachauskünfte erteilen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                             445\nAnlage II\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation\n- Zeitliche Gliederung -\nA.\n1. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung\n6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens\n6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen Personalverwaltung\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.1  Textverarbeitung\n4.2  schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung\n4.3  Bürokommunikationstechniken\n4.4  automatisierte Textverarbeitung\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.1  Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft\n1.3  Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\n2.1  Leistungserstellung und Leistungsverwertung\n2.2  Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge\n3. 1 Organisation des Arbeitsplatzes\n3.2  Arbeits- und Organisationsmittel\n3.3  bürowirtschaftliche Abläufe\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n8    Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete\nfür das erste gewählte Sacharbeitsgebiet\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.3  Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\n3.1  Organisation des Arbeitsplatzes\n3.2  Arbeits- und Organisationsmittel\n3.3  bürowirtschaftliche Abläufe\n4.1  Textverarbeitung\n4.3  Bürokommunikationstechniken\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n7.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination\n7 .2 bereichsbezogene Organisationsaufgaben\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.2 schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung\n4.4 automatisierte Textverarbeitung\nfortzuführen.","446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n3.4 Statistik\n5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens\n6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen Personalverwaltung\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n5.2 Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswesens\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.2  schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung\n4.4  automatisierte Textverarbeitung\n7.1  Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination\n7 .2 bereichsbezogene Organisationsaufgaben\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildposition\n8    Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete\nfür das zweite gewählte Sacharbeitsgebiet\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition\n4.3 Bürokommunikationstechniken\nfortzuführen.\nB.\nBei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A. soll auf die Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen 1 , 2, 3, 4.1, 4.3, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen."]}