{"id":"bgbl1-1991-11-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":11,"date":"1991-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/11#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_11.pdf#page=15","order":1,"title":"Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1989 und 1990 (GräbPauschSV 1989/90)","law_date":"1991-02-05T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991               419\nVerordnung\nüber die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege\nder Gräber im Sinne des Gräbergesetzes\nfür die Haushaltsjahre 1989 und 1990\n(GräbPauschSV 1989/90)\nVom 5. Februar 1991\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965\n(BGBI. 1 S. 589), der durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Familie und\nSenioren im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nDie Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instandsetzung und Pflege der\nGräber im Sinne des Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des\nGräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1989 und 1990 betragen:\n39,50 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,\n12,20 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.\n§2\nFür notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern im Sinne des Gräberge-\nsetzes, welche durch die Pauschsätze nach § 1 nicht gedeckt werden können,\nwird für das Haushaltsjahr 1989 den Ländern ein zusätzlicher Erneuerungs-\npauschsatz erstattet von\n2,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,\n1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","420                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Wahl der Vertrauenspersonen der Soldaten\n(Vertrauenspersonenwahlverordnung - VPWV)\nVom 8. Februar 1991\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungs-         Sie wählen jeweils getrennt Vertrauenspersonen und Stell-\ngesetzes (SBG) vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47)           vertreter.\nverordnet der Bundesminister der Verteidigung:\n(2) Eine Wählergruppe bilden die Offiziere\nAbschnitt 1                        1. in Stäben der Verbände und Großverbände,\n2. in Bootsgeschwadern,\nWahlbereiche, Wählergruppen\n3. auf Schiffen,\n§ 1                             4. an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit\nAusnahme der Schulen und vergleichbaren Lehrein-\nWahlbereiche, Wählergruppen\nrichtungen des Zentralen Militärischen Bereichs\n(1) Je eine Wählergruppe bilden Unteroffiziere und            a) in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisations-\nMannschaften                                                        elementen einschließlich der zugehörigen Inspektio-\n1. in Einheiten,                                                    nen,\n2. in Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes,              b) in Stäben an Schulen oder in Stäben der Lehr-\neinrichtungen einschließlich der Stammeinheiten\n3. in Stäben der Verbände und Großverbände ohne                      einer Schule oder vergleichbaren Lehreinrichtung,\nStabseinheit,\nc) für den Gesamtbereich der Schule oder vergleich-\n4. an Schulen und vergleichbaren Lehreinrichtungen mit               baren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehr-\nAusnahme der Schulen und vergleichbaren Lehr-                    gruppen oder vergleichbare Organisationselemente\neinrichtungen des Zentralen Militärischen Bereichs               untergliedert ist,\na) in Einheiten ohne lehrgangsgebundene Ausbildung           d) für den Gesamtbereich einer Fachschule,\nsowie in Teileinheiten, deren Führer Disziplinar-\ngewalt haben,                                        5. an Universitäten der Bundeswehr\nb) in Lehrgruppen oder vergleichbaren Organisations-         a) als Stammpersonal in den Studentenbereichen,\nelementen einschließlich der zugehörigen Inspektio-       b) einschließlich der Offizieranwärter als Studierende\nnen,                                                         in den Studentenfachbereichsgruppen,\nc) für den Gesamtbereich der Schule oder vergleich-      6. in deutschen Anteilen in und bei internationalen\nbaren Lehreinrichtung, wenn diese nicht in Lehr-          Stäben, Einrichtungen und Truppenteilen,\ngruppen oder vergleichbare Organisationselemente\nuntergliedert ist,                                   7. in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplin,1J-\nvorgesetzten.\nd) für den Gesamtbereich einer Fachschule,\nSie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und\n5. an Universitäten der Bundeswehr als Stammpersonal         zwei Stellvertreter. Die Offiziere in den E1nheiten der Ver-\nin den Studentenbereichen,                               bände und Großverbände wählen die Vertrauensperson\n6. in deutschen Anteilen in und bei internationalen          und deren Stellvertreter in dem Stab ihres Verbandes mit.\nStäben, Einrichtungen und Truppenteilen,                  Die Offiziere in Einheiten, die einer Dienststelle im Sinne\ndes § 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unterstellt sind,\n7. in selbständigem Vorauspersonal von Einheiten, von\nwählen für den Bereich aller Einheiten eine Vertrauens-\nStäben der Verbände und Großverbände und von\nperson und zwei Stellvertreter.\nSchulen oder vergleichbaren Lehreinrichtungen, in\nselbständigen oder abgezweigten Zügen oder in selb-         (3) In und bei internationalen Stäben, Einrichtungen und\nständigen Trupps oder selbständigen Gruppen, deren       Truppenteilen eingesetzte Offiziere, Unteroffiziere und\nFührer Disziplinargewalt haben,                          Mannschaften wählen in dem Organisationselement\n8. in Lehrgängen auf der Ebene des nächsten Disziplinar-     (Wahlbereich), dessen Führer sie truppendienstlich unter-\nvorgesetzten,                                            stellt sind, aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und\nje zwei Stellvertreter.\n9. in der Grundausbildung.\n(4) In Lehrgängen und in der Grundausbildung wählen\nSie wählen aus ihren Reihen je eine Vertrauensperson und     die auszubildenden Soldaten getrennt vom Stammperso-\nje zwei Stellvertreter nach den folgenden Vorschriften. In   nal Vertrauenspersonen und Stellvertreter.\nschwimmenden Einheiten der Marine bilden Unteroffiziere\nvom Bootsmann an aufwärts sowie Unteroffiziere in den           (5) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wähler-\nDienstgraden Maat und Obermaat je eine Wählergruppe.         gruppe ständig weiter als hundert Kilometer vom Dienstort","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                                  421\ndes zuständigen Disziplinarvorgesetzten (§ 18) entfernt                                      §5\neingesetzt, kann der Bundesminister der Verteidigung für                          Bekanntgabe zur Wahl\ndiese Wählergruppenangehörigen einen eigenen Wahl-\nbereich festlegen. Die Entfernung bemißt sich nach der             (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst\nverkehrsüblichen Straßenwegstrecke von Ortsmitte zu             geeigneter Weise bekannt\nOrtsmitte.\n1. die Namen seiner Mitglieder,\n(6) Gehören einer Wählergruppe in einem Wahlbereich          2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-\nweniger als fünf Wahlberechtigte an, wählen diese die               liegt,\nVertrauensperson und ihre beiden Stellvertreter bei dem\nunmittelbar übergeordneten Stab mit.                            3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das\nWählerverzeichnis,\n4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht wer-\nden können,\nAbschnitt 2                            5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,\nWahlverfahren                            6. den Ort und die Zeit der Wahl.\n(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-\n§ 2\nweisen, daß\nBestellung des Wahlvorstandes\n1. nur Soldaten wählen können, die in das Wählerver-\n(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens einen         zeichnis eingetragen sind,\nMonat vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf\n2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum\nderen Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand\nangegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand\nund einen von ihnen als Vorsitzenden. Vom Vorschlag der\neingelegt werden können,\nVertrauensperson darf der Disziplinarvorgesetzte nur aus\nzwingenden dienstlichen Gründen abweichen.                      3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-\nten Soldaten unterzeichnet sein muß,\n(2) Ist die Vertrauensperson erstmals zu wählen oder ist\nnach vorzeitiger Beendigung des Amtes der Vertrauens-           4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen\nperson kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der               muß,\nDisziplinarvorgesetzte eine Versammlung der Wahl-               5. jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen\nberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl              darf,\ndes Wahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach\n6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berück-\ndem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für\nsichtigt werden,\ndie Wahl vorgelegen haben. In Bereichen, in denen das\nvereinfachte Wahlverfahren (§ 13) Anwendung findet, soll        7. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahl-\nsie spätestens nach einer Woche erfolgen. Die Wahl                  vorschlag aufgenommen worden ist,\nerfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte          8. ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich\nbestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die          abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.\ndie meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden\nwird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die\nhöchste Stimmenzahl erhalten hat. Von diesen Voten darf                                      §6\nder Disziplinarvorgesetzte nur aus zwingenden dienst-\nWählerverzeichnis\nlichen Gründen abweichen.\n(1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahlbe-\n(3) Ist nach einem Wahlvorgang keine Vertrauens-             rechtigten seiner Wählergruppe (Wählerverzeichnis) nach\nperson gewählt, beruft der Disziplinarvorgesetzte erneut        den listenmäßigen Unterlagen auf, die ihm der Disziplinar-\neine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des              vorgesetzte zur Verfügung stellt. Das Wählerverzeichnis\nWahlvorstandes nach den Vorschriften des Absatzes 2             ist bis zum . Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu\nSatz 3 bis 7 ein, die spätestens zwei Wochen nach der           halten und zu berichtigen.\nerfolglosen Wahl stattfindet.\n(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver-\nzüglich bis zum Abschluß der Wahl an geeigneter Stelle\n§3                               zur Einsicht auszulegen.\nBereitstellen der Mittel\nDer Disziplinarvorgesetzte stellt die sächlichen Mittel für                              §7\ndie Durchführung der Wahl zur Verfügung.                                 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand\n§4                               schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des Wäh-\nFestsetzung des Wahltermins                     lerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit ein-\nlegen.\nOrt und Zeit der Wahl setzt der Disziplinarvorgesetzte\nnach Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie            (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand\nsoll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvor-         unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten,\nstandes stattfinden.                                            der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich","422                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nmitzuteilen, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der                                    § 11\nWahl. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvor-                                Stimmabgabe\nstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.\n(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis\neingetragen ist.\n§8\nWahlvorschläge                            (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel\ndrei der vorgeschlagenen Bewerber bezeichnen. Der\n(1) Zur Wahl der Vertrauensperson können die Wahlbe-        Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In\nrechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekannt-         dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge\ngabe von Ort und Zeit der Wahl Wahlvorschläge einrei-          der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel und\nchen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei Bewer-      Umschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.\nber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberech-\ntigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen            (3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel\nWahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die         unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge\nschriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.               gesteckt werden können und das Wahlgeheimnis gewahrt\nbleibt.\n(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl\nvon gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine          (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wäh-\nschriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung       rend der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgege-\nzu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich     ben werden können. Die Stimmabgabe ist im Wählerver-\nnach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforde-        zeichnis zu vermerken.\nrung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei\nTagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden,                                  § 12\nder nach § 2 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes\nnicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu                                Briefwahl\nbenachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen              (1) Einern Soldaten, der verhindert ist, seine Stimme\neinen anderen Soldaten benennen.                               persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlan-\n(3) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 kein    gen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen\nWahlvorschlag eingegangen, soll der Disziplinarvorge-          großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstan-\nsetzte die Wahlberechtigten über die Bedeutung des             des und als Absender den Namen und die Anschrift des\nAmtes der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nicht-         Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersen-\nbenennung von Bewerbern belehren und sie auffordern,           den. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Über-\ninnerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge einzureichen.         sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.\n(4) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.             (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß\ner den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,\nunter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an\n§9                               den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor\nAufstellung der Bewerberliste                   Abschluß der Wahl vorliegt.\n(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvor-             (3) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der\nschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschla-     Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen\ngenen Soldaten auf. Sind weniger als drei Soldaten vorge-      und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wähler-\nschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlbe-          verzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet einge-\nrechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen weitere   hende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem\nWahlvorschläge einzureichen.                                   Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu\nden Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind\n(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der          einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses,\nWahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Soldaten            frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine\ndem Disziplinarvorgesetzten vor. Dieser äußert sich, ob        etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.\ndie vorgeschlagenen Soldaten nach § 2 Abs. 3 des Solda-\ntenbeteiligungsgesetzes wählbar sind;§ 8 Abs. 2 ist anzu-\nwenden.                                                                                    § 13\n(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen                   Vereinfachtes Wahlverfahren\nSoldaten in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste)            (1) Wird die Vertrauensperson für einen Wahlbereich\nzusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf            gewählt, der voraussichtlich weniger als ein Jahr beste-\nTage vor Beginn der Wahl bis zu deren Abschluß bekannt.        hen wird, so erfolgt die Wahl abweichend von den §§ 4, 5\nAbs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 7 Abs. 1, den §§ 8\n§ 10                             bis 1O, 11 Abs. 2 und § 12 in einem vereinfachten Wahlver-\nfahren. Der Disziplinarvorgesetzte setzt innerhalb von zwei\nEinziger Wahlvorschlag\nTagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und des-\nWird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als ge-       sen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der Wahl-\nwählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als berechtigten zur Wahl der Vertrauensperson der Wähler-\ndrei Bewerber enthält, eingereicht worden, so gelten die       gruppe fest. Diese Versammlung soll zwei, spätestens\ndarin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihen-        sechs Tage nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfin-\nfolge als gewählt.                                            den. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991                               423\nschriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der        ten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen\nWahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des          erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das\nWählerverzeichnisses einlegen.                                höhere Lebensalter.\n(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten\n§ 16\nder Wählergruppe und der Disziplinarvorgesetzte teil. Die\nWahl der Vertrauensperson darf nur erfolgen, wenn min-                             Wahlniederschrift\ndestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.\n(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine\n(3) Nach Erötrnung der Versammlung der Wahlberech-.        Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen\ntigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündlich          ist. Sie muß enthalten\noder schriftlich Wahlvorschläge machen. Nach Entgegen-\nnahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des             1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nWahlvorstandes die vorgeschlagenen Soldaten in alpha-         2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen\nbetischer Reihenfolge bekannt. Der Disziplinarvorgesetzte          und\näußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 2         3. die Namen der gewählten Vertrauensperson und der\nAbs. 3 des .Soldatenbeteiligungsgesetzes wählbar sind.\nbeiden Stellvertreter.\nWerden weniger als drei wählbare Soldaten benannt, ist\nden Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere               (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl oder der\nWahlvorschläge einzureichen.                                  Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.\n(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als\ngewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschla-                                       § 17\ngen, findet eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder               Bekanntgabe der Gewählten,\nWähler auf dem Stimmzettel bis zu drei der vorgeschlage-                  Aufbewahren der Wahlunterlagen\nnen Bewerber benennen. Der Wähler gibt seinen Stimm-\nzettel in einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und                 (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Vertrauens-\nUmschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.                 person und der beiden Stellvertreter unverzüglich durch\ndreiwöchigen Aushang bekannt. Das Ergebnis der Wahl\nwird dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich mitgeteilt.\n§ 14\nVerbot der Wahlbehinderung                        (2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvorschläge,\nBewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis\n(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf     zum Ende der Amtszeit der Vertrauensperson aufbewahrt.\nkein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder\npassiven Wahlrechts beschränkt werden.                                                    § 18\n(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen               Zuständiger Disziplinarvorgesetzter\noder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.\nZuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvor-\ngesetzten in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben\n§ 15                            und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinar-\nFeststellung des Wahlergebnisses                  vorgesetzte der Wählergruppenangehörigen des Bereichs,\nfür den die Vertrauensperson zu wählen ist.\n(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß\nder Wahl das Wahlergebnis fest. Er beschließt über die\nGültigkeit der Stimmzettel.                                                            Abschnitt 3\n(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei                          Schlußvorschriften\nSoldaten bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille\ndes Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonde-\n§ 19\nres Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.\nInkrafttreten\n(3) Zur Vertrauensperson ist gewählt, wer die meisten\nStimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der Rei-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Januar 1991\nhenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Solda-       in Kraft.\nBonn, den 8. Februar 1991\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}