{"id":"bgbl1-1991-10-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":10,"date":"1991-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/10#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_10.pdf#page=31","order":2,"title":"Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1991-02-08T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":31,"num_pages":20,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                              379\nBekanntmachung\nder Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 8. Februar 1991\nAuf Grund des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes                 Abs. 4, des § 8 Abs. 3, des § 1O Abs. 6, des § 14\nvom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), der durch                    Abs. 4, des§ 15 Abs. 8, des§ 15a Abs. 7, des\nArtikel 36 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981                   § 18 Abs. 6 bis 9, des § 22 Abs. 6, des § 23\n(BGBI. 1 S. 1523) angefügt worden ist, wird nachstehend               Abs. 1, des § 25 Abs. 2 sowie des § 26 Abs. 1\nder Wortlaut der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung                 und 5 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. No-\nin der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntge-               vember 1979 (BGBI. 1 S. 1953),\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nzu  2.   des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom\n1 . die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Umsatz-                 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember\n1979 (BGBI. 1 S. 2359),                                zu  3.   des § 1O Abs. 6, des § 15 Abs. 8 Nr. 2 Buch-\n2. die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verordnung              stabe b und Nr. 4, des § 18 Abs. 7 Nr. 2 sowie\nvom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1918),                        des § 23 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),\n3. die am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Verordnung vom\n9. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 680),                         zu  4.   des § 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vom\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),\n4. die am 1. Juli 1984 in Kraft getretene Verordnung vom\n29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 803),                        zu  5.   des § 22 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes vom\n5. die mit Wirkung vom 1. Juli 1984 in Kraft getretene              26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953),\nVerordnung vom 12. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1265),\nzu  7.   des § 3a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a, des\n6. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 18             § 4 Nr. 1 Satz 2 sowie des § 26 Abs. 1 des\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1                     Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979\nS. 1493),                                                       (BGBI. 1 S. 1953),\n7. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung\nzu  8.   des § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 18 Abs. 8 und 9\nvom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2461 ),\nsowie des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des\n8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getrete-             Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979\nnen Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 1988                   (BGBI. 1 S. 1953),\n(BGBI. 1 S. 204),\nzu 10.   des § 4 Nr. 1 Satz 2, des § 15 Abs. 8 Nr. 3, des\n9. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 7              § 18 Abs. 8 und 9 sowie des § 22 Abs. 6 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1                     des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November\ns. 2212),                                                        1979 (BGBI. 1 S. 1953),\n10. die am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Verordnung\nvom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2561 ),              zu 11.   des § 3 a Abs. 5, des § 4 Nr. 1, des § 6 Abs. 4,\ndes § 14 Abs. 6, des § 15 Abs. 5 des Umsatz-\n11. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung vom             steuergesetzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1\n30. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1313),                                S. 1953), von denen § 15 Abs. 5 durch Artikel 7\n12. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-                Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-                (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist, des § 18\nbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B                    Abs. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes, der\nAbschnitt II Nr. 25 des Einigungsvertrages vom                  durch Artikel 1O Nr. 8 Buchstabe b des Gesetzes\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 979).                    vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) geän-\ndert worden ist, des § 26 Abs. 1 sowie des § 26 a\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                    Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes, der durch Arti-\nzu    1.    des § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, des§ 4 Nr. 1,            kel 1O Nr. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1990\n3 und 5, des§ 4a Abs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7             (BGBI. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist.\nBonn, den 8. Februar 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","380                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991\n{UStDV 1991)\nInhaltsübersicht\nZu § 3 a des Gesetzes                                            § 21    Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die\nsich auf Gegenstände der Einfuhr, Ausfuhr oder Durch-\n§        Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung\nfuhr beziehen\n§ 2      Verbindungsstrecken im Inland\n§ 3      Verbindungsstrecken im Ausland                          Zu§ 4 Nr. 5 des Gesetzes\n§ 4      Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr                 § 22    Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen\n§ 5      Kurze Straßenstrecken im Inland\n§   6    Straßenstrecken in Zollfreigebieten                     Zu§ 4 Nr. 18 des Gesetzes\n§ 7      Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit     § 23    Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrts-\nWasserfahrzeugen                                                pflege\nZu§ 4 Nr. 1 und den§§ 6 und 7 des Gesetzes                       Zu § 4a des Gesetzes\nAusfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis                  § 24    Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der\nbei Ausfuhrlleferungen und Lohnveredelungen                       Voraussetzungen\nan Gegenständen der Ausfuhr\n§ 8      Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrliefe-    Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes\nrungen\n§ 25    Durchschnittsbeförderungsentgelt\n§   9    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförde-\nrungsfällen\nZu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n§ 10    Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versen-\ndungsfällen                                             § 26    (weggefallen)\n§ 11     Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbei-      § 27    (weggefallen)\ntungs- und Verarbeitungsfällen                          § 28    (weggefallen)\n§ 12     Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenstän-      § 29    (weggefallen)\nden der Ausfuhr\n§ 13    Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und         zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes\nLohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr\n§ 30    Schausteller\nSonderregelungen für den Reiseverkehr\nZu § 14 des Gesetzes\n§ 14     Ausschluß der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen\nim nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen Reise-    § 31    Angaben in der Rechnung\nverkehr                                                 § 32    Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuer-\n§ 15    Besteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat bei Aus-         sätzen unterliegen\nfuhrlieferungen im nichtkommerziellen innergemein-      § 33    Rechnungen über Kleinbeträge\nschaftlichen Reiseverkehr\n§ 34    Fahrausweise als Rechnungen\n§ 16     Zusätzliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen im kom-\nmerziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr\nZu § 15 des Gesetzes\n§ 17     Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im außerge-\nmeinschaftlichen Reiseverkehr                           § 35    Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und\nbei Fahrausweisen\n§ 36    Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen\nZu§ 4 Nr. 2 und§ 8 des Gesetzes\n§ 37    Gesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs bei Reise-\n§ 18    Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiff-             kosten\nfahrt und für die Luftfahrt\n§ 38    Geschäftsreisen, Dienstreisen\n§ 39    Vorsteuerabzug bei Umzugskosten\nZu § 4 Nr. 3 des Gesetzes\n§ 40    Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen\n§ 19    Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenstän-\n§ 41    Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Ausland ansäs-\nden\nsige Unternehmer\n§ 20    Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die\n§ 42    Vorsteuerabzug bei Ordergeschäften\nsich auf Gegenstände der Einfuhr, Ausfuhr oder Durch-\nfuhr beziehen                                            § 43    Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                       381\nZu § 15 a des Gesetzes                                         Zu § 22 des Gesetzes\n§ 44     Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerab- § 63     Aufzeichnungspflichten\nzugs                                                  § 64     Aufzeichnung im Falle der Einfuhr\n§ 45     Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums\n§ 65     Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer\n§ 66     Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner\nZu den §§ 16 und 18 des Gesetzes                                       Durchschnittsätze\nDauerfristverlängerung                     § 66 a   Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durch-\nschnittsatzes für Körperschaften, Personenvereinigun-\n§ 46    Fristverlängerung                                              gen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1\n§ 47    Sondervorauszahlung                                            Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 67     Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durch-\n§ 48    Verfahren\nschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\n§ 68     Befreiung von der Führung des Steuerheftes\nVerzicht auf die Steuererhebung\n§ 49     Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit   Zu § 23 des Gesetzes\nEdelmetallen\n§ 69     Festsetzung allgemeiner Durchschnittsätze\n§ 50     Verzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren\n§ 70     Umfang der Durchschnittsätze\nBesteuerung Im Abzugsverfahren                  Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes\n§ 51     Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer           § 71     Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forst-\n§ 52     Ausnahmen                                                      wirtschaftliche Betriebe\n§  53    Berechnung der Steuer\nZu § 25 Abs. 2 des Gesetzes\n§ 54     Anmeldung und Fälligkeit der Steuer\n§ 72     Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen\n§ 55     Haftung\n§ 56     Aufzeichnungspflichten                                Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes\n§ 57     Besteuerung der Umsätze des im Ausland ansässigen     §\n73     Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten\nUnternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des\nAbkommen enthaltenen Steuerbefreiungen\nGesetzes\n§ 58     Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Anrech-                  Übergangs- und Schlußvorschrlften\nnung\n§ 74     Künftige Fassungen des§ 34 Abs. 1 sowie der§§ 67 und\n68 Abs. 1\nVergütung der Vorsteuerbeträge                  § 75     Berlin-Klausel\nIn einem besonderen Verfahren\n§ 76     Inkrafttreten\n§ 59     Vergütungsberechtigte Unternehmer\n§ 60     Vergütungszeitraum                                                                  Anlage\n§ 61     Vergütungsverfahren                                                         (zu den §§ 69 und 70)\nAbschnitt A\nDurchschnittsätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuer-\nSondervorschriften                       beträge (§ 70 Abs. 1)\nfür die Besteuerung bestimmter Unternehmer\nAbschnitt B\n§ 62    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnach-     Durchschnittsätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuer-\nweis                                                   beträge (§ 70 Abs. 2)","382                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZu § 3 a des Gesetzes                                                                        §5\nKurze Straßenstrecken Im Inland\n§ 1\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im\nSonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung              Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind Strecken-\nErbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von          anteile im Inland, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als\neinem außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirt-              1O Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken\nschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,                anzusehen. § 6 bleibt unberührt.\n1. eine sonstige Leistung, die in § 3 a Abs. 4 des Gesetzes\n§6\nbezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische\nPerson des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unter-                 Straßenstrecken In Zollfrelgebleten\nnehmer ist, oder                                               Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit\n2. eine sonstige Leistung, die nicht in § 3 a Abs. 2 oder 4     Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Geset-\ndes Gesetzes bezeichnet ist, an einen im Inland an-         zes· bezeichneten Zollfreigebieten sowie zwischen diesen\nsässigen Unternehmer, eine im Inland belegene               Zollfreigebieten sind die Streckenanteile in diesen Zoll-\nBetriebsstätte eines Unte~nehmers oder eine im Inland       freigebieten als Beförderungsstrecken im Inland anzu-\nansässige juristische Person des öffentlichen Rechts,       sehen.\nso ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des                                         §7\nGesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie          Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr\ndort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von                         mit Wasserfahrzeugen\neiner Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt\nSatz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte außerhalb             (1) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\ndes Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft            sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die sich\nliegt.                                                           ausschließlich auf das Inland und die in § 1 Abs. 3 des\nGesetzes bezeichneten Zollfreigebiete erstrecken, sind die\n§2                                 Streckenanteile in diesen Zollfreigebieten als Beförde-\nVerbindungsstrecken Im Inland                       rungsstrecken im Inland anzusehen.\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-            (2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland, die              sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen, die in\nüber das Inland führt, als ausländische Beförderungs-            Häfen im Inland beginnen und enden, sind\nstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den             1. ausländische Streckenanteile als Beförderungs-\nnächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg dar-                strecken im Inland anzusehen, wenn die Streckenan-\nstellt und der Streckenanteil im Inland nicht länger als            teile im Ausland nicht länger als 10 Kilometer sind, und\n30 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderungen\nim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt unberührt.      2. Streckenanteile im Inland als ausländische Beförde-\nrungsstrecken anzusehen, wenn\n§3                                    a) die Streckenanteile im Ausland länger als 10 Kilo-\nmeter und\nVerbindungsstrecken Im Ausland\nb) die Streckenanteile im Inland nicht länger als\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die Ver-                 20 Kilometer sind.\nbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über\nStreckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeich-\ndas Ausland führt, als Beförderungsstrecke im Inland\nneten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als Beförde-\nanzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht\nrungsstrecken im Inland anzusehen.\nlänger als 10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personen-\nbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7            (3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Pas-\nbleibt unberührt.                                               sagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die\n§4                               Seeschiffahrt, die zwischen Seehäfen im Ausland oder\nzwischen einem Seehafen im Inland und einem Seehafen\nAnschlußstrecken Im Schienenbahnverkehr                  im Ausland durchgeführt werden, sind Streckenanteile im\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit          Inland als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen\nSchienenbahnen sind anzusehen:                                  und Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nbezeichneten Zollfreigebieten nicht wie Umsätze im Inland\n1. als Beförderungsstrecken im Inland die Anschluß-           zu behandeln.\nstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen\nmit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienen-           (4) Häfen im Inland im Sinne dieser Vorschrift sind auch\nbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes              Freihäfen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes).\nbezeichneten Zollfreigebieten,                                 (5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fähr-\n2. als ausländische Beförderungsstrecken die Anschluß-         verkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und die\nstrecken im Inland, die von Eisenbahnverwaltungen mit       Neiße sind die Streckenanteile im Inland als ausländische\nSitz im Ausland betrieben werden.                           Beförderungsstrecken anzusehen.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                             383\nZu § 4 Nr. 1 und den §§ 6 und 7 des Gesetzes                 versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer\nden Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:\nAusfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis\nbei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen              1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch\nan Gegenständen der Ausfuhr                        Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein\noder deren Doppelstücke, oder\n§8                             2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, ins-\nGrundsätze für den Ausfuhrnachweis                    besondere durch eine Bescheinigung des beauftragten\nbei Ausfuhrlieferungen                        Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des\nLieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:\n(1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß der\nUnternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung                 a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie\ndurch Belege nachweisen, daß er oder der Abnehmer den                den Tag der Ausstellung,\nGegenstand der Lieferung in das Ausland befördert oder\nb) den Namen und die Anschrift des Unternehmers\nversendet hat (Ausfuhrnachweis). Die Voraussetzung muß\nsowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der\nsich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar\nergeben.                                                             Unternehmer ist,\n(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte        c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nvor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6              ausgeführten Gegenstandes,\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich auch dies aus\nd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und\nden Belegen nach Absatz 1 eindeutig und leicht nachprüf-\nden Tag der Versendung in das Ausland,\nbar ergeben.\ne) den Empfänger und den Bestimmungsort im Aus-\n§9                                     land,\nAusfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen\nf) eine Versicherung des Ausstellers, daß die An-\nin Beförderungsfällen\ngaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunter-\nIn den Fällen, in denen der Unternehmer oder der                  lagen gemacht wurden, die im Geltungsbereich die-\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Ausland                 ser Verordnung nachprüfbar sind,\nbefördert hat (Beförderungsfälle), soll der Unternehmer\nden Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg füh-            g) die Unterschrift des Ausstellers.\nren, der folgendes enthält:\n(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,\nnicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis\n2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des          nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei\nausgeführten Gegenstandes,                              den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.\n3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,\n4. eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle. An die\nStelle dieser Bestätigung tritt bei einer Ausfuhr im                                § 11\ngemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-                Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen\nordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezem-                in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen\nber 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfah-\nren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) oder bei einer Ausfuhr    (1) In den Fällen, in denen der Gegenstand der Liefe-\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch          rung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet\nBeschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987         oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs- und Verarbei-\n(ABI. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Überein-      tungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren,           regelmäßig durch einen Beleg nach § 9 oder § 1O führen,\nwenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle    der zusätzlich folgende Angaben enthält:\nbeginnen,\n1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,\na) eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die\nnach Eingang des Rückscheins erteilt wird, oder     2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des an\nden Beauftragten übergebenen oder versendeten\nb) eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle       Gegenstandes,\nin Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der\nBestimmungszollstelle im Ausland.                   3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegen-\nstandes durch den Beauftragten,\n4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauftrag-\nten vorgenommenen Bearbeitung oder Verarbeitung.\n§ 10\nAusfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen                (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere\nIn Versendungsfällen                     Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben\nsich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf die Bear-\n(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der     beitungen oder Verarbeitungen eines jeden Beauftragten\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das ·Ausland        zu erstrecken.","384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 12                                     Sonderregelungen für den Reiseverkehr\nAusfuhrnachweis bei Lohnveredelungen\nan Gegenständen der Ausfuhr                                                 § 14\nBei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr                       Ausschluß der Steuerbefreiung\n(§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung          für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen\ndes Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis                  innergemeinschaftlichen Reiseverkehr\n11) entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist aus-\n§ 13                             geschlossen, wenn\nBuchmäßiger Nachweis                       1 . der Gegenstand der Lieferung im nichtkommerziellen\nbei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen                 innergemeinschaftlichen Reiseverkehr ausgeführt wird\nan Gegenständen der Ausfuhr                        und\n2. das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie\n(1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an\nentfallenden Umsatzsteuer 810 Deutsche Mark nicht\nGegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes)\nübersteigt.\nmuß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmä-             (2) Eine Ausfuhr im nichtkommerziellen innergemein-\nßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig          schaftlichen Reiseverkehr liegt vor, wenn\nund leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen\nsein.                                                         1. der Abnehmer ein ausländischer\" Abnehmer ist, der\nseinen Wohnort in einem Gebiet hat, das zur Europäi-\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-            schen Wirtschaftsgemeinschaft gehört (Artikel 227\nzeichnen:                                                         Abs. 1, 4 und 5 -des Vertrages zur Gründung der\n1 . die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des              Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft),\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den          2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung für\nUmfang der Lohnveredelung,                                   private Zwecke erworben hat und\n2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder             3. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand\nAuftraggebers,\nder Lieferung im persönlichen Reisegepäck in das\n3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,                 Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\n4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach          schen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt hat.\nvereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt            (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für die auf die\nund den Tag der Vereinnahmung,                           Lieferung folgende Einfuhr des Gegenstandes in das\n5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verar-       Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1   Wirtschaftsgemeinschaft Einfuhrumsatzsteuer erhoben\nSatz 2 des Gesetzes),                                    worden ist und der Unternehmer die Besteuerung der\n6. die Ausfuhr.                                               Einfuhr buchmäßig nachgewiesen hat.\n(3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in\n§ 15\ndenen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist,\nsoll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach               Besteuerung der Einfuhr durch den Einfuhrstaat\nAbsatz 2 aufzeichnen:                                              bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen\ninnergemeinschaftlichen Reiseverkehr\n1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst,\n2. den Bestimmungsort.                                           (1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziellen\ninnergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14 Abs. 2), in\n(4) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des     denen das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie\nGesetzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben       entfallenden Umsatzsteuer 810 Deutsche Mark übersteigt,\nnach Absatz 2 aufzeichnen:                                    ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen davon\n1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst,          abhängig, daß bei der Einfuhr des Gegenstandes der\nLieferung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der\n2. den Bestimmungsort,                                        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Einfuhrstaat) die\n3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,                 Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer\nangewendet worden sind oder angewendet werden.\n4. den Erwerbszweck des Abnehmers.\n(2) Der Unternehmer muß im Geltungsbereich dieser\n(5) In den Fällen des§ 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der\nVerordnung die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung\nUnternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2\naufzeichnen:                                                   durch einen Beleg nachweisen. Der Beleg muß enthalten:\n1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,                  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,\n2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.               2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des\nGegenstandes,\n(6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in\n3. den Namen und die Anschrift des ausländischen\ndenen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber\nAbnehmers,\nist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3\nBuchstabe b des Gesetzes Absatz 4 entsprechend anzu-           4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer sonsti-\nwenden.                                                            gen zuständigen Behörde des Einfuhrstaates. Aus dem","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                             385\nSichtvermerk muß sich ergeben, daß die Vorschriften    Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes\nüber die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer angewen-\ndet worden sind oder angewendet werden.\n§ 19\n(3) Der Nachweis nach Absatz 2 tritt an die Stelle des             Grenzüberschreitende Beförderungen\nAusfuhrnachweises. Die §§ 8 bis 11 sind nicht anzuwen-                          von Gegenständen\nden.\n(1) Als Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buch-\n§ 16                           stabe a des Gesetzes gelten nicht:\nZusätzliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen           1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenstän-\nim kommerziellen innergemeinschaftlichen                den, bei der der Absende- und Bestimmungsort im\nReiseverkehr                            Inland liegen und das Ausland nur im Wege der Durch-\n(1) In den Fällen einer Ausfuhr im kommerziellen inner-     fuhr berührt wird,\ngemeinschaftlichen Reiseverkehr ist die Steuerbefreiung\nfür Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß der Unterneh-    2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenstän-\nmer die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und                den oder die Beförderung im internationalen Eisen-\ndessen Erwerbszweck buchmäßig nachgewiesen hat.                 bahnfrachtverkehr vom Ausland in das Inland auf\n§ 6 Abs. 1 des Gesetzes bleibt unberührt.                       Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem ande-\nren als dem ursprünglich im Frachtbrief angegebenen\n(2) Eine Ausfuhr im kommerziellen innergemeinschaft-         Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Beförde-\nlichen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Abnehmer ein            rung nicht in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr\nUnternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für           (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind.\nZwecke seines Unternehmens erworben hat, und im übri-\ngen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 3            (2) Als Besorgung einer grenzüberschreitenden Beför-\nerfüllt sind.                                               derung (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a und § 3 Abs. 11 des Geset-\nzes) ist auch die Leistung eines Empfangsspediteurs\n§ 17                           anzusehen, soweit er von dem Empfänger des Gegen-\nstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und\nAbnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen\nan einen anderen als Entgelt für eine in § 4 Nr. 3 Buch-\nim außergemeinschaftlichen Reiseverkehr\nstabe a des Gesetzes bezeichnete Leistung wieder ver-\n(1) In den Fällen einer Ausfuhr im außergemeinschaft-   ausgabt.\nlichen Reiseverkehr soll der Beleg nach § 9 zusätzlich\nfolgende Angaben enthalten:                                    (3) Befördern mehrere Unternehmer einen Gegenstand\n1 . den Namen und die Anschrift des ausländischen           im Eisenbahnwechselverkehr mit durchgehendem Fracht-\nAbnehmers,                                             brief und führt hierbei einer der Unternehmer eine grenz-\nüberschreitende Beförderung im Sinne des § 4 Nr. 3 Buch-\n2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach       stabe a des Gesetzes aus, so sind auch die Beförderungs-\nNummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen        leistungen der übrigen Unternehmer als Beförderungen im\nin dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenz-           Sinne der bezeichneten Vorschrift anzusehen.\nübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den\nGegenstand in das Ausland verbringt.\n(2) Eine Ausfuhr im außergemeinschaftlichen Reisever-                                § 20\nkehr liegt vor, wenn\nBelegmäßiger Nachweis\n1 . der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist, der        bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände\nseinen Wohnort in einem Gebiet außerhalb der Euro-          der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat und\n(1) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand\n2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegenstand\nder Einfuhr bezieht (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-\nder Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausgeführt\nstabe aa des Gesetzes), muß der Unternehmer durch\nhat.\nBelege nachweisen, daß die Kosten für diese Leistung in\nder Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.\n(2) Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen\nZu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes                           Gegenstand der Ausfuhr. oder der Durchfuhr bezieht (§ 4\nNr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes),\n§ 18                           muß der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr oder\nWiederausfuhr des Gegenstandes nachweisen. Die Vor-\nBuchmäßiger Nachweis bei Umsätzen\naussetzung muß sich aus den Belegen eindeutig und leicht\nfür die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt\nnachprüfbar ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhr-\nBei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt nachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwen-\n(§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4        den.\nentsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unterneh-\nmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der         (3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Geltungs-\nLieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.          bereich dieser Verordnung führen.","386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 21                              Zu § 4 a des Gesetzes\nBuchmäßiger Nachweis\nbei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände                                      § 24\nder Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen\nAntragsfrist für die Steuervergütung\nBei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der                 und Nachweis der Voraussetzungen\nEinfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht (§ 4 Nr. 3\n(1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanz-\nBuchstabe b des Gesetzes), ist§ 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis\namt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen,\n4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unter-\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in\nnehmer aufzeichnen:\ndas Ausland gelangt. Ein Antrag kann mehrere Ansprüche\n1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der       auf die Steuervergütung umfassen.\nEinfuhr bezieht, daß die Kosten für die Leistung in der\n(2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das Ausland\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind,\ngelangt ist, muß in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrliefe-\n2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der       rungen geführt werden (§§ 8 bis 11 ).\nAusfuhr oder der Durchfuhr bezieht, daß der Gegen-\nstand ausgeführt oder wiederausgeführt worden ist.           (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind\nim Geltungsbereich dieser Verordnung buchmäßig nach-\nzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:\nZu § 4 Nr. 5 des Gesetzes                                      1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nausgeführten Gegenstandes,\n§ 22\n2. der Name und die Anschrift des Lieferers,\nBuchmäßiger Nachweis\n3. der Name und die Anschrift des Empfängers,\nbei steuerfreien Vermittlungen\n4. der Verwendungszweck im Ausland,\n(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des\nGesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.              5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes,\n6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstan-\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\ndes bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr des\nzeichnen:\nGegenstandes entrichtete Steuer.\n1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz,\n2. den Tag der Vermittlung,                                    Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes\n3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der\nden vermittelten Umsatz ausgeführt hat,                                                 § 25\n4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der                Durchschnittsbeförderungsentgelt\nBesteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die\nVermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der              Das Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 5 Pfen-\nVereinnahmung.                                             nig je Personenkilometer festgesetzt.\nZu § 4 Nr. 18 des Gesetzes                                     Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n§ 23                                                       §§ 26 bis 29\nAmtlich anerkannte Verbände                                              (weggefallen)\nder freien Wohlfahrtspflege\nDie nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich           Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes\nanerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:\n1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in                                           § 30\nDeutschland e. V.,                                                               Schausteller\n2. Deutscher Caritasverband e. V.,\nAls Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten\n3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.,           Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vor-\n4. Deutsches Rotes Kreuz,                                     stellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten,\nVolksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-\n5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e. V.-,                  gen.\n6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland\ne. V.,                                                  Zu § 14 des Gesetzes\n7. Deutscher Blindenverband e. V.,\n8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,                                             § 31\n9. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.,                         Angaben in der Rechnung\n10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte\"             (1) Die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforder-\ne. V.                                                   lichen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                   387\nsein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der Angaben            2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;\ngewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein,\n3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht\nwelche anderen Unterlagen ergänzende Angaben enthal-\ndem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10\nten. Diese Angaben müssen eindeutig sein.\ndes Gesetzes unterliegt.*)\n(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des        Auf Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn, der nicht-\nGesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die              bundeseigenen Eisenbahnen und der Deutschen Reichs-\nRechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name und                  bahn kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung\ndie Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig fest-        angegeben werden.\nstellen lassen. Das gleiche gilt für die in § 14 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Angabe des Namens                (2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beför-\nund der Anschrift des Leistungsempfängers.                      derung im Personenverkehr und im internationalen Eisen-\nbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im\n(3) Für die in§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes    Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheini-\nvorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buch-               gung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauf-\nstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn              tragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungs-\nihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterla-         preises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheini-\ngen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen         gung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das\nUnterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim          Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzu-\nEmpfänger der Rechnung vorhanden sein.                          wenden ist.\n(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisege-\n(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der Kalen-          päckverkehr entsprechend.\ndermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausge-\nführt wird.\n*) siehe§ 74 Abs. 1\n§ 32\nRechnungen über Umsätze,\ndie verschiedenen Steuersätzen unterliegen\nZu § 15 des Gesetzes\nIn einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Lei-\nstungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,\nsind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu                                      § 35\ntrennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen automa-                                  Vorsteuerabzug\ntisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angege-                      bei Rechnungen über Kleinbeträge\nben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer                                  und bei Fahrausweisen\nSumme zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rech-\nnung der Steuersatz angegeben wird.                                 (1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unter-\nnehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn\ner den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf-\n§ 33\nteilt.\nRechnungen über Kleinbeträge                         (2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34\nRechnungen, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche Mark            entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Entgelt\nnicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben            und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des\nenthalten:                                                      Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung\n1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unterneh-         1. dieser Steuersatz oder\nmers,                                                      2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilometern\n2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des             angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der Steu-\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den            ersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. Bei\nUmfang der sonstigen Leistung,                             Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug\n3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung           nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz\noder sonstige Leistung in einer Summe,                     nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angege-\nben ist.\n4. den Steuersatz.\nDie §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden.                                                § 36\n§ 34                                              Vorsteuerabzug bei Reisekosten\nnach Pauschbeträgen\nFahrausweise als Rechnungen\n(1) Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäfts-\n(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen       reise (§ 38) im _Inland für seine Mehraufwendungen für\n- ausgenommen im Schiffsverkehr - ausgegeben werden,            Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstat-\ngelten als Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des              tet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise\nGesetzes, wenn sie mindestens folgende Angaben enthal-          (§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder\nten:                                                            die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pausch-\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der            beträgen, so kann er 11,4 vom Hundert dieser Beträge als\ndie Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend     Vorsteuer abziehen. Die als Vorsteuer abziehbaren\nanzuwenden;                                                Beträge dürfen jedoch 11 ,4 vom Hundert der Pausch-","388                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbeträge nicht übersteigen, die für die Zwecke der Einkom-        (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 muß sich auf\nmensteuer oder Lohnsteuer anzusetzen sind.                    alle in einem Kalenderjahr durchgeführten Geschäfts-\nreisen und Dienstreisen erstrecken.\n(2) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus\nAnlaß einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen für           (4) § 36 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\ndie Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er        aus dem Beleg auch zu ersehen sein muß, wie sich der\nfür jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nach-          Gesamtbetrag der anläßlich einer Geschäftsreise oder\nweis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als         Dienstreise entstandenen Reisekosten im einzelnen\nVorsteuer abziehen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag       zusammensetzt.\ndarf jedoch 7,6 vom Hundert der Pauschbeträge nicht\nübersteigen, die für die Zwecke der Lohnsteuer anzuset-                                   § 38\nzen sind. Bei der Benutzung eines eigenen Fahrrads gel-\nten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die abziehbare                    Geschäftsreisen, Dienstreisen\nVorsteuer mit 12,3 vom Hundert der Aufwendungen                  Bei Anwendung der Vorschriften der§§ 36 und 37 ist der\nberechnet werden kann.                                        Begriff der Geschäftsreise nach den für die Einkommen-\nsteuer und der Begriff der Dienstreise nach den für die\n(3) Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise\nim Inland ein nicht zu einem Unternehmen gehörendes           Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzugrenzen. Entspre-\nchend ist als Geschäftsreise auch ein Geschäftsgang und\nKraftfahrzeug und nimmt er für die ihm dadurch entstehen-\nden Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so           als Dienstreise auch ein Dienstgang des Arbeitnehmers\nkann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen        und ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers anzu-\nNachweis 5,3 vom Hundert dieses Betrages als Vorsteuer        sehen.\nabziehen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch\n5,3 vom Hundert des Pauschbetrages nicht übersteigen,                                     § 39\nder für die Zwecke der Einkommensteuer anzusetzen ist.                    Vorsteuerabzug bei Umzugskosten\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland         (1) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer\nentfallenden Aufwendungen für eine Geschäftsreise oder        Beträge für einen dienstlich veranlaßten Umzug, so kann\nDienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. Bei       er die darauf entfallende Steuer unter den folgenden Vor-\nder Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist von       aussetzungen als Vorsteuer abziehen:\nden Pauschbeträgen auszugehen, die für die Zwecke der\n1. Es muß sich um Mehraufwendungen im Sinne des § 3\nEinkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland\nNr. 16 des Einkommensteuergesetzes handeln.\nanzusetzen sind.\n2. Die den Mehraufwendungen zugrundeliegenden Lei-\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Vorsteu-          stungen müssen steuerpflichtig sein.\nerbeträge können unter folgenden Voraussetzungen abge-\nzogen werden:                                                 3. Die Steuer muß dem Unternehmer oder seinem Arbeit-\nnehmer gesondert in Rechnung gestellt worden sein.\n1. Über die Reise ist ein Beleg auszustellen, der Zeit, Ziel\nund Zweck der Reise, die Person, die die Reise ausge-       (2) Erstattet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer nur\nführt hat, und den Betrag angibt, aus dem die Vorsteuer  einen Teil der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Mehraufwen-\nerrechnet wird. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist    dungen, so beschränkt sich der Vorsteuerabzug auf den\naußerdem die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzu-       Teil der Steuer, der auf den erstatteten Betrag entfällt.\ngeben.\n(3) Soweit die erstatteten Mehraufwendungen auf\n2. Der Beleg muß so aufbewahrt werden, daß er leicht          Beträge entfallen, die ihrer Art nach Reisekosten sind,\nauffindbar ist.                                          kann der Unternehmer dafür den abziehbaren Vorsteuer-\nbetrag nach § 36 oder§ 37 ermitteln.\n§ 37\n(4) Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs hat der\nUnternehmer aufzuzeichnen und, soweit er nicht Absatz 3\nGesamtpauschalierung                      anwendet, durch Rechnungen nachzuweisen.\ndes Vorsteuerabzugs bei Reisekosten\n(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei\n§ 40\nden einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer einen\nPauschbetrag von 9,2 vom Hundert der ihm aus Anlaß                   Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen\neiner im Inland ausgeführten Geschäftsreise oder Dienst-         (1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen\nreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Rei-        Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten\nsekosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für die     befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spe-\nauf das Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise       diteur unfrei besorgen, so ist für den Vorsteuerabzug der\noder Dienstreise in oder durch das Ausland.                   Empfänger der Frachtsendung als Auftraggeber dieser\nLeistungen anzusehen. Der Absender darf die Steuer für\n(2) Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetra-\ndiese Leistungen nicht als Vorsteuer abziehen. Der Emp-\nges ist von den Beträgen auszugehen, die für die Zwecke\nfänger der Frachtsendung kann diese Steuer unter folgen-\nder Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im\nden Voraussetzungen abziehen:\nInland anzusetzen sind. Kosten für Beförderungsleistun-\ngen, die von der Steuer befreit sind oder für die die Steuer   1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung oder\nnicht erhoben wird, sind bei der Ermittlung des abzieh-             ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer berechtigt sein\nbaren Vorsteuerbetrages auszuscheiden.                              (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                389\n2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der        2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von\nSteuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung           einem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den\nübernommen haben.                                            leistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.\n3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß aus              Das gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem Umsatz\nder Rechnung über die Beförderung oder ihre Besor-           dieses leistenden zuzurechnen sind, vom Vorsteuer-\ngung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom Empfän-           abzug ausgeschlossen sind;\nger der Frachtsendung aufzubewahren.                   3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und im\nInland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen\n(2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des\nbei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfs-\n§ 35 Abs. \". und § 63 dieser Verordnung gelten für den\numsätze anzusehen sind.\nEmpfänger der Frachtsendung entsprechend.\n§ 41\nVorsteuerabzug bei Einfuhren                  Zu § 15 a des Gesetzes\ndurch im Ausland ansässige Unternehmer\n§ 44\n(1) Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 51\nAbs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in das Inland befördert                             Vereinfachungen\noder versendet und hier unverändert geliefert, so gilt die-          bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs\nser Gegenstand unter folgenden Voraussetzungen als für         (1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a\nseinen Abnehmer eingeführt:                                 des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder\n1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder            Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vor-\ndessen Beauftragten entrichtet worden sein.            steuer 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer          (2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalen-\nnicht gesondert ausgewiesen sein.                      derjahr die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhält-\nnisse gegenüber den Verhältnissen im Kalenderjahr der\n(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist\nerstmaligen Verwendung um weniger als zehn Prozent-\nAbsatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Gegen-\npunkte geändert, so entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für\nstand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei dem die\ndieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerab-\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vorliegen.\nzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vor-\nDer Gegenstand kann auch von einem in der Reihe vor-\nsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist,\nhergehenden Lieferer in das Inland befördert oder versen-\n500 Deutsche Mark übersteigt.\ndet worden sein.\n§ 42                                 (3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nkosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer nicht\nVorsteuerabzug bei Ordergeschäften\nmehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die Berichtigung des\n(1) Ein Gegenstand, der im Anschluß an die Einfuhr      Vorsteuerabzugs für alle in Betracht kommenden Kalen-\ndurch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnossement,      derjahre einheitlich bei der Berechnung der Steuer für das\nLadeschein, Lagerschein) unverändert geliefert wird, gilt   Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der maßgebliche\nunter den in § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten           Berichtigungszeitraum endet.\nVoraussetzungen als für den Abnehmer dieser Lieferung\neingeführt.                                                     (4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen\nBerichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenver-\n(2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere Liefe-    brauch entnommen, so ist die Berichtigung des Vorsteuer-\nrungen des Gegenstandes durch Übergabe des Tradi-           abzugs für das Kalenderjahr der Veräußerung oder Ent-\ntionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als für den   nahme zum Eigenverbrauch und die folgenden Kalender-\nAbnehmer einer dieser Lieferungen eingeführt, bei dem       jahre des Berichtigungszeitraums bereits bei der Berech-\ndie Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorlie-     nung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (§ 18\ngen.                                                        Abs. 1 und 2 des Gesetzes) durchzuführen, in dem die\nVeräußerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch statt-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-\ngefunden hat.\nden, wenn ein Gegenstand im Anschluß an die Einfuhr\ndurch Abtretung des Herausgabeanspruchs mittels eines            (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung der\nKonnossementsteilscheins oder eines Kaiteilscheins gelie-   auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nfert wird.                                                   entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwen-\nden.\n§ 43\nErleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern                                        § 45\nDie den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzurechnen-         Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums\nden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug           Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vor-\nausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließ-        steuerabzugs nach § 15 a des Gesetzes durchzuführen\nlich zuzurechnen sind:                                       ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser\n1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vorsteuer-         Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt.\nabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers            Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist\nzugrunde liegen;                                       dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.","390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZu den §§ 16 und 18 des Gesetzes                                          Verzicht auf die Steuererhebung\nDauerfristverlängerung\n§ 49\n§ 46                                          Verzicht auf die Steuererhebung\nim Börsenhandel mit Edelmetallen\nFristverlängerung\nAuf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von\nDas Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die           Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen\nFristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die         im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn\nEntrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1 und 2 des\nGesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt         1 . die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt wer-\nden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem\nhat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte\nRecht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,\nFristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steuer-\nanspruch gefährdet erscheint.                                 2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer\nWertpapierbörse im Inland zugelassen sind und\n§ 47                             3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der\nSteuer erteilt werden.\nSondervorauszahlung\n(1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der                               § 50\ndie Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der\nVerzicht auf die Steuererhebung bei Einfuhren\nAuflage zu gewähren, daß dieser eine Sondervorauszah-\nlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet.       In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung\nDie Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe          nach den §§ 41 und 42 als für den Abnehmer eingeführt\nder Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalender-          gilt, wird auf die Erhebung der für diese Lieferung geschul-\njahr.                                                         deten Steuer verzichtet. In den Fällen des§ 41 Abs. 2 und\ndes § 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die vorangegangenen\n(2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-\nLieferungen entsprechend.\nliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen\nKalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Voraus-\nzahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzu-\nrechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als\nvolle Kalendermonate zu behandeln.                                         Besteuerung im Abzugsverfahren\n(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder beruf-\n§ 51\nliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist\ndie Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu                    Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer\nerwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres\n(1) Führt ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine\nzu berechnen.\nsteuerpflichtige Werklieferung oder eine steuerpflichtige\n§ 48                              sonstige Leistung aus, so hat der Leistungsempfänger die\nVerfahren                            Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das\nfür ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Wird die Gegen-\n(1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die       leistung in Teilen erbracht, so hat der Leistungsempfänger\nAbgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu              die Steuer in entsprechenden Teilen einzubehalten und\nbeantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Frist-        abzuführen.\nverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1 und 2\ndes Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich            (2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbehal-\nvorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem Antrag hat        tung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn er ein\nder Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich              Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen\nabzugeben hat, die Sondervorauszahlung (§ 4 7) selbst zu       Rechts ist. Für eine juristische Person des öffentlichen\nberechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die ange-        Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie\nmeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.                     ihren Sitz hat.\n(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung             (3) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein\nhat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich          Unternehmer, der weder im Inland noch in einem Zollfrei-\nabzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige       gebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung\nKalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe        oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der\nder ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und          Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Ist es\nzu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.             zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen\nerfüllt, so darf der Leistungsempfänger die Einbehaltung\n(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung fest-       und Abführung der Steuer nur unterlassen, wenn ihm der\nsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig     Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den\nberechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem              abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung sei-\noffensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.                 ner Umsätze zuständigen Finanzamtes nachweist, daß er\nkein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.\n(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der\nFestsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmel-          (4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das\ndungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen.          Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer.","Nr. 10 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 15. Februrir 1991                                  301\n§ 52                               (§ 51 Abs. 4) eine Rechnung mit gesondertem Steueraus-\nweis ausstellt.\nAusnahmen\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzu-\n(1) Die §§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden,\nwenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gutschrift\n1. wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-         mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und der im Aus-\nnehmers in einer Personenbeförderung besteht oder         land ansässige Unternehmer dem ausgewiesenen Steuer-\n2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers             betrag nicht widerspricht. Das gilt auch dann, wenn der im\nausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Lei-     Ausland ansässige Unternehmer nicht zum gesonderten\nstung besteht.                                            Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist.\n(2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die        (5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Liefe-\nSteuer für die Leistung des im Ausland ansässigen Unter-      rung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungsemp-\nnehmers einzubehalten und abzuführen, wenn                    fänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der Gegenlei-\nstung einzubehalten und abzuführen, der nicht. in einer\n1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem             Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.\nAusweis der Steuer erteilt hat und\n(6) Der Leistungsempfänger hat Werte     in fremder Wäh-\n2. der Leistungsempfänger im Falle des gesonderten\nrung auf Deutsche Mark umzurechnen           und hierbei die\nAusweises der Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich\nKurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt     der Zahlung des\ndieser Steuer voll in Anspruch nehmen könnte.\nEntgelts gelten. Im übrigen ist nach §       16 Abs. 6 des\n(3) Für die Voraussetzung in Absatz 2 Nr. 2 ist es nicht  Gesetzes zu verfahren.\nerforderlich, daß der im Ausland ansässige Unternehmer\n§ 54\nzum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung\nberechtigt ist.                                                         Anmeldung und Fälligkeit der Steuer\n(4) Hat der Leistungsempfänger die Steuer nach Ab-            (1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende\nsatz 2 nicht einbehalten und abgeführt, so ist er verpflich- Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmel-\ntet, dies dem im Ausland ansässigen Unternehmer auf          dungszeitraums (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), in dem\nVerlangen zu bescheinigen.                                   das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden ist, nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für ihn\n(5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Lei-     zuständigen Finanzamt anzumelden. Gleichzeitig hat der\nstungsempfängers nach § 15 a des Gesetzes ist in den         Leistungsempfänger die angemeldete Steuer an dieses\nFällen des Absatzes 2 davon auszugehen,                      Finanzamt abzuführen. § 46 gilt entsprechend.\n1. daß die zwischen dem im Ausland ansässigen Unter-\n(2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von Vor-\nnehmer und dem Leistungsempfänger vereinbarte\nanmeldungen verpflichtet sind, haben die abzuführende\nGegenleistung Entgelt ist,\nSteuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervier-\n2. daß der im Ausland ansässige Unternehmer eine Rech-       teljahres, in dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt\nnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat,     worden ist, anzumelden. Im übrigen ist nach Absatz 1 zu\n3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer       verfahren.\nabgezogen hat.                                               (3) Erteilt der im Ausland ansässige Unternehmer in den\nFällen des§ 52 Abs. 2 nach der Zahlung des Entgelts oder\n§ 53                             der Gegenleistung eine Rechnung mit gesondertem Aus-\nweis der Steuer, so hat der Leistungsempfänger die Steuer\nBerechnung der Steuer                      binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeit-\n(1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende        raums, in dem die Rechnung erteilt worden ist, anzumel-\nund abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach den        den und abzuführen. Bei dem Leistungsempfänger, der\nSteuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen. Die         nicht zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, tritt\n§§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzuwen-        an die Stelle des Voranmeldungszeitraums das Kalender-\nden. Zur Vereinfachung des Abzugsverfahrens kann das         vierteljahr. § 46 gilt entsprechend.\nFinanzamt den Leistungsempfänger von der Verpflichtung\nbefreien, die Steuer einzubehalten und abzuführen,                                          § 55\nsoweit zu erwarten ist, daß der im Ausland ansässige\nUnternehmer auf Grund der Nichterhebungsgrenze von                                        Haftung\n25 000 Deutsche Mark(§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)             Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54 anzu-\nkeine Umsatzsteuer zu entrichten hat.                         meldende und abzuführende Steuer.\n(2) Stellt der im Ausland ansässige Unternehmer eine\nRechnung aus, in der die Steuer gesondert ausgewiesen\nist, so hat der Leistungsempfänger die ausgewiesene                                        § 56\nSteuer einzubehalten und abzuführen. Mindestens hat er                            Aufzeichnungspflichten\ndie Steuer einzubehalten und abzuführen, die sich nach\nAbsatz 1 ergibt.                                                  (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Feststel-\nlung der anzumeldenden und abzuführenden Steuer und\n(3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu        der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu\nverfahren, in denen der im Ausland ansässige Unterneh-        machen. Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht\nmer nach Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung          nachprüfbar sein.","392                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Insbesondere sind aufzuzeichnen:                                                   § 58\n1 . der Name und die Anschrift des im Ausland ansässigen            Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,\nUnternehmers,                                                                    Anrechnung\n2. die Art und der Umfang der Leistung,                           (1) Im Falle der Besteuerung des im Ausland ansässi-\n3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung,               gen Unternehmers nach § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes ist\ndie Steuer für die Werklieferungen und sonstigen Leistun-\n4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich der      gen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, nach den für\nSteuer),                                                diese Umsätze vereinnahmten Entgelten zu berechnen.\n5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des\n(2) Die vom Leistungsempfänger einbehaltene und nach\nEntgelts,\n§ 54 angemeldete Steuer wird auf die vom im Ausland\n6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden             ansässigen Unternehmer zu entrichtende Steuer ange-\nSteuer,                                                 rechnet. Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,\n7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zah-           soweit der Leistungsempfänger die angemeldete Steuer\nlung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt wird.  nicht abgeführt hat und Anlaß zu der Annahme besteht,\ndaß ein Mißbrauch vorliegt.\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen für\ndie in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen gewäh-\nren, soweit dadurch die eindeutige und leichte Nachprüf-                   Vergütung der Vorsteu~rbeträge\nbarkeit nicht beeinträchtigt wird.                                          in einem besonderen Verfahren\n(4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger\nnach § 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt,                                        § 59\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Leistungs-                   Vergütungsberechtigte Unternehmer\nempfänger hat eine Abschrift der nach § 52 Abs. 4 ausge-\nstellten Bescheinigung aufzubewahren und in seinen Auf-           (1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\nzeichnungen auf sie hinzuweisen.                              (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unterneh-\nmer(§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von§ 16 und§ 18\nAbs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den§§ 60 und 61 durchzu-\n§ 57\nführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum\nBesteuerung der Umsätze\n1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\ndes im Ausland ansässigen Unternehmers\nbis 3 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im\nnach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes\nSinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat oder\n(1) Der im Ausland ansässige Unternehmer ist ohne          2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren\nbesondere Aufforderung durch das für ihn zuständige                 (§§ 51 bis 56) oder der Einzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5\nFinanzamt nicht verpflichtet, Steueranmeldungen nach                und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben.\n§ 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes abzugeben, wenn er nur\nUmsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger             (2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die\ndie Steuer nach § 51 einzubehalten hat oder nach § 52          1 . anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen\nAbs. 2 nicht einzubehalten braucht.                                 im Inland zuzurechnen sind,\n(2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten Umsätze       2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsätzen\nist nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes                    zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach § 16\ndurchzuführen,                                                      und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zu besteuern sind\n1. wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses                 (§ 57 Abs. 2).\nVerfahren geltenden Vorschriften nicht durchgeführt\nworden ist oder zu einer unzutreffenden Steuer geführt                                 § 60\nhat oder                                                                     Vergütungszeitraum\n2. wenn der im Ausland ansässige Unternehmer auch                 Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers\nsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, die dem         ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höch-\nAbzugsverfahren nicht unterliegen.                       stens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann\nDie Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach den          weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den\n§§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der Besteuerung      restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den\nnach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes unberührt.        Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vor-\nsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegan-\n(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu berück-   gene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjah-\nsichtigen:                                                     res fallen.\n1 . die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des\n§ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist, ·                                      § 61\n2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Verfah-                             Vergütungsverfahren\nren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.              (1) Der Unternehmer hat die Vergütung nach amtlich\nDie abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der       vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt für\nRechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuwei-            Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des\nsen.                                                           Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                               393\nbeantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach          2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5 des\nAblauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergü-           Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbetrag wer-\ntungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der               den in einer Summe statt der Bemessungsgrundlage\nUnternehmer die Vergütung selbst zu berechnen. Der                aufgezeichnet.\nAntrag gilt als Verzicht im Sinne des § 19 Abs. 2 des\n3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen\nGesetzes werden die Entgeltsminderung und die dar-\nund Einfuhrbelege im Original beizufügen.\nauf entfallende Minderung des Steuerbetrags in einer\n(2) Die Vergütung muß mindestens 400 Deutsche Mark             Summe statt der Entgeltsminderung aufgezeichnet.\nbetragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das     § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 des\nKalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres      Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluß jedes Voranmel-\nist. Für diese Vergütungszeiträume muß die Vergütung          dungszeitraums hat der Unternehmer die Summe der Ent-\nmindestens 50 Deutsche Mark betragen.                         gelte und Teilentgelte, der Bemessungsgrundlagen nach\n(3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanzbe-          § 1O Abs. 4 und 5 des Gesetzes sowie der Entgeltsminde-\nhörde in den Fällen des § 59 Abs. 1 Nr. 1 durch behördli-     rungen im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu\nche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist,        errechnen und aufzuzeichnen.\nnachweisen, daß er als Unternehmer unter einer Steuer-           (4) Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des\nnummer eingetragen ist.                                       Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und\nTeilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2\nund Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeichnungen\nSondervorschriften für die Besteuerung               nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag\ngestatten, daß er die Entgelte und Teilentgelte nachträg-\nbestimmter Unternehmer              ·\nlich auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls\ndiese hierfür nicht verwendet werden können, nach ande-\n§ 62                            ren Merkmalen trennt. Entsprechendes gilt für die Tren-\nBerücksichtigung von Vorsteuerbeträgen,              nung nach Steuersätzen bei den Bemessungsgrundlagen\nBelegnachweis                         nach § 1O Abs. 4 und 5 des Gesetzes (§ 22 Abs. 2 Nr. 1\nSatz 3 und Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Finanzamt\n(1) Ist bei den in § 59 Abs. 1 genannten Unternehmern     darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches\ndie Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des          Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach\nGesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuer-       Steuersätzen getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teil-\nbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1       entgelte und. sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht.\nvergütet worden sind.                                        Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der\n(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen    Gliederung des Unternehmens gesondert geführten\ndes Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Ein-          Betrieb beschränkt werden.\nfuhrbelege im Original nachzuweisen.                             (5) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflicht\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise erfüllen,\ndaß er die Entgelte oder Teilentgelte und die auf sie\nZu § 22 des Gesetzes                                         entfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern) jeweils in einer\nSumme, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen\nangewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Am Schluß jedes\n§ 63\nVoranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die\nAufzeichnungspflichten                     Summe der Entgelte und Teilentgelte und die Summe der\nVorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.\n(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, daß\nes einem sachverständigen Dritten innerhalb einer ange-\nmessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die                                      § 64\nUmsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteu-                    Aufzeichnung im Falle der Einfuhr\nern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberech-\nnung festzustellen.                                             Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des\nGesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den\n(2) Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgrundlagen nach     Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrich-\n§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, nach § 14 Abs. 2 und 3       tende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen\ndes Gesetzes geschuldete Steuerbeträge sowie Vorsteu-        entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.\nerbeträge sind am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums\nzusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 des                                   § 65\nGesetzes sind die Beträge der Entgeltsminderungen am\nSchluß jedes Voranmeldungszeitraums zusammenzurech-                Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer\nnen.                                                            Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 Abs. 1 Satz 1 des\n(3) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungspflichten       Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22\nnach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 , 3, 5 und 6, Nr. 2 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben\nNr. 3 Satz 1 des Gesetzes in folgender Weise erfüllen:       folgendes aufzuzeichnen:\n1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag wer-     1. die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von\nden in einer Summe statt des Entgelts oder des Teilent-       ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistun-\ngelts aufgezeichnet.                                         gen;","394                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt Num-             Zu § 23 des Gesetzes\nmer 1 entsprechend.\nDie Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 des                                            § 69\nGesetzes bleibt unberührt.                                              Festsetzung allgemeiner Durchschnlttsätze\n§ 66                               (1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\nnach allgemeinen Durchschnittsätzen(§ 23 des Gesetzes)\nAufzeichnungspfllchten bei der Anwendung                 werden die in der Anlage bezeichneten Vomhundertsätze\nallgemeiner Durchschnlttsätze                     des Umsatzes als Durchschnittsätze festgesetzt. Die\nDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten           Durchschnittsätze gelten jeweils für die bei ihnen angege-\nnach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit         benen Berufs- und Gewerbezweige.\ner die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durch-               (2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz, den\nschnittsatz (§§ 69 und 70) berechnet.                            der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichne-\nten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit\nAusnahme der Einfuhr und der in § 4 Nr. 8, Nr. 9 Buch-\n§ 66 a\nstabe a und Nr. 10 des Gesetzes bezeichneten Umsätze.\nAufzeichnungspfllchten bei der Anwendung\ndes Durchschnlttsatzes für Körperschaften,                   (3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen                    vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Deutsche Mark\nIm Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9                     überstiegen hat, kann die Durchschnittsätze nicht in\ndes Körperschaftsteuergesetzes                     Anspruch nehmen.\n§ 70\nDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten\nnach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit                       Umfang der Durchschnittsätze\ner die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in§ 23 a\n(1) Die in Abschnitt Ader Anlage bezeichneten Durch-\ndes Gesetzes festgesetzten Durchschnittsatz berechnet.\nschnittsätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit\nder Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage\n§ 67                            bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammen-\nAufzelchnungspfllchten                       hängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausge-\nbei der Anwendung der Durchschnlttsätze                  schlossen.\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe                (2) Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in\nUnternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes             Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittsätzen\nanzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftli-        berechnet werden, können unter den Voraussetzungen\nchen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22            des § 15 des Gesetzes abgezogen werden:\ndes Gesetzes befreit. Ausgenommen hiervon sind die               1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unter-\nBemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des                    nehmer zur Weiterveräußerung erworben oder einge-\n§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes.*) Die Aufzeich-               führt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Roh-\nnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes bleibt              stoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;\nunberührt.\n2. die Vorsteuerbeträge\n*) siehe § 74 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1                          a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und\nGrundstücksteilen,\nb) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instand-\n§ 68\nsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten\nBefreiung von der Führung des Steuerheftes                         Gegenständen,\n( 1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes            c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-\nsind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen,                    zes.\nbefreit,\nDas gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen\n1 . wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung                und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammen-\nbesitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach                 hang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören,\n§ 22 des Gesetzes in Verbindung mit den§§ 63 bis 66             auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-\ndieser Verordnung führen,                                       stücks sind.\n2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen für\nland- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) besteuert wer-          Zu§ 24 Abs. 4 des Gesetzes\nden,*)\n§ 71\n3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.\nVerkürzung der zeitlichen Bindungen\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanz-\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe\namt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die\nBefreiung von der Führung des Steuerheftes aus.                     Der Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4\nSatz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der\n*) siehe § 74 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2                       Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteue-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                   395\nrung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom      Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht\nBeginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an überge-        nachprüfbar zu ersehen sind.\nhen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4\ndes Gesetzes anzuwenden.                                          (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von\ndeutschen Behörden durchgeführt und von den Entsende-\nstaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finan-\nZu § 25 Abs. 2 des Gesetzes                                   ziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsicht-\nlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.\n§ 72\nBuchmäßiger Nachweis\nbei steuerfreien Reiseleistungen\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes\nganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entspre-\n§ 74\nchend anzuwenden.\nKünftige Fassungen des§ 34 Abs. 1\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-                        sowie der §§ 67 und 68 Abs. 1\nzeichnen:\n(1) Ab dem Zeitpunkt, an dem die in § 28 Abs. 1 Nr. 1\n1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist,\ndes Gesetzes enthaltene Fassung des § 4 Nr. 7 des\n2. den Tag der Leistung,                                      Gesetzes in Kraft tritt,*) gilt § 34 Abs. 1 Satz 1 in folgender\n3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevor-        Fassung:\nleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und        ,,(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen\ndie dafür von dem Unternehmer aufgewendeten               ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des\nBeträge,                                                  § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende\n4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufge-         Angaben enthalten:\nwendeten Betrag,                                         1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der\n5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung            die Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend\noder für den steuerfreien Teil der Leistung.                  anzuwenden;\n2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der\nUnternehmer die Bemessungsgrundlage nach§ 25 Abs. 3          3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht\nSatz 3 des Gesetzes ermittelt.                                     dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10\ndes Gesetzes unterliegt.\"\nZu § 26 Abs. 5 des Gesetzes                                       (2) Ab 1. Januar 1981 gilt folgendes:\n1. In § 67 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n§ 73                                 ,,Ausgenommen hiervon sind die Bemessungsgrundla-\nNachweis der Voraussetzungen                         gen für die Umsätze im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1\nder in bestimmten Abkommen                          Nr. 2 des Gesetzes.\"\nenthaltenen Steuerbefreiungen                   2. In § 68 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fassung:\n(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in              „2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen\n§ 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun-                   für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24\ngen wie folgt nachzuweisen:                                             Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert\nwerden,\".\n1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von\neiner amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben        (3) Für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember\nworden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen      1991 gilt folgendes:\nBeschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem\n1. In § 67 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nVordruck (Abwicklungsschein),\n„Ausgenommen hiervon sind\n2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von\neiner deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-            1 . die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im\nfungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine            Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des\nBescheinigung der deutschen Behörde.                              Gesetzes und\n(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die              2. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im\nVoraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbe-                   Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes,\nreich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen. Die Vor-                 soweit dem Unternehmer für diese Umsätze nach\naussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar                   § 24 a des Gesetzes ein Kürzungsanspruch nicht\naus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeich-               zusteht.\"\nnungen muß auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege            2. In§ 68 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fassung:\nhingewiesen sein.\n„2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen\n(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1                     für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24\nbezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorge-                   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 des Gesetzes) besteu-\nschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den                     ert werden und ihnen für Umsätze im Sinne des","396                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\n§ 24 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes Kürzungsansprü-           7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige\nche nach § 24 a des Gesetzes zustehen,\".                    Fußbodenlegerei und -kleberei: 7,6 v. H.\ndes Umsatzes\n•) 1 . Januar 1984\nHandwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosa_ik und\n§ 75                                  Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und\nähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen\nBerlin-Klausel\nsowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen\n(gegenstandslos)                              bekleben, einschließlich der Reparatur- und lnstand-\nhaltungsarbeiten.\n§ 76\n8. F ri se u re: 3,9 v. H. des Umsatzes\n( 1nkrafttreten)\nDamenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und\nHerrenfriseure.\n9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,3 v. H. des Umsat-\nAnlage\nzes\n(zu den §§ 69 und 70)\nAusführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage ande-\nAbschnitt A                                 rer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von\nGärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blu-\nDurchschnittsätze für die Berechnung                        men, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf\nsämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)                     der Nutzung von Bodenflächen beruhen.\n10. GI ase rg ewe rbe: 8,0 v. H. des Umsatzes\n1. Handwerk                                 Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen,\n1. Bäckerei: 5,0 v. H. des Umsatzes                                 darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.\nHandwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel,            11. Hoch- und Ingenieurhochbau.: 5,5 v. H. des\nKnäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren,                 Umsatzes\nSemmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter               Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhoch-\nKuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die                 bauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, aus-\nErzeugnisse überwiegend an Endverbraucher abset-                führen, einschließlich der Reparatur- und Unterhal-\nzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 vom Hundert des                  tungsarbeiten.\nUmsatzes nicht übersteigen.\n12. Klempnerei, Gas- und              Wasseri nstal I a-\n2. Bau- und          Möbeltischlerei: 7,8 v. H. des                 t i o n: 7,4 v. H. des Umsatzes\nUmsatzes\nHandwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die\nHandwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus              Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie\nHolz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlerei-              damit verbundener Geräte einschließlich der Repara-\nerzeugnisse herstellen und reparieren, ohne daß                tur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\nbestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.\n13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezie-\n3. Bes c h I a g - ,    Kunst -        u nd   R e p a rat u r -     rer: 3,3 v. H. des Umsatzes\nschmiede: 6,5 v. H. des Umsatzes                               Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:\nHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmie-              1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich\ndearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-                 Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht\nführen.                                                              dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeu-\n4. Buchbinderei: 4,6 v. H. des Umsatzes                                   gen.\nHandwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art             2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und ähnli-\nausführen.                                                           chem.\n5. Druckerei: 5,6 v. H. des Umsatzes                            14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 8,3\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:            v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurar-\n1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.\nbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen.\n2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß-               Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpol-\nund Monatskalendern, Spielen und Spielkarten,               stern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolster-\nnicht aber von kompletten Gesellschafts- und                einlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw.\nUnterhaltungsspielen.                                        Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezoge-\n3, Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bau-               ner Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekora-\nskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druckzwecke.               tionen, ohne Schaufensterdekorationen.\n6. Elektroinstallation: 7,9 v. H. des Umsatzes                  15. Putzmacherei: 10,6 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die die Installation von elektri-            Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh\nschen Leitungen sowie damit verbundener Geräte                  für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umar-\neinschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbei-           beiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umar-\nten ausführen.                                                  beitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                       397\n16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 7,9 v.H.                            waren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und\ndes Umsatzes                                                       Fotozubehör.\nHandwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenom-                4. EI e kt rote c h n i s c h e Erzeugnisse, Leu c h-\nmen Ackerschlepper, reparieren.                                    t e n, Rundfunk-, Fernseh- und Phonoge-\n17. Schlosserei und Schweißerei: 6,9 v. H. des                         räte: 10,3 v. H. des Umsatzes\nUmsatzes                                                           Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nHandwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß-                     Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotech-\narbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten aus-                 nisches Material, Glühbirnen und elektrische Haus-\nführen.                                                            halts- und Verbrauchergeräte. Leuchten, Rundfunk-,\n18. Schneiderei: 5,2 v. H. des Umsatzes                                Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabe-\ngeräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:\nTonbänder.\n1 . Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbeklei-\ndung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und                5. Fahrräder und Mopeds: 10,6 v. H. des Umsat-\nKinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion.                zes\n2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des                Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder,\nBekleidungsgewerbes.                                           deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhän-\nger vertreiben.\n19. Schuhmacherei: 5,7 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter ortho-              6. Fische und Fischerzeugnisse: 6,2 v. H. des\npädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparie-                Umsatzes\nren.                                                              Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,\n20. St e i n b i I d h a u e r e i u n d St e i n m et z e r e i :     Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche\n7,4 v. H. des Umsatzes                                             Waren vertreiben.\nHandwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Stein-               7. Kartoffeln,          Gemüse, Obst              und       Süd-\nmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine,                   früchte: 6,2 v. H. des Umsatzes\nDenkmäler und Skulpturen einschließlich der Repara-                Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartof-\nturarbeiten.                                                       feln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie\n21. Stukkateurgewerbe: 3,8 v. H. des Umsatzes                          Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.\nHandwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und\n8. La c k e , F a r b e n u n d so n s t i g e r An s tri c h b e -\nPutzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwän-\ndarf: 9,8 v. H. des Umsatzes\nden, ausführen.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Far-\n22. Winder und Scherer: 1,8 v. H. des Umsatzes\nben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerk-\nIn Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-                zeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag,\nstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag             aber nicht Teppiche, vertreiben.\nvon Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspu-\nlen.                                                            9. Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und\nEier: 6,2 v. H. des Umsatzes\n23. Zimmerei: 7,1 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milch-\nHandwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-\nerzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.\nstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holz-\nbauten errichten und entsprechende Reparatur- und              10. Nahrungs- und Genußmittel: 7,9 v. H. des\nUnterhaltungsarbeiten ausführen.                                    Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs-\nund Genußmittel aller Art vertreiben, ohne daß\nII. Einzelhandel                              bestimmte Warenarten klar überwiegen.\n1. BI um e n und Pf I an z e n: 5,3 v. H. des Umsatzes            11. Oberbekleidung: 10,7 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,                      Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nPflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertrei-\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mäd-\nben.\nchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, dar-\n2. Brennstoffe: 10,9 v. H. des Umsatzes                               unter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe                 gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbe-\nvertreiben.                                                         kleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und\nSchürzen.\n3. Drogerien: 9,5 v. 1-1. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:             12. Reformwaren: 7,9 v. H. des Umsatzes\nHeilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Che-                 Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:\nmikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Kör-            Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diäte-\nperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nähr-             tische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharma-\nmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reform-                 zeutische Extrakte und Spezialitäten.","398                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil       1\n13. Schuhe und          Schuhwaren: 10,4 v. H. des                                     IV. Freie Berufe\nUmsatzes\n1. a) Bildhauer: 6,2 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus\nb) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 4,6 v. H. des\nverschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren ver-\nUmsatzes\ntreiben.\nc) Kunstmaler: 4,6 v. H. des Umsatzes\n14. Süßwaren: 6,2 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren          2. Se I b s t ä n d i g e Mitarbeite r bei B ü h n e , F i I m ,\nvertreiben.                                                  Funk, Fernsehen und Schallplattenprodu-\nzenten : 3,2 v. H. des Umsatzes\n15. Textilwaren verschiedener Art: 10,7 v. H.\ndes Umsatzes                                                 Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne,\ndes Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schall-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren\nplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Lei-\nvertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten klar über-\nstungen in Form von eigenen Darbietungen oder Bei-\nwiegen.\nträge zu Leistungen Dritter erbringen.\n16. Tiere und zoologischer Bedarf:8,4v.H.des\nUmsatzes                                                 3. Hochschullehrer: 2,5 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende               Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur unselb-\nHaus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für         ständig ausgeübten wissenschaftl1chen Tätigkeit.\nHunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertrei-\nben.                                                     4. J o u rn a I ist e n : 4,2 v. H. des Umsatzes\n17. Unterhaltungszeitschriften             und  Zeitun-          Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild\ngen: 6, 1 v. H. des Umsatzes                                 überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirt-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal-             schaftliche Ereignisse darstellen.\ntungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertrei-\n5. Schriftsteller: 2,2 v. H. des Umsatzes\nben.\nFreiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene\n18. Wi I d und Ge f I ü g e 1: 6,2 v. H. des Umsatzes            Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhal-\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflü-          tendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.\ngel und Wildgeflügel vertreiben.\nIII. Sonstige Gewerbebetriebe\nAbschnitt B\n1. Eisdielen: 5,3 v. H. des Umsatzes\nBetriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsther-\nDurchschnittsätze für die Berechnung\ngestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück          eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)\ndes Verkäufers abgeben.\n1. Architekten: 1,7 v. H. des Umsatzes\n2. Fremdenheime und Pensionen: 5,9 v. H. des\nUmsatzes                                                       Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros,\ndarunter Baubüros, statische Büros und Bausachver-\nUnterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt\nständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.\nund häufig auch verpflegt wird.\n2. Hausbandweber: 2,8 v. H. des Umsatzes\n3. Gast- und Speisewirtschaften: 7,9 v. H. des\nUmsatzes                                                       In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte\nmit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von\nGast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholi-\nGewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit\nscher Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).\nweben oder wirken.\n4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,4 v.H.\n3. Patentanwälte: 1,5 v. H. des Umsatzes\ndes Umsatzes\nPatentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patent-\nBetriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen\nverwertung.\nund Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fenster-\nputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung.         4. Rechtsanwälte              und   Notare: 1,3 v. H. des\nNicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenrei-           Umsatzes\nnigung.                                                        Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das\n5. Personenbeförderung mit Personenkraft-                         Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.\nwagen: 5,2 v. H. des Umsatzes                             5. Schornsteinfeger: 1,4 v. H. des Umsatzes\nBetriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder      6. Wi rtsch aftl ich e U nte rne h me n s be ratu n g,\nMietwagen.                                                    Wirtschaftsprüfung: 1,5 v. H. des Umsatzes\n6. Wäschereien: 5,7 v. H. des Umsatzes                           Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater\nHierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-                   und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treu-\ndienst, aber nicht Wäscheverleih.                              handgesellschaften für Vermögensverwaltung."]}