{"id":"bgbl1-1991-11-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":11,"date":"1991-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_11.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)","law_date":"1991-02-12T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["405\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1991                              Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1991                                                                                                Nr.11\nTag                                                                      Inhalt                                                                                   Seite\n12. 2. 91     Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)                                                                                      405\nneu: 753-11; 753-2, 753-2-1, 7815-1\n5. 2. 91      Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber-\ngesetzes für die Haushaltsjahre 1989 und 1990 (GräbPauschSV 1989/90) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        419\nneu: 2184-1-4-8\n8. 2. 91     Verordnung über die Wahl der Vertrauenspersonen der Soldaten (Vertrauenspersonenwahlver-\nordnung - VPWV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     420\nneu: 51-3-2\n8. 2. 91     Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen . . . . . . . . . . . . .                                          424\nneu: 51-3-1; 51-1-17\n13. 2. 91      Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          425\nneu: 806-21-1-165\n13. 2. 91      Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Büro-\nkommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   436\nneu: 806-21-1-164\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften......................................                                                                447\nGesetz\nüber Wasser- und Bodenverbände\n(Wasserverbandsgesetz - WVG)\nVom 12. Februar 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\n1n ha ltsü hersieht\nErster Teil                                            §\nAllgemeine Vorschriften für den Verband                                     9         Heranziehung zur Mitgliedschaft\n§                                                                                       10          Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen\n1      Zweck und Rechtsform\n2      Zulässige Aufgaben                                                                                                           zweiter Abschnitt\nErrichtungsverfahren\n3      Name\n11          Einleitung des Errichtungsverfahrens\n4      Mögliche Verbandsmitglieder\n12          Vorarbeiten\n5      Unternehmen, Plan, Lagerbuch\n13          Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl\n6       Satzung\n14          Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin\n15          Beschlußfassung\nZweiter Teil                                          16          Errichtung von Amts wegen\nErrichtung des Verbands                                         17          Überleitung eines Errichtungsverfahrens\n18          Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines\nErster Abschnitt                                                     Beteiligten\nErrichtungsarten                                         19          Änderung der Errichtungsunterlagen\n7       Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands                                    20          Erste Berufung der Organe\n8       Beteiligte                                                                       21          Verfahrenskosten","406                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritter Tell                       §\nRechtsverhältnlsse des Verbands                 54     Geschäfte des Vorstands\nzu seinen Mltglledern und Dritten\n55     Gesetzliche Vertretung des Verbands\nErster Abschnitt                      56     Sitzungen des Vorstands\n§                         Mitgliedschaft                      57     Geschäftsführer\n22  Mitgliedschaft\nfünfter Tell\n23  Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei be-\nstehenden Verbänden                                                                 Satzungsänderung\nsowie Umgestaltung und Auflösung\n24  Aufhebung der Mitgliedschaft                                                           des Verbands\n25  Verfahren\nErster Abschnitt\n26  Auskunftspflicht\nSatzungsänderung\n27  Verschwiegenheitspflicht\n58    Änderung der Satzung\nZweiter Abschnitt                      59    Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde\nVerbandsbeiträge\nZweiter Abschnitt\n28  Verbandsbeiträge\nUmgestaltung\n29  Öffentliche Last\n60    Zusammenschluß\n30  Maßstab für Verbandsbeiträge\n61    Übertragung von Aufgaben\n31  Erhebung der Verbandsbeiträge\n32  Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge                                                 Dritter Abschnitt\nAuflösung\nDritter Abschnitt                     62    Auflösung des Verbands\nBenutzung von Grundstücken                   63    Abwicklung\n33  Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder    64    Aufbewahrung der Bücher, Einsicht\n34  Deichvorland\nSechster Tell\n35  Grundstücke mit öffentlichen Zwecken\nRechnungswesen\n36  Ausgleich für Nachteile\n65    Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung\n37  Ausgleichsverfahren\n66    Schuldübernahme\n38  Anspruch auf Grundstückserwerb\n39  Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen                                Siebter Tell\nVerfahrensvorschriften\nVierter Abschnitt\n67    Öffentliche Bekanntmachungen\nEnteignung für das Unternehmen\n68    Anordnungsbefugnis\n40  Zweck und Gegenstand der Enteignung\n69    Freiheit von Kosten\n41  Zulässigkeit und Umfang der Enteignung\n70   Geltung von Landesrecht\n42  Entschädigung\n71    Schiedsgericht\n43  Anwendung von Landesrecht\nAchter Tell\nFünfter Abschnitt                                     Aufsicht, Oberverband, Unterverband\nVerbandsschau                         72   Aufsicht, Oberverband, Unterverband\n44  Verbandsschau, Schaubeauftragte                            73   Örtliche Zuständigkeit\n45  Durchführung der Verbandsschau                             74    Informationsrecht der Aufsichtsbehörde\n75   Zustimmung zu Geschäften\nVierter Tell\n76   Ersatzvornahme\nVerbandsverfassung\n77   Bestellung eines Beauftragten\n46  Organe\n47  Verbandsversammlung                                                                     Neunter Tell\n48  Sitzungen der Verbandsversammlung                                         Übergangs- und Schlußbestimmungen\n49  Verbandsausschuß                                           78   Außerkrafttreten\n50  Sitzungen des Verbandsausschusses                          79   Bestehende Verbände\n51  Unterrichtung der Verbandsmitglieder                       80   Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage\n52  Vorstand, Verbandsvorsteher                                81   Änderung des Flurbereinigungsgesetzes\n53  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder                82   Inkrafttreten","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                             407\nErster Teil                           (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nBezeichnungen der Verbände können beibehalten wer-\nAllgemeine Vorschriften für den Verband\nden.\n§ 1\n§4\nZweck und Rechtsform\nMögliche Verbandsmitglieder\n(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann\n(1) Verbandsmitglieder können sein:\nein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist     1. jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen,\nkeine Gebietskörperschaft.                                     jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Berg-\nwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),\n(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und\ndem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rah-    2. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Auf-\nmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landes-           gaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,\nrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamten-      3. Körperschaften des öffentlichen Rechts,\nrechtsrahmengesetzes haben.\n4. andere Personen, wenn die nach Landesrecht zustän-\ndige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,\n§2                             5. der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht\nZulässige Aufgaben                          unter Nummer 1 fällt.\nVorbehaltlich abweichender Regelung durch Landes-           (2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1\nrecht können Aufgaben des Verbands sein:                   Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberg-\n1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und           gesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligun-\nUnterhaltung von Gewässern,                           gen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind,\ngleich.\n2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewäs-\nsern,                                                                             §5\n3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen                   Unternehmen, Plan, Lagerbuch\nund Straßen,\n(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Geset-\n4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung     zes sind die der Erfüllung seiner Aufgabe dienenden bau-\nsowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen      lichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken,\nzur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen.\n5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hoch-\n(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sich\nwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im\nnicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan\nDeichvorland,\n(Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzu-\n6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger      stellen.\nFlächen einschließlich der Regelung des Bodenwas-\nser- und Bodenlufthaushalts,                             (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Ver-\nband ein Verzeichnis der Anlagen und Gewässer führt\n7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und    (Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre Maße sowie ferner\nBeseitigung von Beregnungsanlagen sowie von An-       Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.\nlagen zur Be- und Entwässerung,\n8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des\nGrundwassers und der oberirdischen Gewässer,                                      §6\n9. Abwasserbeseitigung,                                                            Satzung\n10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durch-           (1) Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die\nführung von Verbandsaufgaben,                         Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden\n11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,             durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz\noder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes be-\n12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anla-   stimmen.\ngen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts,\ndes Bodens und für die Landschaftspflege,                (2) Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthal-\nten über:\n13. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirt-\nschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von     1. Name und Sitz des Verbands,\nGewässer-, Boden- und Naturschutz,                      2. Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die\n14. Förderung und Überwachung der vorstehenden Auf-             Pläne, soweit solche nach§ 5 Abs. 2 erstellt werden,\ngaben.                                                  3. Verbandsgebiet,\n§3                               4. Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,\nName                              5. Beschränkungen des Grundeigentums, die von den\nVerbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst\n(1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als\nobliegende Verpflichtungen,\nWasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und\nseinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.           6. Grundsätze für die Beitragsbemessung,","408                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n7. Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,               wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1\nSatz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame\n8. Verbandsschau,\nEigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteilig-\n9. Satzungsänderungen,                                     ter.\n10. Bekanntmachungen des Verbands.                              (2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die\nAbnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Mög-\n(3) Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die\nlichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirt-\nSatzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechts-\nschaftlich auszunutzen.\nverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere\nhinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen\nOrgans sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden                                       §9\nStelle, enthalten.                                                         Heranziehung zur Mitgliedschaft\nBeteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zu-\ngestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als\nZweiter Teil\nVerbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde\nErrichtung des Verbands                    kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heran-\nziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die\nErster Abschnitt                         Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.\nErrlchtungsarten\n§ 10\n§7                                    Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen\nArten der Errichtung, Entstehung des Verbands               (1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden,\n(1) Ein Verband wird errichtet                           wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.\n1 . durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten            (2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zu-\nsowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Er:      lässig\nrichtung und der Satzung,                               1. zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor\n2. durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die auf-        Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen\nsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der         oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer,\nSatzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener         sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Ver-\noder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem       band durchgeführt werden können,\nGenehmigungsakt oder                                    2. zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheb-\n3. von Amts wegen.                                                lichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft\nführt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht ver-\n.Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntma-              hindert werden können,\nchung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren\nZeitpunkt vorsieht.                                           3. zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz\nder Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege\n(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen           geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maß-\ndes öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere           nahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durch-\nwenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben ander-                geführt werden können.\nweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits        (3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.\nbestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder\nwahrgenommen werden können.\n(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2                          zweiter Abschnitt\nsowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffent-                       Erri c htu ngsverf a h ren\nlich bekanntzumachen.\n§ 11\n§8                                         Einleitung des Errichtungsverfahrens\nBeteiligte                             (1) Das Verfahren zur Errichtung des Verbands wird\n(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach    durch einen Antrag eines oder mehrerer der festzustellen-\n§ 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Perso-       den Beteiligten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder\nnen,                                                          durch diese von Amts wegen eingeleitet.\n1. die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen            (2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, welche die\nVorteil haben oder zu erwarten haben,                   Aufgaben, das Gebiet, den Umfang und das Unternehmen\ndes Verbands umschreiben (Errichtungsunterlagen). Zu\n2. von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Ein-\nden Errichtungsunterlagen gehören der Plan für das Unter-\nwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen\nnehmen einschließlich eines Kostenanschlages, eine Dar-\noder zu erwarten sind oder                              stellung der Zweckmäßigkeit und der Finanzierung des\n3. die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu              Unternehmens, ein Satzungsentwurf, ein Verzeichnis der-\ndulden haben,                                           jenigen, die Beteiligte werden sollen (Name und Anschrift),","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                  409\nsowie Tatsachenangaben, aus denen sich ermitteln läßt,       termin auszulegen. Die Einsicht in das Verzeichnis derjeni-\nwie viele Stimmen jeder der festzustellenden Beteiligten      gen, die Beteiligte werden sollen, ist nur dem gestattet, der\nhaben wird.                                                   ein berechtigtes Interesse darlegt.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Antragsteller die       (2) Die Aufsichtsbehörde hat einen Beschluß der Be-\nBeibringung weiterer Unterlagen verlangen.                    teiligten über die Errichtung des Verbands sowie über den\nPlan und die Satzung herbeizuführen und hierzu einen\n(4) Werden die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3\noder mehrere Verhandlungstermine anzuberaumen. In\ninnerhalb der von der zuständigen Aufsichtsbehörde\ndem Beschluß ist festzustellen, welche Anträge und Ein-\ngesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vorgelegt oder\nwendungen von Beteiligten von der Mehrheit der Beteilig-\nsind die Unterlagen ganz oder teilweise ungeeignet, kann\nten abgelehnt werden.\ndie Aufsichtsbehörde den Antrag zurückweisen oder die\nUnterlagen, soweit erforderlich, selbst beschaffen und die      (3) Die Verhandlungen werden von der Aufsichts-\nSatzung selbst entwerfen.                                     behörde geleitet; sie sind nicht öffentlich. Die Aufsichts-\nbehörde hat Personen oder Stellen, die nicht Beteiligte\n§ 12                             sind, die Teilnahme an den Verhandlungen zu gestatten,\nwenn diese auf Grund von Rechtsvorschriften an dem\nVorarbeiten\nErrichtungsverfahren zu beteiligen sind. Im übrigen kann\n(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben         sie Nichtbeteiligten die Teilnahme gestatten, wenn es für\nzu dulden, daß Beauftragte der Aufsichtsbehörde zur Vor-      das Errichtungsverfahren zweckmäßig erscheint.\nbereitung der von ihr nach diesem Gesetz im Errichtungs-\nverfahren zu treffenden Maßnahmen die Grundstücke                {4) Anträge sowie Einwendungen müssen die Beteilig-\nbetreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasser-            ten zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens im Ver-\nuntersuchungen oder vergleichbare Arbeiten ausführen.         handlungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und\nDie Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigen-      im Termin hinzuweisen.\ntümern oder Besitzern mindestens zwei Wochen vorher              (5) Zu den Verhandlungsterminen sind die Beteiligten\nbekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung           von der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Frist von\nder Wohnungsinhaber betreten werden.\nmindestens zwei Wochen sowie unter Hinweis auf den_\n(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maß-      Gegenstand der Verhandlung zu laden. Wenn es wegen\nnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Ver-          der Zahl der Beteiligten zweckmäßig erscheint, können für\nmögensnachteile, so hat die Aufsichtsbehörde eine an-         Teilgebiete des Verbands getrennte Verhandlungstermine\ngemessene Entschädigung in Geld zu leisten.                   anberaumt werden. Bei mehr als 50 Beteiligten wird die\nLadung durch öffentliche Bekanntmachung vorgenom-\nmen.\n§ 13\n(6) Um das Eigentum streitende Personen sind berech-\nFeststellung der Beteiligten, Stimmenzahl              tigt, an den Verhandlungen teilzunehmen und mitzuwirken;\n(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichts-        sie sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberech-\nbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf tigte können nur einheitliche Erklärungen abgeben.\njeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In\neinem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein\n§ 15\nBeteiligter mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.\nBeschlußfassung\n(2) Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl ist\ngrundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durch-     (1) Beschlußfähigkeit besteht, wenn die anwesenden\nführung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat ein         Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1\nBeteiligter von der Durchführung der Verbandsaufgaben         Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehlt\nnur einen Nachteil zu erwarten oder überwiegt der Nachteil    die Beschlußfähigkeit, kann ein neuer Verhandlungstermin\ngegenüber dem zu erwartenden Vorteil, ist Maßstab für         mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe an-\ndie Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine an-         beraumt werden, daß Beschlüsse ohne Rücksicht auf die\nnähernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus.   vertretenen Stimmenzahlen gefaßt werden können; hier-\nauf ist in der Ladung hinzuweisen.\n(3) Stellt die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als\nBeteiligte fest oder unterläßt sie zu Unrecht eine solche        (2) Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit\nFeststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von Beschlüs-      der Beteiligten. Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14\nsen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die     Abs. 6 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie überein-\nErrichtung des Verbands keinen Einfluß.                       stimmend abgegeben sind. Für die Vertretung sind die\nVerfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts\nder Länder sinngemäß anzuwenden.\n§ 14\n(3) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugeben-\nBekanntmachung des Vorhabens,\nden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünftein\nVerhandlungstermin\nder erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlosse-\n(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Errichtungsvorhaben       nen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Be-\nsowie Zeit und Ort der Auslegung der Errichtungsunter-        teiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden\nlagen öffentlich bekanntzumachen. Die Errichtungsunter-       so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt,\nlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4 sind für die Dauer von           sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich wider-\nmindestens einem Monat vor dem ersten Verhandlungs-           sprochen haben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.","410                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde        Satz 1 genannten Entscheidung zustande, ändert die Auf-\neine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und      sichtsbehörde die Errichtungsunterlagen; die Änderung ist\nEinwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen            - soweit erforderlich - zu begründen.\nsind. Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteilig-\n(2) Wird einem Antrag oder Einwendungen nach § 18\nten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu\nAbs. 2 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung\nvermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist\nstattgegeben, hat die Aufsichtsbehörde die Errichtungs-\noder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Ver-\nunterlagen im erforderlichen Umfang zu ändern.\nweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhand-\nlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder            (3) Nachträgliche Änderungen der Errichtungsunter-\nBerichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als  lagen sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt-\ngenehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.           zumachen.\n§ 20\n§ 16                                           Erste Berufung der Organe\nErrichtung von Amts wegen                       Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichts-\n(1) Soll ein Verband von Amts wegen errichtet werden,     behörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.\nhat die Aufsichtsbehörde mindestens die in § 11 Abs. 2\ngenannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen.                                      § 21\nDie §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die\nErrichtung von Amts wegen;§ 7 Abs. 3 und§ 13 Abs. 3                               Verfahrenskosten\nsind entsprechend anzuwenden.                                   (1) Bare Auslagen, die einem antragstellenden Beteilig-\n(2) Den Beteiligten ist in einem oder mehreren Anhö-      ten (§ 11 Abs. 1) für die Beschaffung oder Erstellung von\nErrichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem Verband\nrungsterminen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n§ 14 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 15 Abs. 4 gelten entspre-      zu erstatten; das gleiche gilt für bare Auslagen, die der\nAufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 er-\nchend.\nwachsen.\n§ 17                               (2) Die Aufsichtsbehörde kann die baren Auslagen, die\nÜberleitung eines Errichtungsverfahrens              im Errichtungsverfahren durch zurückgewiesene oder\nzurückgenommene Anträge oder Einwendungen ent-\nLehnt in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1       stehen, dem jeweiligen Antragsteller oder Einwendenden\nNr. 1 oder 2 die Mehrheit der Beteiligten die Errichtung\nauferlegen.\neines Verbands ab, kann die Aufsichtsbehörde das Ver-\nfahren in ein solches nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 überleiten,         (3) Alle übrigen im Errichtungsverfahren entstehenden\nsofern die Gründung des Verbands im öffentlichen Inter-      zweckdienlichen Kosten trägt der Verband; dies gilt nicht\nesse geboten ist. Nach § 16 Abs. 1 vorgeschriebene           für Kosten, die einem Beteiligten anläßlich der Teilnahme\nVerfahrenshandlungen, die bereits im bisherigen Verfah-      an Verfahrensverhandlungen oder aus der Wahrnehmung\n·ren vorgenommen worden sind, brauchen nicht wiederholt       seiner Interessen erwachsen.\nzu werden.\n§ 18\nEntscheidung                                                  Dritter Teil\nüber Anträge und Einwendungen eines Beteiligten\nRechtsverhältnisse des Verbands\n(1) Über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten                  zu seinen Mitgliedern und Dritten\nim Sinne des § 14 Abs. 4, die von der Mehrheit im\nVerhandlungstermin abgelehnt worden sind, entscheidet                           Erster Abschnitt\ndie Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Beteilig-\nten durch besonderen Bescheid; dieser Antrag kann nur                            M itg I iedschaft\ninnerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekannt-\nmachung der Satzung des Verbands gestellt werden.                                         § 22\n(2) Über abgelehnte Anträge und Einwendungen eines                              Mitgliedschaft\nBeteiligten in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1       Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen\nNr. 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde nach der öffent-      in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung\nlichen Bekanntmachung der Satzung durch besonderen           des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitglied-\nBescheid.                                                    schaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige\nRechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbau-\n§ 19\nberechtigte gelten als ein Mitglied.\nÄnderung der Errichtungsunterlagen\n(1) Wird einem Antrag nach § 18 Abs. 1 durch eine nicht                                § 23\nmehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben und ist infol-        Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft\ngedessen eine Änderung der Errichtungsunterlagen erfor-                     bei bestehenden Verbänden\nderlich, haben die Verbandsmitglieder einen entsprechen-\nden Beschluß zu fassen. Kommt ein Beschluß nicht inner-         (1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Ver-\nhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der in          bandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                411\nVerbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als        Grundstücke, Gewässer und Anlagen zu dulden. In der\nVerbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über          Satzung können weitergehende Verpflichtungen festgelegt\nden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.                 werden.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur ord-          (2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur\nnungsgemäßen Erfüllung der Verbandsaufgaben erforder-        gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schrift-\nlich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3        liche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur\ngenannten Voraussetzungen erfüllen, gegen ihren Willen       Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.\nzur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heran-\nziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die,\nohne Verbandsmitglied zu sein, zur Beitragsleistung her-\nangezogen werden oder herangezogen werden können\n§ 24                            mit der Maßgabe, daß sie nur insoweit zur Offenlegung von\nAufhebung der Mitgliedschaft                   Tatsachen und Rechtsverhältnissen verpflichtet sind, als\ndies für die Festlegung ihrer Beiträge erforderlich ist.\n(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchfüh-\nrung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist,\nsind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu ver-                              § 27\nlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den                       Verschwiegenheitspflicht\nVorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn\ndurch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nach-         Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschus-\nteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder des-   ses, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne des § 26\nsen Gläubiger zu besorgen sind; Nachteile für den Ver-       Abs. 2 sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchfüh-\nband sind insbesondere in den Fällen des§ 8 Abs. 1 Nr. 2     rung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und\nund 3 anzunehmen.                                            Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im\nübrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfah-\n(2) Über den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft      rensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht\nentscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben,     unberührt.\nhat er dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann\nder Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Ab-\nsatz 1 Satz 2 aufgeführten Gründen widersprechen; wider-\nzweiter Abschnitt\nspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht\nzulässig.                                                                     Verbandsbeiträge\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichtungen des\n§ 28\nVerbands und des betreffenden Verbandsmitglieds fest-\nsetzen, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitglied-                          Verbandsbeiträge      -\nschaft zu verhüten.                                             (1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Ver-\nband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies\n§ 25                            zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.\nVerfahren\n(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von\n(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sind     Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten\nim Fall des                                                  oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.\na) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Ver-            (3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer\nbandsausschuß,                                           eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von\nb) § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbands-    Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von\nmitglieder,                                              Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen\nVorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Auf-\nc) § 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Ver-\nsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen heran-\nbandsausschuß\ngezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.\nzu hören.\n(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3\n(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige     besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder\nVerbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch         Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie\ndie Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die      ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen aus-\nAngelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekannt-   gehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.\nzumachen.\n(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres\n§ 26                            Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine\nAuskunftspflicht                      Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zuge-\nzogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nach-\n(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Ver-    teiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Ver-\nband auf Verlangen Auskunft über solche Tatsachen und        bandsbeitragskosten frei.\nRechtsverhältnisse zu geben, die für die Beurteilung der\nmit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten         (6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine\nerheblich sind. Sie haben, soweit erforderlich, die Einsicht vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbands-\nin die notwendigen Unterlagen und die Besichtigung der       beitragszahlung vorsehen.","412                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 29                              dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich\nÖffentliche Last                        iSt\n(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der\nVerbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Bei-\nVerbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grund-\ntragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als\neigentums vorsehen.\nöffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und\nAnlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an         (3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können\ndem Verband teilnehmen.                                      - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforder-\nlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet be-\n§ 30                              legenen Grundstücken entnommen werden.\nMaßstab für Verbandsbeiträge\n§ 34\n(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznie-\nßer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe                          Deichvorland\ndes Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband           Hat der Verband Grundstücke vor Hochwasser oder\nauf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbrin-    Sturmflut zu schützen, hat er die Befugnisse nach § 33\ngen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwir-      auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn\nkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitrags-         nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen;\nmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile      für das Unternehmen benötigte Stoffe kann er - vorbe-\nund Kosten aus.                                              haltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher\n(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die          Genehmigungen - auch aus diesem Deichvorland ent-\nVerbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen          nehmen.\nGrundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen\n§ 35\noder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Bei-\ntragsmaßstab festlegen.                                               Grundstücke mit öffentlichen Zwecken\nDie Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen\n§ 31                              Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen\nErhebung der Verbandsbeiträge                    Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvor-\nschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt\n(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der       werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen\nGrundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch       Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausge-\nBeitragsbescheid.                                            glichen werden kann.\n(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der                                  § 36\nVerbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands über-\ntragen wird.                                                                  Ausgleich für Nachteile\n(1) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken\n(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständi-\nnach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbare\ngen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.\nVermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.\n(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Ab-\n(2) Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im\ngabenordnung entsprechend anzuwenden.\nRahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine\n(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht     angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der\nin die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.      Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchti-\ngung der Nutzung und eine Wertminderung des Grund-\nstücks außer Ansatz. soweit sie bei Durchführung des\n§ 32                              Unternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden,\nVorausleistungen auf Verbandsbeiträge               der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberück-\nsichtigt bleibt.\nSoweit es für die Durchführung des Unternehmens und\ndie Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der                                  § 37\nVorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden                             Ausgleichsverfahren\nMaßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge fest·\nsetzen.                                                         Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zu-\nstande, entscheidet der Vorstand darüber durch schrift-\nlichen Bescheid.\nDritter Abschnitt\n§ 38\nBenutzung von Grundstücken\nAnspruch auf Grundstückserwerb\n§ 33                                 Sind Vermögensnachteile im Sinne des § 36 so wesent-\nlich. daß das benutzte Grundstück für den Betroffenen nur\nBenutzung der Grundstücke\nnoch einen verhältnismäßig geringen oder keinen wirt-\ndinglicher Verbandsmitglieder\nschaftlichen Wert mehr hat, kann er verlangen, daß der\n(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die   Verband das Grundstück zu Eigentum erwirbt. Für die\ndingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unter-    Ermittlung des Gegenwertes ist der Zeitpunkt der Benut-\nverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit      zung des Grundstücks durch den Verband maßgeblich.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                               413\n§ 39                            eignung innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehe-\nRechtsverhältnisse                      nen Zweck verwendet werden wird.\nbei abgeleiteten Grundstücksnutzungen                  (2) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet\nwerd,en, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs-\n(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu\nzwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund-\nder Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird,\nstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Ent-\nauf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts\neignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu\ngenutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer\nbeschränken. Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder\nabweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigen-\nwirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum\ntümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen\nTeil enteignet werden, so ist auf Antrag des Eigentümers\nentstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in         die Enteignung auf das Restgrundstück oder den Rest-\ndiesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die       besitz insoweit auszudehnen, als das Restgrundstück oder\nBeiträge an den Verband zu leisten.                           der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang bau-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Nutzungsberech-      lich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.\ntigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder\nVertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres                                         § 42\n1. ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer                             Entschädigung\nFrist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres\nkündigen,                                                   Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür\ngelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entspre-\n2. die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne           chend.\nEinhaltung einer Frist verlangen.\n§ 43\nAnwendung von Landesrecht\nVierter Abschnitt\nSoweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das\nEnteignung für das Unternehmen                      Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Ent-\neignung betroffenen Gegenstände belegen sind.\n§ 40\nZweck und Gegenstand der Enteignung\n(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet                        fünfter Abschnitt\nwerden.                                                                           Verbandsschau\n(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbands-\ngebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grund-                                         § 44\nstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland                          Verbandsschau, Schaubeauftragte\nerstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grund-\nstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich,                 (1) Zur Feststellung des Zustands der von dem Verband\nGrundstücksteile gelten als Grundstücke.                     zu betreuenden Anlagen, Gewässer und Grundstücke im\nRahmen der Aufgaben des Verbands führen Beauftragte\n(3) Durch Enteignung können                               des Verbands (Schaubeauftragte) eine Verbandsschau\n1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet       durch.\nwerden,                                                     (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Verbands-\n2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder be-           schau ganz oder teilweise unterbleibt. Die Schaubeauf-\nlastet werden,                                          tragten werden durch die Verbandsversammlung oder den\nAusschuß für die in der Satzung festgelegte Zeit gewählt.\n3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz        Der Vorstand oder ein von ihm bestimmter Schaubeauf-\noder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder      tragter leitet die Verbandsschau; die Satzung kann Ab-\ndie den Verpflichteten in der Benutzung von Grund-      weichungen hiervon vorsehen.\nstücken beschränken oder\n4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der                                    § 45\nin Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.\nDurchführung der Verbandsschau\n§ 41                                (1) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbands-\nZulässigkeit und Umfang der Enteignung              schau. Er hat die Schaubeauftragten, die Aufsichts-\nbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische\n(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,    und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Ver-\nwenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der        bandsschau einzuladen.\nEnteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht\n(2) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbands-\nerreicht werden kann. Die Enteignung setzt voraus, daß\nschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom\nder Verband sich ohne Erfolg ernsthaft um den freihändi-\nSchaubeauftragten zu unterzeichnen.\ngen Erwerb des Gegenstands der Enteignung (§ 40) zu\nangemessenen Bedingungen bemüht hat. Der Verband                 (3) Der Vorstand veranlaßt die Beseitigung festgestellter\nhat glaubhaft zu machen, daß der Gegenstand der Ent-         Mängel.","414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVierter Teil                           (4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung\nsein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er\nVerbandsverfassung\nselbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.\n§ 46\n§ 49\nOrgane\nVerbandsausschuß\n(1) Organe des Verbands sind die Versammlung der\nVerbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vor-             (1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, ob-\nstand. Die Satzung kann bestimmen, daß der Verband            liegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die\nanstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsaus-          Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversamm-\nschuß als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder         lung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend,\nhat.                                                          sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.\n(2) Die Organe können eine andere Bezeichnung                 (2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des\nführen.                                                      Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten\nZeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederver-\n§ 47                           sammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren\nVerbandsversammlung                       zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für\njedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen\n(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:       Vertreter zulassen.\n1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie                                   § 50\nihrer Stellvertreter,\nSitzungen des Verbandsausschusses\n2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des\nUnternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie            (1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine\nüber die Grundsätze der Geschäftspolitik,              Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist\nzulässig.\n3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auf-\nlösung des Verbands,                                       (2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Ver-\nbandsausschusses ohne Stimmrecht.\n4. Wahl der Schaubeauftragten,\n5. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nach-\n§ 51\ntragshaushaltsplänen,\nUnterrichtung der Verbandsmitglieder\n6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haus-\nhaltsplans,                                                In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben,\nunterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglie-\n7. Entlastung des Vorstands,\nder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegen-\n8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und An-          heiten des Verbands.\nstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vor-\n§ 52\nstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsaus-\nschusses,                                                             Vorstand, Verbandsvorsteher\n9. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen                (1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus\nVorstandsmitgliedern und dem Verband,                  mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus\neiner Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er\n10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegen-\naus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende\nheiten.\nVerbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in\n(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.           der Satzung zu regeln.\n(2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt\n§ 48                           werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder\ndes Verbandsausschusses können nicht zugleich Vor-\nSitzungen der Verbandsversammlung\nstandsmitglieder sein.\n(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsver-\n(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie\nsammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein;\nkönnen für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädi-\ndie Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffent-\ngung erhalten.\nlich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vor-\nsehen.                                                                                    § 53\n(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung           Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder\nder Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz              (1) Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand für\noder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschrif-      die in der Satzung vorgeschriebene Zeit. Werden mehrere\nten der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über          Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wählt die Ver-\ndie Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch       bandsversammlung auch den Vorstandsvorsitzenden. Das\ndie Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.             Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.\nNach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine\n(3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1\nGeschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.\nSatz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15\nAbs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend,            (2) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstands-\nsoweit die Satzung keine andere Regelung enthält.             mitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit ab-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                 415\nberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichts-    fahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse, soferr,\nbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung inner-         die Satzung nichts anderes bestimmt.\nhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter\nAngabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetra-\n§ 57\ngene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die\nAufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.                                 Geschäftsführer\n(3) Soweit die zur Vertretung des Verbands erforder-        Der Verband kann einen oder mehrere Geschäftsführer\nlichen Vorstandsmitglieder fehlen oder an der Ausübung       bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.\nihrer Tätigkeit gehindert sind, kann die Aufsichtsbehörde\nandere Personen bis zur Behebung des Mangels be-\nstellen.\n§ 54                                                     Fünfter Teil\nGeschäfte des Vorstands                                         Satzungsänderung\n(1) Der V9rstand leitet den Verband nach Maßgabe           sowie Umgestaltung und Auflösung des Verbands\ndieses Gesetzes und der Satzung in Übereinstimmung\nmit den von der Verbandsversammlung beschlossenen                               Erster Abschnitt\nGrundsätzen. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht\nSatzungsänderung\ndurch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung\nberufen ist.\n§ 58\n(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer\nÄnderung der Satzung\nAufgaben die erforderliche Sorgtalt anzuwenden. Sie sind\ndem Verband insbesondere dafür verantwortlich, daß               (1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt\ndie Bestimmungen der Satzung eingehalten und die              die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der\nBeschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt wer-            Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über\nden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vor-     eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer\nsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum   Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.\nErsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\nDer Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von            (2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung\ndem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem              durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichts-\nSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis         behörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der\nerlangt.                                                      Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeit-\npunkt festgelegt ist.\n§ 55\n§ 59\nGesetzliche Vertretung des Verbands\nSatzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde\n(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und\naußergerichtlich. Die Satzung kann bestimmen, daß der            (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Sat-\nVerbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit        zung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.\neinem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung befugt\n(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer\nist. Die Satzung kann ferner einem Geschäftsführer des\nbestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde\nVerbands bestimmte Vertretungsbefugnisse zuweisen.\ndie Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen\nDie Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Per-\nFall.\nsonen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungs-\nbefugnis.\nzweiter Abschnitt\n(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichteJ\nwerden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maß-                         Umgestaltung\ngabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von\ndem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.                                   § 60\nWird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften\nZusammenschluß\nein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der\nForm des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem              (1) Verbände können sich zu einem neuen Verband\nVorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vor-            zusammenschließen, wenn der Umfang der Verbandsauf-\nstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Ge-             gaben den Bestand mehrerer Verbände nicht mehr recht-\nschäftsführer gegenüber abgegeben wird.                       fertigt oder Verbandsaufgaben durch einen Verband nicht\nmehr zweckmäßig erfüllt werden können oder die Erfüllung\nder Aufgaben aus anderen Gründen nicht mehr gesichert\n§ 56\nist. Der Zusammenschluß erfolgt\nSitzungen des Vorstands\n1. durch Übertragung der Aufgaben, des Vermögens\n(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach            sowie der Verpflichtungen eines Verbands oder mehre-\nBedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen           rer Verbände als Ganzes auf einen der sich zu-\nein.                                                              sammenschließenden Verbände oder\n(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung     2. durch Gründung eines neuen Verbands und Über-\nim Vorstand gelten die Vorschriften der Verwaltungsver-           tragung der Aufgaben, des Vermögens sowie der Ver-","416                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\npflichtungen anderer Verbände als Ganzes auf den          bandsmitglieder untereinander sowie zu dritten Personen\nneuen Verband.                                            die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen\nder Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen der\n(2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59        Abwicklung etwas anderes ergibt.\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.\n(3) Auf das Abwicklungsverfahren sind§ 48 Abs. 2 und 3,\n(3) Der Zusammenschluß wird mit der durch die Auf-         § 49 sowie die§§ 51 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nsichtsbehörde vorzunehmenden öffentlichen Bekannt-            entsprechend anzuwenden. Über die Verwendung des\nmachung wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt fest-      nach vollständiger Abwicklung verbleibenden Verbands-\ngelegt ist; gleichzeitig gelten die Verbände, die nicht mehr  vermögens beschließt die Verbandsversammlung mit ein-\nweiterbestehen sollen, als aufgelöst.                         facher Mehrheit. Der Beschluß bedarf der Genehmigung\n(4) Ein Zusammenschluß kann auch durch Landesrecht         der Aufsichtsbehörde.\nvorgenommen werden.\n§ 64\n§ 61\nAufbewahrung der Bücher, Einsicht\nÜbertragung von Aufgaben\n(1) Nach Beendigung der Abwicklung werden die\n(1) Ein Verband kann einzelne Aufgaben und Unter-          Bücher und Schriften des aufgelösten Verbands bei der\nnehmen sowie das diesen dienende Vermögen und die auf         Aufsichtsbehörde aufbewahrt.\nsie bezogenen Mitgliedschaften auf einen anderen Ver-\nband übertragen sowie sich in mehrere Verbände aufspal-          (2) Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger\nten. In diesen Fällen gelten§ 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2     haben das Recht, bis zu zehn Jahre nach der Auflösung\nsowie die §§ 59 und 60 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.            des Verbands die Bücher und Schriften einzusehen und zu\nbenutzen.\n(2) Eine Aufgabenübertragung oder eine Aufspaltung\nkann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.\nsechster Teil\nRechnungswesen\nDritter Abschnitt\nAuflösung                                                       § 65\nHaushalt, Rechnungslegung, Prüfung\n§ 62\nFür den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren\nAuflösung des Verbands\nPrüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.\n(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit\nvon zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung                                  § 66\ndes Verbands beschließen, wenn die Verbandsaufgaben\nSchuldübernahme\nentfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweck-\nmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des             (1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Ver-\nVerbands aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist.     band eine Schuld übernimmt, die eine öffentlich-rechtliche\nDer Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichts-            Körperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht auf-\nbehörde.                                                      genommen hat, das Unternehmen des Verbands vor\ndessen Gründung zu beginnen.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzun-\ngen des Absatzes 1, wenn die Anzahl der Verbands-                (2) Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle oer\nmitglieder auf eine Person sinkt, oder aus Gründen des        sonst erforderlichen Erklärung des Verbands.\nöffentlichen Interesses die Auflösung fordern. Kommt die\nVerbandsversammlung der Forderung innerhalb einer\nbestimmten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde\nSiebter Teil\nden Verband auflösen.\n· Verfahrensvorschriften\n(3) Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde unter\nAufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer An-\n§ 67\nsprüche öffentlich bekanntzumachen.\nÖffentliche Bekanntmachungen\n§ 63                               Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentliehen\nAbwicklung                           Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die\nsich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen\n(1) Nach der Auflösung des Verbands wickeln der Vor-       Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffent-\nstand oder die durch Beschluß der Verbandsversammlung         liche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsver-\ndazu berufenen Liquidatoren die Geschäfte ab. Die Auf-        fahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelung\nsichtsbehörde kann unter Abberufung des Vorstands             getroffen werden.\neinen oder mehrere Liquidatoren mit der rechtlichen Stel-\n§ 68\nlung des Vorstands bestellen, wenn es aus Gründen des\nöffentlichen Interesses erforderlich ist.                                         Anordnungsbefugnis\n(2) Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten für die          (1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deich-\nAufsicht und die Rechtsverhältnisse der bisherigen Ver-       vorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgelei-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                417\nteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz       men die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegen-\noder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu        seitigem Einvernehmen.\nbefolgen.\n§ 74\n(2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß An-\nordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmit-                Informationsrecht der Aufsichtsbehörde\ngliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands und        (1) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauf-\nDienstkräften des Verbands oder eines Unterverbands        tragte, über die Angelegenheiten des Verbands unterrich-\nwahrgenommen werden können.                                ten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlan-\ngen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort\n§ 69                           und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.\nFreiheit von Kosten                        (2) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tages-\nordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzu-\n(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung   laden; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu er-\ndieses Gesetzes dienen, sind frei von Kosten der Gerichte   teilen.\nund der Verwaltungsbehörden; hiervon unberührt bleiben\nRegelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auf                               § 75\nlandesrechtlichen Vorschriften beruhen.                                     Zustimmung zu Geschäften\n(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung anzuerkennen,       (1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichts-\nwenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft       behörde\nodPr eine Verhandlung der Durchführung dieses Gesetzes\n1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögens-\ndient.\ngegenständen,\n§ 70                           2. zur Aufnahme von Darlehen, die über eine in der Sat-\nGeltung von Landesrecht                        zung festzulegende Höhe hinausgehen,\nErstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein      3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen\nLand, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das          aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicher-.\nRecht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat.           heiten,\n4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied ein-\n§ 71                                schließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit\nsie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.\nSchiedsgericht\n(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erfor-\nDie Satzung kann die Schaffung eines Schiedsgerichts    derlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirt-\nvorsehen, das bei Streitigkeiten über Verbandsangelegen-    schaftlich gleichkommen.\nheiten, insbesondere über Beitragsangelegenheiten, auf\nschriftlichen Antrag der Parteien entscheidet. Auf das Ver-    (3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine all-\nfahren vor dem Schiedsgericht finden die Verfahrensvor-     gemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchst-\nschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung ent-    betrag.\nsprechend Anwendung.\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte\nAusnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.\n(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht inner-\nAchter Teil                        halb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der\nAufsicht, Oberverband, Unterverband               Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzel-\nfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischen-\nbescheid um einen Monat verlängern.\n§ 72\nAufsicht, Oberverband, Unterverband\n§ 76\n(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch                           Ersatzvornahme\ndie Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes\nbleibt unberührt.                                              Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbe-\nhörde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erläßt,\n(2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum           nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Auf-\nMitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für        sichtsbehörde anstelle des Verbands das Erforderliche\ndieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Auf-       anordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einen\nsichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband        anderen durchführen; die Verwaltungs-Vollstreckungs-\nbestimmen. Die für die Aufsicht über den Oberverband        gesetze der Länder finden entsprechende Anwendung.\nzuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den\nUnterverband.\n§ 77\n§ 73                                          Bestellung eines Beauftragten\nÖrtliche Zuständigkeit\nWenn und solange die ordnungsgemäße Verwaltung\nBei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf        des Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehörde\nmehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestim-   einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne","418                                     Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGeschäfte des Verbands oder eines Verbandsorgans auf             (2) Entsprechen Satzung und innere Organisation von\nKosten des Verbands führt. Für den Beauftragten gilt§ 27      Altverbänden den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, sind\nentsprechend.                                                 sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nicht\nfür die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen dar-\nüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab\nNeunter Teil\nsowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversamm-\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                     lung.\n(3) Für Altverbände kann innerhalb von fünf Jahren nach\n§ 78                              Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine ver-\nAußerkrafttreten                        einfachte Möglichkeit der Auflösung, der Übertragung von\nAufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegen\n(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,        zugelassen werden.\ntreten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 80\n1. das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage\n753-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet\n2. die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenver-            worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz\nbände in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-       nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften aus-\nrungsnummer 753-2-1 , veröffentlichten bereinigten        drücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.\nFassung\nmit den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften außer                                    § 81\nKraft.\nÄnderung des Flurbereinigungsgesetzes\n(2) Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Grün-\nIn § 43 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung\ndung, Satzungsänderung, Umgestaltung oder Auflösung\nder Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 546),\nvon Verbänden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetze~\ndas zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom\nanhängig sind, werden nach dem bisher geltenden Recht\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist,\nfortgeführt.\nwerden die Worte „Gesetzes über Wasser- und Bodenver-\n(3) Bis zum Inkrafttreten neuer landesrechtlicher Vor-     bände (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937\nschriften gilt für den Haushalt, die Rechnungslegung und      (Reichsgesetzbl. 1 S. 188)\" durch die Worte „Gesetzes\ndie Rechnungsprüfung das bisher geltende Recht weiter.        über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbands-\ngesetz) vom 12. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 405)\" ersetzt.\n§ 79\nBestehende Verbände                                                   § 82\nInkrafttreten\n(1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird                 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die\ndurch § 78 Abs. 1 nicht berührt.                              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Februar 1991\nDe r B u n-d es p r ä s i d e n t\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991               419\nVerordnung\nüber die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege\nder Gräber im Sinne des Gräbergesetzes\nfür die Haushaltsjahre 1989 und 1990\n(GräbPauschSV 1989/90)\nVom 5. Februar 1991\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965\n(BGBI. 1 S. 589), der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Familie und\nSenioren im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nDie Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der\nGräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des\nGräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1989 und 1990 betragen:\n39,50 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,\n12,20 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.\n§2\nFür notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern im Sinne des Gräberge-\nsetzes, welche durch die Pauschsätze nach § 1 nicht gedeckt werden können,\nwird für das Haushaltsjahr 1989 den Ländern ein zusätzlicher Erneuerungs-\npauschsatz erstattet von\n2,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,\n1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch"]}