{"id":"bgbl1-1991-11-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":11,"date":"1991-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/11#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_11.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau","law_date":"1991-02-13T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":21,"num_pages":11,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                      425\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau*)\nVom 13. Februar 1991\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                     3.3 bürowirtschaftliche Abläufe,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletit durch § 24\n3.4 Statistik;\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für                    4    Informationsverarbeitung:\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n4.1 Textverarbeitung,\nBildung und Wissenschaft:\n4.2 Bürokommunikationstechniken,\n§ 1                                    4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n5    betriebliches Rechnungswesen:\nDer Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau wird                   5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\nstaatlich anerkannt.\n5.2 Buchführung,\n§ 2\n5.3 Kostenrechnung;\nAusbildungsdauer\n6    Personalwesen:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens,\n§3                                    ·6.2 Personalverwaltung,\nAusbildungsberufsbild                             6.3 Entgeltabrechnung;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                   7    Büroorganisation;\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   8    Auftrags- und Rechnungsbearbeitung, Lagerhaltung:\n1 der Ausbildungsbetrieb:                                                8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung,\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirt-                 8.2 Lagerhaltung.\nschaft,\n§4\n1.2 Berufsbildung,\nAusbildungsrahmenplan\n1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung;                                                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nden in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur\n2     Organisation und Leistungen:                                       sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung,                         dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n2.2 betriebliche Organisation und Funktionszusammen-                     und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-\nhänge;                                                             besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische\n3     Bürowirtschaft und Statistik:\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.\n3.1 Organisation des Arbeitsplatzes,\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\n3.2 Arbeits- und Organisationsmittel,                                    ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  lichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      dungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständi-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-    Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuwei-\nger veröffentlicht.                                                   sen.","426                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil      1\n§5                               2. Prüfungsfach Rechnungswesen:\nAusbildungsplan                              In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbei-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\nund Kenntnisse erworben hat:\ndungsplan zu erstellen.\na) Betriebliches Rechnungswesen,\n§6\nb) Entgeltabrechnung.\nBerichtsheft\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines             In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu             gaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bear-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu              beiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaft-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig             liche und gesellschaftliche zusammenhänge der\ndurchzusehen.                                                        Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n§ 7                                  (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nZwischenprüfung                         sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-\ngrammierter Form durchgeführt wird.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des              (5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbei-\nten:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\nAnlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten    1. Prüfungsfach Auftragsbearbeitung und Büroorganisa-\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-           tion:\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-               Der Prüfling soll eine von zwei ihm zur Wahl gestellten\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung               praxisbezogenen Aufgaben mit Arbeits- und Organisa-\nwesentlich ist.                                                     tionsmitteln bearbeiten. Für die Aufgaben kommen ins-\nbesondere die Gebiete Büroorganisation, Auftrags-\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens                und Rechnungsbearbeitung sowie Lagerhaltung in\n180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:             Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das\nfolgende Prüfungsgespräch sein. Bearbeitung der\n1. Bürowirtschaft,                                                  Aufgabe und Prüfungsgespräch sollen für den einzel-\n2. Rechnungswesen,                                                  nen Prüfling nicht länger als zusammen 45 Minuten\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                    dauern.\n2. Prüfungsfach Informationsverarbeitung:\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-           In 105 Minuten soll der Prüfling drei praxisbezogene\ngrammierter Form durchgeführt wird.                                 Aufgaben, davon eine Aufgabe zur Textverarbeitung,\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende\nFertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikations-\n§8\ntechniken erworben hat. Für die Aufgaben kommen\nAbschlußprüfung                              insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der            Buchführung und Personalwesen in Betracht.\nAnlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       gen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern      worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-\nBürowirtschaft, Rechnungswesen und Wirtschafts- und            sen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangel-\nSozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern Infor-        haft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine\nmationsverarbeitung, Auftragsbearbeitung und Büroorga-         mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nnisation durchzuführen.                                        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den   der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\nnachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit           haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber\nanfertigen:                                                    der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte\n1. Prüfungsfach Bürowirtschaft:                                Gewicht.\nIn 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-          (7) Bei der Ermittlung des Ergebnisses der praktischen\ngaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten        Prüfung hat das Prüfungsfach Auftragsbearbeitung und\nund dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten        Büroorganisation das doppelte Gewicht gegenüber dem\nund Kenntnisse erworben hat:                              Prüfungsfach Informationsverarbeitung. Bei der Ermittlung\na) Organisation und Leistungen,                           des Gesamtergebnisses haben schriftliche und praktische\nb) Bürowirtschaft und Statistik,                          Prüfung das gleiche Gewicht.\nc) Bürokommunikationstechniken,                              (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nd) Büroorganisation.                                      Gesamtergebnis, in der schriftlichen Prüfung und der prak-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                  l27\ntischen Prüfung sowie in mindestens zwei der in Absatz 3                               § 10\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern mindestens ausrei-\nÜbergangsregelung\nchende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die\nPrüfungs,eistungen in einem Prüfungsfach mit ungenü-           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ngend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.              dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\n§ 9                              teien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres\ndie Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nAufhebung von Vorschriften\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                               § 11\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-                               Inkrafttreten\nberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau sind vorbehaltlich des\n§ 10 nicht mehr anzuwenden.                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","428                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau\n- Sachliche Gliederung -\nLfd.                 Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\n1       Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1     Stellung des Ausbildungsbetriebes      a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirt-\nin der Gesamtwirtschaft                   schaftlichen Zusammenhang beschreiben\n(§ 3 Nr. 1.1)\nb) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und\nOrganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen\nc) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Betriebs- oder Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebes anwenden\n1.2     Berufsbildung                          a) rechtliche Vorschriften der Berufsbildung nennen\n(§ 3 Nr. 1.2)                          b) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan ver-\ngleichen\nc) die Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte\nund Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden, beschrei-\nben\nd) die Notwendigkeit weiterer beruflicher Qualifizierung begründen\ne) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie beruf-\nliehe Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben\n1.3     Arbeitssicherheit, Umweltschutz        a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller\nund rationelle Energieverwendung          Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären\n(§ 3 Nr. 1.3)                          b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung\nund den Umweltschutz nennen\nc) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\neinhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im\neigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situations-\ngerecht verhalten\nd) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrich-\ntungen beachten\ne) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen\nEinwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach\nökologischen Gesichtspunkten entsorgen\nf) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich\nbeitragen\n2       Organisation und Leistungen\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1     Leistungserstellung und                a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes erläutern\nLeistungsverwertung\nb) Leistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 3 Nr. 2.1)\nc) Verfahren der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben\nund dafür einschlägige Rechtsvorschriften nennen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                             429\nLfd.                Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nd) Formen der Leistungsverwertung des Ausbildungsbetriebes beschrei-\nben\ne) Bedeutung von Beschaffungs- und Absatzmärkten für den Leistungs-\nprozeß des Ausbildungsbetriebes erläutern\n2.2    Betriebliche Organisation und         a) Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern\nFunktionszusammenhänge                b) Vollmachten, Weisungsbefugnisse und Unterschrittenregelung des\n(§ 3 Nr. 2.2)\nAusbildungsbetriebes beachten\nc) Zentralisierung und Dezentralisierung sowie Delegieren von Auf-\ngaben und Verantwortung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes\ndarstellen\nd) den Arbeitsablauf typischer Grundfunktionen des Ausbildungsbetrie-\nbes erläutern\ne) Informationswege im Ausbildungsbetrieb darstellen und die Zusam-\nmenarbeit zwischen Funktionsbereichen beschreiben\nf) die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung von Informationen und\nDaten für das Zusammenwirken betrieblicher Funktionen erläutern\ng) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Büroarbeits-\nplätze darstellen\nh) Formen der Arbeitsorganisation im Ausbildungsbetrieb darstellen und\nzur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich\nbeitragen\n3      Bürowirtschaft und Statistik\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1    Organisation des Arbeitsplatzes       a) wichtige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten\n(§ 3 Nr. 3.1)\nb) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter\nBerücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten\n3.2    Arbeits- und Organisationsmittel      a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbesondere Büro-\n(§ 3 Nr. 3.2)                             maschinen und -geräte, Vordrucke und Vervielfältigungsgeräte, fach-\ngerecht handhaben\nb) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch ein-\nsetzen\nc) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veran-\nlassen\n3.3    Bürowirtschaftliche Abläufe           a) Büromaterial verwalten\n(§ 3 Nr. 3.3)\nb) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postaus-\ngang kostenbewußt bearbeiten\nc) Registraturarbeiten unter Beachtung betrieblicher und gesetzlicher\nAufbewahrungsfristen durchführen\nd) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer\nArbeitsaufgaben einsetzen\ne) Termine planen und überwachen; bei Terminabweichungen erforderli-\nehe Maßnahmen einleiten","430                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nLfd.                 Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\n3.4    Statistik                             a) Anwendungsmöglichkeiten von Statistiken im Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 3.4)                            erläutern\nb) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und in\ngeeigneter Form darstellen\nc) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert be-\nwerten\n4      Informationsverarbeitung\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1    Textverarbeitung                      a) Textverarbeitungsgeräte systemgerecht handhaben\n(§ 3 Nr. 4.1)\nb) Tastschreiben beherrschen\nc) im Ausbildungsbetrieb eingesetzte Aufnahme- und Wiedergabegeräte\nbedienen\nd) Texte nach vorgegebenen Sachverhalten unter Nutzung von Nach-\nschlagewerken formulieren sowie maschinell und formgerecht gestal-\nten\ne) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs sachgerecht verwenden\n4.2    Bürokommunikationstechniken           a) unterschiedliche betriebliche Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Büro-\n(§ 3 Nr. 4.2)                            kommunikationstechniken lösen\nb) Auswirkungen von Bürokommunikationstechniken auf Arbeitsorgani-\nsation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen\ndes Ausbildungsbetriebes abschätzen\nc) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen\nd) die Notwendigkeit der Pflege gespeicherter Informationen an Beispie-\nlen des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfah-\nren aufzeigen\nf) Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Ausbildungsbe-\ntrieb einhalten\ng) Schutzvorschriften und Betriebsvereinbarungen für Bildschirmarbeits-\nplätze beachten\n4.3    Datenverarbeitung für                 a) Ziele und Einsatzbereiche der Datenverarbeitung für kaufmännische\nkaufmännische Anwendungen                Anwendungen im Ausbildungsbetrieb beschreiben sowie Auswirkun-\n(§ 3 Nr. 4.3)                            gen auf Arbeitsabläufe erläutern\nb) Daten für die kaufmännischen DY-Anwendungen vorbereiten und\nverarbeiten sowie Fehler korrigieren\nc) mit speziellen Anwendungsmöglichkeiten von Software im Ausbil-\ndungsbetrieb arbeiten\nd) Ergebnisse nach formalen und sachlogischen Gesichtspunkten prü-\nfen\n5      Betriebliches Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1    Kaufmännische Steuerung               a) Notwendigkeit einer laufenden Überwachung der Wirtschaftlichkeit\nund Kontrolle                            der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung\n(§ 3 Nr. 5.1)                            begründen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                 431\nLfd.                Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nb) an kaufmännischen Steuerungs- und Überwachungsaufgaben mit-\nwirken\nc) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und\nKontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes begründen und die\nGliederung des Rechnungswesens erläutern\nd) Kostenstruktur des Ausbildungsbetriebes darstellen\ne) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen darstellen\nf) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken\ng) zur Vermeidung von Fehlern bei der Erfassung, Aufbereitung und\nAuswertung von Informationen für das betriebliche Rechnungswesen\nbeitragen\n5.2    Buchführung                           a) Arbeitsabläufe der Buchführung des Ausbildungsbetriebes beschrei-\n(§ 3 Nr. 5.2)                             ben\nb) Belege sachgerecht erfassen\nc) Aufbau des Kontenplans des Ausbildungsbetriebes erklären\nd) Geschäftsfälle unter Berücksichtigung des Kontenplans bearbeiten\ne) Kontokorrent-, Bestands- und Erfolgskonten führen\nf) vorbereitende Abschlußarbeiten durchführen\ng) Bedeutung von Investitionen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes\nerklären\n5.3    Kostenrechnung                        a) Aufbau der Kostenrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 3 Nr. 5.3)\nb) Kosten erfassen\nc) mit der Kostenkontrolle verbundene Arbeiten durchführen\nd) Kalkulationsverfahren im Ausbildungsbetrieb beschreiben\ne) Kalkulationen nach Anleitung durchführen\n6      Personalwesen\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1    Grundlagen des betrieblichen          a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestim-\nPersonalwesens                            mungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorien-\n(§ 3 Nr. 6.1)                             tiert anwenden\nb) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den bestehenden betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organen des Ausbildungsbetriebes beachten\nc) für das Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis geltende tarifliche\nund freiwillige soziale Leistungen darstellen\nd) Gesichtspunkte für Personalbedarf und Personalbeschaffungsmaß-\nnahmen im Ausbildungsbetrieb darstellen\ne) Möglichkeiten der Personalplanung und der Förderung einzelner\nArbeitnehmergruppen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes auf-\nzeigen\nf) Ziele und Verfahren von Personalbeurteilungen im Ausbildungsbe-\ntrieb darstellen\ng) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben und Nettoentgelt\nermitteln\nh) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zum\nDatenschutz und zur Datensicherung einhalten","432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t\nLfd.                Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\n6.2    Personalverwaltung                    a) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsver-\n(§ 3 Nr. 6.2)                            hältnissen bearbeiten\nb) arbeitsrechtliche Vorschriften für Einstellung und Ausscheiden von\nArbeitnehmern beachten\nc) Anlässe und Kriterien für Einstellung und Ausscheiden von Arbeit-\nnehmern an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Anfragen und Bewerbungen unter Anleitung bearbeiten\ne) Vorgänge der Personalverwaltung bearbeiten, insbesondere Per-\nsonalunterlagen bearbeiten, bei der Personalaktenführung mitwirken\nund Bescheinigungen erstellen\nf) Statistische Arbeiten im Personalwesen unter Anleitung durchführen\nund auswerten\ng) Auskünfte erteilen\n6.3    Entgeltabrechnung                     a) Entgeltformen im Ausbildungsbetrieb erläutern\n(§ 3 Nr. 6.3)\nb) die für die Entgeltabrechnung erforderlichen Daten erfassen und\nbearbeiten\nc) Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bei der Entgeltabrechnung\nberücksichtigen\nd) Bruttoentgelt ermitteln\ne) Lohnfortzahlung bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen\nf) gesetzliche und sonstige Abzugsbeträge ermitteln und verrechnen\ng) auszuzahlende Beträge ermitteln und anweisen sowie die Abführung\neinbehaltener Abzüge einleiten\nh) bei Abstimmungen mit den Sozialversicherungsträgern mitwirken\n7      Büroorganisation                     a) Aufgaben und Bedeutung der Büroorganisation im Ausbildungs-\n(§ 3 Nr. 7)                              betrieb erläutern\nb) Bürotätigkeiten planen, organisieren und durchführen\nc) Unterlagen sammeln, aufbereiten und auswerten\nd) Besprechungen vorbereiten; Vorlagen und Berichte erstellen\ne) Termine planen und überwachen; bei Terminabweichungen\nerforderliche Maßnahmen einleiten\nf) die Steuerung von Büroorganisation, insbesondere mit Kennzahlen\nund Statistiken, an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n8      Auftrags- und Rechnungs-\nbearbeitung, Lagerhaltung\n(§ 3 Nr. 8)\n8.1    Auftrags- und                        a) Arbeitsablauf der Auftrags- und Rechnungsbearbeitung darstellen\nRechnungsbearbeitung\nb) ein- und ausgehende Aufträge abwickeln\n(§ 3 Nr. 8.1)\nc) Eingangsrechnungen sachlich und rechnerisch prüfen; ·Differenzen\nklären\nd) Rechnungsunterlagen zusammenstellen und Rechnungen erstellen\ne) Rechnungen kontieren\nf) Reklamationen bearbeiten\ng) Zahlungsein- und -ausgänge prüfen und bearbeiten","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                             433\nLfd.               Teil des\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nh) Zahlungsmittel unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange wirt-\nschaftlich einsetzen\ni) Zahlungstermine überwachen und erforderliche Maßnahmen, insbe-\nsondere Mahnungen, einleiten\n8.2    Lagerhaltung                         a) Aufgaben und Bedeutung der Lagerhaltung erläutern\n(§ 3 Nr. 8.2)                        b) den Arbeitsablauf bei der Lagerhaltung beschreiben\nc) Vorgänge im Zusammenhang mit dem Materialeingang\nund -ausgang bearbeiten\nd) Materialbestand erfassen, führen und kontrollieren\ne) Organisationsmittel bei der Lagerung einsetzen und Sicherheitsvor-\nschritten beachten","434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage II\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau\n- Zeitliche Gliederung -\nA.\n1. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n3.4 Statistik\n5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle\n8.2 Lagerhaltung\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten· und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.1 Textverarbeitung\n8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.1  Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft\n1 .3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\n2.1  Leistungserstellung und Leistungsverwertung\n2.2  Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge\n3.1  Organisation des Arbeitsplatzes\n3.2  Arbeits- und Organisationsmittel\n3.3  Bürowirtschaftliche Abläufe\n4.2  Bürokommunikationstechniken\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen\n7    Büroorganisation\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1 .3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\n3.1  Organisation des Arbeitsplatzes\n3.2  Arbeits- und Organisationsmittel\n3.3  Bürowirtschaftliche Abläufe\n8. 1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n1.2  Berufsbildung\n6.1  Grundlagen des betrieblichen Personalwesens\n6.2  Personalverwaltung\n6.3  Entgeltabrechnung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.1 Textverarbeitung\n4.2 Bürokommunikationstechniken\nfortzuführen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                              435\n3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der\nBerufsbildpositionen\n5.2 Buchführung\n5.3 Kostenrechnung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.4 Statistik\n5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle\nfortzuführen.\n3. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens\n6.2 Personalverwaltung\n6.3 Entgeltabrechnung\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n3.4  Statistik\n4.3  Datenverarbeitung für kaufmännische Anwendungen\n5.2  Buchführung\n5.3  Kostenrechnung\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.1 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle\n7 Büroorganisation\n8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung\nfortzuführen.\nB.\nBei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A soll auf die Fertigkeiten und\nKenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen."]}