{"id":"bgbl1-1991-10-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":10,"date":"1991-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1991-02-08T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["350                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 8. Februar 1991\nAuf Gruna des § 26 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes           10. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 30 des\nvom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), der durch                   Gesetzes vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488),\nArtikel 36 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\n11. den mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getrete-\n(BGBI. 1 S. 1523) angefügt worden ist, wird nachstehend\nnen Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 1988\nder Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes in der seit 1. Ja-\n(BGBI. 1 S. 204),\nnuar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:                                         12. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 12\nNr. 5 und den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen\n1. das im wesentlichen am 1 . Januar 1980 in Kraft ge-            Artikel 12 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988\ntretene Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979               (BGB!. 1 S. 1093),\n(BGBI. 1 S. 1953),\n13. den am 1 . Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 8\n2. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 8            des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537),            S. 2262),\n14. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 6\n3. die am 17. Dezember 1981 in Kraft getretene Verord-\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nnung vom 11. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1383),\nS. 2212),\n4. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 36       15. den im wesentlichen am 1. Januar 1990 in Kraft\nNr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 und den am         getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember\n1. Juli 1982 in Kraft getretenen Artikel 36 Nr. 4 Buch-       1989 (BGBI. 1 S. 2408),\nstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1523),                                        16. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1\nund Nr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 und 4 und den am\n5. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel 5 des          1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 2\nGesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),              Buchstabe b des Gesetzes vom 30. März 1990\n6. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 9            (BGBI. 1 S. 597),\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1                17. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 10\nS. 1583),                                                      Nr. 8, 12 und 13, soweit die Nummer 13 den neuen\n§ 26a Nr. 7 des Umsatzsteuergesetzes betrifft, und\n7. den am 1. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nden am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 10 Nr. 1\nGesetzes vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 796),\nbis 7, 9 bis 11 und 13, soweit die Nummer 13 den\n8. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1984 in Kraft getrete-          neuen § 26 a Nr. 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes\nnen Artikel 17 Nr. 1 und 1O und den am 1. Januar 1985          betrifft, des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990\nin Kraft getretenen Artikel 17 Nr. 2 bis 9, 11 und 12 des      II S. 518),\nGesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493),          18. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-\n9. den mit Wirkung vom 16. März 1985 in Kraft getrete-            kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-\nnen Artikel 14 Nr. 1, den am 1. Januar 1986 in Kraft          bindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\ngetretenen Artikel 14 Nr. 3 Buchstabe c, Nr. 5, 6, 7           Abschnitt II Nr. 24 des Einigungsvertrages vom\nBuchstabe b und Nr. 8 und den am 1. Januar 1987 in            31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 978),\nKraft getretenen Artikel 14 Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a, b   19. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Ar-\nund d, Nr. 4 und Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom            tikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),                          S. 2775).\nBonn, den 8. Februar 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                  351\nUmsatzsteuergesetz 1991\n(UStG 1991)\nInhaltsübersicht\n1. Steuergegenstand und Geltungsbereich           § 17   Änderung der Bemessungsgrundlage\n§ 18   Besteuerungsverfahren\n§  1   Steuerbare Umsätze\n§ 19   Besteuerung der Kleinunternehmer\n§  2   Unternehmer, Unternehmen\n§ 20   Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten\n§  3 Lieferung, sonstige Leistung\n§ 21   Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer\n§  3a Ort der sonstigen Leistung\n§ 22   Aufzeichnungspflichten\nII. Steuerbefreiungen und Steuervergütungen\n§ 4    Steuerbefreiungen bei Lieferungen,                                  VI. Besondere Besteuerungsformen\nsonstigen Leistungen und Eigenverbrauch\n§ 4a Steuervergütung                                         § 23 Allgemeine Durchschnittsätze\n§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr                        § 23a Durchschnittsatz für Körperschaften,\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne\n§ 6 Ausfuhrlieferung\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr\n§ 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt      § 24 Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche\n§ 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen                                  Betriebe\n§ 25 Besteuerung von Reiseleistungen\n§ 25a Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtfahrzeugen\nIII. Bemessungsgrundlagen\n§ 1O   Bemessungsgrundlage für Lieferungen,\nsonstige Leistungen und Eigenverbrauch                                        VII. Durchführung,\n§ 11   Bemessungsgrundlage für die Einfuhr                                 Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 26   Durchführung\nIV. Steuer und Vorsteuer                 § 27   Allgemeine Übergangsvorschriften\n§12    Steuersätze                                           § 28   Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner\n§13    Entstehung der Steuer und Steuerschuldner                    Gesetzesvorschriften\nAusstellung von Rechnungen                            § 29   Umstellung langfristiger Verträge\n§14\n§15    Vorsteuerabzug                                        § 30   {Berlin-Klausel)\n§15a   Berichtigung des Vorsteuerabzugs\nV. Besteuerung                                                     Anlage\n§ 16   Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum                               Liste der dem ermäßigten Steuersatz\nund Einzelbesteuerung                                                     unterliegenden Gegenstände\nErster Abschnitt                            die die Empfänger der Lieferung oder sonstigen\nLeistung (Leistungsempfänger) kein besonders\nSteuergegenstand und Geltungsbereich\nberechnetes Entgelt aufwenden. Das gilt nicht für\n§ 1                                 Aufmerksamkeiten;\nSteuerbare Umsätze                     2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt\nvor, wenn ein Unternehmer\n(1) Der       Umsatzsteuer    unterliegen  die folgenden\na) Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke\nUmsätze:\nentnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen,\n1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein            b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistun-\nUnternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen sei-             gen der in § 3 Abs. 9 bezeichneten Art für Zwecke\nnes Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt          ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen,\nnicht, wenn\nc) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen\na) der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behörd-              tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5\nlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetz-          Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 des\nlicher Vorschrift als ausgeführt gilt oder                  Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht für\nb) ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Lei-              Geldgeschenke und für Bewirtungsaufwendungen,\nstungen an seine Arbeitnehmer oder deren Angehö-            soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteu-\nrige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt, für        ergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der","352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nangemessenen und nachgewiesenen Aufwendun-           umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit\ngen ausschließt;                                     des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede\n3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körper-     nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch\nschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1      wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,        Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern\nnichtrechtsfähige     Personenvereinigungen      sowie   tätig wird.\nGemeinschaften im Inland im Rahmen ihres Unterneh-            (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht\nmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder,  selbständig ausgeübt,\nTeilhaber oder diesen nahestehende Personen ausfüh-\nren, für die die Leistungsempfänger kein Entgelt auf-     1 . soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammen-\nwenden;                                                        geschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert\nsind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu\n4. die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Ein-\nfolgen verpflichtet sind,\nfuhrumsatzsteuer).\n2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der\n(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der\ntatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und\nBundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollaus-\norganisatorisch in das Unternehmen des Organträgers\nschlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses\neingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der\nGesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird\nOrganschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im\nein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die\nInland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.\nBesteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deut-\nDiese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu\nscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im\nbehandeln. Hat der Organträger seine Geschäftslei-\nInland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die\ntung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste\nRechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.\nUnternehmensteil im Inland als der Unternehmer.\n(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den         (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nGewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und          sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1\nder Zollgrenze an der Küste, jedoch nicht im erweiterten     Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und\nKüstenmeer im Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrt-         ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich\nstraßen-Ordnung, angefügt durch die Verordnung vom          oder beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des\n9. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 38), bewirkt werden, sind wie     Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder\nUmsätze im Inland zu behandeln:                              berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes\n1. die Lieferungen von Gegenständen, die zum Gebrauch        1. die Tätigkeit der Deutschen Bundespost TELEKOM;*)\noder Verbrauch in den bezeichneten Zollfreigebieten\noder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförde-      2. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Rat-\nrungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht         schreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistun-\nfür das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt wer-              gen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotar-\nden;                                                           ordnung die Notare zuständig sind;\n2. die sonstigen Leistungen, die nicht für das Unterneh-    3. die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich\nmen des Auftraggebers ausgeführt werden;                       der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der\ngesetzlichen Träger der Sozialversicherung;\n3. der Eigenverbrauch;\n4. die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehör-\n4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeit-             den bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landes-\npunkt der Lieferung                                            vermessung und des Liegenschaftskatasters mit Aus-\na) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Verede-          nahme der Amtshilfe;\nlungsverkehr (§ 53 des Zollgesetzes) oder in einer  5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für landwirtschaftliche\nzollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlage-          Marktordnung.\nrung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) oder\nb) einfuhrumsatzsteuerrechtlich   im  freien  Verkehr   *) siehe § 28 Abs. 1 und 2\nbefinden;\n5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Ver-                                        § 3\nedelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der                          Lieferung, sonstige Leistung\nNummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden.\nLieferungen und sonstige Leistungen in den bezeichneten          (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen,\nZollfreigebieten an juristische Personen des öffentlichen   durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abneh-\nRechts sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2        mer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im\nanzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von          eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Ver-\nAufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft          schaffung der Verfügungsmacht).\nmacht.                                                           (2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben\nGegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen sie diese\n§2                             Geschäfte dadurch, daß der erste Unternehmer dem letz-\nUnternehmer, Unternehmen                    ten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungs-\nmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Liefe-\n(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf-    rung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung\nliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen         eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                   353\n(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsge-       für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die\nsetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem          Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden.\nKommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskom-\n(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine\nmission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommis-\nLieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher\nsion der Kommittent als Abnehmer.\nUmsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Lei-\n(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbei-   stung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.\ntung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er\nhierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung                               § 3a\nals Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei\nden Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensa-                        Ort der sonstigen Leistung\nchen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände          (1) Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt,\nmit dem Grund und Boden fest verbunden werden.               von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.\n(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeug-        Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausge-\nnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbei-   führt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen\ntung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen,             Leistung.\nzurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:\nGehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem\nAbnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der            1. Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem\nAbnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verar-           Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück\nbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle               liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit\nGegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem           einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:\nUnternehmen regelmäßig anfallen.\na) sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten\n(6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der              Art,\nGegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungs-             b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der\nmacht befindet.                                                       Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,\n(7) Befördert der Unternehmer den Gegenstand der              c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von\nLieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an                   Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Aus-\neinen Dritten, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der               führung von Bauleistungen dienen.\nBeförderung als ausgeführt. Befördern ist jede Fortbewe-\n2. Eine Beförderungsleistung wird dort ausgeführt, wo die\ngung eines Gegenstandes. Versendet der Unternehmer\nden Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in             Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförde-\ndessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit       rung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der\nLeistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland ent-\nder Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als\nfällt. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nausgeführt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beför-\nderung eines Gegenstandes durch einen selbständigen              Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Vereinfa-\nchung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, daß\nBeauftragten ausführen oder besorgen läßt.\nbei Beförderungen, die sich sowohl auf das Inland als\n(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beför-       auch auf das Ausland erstrecken (grenzüberschrei-\nderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen            tende Beförderungen),\nAuftrag an einen Dritten vom Ausland in das Inland oder          a) kurze Beförderungsstrecken im Inland als auslän-\nvom Inland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\ndische und kurze ausländische Beförderungsstrek-\nschaftsgemeinschaft, so ist diese Lieferung als im Einfuhr-           ken als Beförderungsstrecken im Inland angesehen\nland ausgeführt zu behandeln, wenn der Lieferer, sein\nwerden,\nBeauftragter oder in den Fällen des Reihengeschäfts ein\nvorangegangener Lieferer oder dessen Beauftragter                b) Beförderungen über kurze Beförderungsstrecken in\nSchuldner der bei der Einfuhr zu entrichtenden Umsatz-                den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten nicht\nsteuer ist.                                                           wie Umsätze im Inland behandelt werden.\n3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort aus-\n(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lie-\ngeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich\nferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder\nim Dulden einer Handlung oder eines Zustandes beste-             oder zum wesentlichen Teil tätig wird:\nhen.                                                             a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,\nsportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen\n(10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der\neinschließlich der Leistungen der jeweiligen Ver-\nihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes über-\nanstalter,\ngeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes\nb) Umschlag, Lagerung oder andere sonstige Leistun-\neinen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem\nUnternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt            gen, die damit oder mit den unter Nummer 2\ndie Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn                   bezeichneten Beförderungsleistungen üblicher-\ndas Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns                 weise verbunden sind,\nunabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis                c) Werkleistungen an beweglichen körperlichen Ge-\ndes empfangenen Stoffes und dem des überlassenen                       genständen und die Begutachtung dieser Gegen-\nGegenstandes berechnet wird.                                           stände.\n(11) Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines ande-        (3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten\nren im eigenen Namen eine sonstige Leistung, so sind die      sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die son-","354                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt,                             Zweiter Abschnitt\nwo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die\nsonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unterneh-             Steuerbefreiungen und Steuervergütungen\nmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebs-\nstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4                                   §4\nbezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und                   Steuerbefreiungen bei Lieferungen,\nhat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebiets              sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wird die son-\nstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.          Von den unter§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen\nAbsatz 2 bleibt unberührt.                                    sind steuerfrei:\n1. die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelun-\n(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:\ngen an Gegenständen der Ausfuhr(§ 7). Der Bundes-\n1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von              minister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bun-\nPatenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und           desrates durch Rechtsverordnung zur Durchführung\nähnlichen Rechten;                                          und nach Maßgabe von Rechtsakten des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften die Steuerbefreiungen\n2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der            ausschließen oder von anderen oder zusätzlichen\nÖffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Lei-       Voraussetzungen abhängig machen;\nstungen der Werbungsmittler und der Werbeagen-\n2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt\nturen;\n(§ 8);\n3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechts-    3. a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von\nanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprü-             Gegenständen und die Beförderungen im interna-\nfer, Sachverständiger, Ingenieur und Aufsichtsratsmit-           tionalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind\nglied sowie die rechtliche, wirtschaftliche und tech-            die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buch-\nnische Beratung durch andere Unternehmer;                        stabe a bezeichneten Gegenstände aus einem\nFreihafen in das Inland;\n4. die Datenverarbeitung;\nb) andere sonstige Leistungen als die in Buchstabe a\n5. die Überlassung von Informationen einschließlich                 bezeichneten Beförderungen, wenn sich die Lei-\ngewerblicher Verfahren und Erfahrungen;                         stungen\n6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buch-                aa) auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und die\nstabe a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art,                       Kosten für diese Leistungen in der Bemes-\nsungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11) enthal-\nb) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold,                    ten sind oder\nSilber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und\nbb) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder\nMedaillen aus diesen Edelmetallen;\nder Durchfuhr beziehen oder\n7. die Gestellung von Personal;                                     cc) unmittelbar auf eingeführte Gegenstände\nbeziehen, für die zollamtlich eine vorüber-\n8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1                       gehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt\nbezeichneten Rechte;                                                 worden ist, und der Leistungsempfänger ein\n9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche                    ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist.\noder berufliche Tätigkeit auszuüben;                                 Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich\nauf Beförderungsmittel, Paletten und Contai-\n10. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten                      ner beziehen.\nLeistungen;                                                     Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8,\n1O und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bear-\n11 . die Vermietung beweglicher körperlicher Gegen-\nbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes\nstände, ausgenommen Beförderungsmittel.\neinschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3\nAbs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-               müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine                  Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nDoppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden                  mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\noder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, den Ort                bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu\nder Leistung abweichend von den Absätzen 1 und 3                      führen hat;\ndanach bestimmen, wo die sonstige Leistung genutzt oder\nausgewertet wird. Der Ort der sonstigen Leistung kann         4. die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;\n1. statt im Inland als außerhalb des Gebiets der Europäi-     5. die Vermittlung\nschen Wirtschaftsgemeinschaft gelegen und                     a) der unter die Nummern 1 bis 4 fallenden Umsätze,\n2. statt außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirt-             b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von\nschaftsgemeinschaft als im Inland gelegen                         Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,\nc) der Umsätze, die ausschließlich im Ausland\nbehandelt werden.                                                     bewirkt werden,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                  355\nd) der Lieferungen, die nach§ 3 Abs. 8 als im Inland              Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-\nausgeführt zu behandeln sind.                                   ren:\nNicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch          f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von\nReisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der                  Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereini-\nSteuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachge-                    gungen;\nwiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann             g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürg-\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-                    schaften und anderen Sicherheiten sowie die Ver-\nordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nach-                   mittlung dieser Umsätze;\nweis zu führen hat;\nh) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem\n6. a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der                    Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften;\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen                    i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wert-\nReichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Be-                     zeichen zum aufgedruckten Wert;\ntriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken\nund Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltun-             j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem\ngen mit Sitz im Ausland;                                        Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil\neines anderen;\nb) die Lieferungen und sonstigen Leistungen an\nandere Vertragsparteien des Nordatlantikver-            9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuerge-\ntrages, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder                  setz fallen,\nVerbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertrags-           b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotterie-\nparteien bestimmt sind und die Streitkräfte der                 gesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelasse-\ngemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.                    nen öffentlichen Spielbanken, die durch den\nDies gilt nicht für die Umsätze, die unter die in § 26          Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit\nAbs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen. Die               sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz\nVoraussetzungen der in Satz 1 bezeichneten                      fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und\nSteuerbefreiung müssen vom Unternehmer nach-                     Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese\ngewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen                   Steuer allgemein nicht erhoben wird;\nkann mit Zustimmung des Bundesrates durch\n10. a) die Leistungen auf Grund eines Versicherungsver-\nRechtsverordnung bestimmen, wie der Unterneh-\nhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergeset-\nmer den Nachweis zu führen hat;\nzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versiche-\nc) die Lieferungen von eingeführten Gegenständen                    rungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unter-\nan ausländische Abnehmer(§ 6 Abs. 2), soweit für                 liegt;\ndie Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende\nb) die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen\nVerwendung im Zollgebiet bewilligt worden ist und\nPersonen Versicherungsschutz verschafft wird;\ndiese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt.\nNicht befreit sind die Lieferungen von Beförde-       11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenver-\nrungsmitteln, Paletten und Containern;                     treter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmak-\nler;\n7. die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen\nArbeitskräften durch juristische Personen des privaten    12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grund-\noder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirt-               stücken, von Berechtigungen, für die die Vorschrif-\nschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei               ten des bürgerlichen Rechts über Grundstückegel-\nVollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des                ten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nut-\nBetriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden                    zungen von Grund und Boden betreffen,\nFamilienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls oder             b) die Überlassung von Grundstücken und Grund-\nTodes sowie die Gestellung von Betriebshelfern und                  stücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Über-\nHaushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozial-             tragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder\nversicherung;                                                       Vorvertrages,\n8. a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwal-              c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlas-\ntung von Krediten sowie die Verwaltung von Kredit-               sung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrech-\nsicherheiten;                                                    ten an Grundstücken.\nb) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von             Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und\ngesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn          Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen\ndie Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes               Beherbergung von Fremden bereithält, die kurzfristige\noder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden;                  Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahr-\nzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplät-\nc) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und              zen und die Vermietung und die Verpachtung von\ndie Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen                  Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die\ndie Einziehung von Forderungen;                              zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtun-\nd) die Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokor-               gen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines\nrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsver-               Grundstücks sind;\nkehr und das Inkasso von Handelspapieren;              13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der Woh-\ne) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die             nungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentums-\nVermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die                 gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-","356                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nrungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fas-         d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegehei-\nsung, in der jeweils geltenden Fassung an die Woh-                men im vorangegangenen Kalenderjahr minde-\nnungseigentümer und Teileigentümer erbringen,                     stens zwei Drittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1\nsoweit die Leistungen in der Überlassung des gemein-              des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53\nschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner                       Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen\nInstandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Ver-                 zugute gekommen sind;\nwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnli-\n17. a) die Lieferungen von          menschlichen    Organen,\nchen Gegenständen bestehen;\nmenschlichem Blut und Frauenmilch,\n14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,\nb) die Beförderungen von kranken und verletzten Per-\nHeilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus\nsonen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders ein-\neiner ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des\ngerichtet sind;\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und\naus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei     18. die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der\nsind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaf-           freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrts-\nten, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1                pflege dienenden Körperschaften, Personenvereini-\nbezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitglie-            gungen und Vermögensmassen, die einem Wohl-\ndern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausfüh-         fahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn\nrung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet           a) diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar\nwerden. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb                  gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen\neines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärzt-                   Zwecken dienen,\nHchen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Num-\nmer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen               b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung,\nerfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht                      Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten\nPersonenkreis zugute kommen und\na) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und\nfür die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mit-            c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Lei-\nglieder Tierärzte sind,                                       stungen hinter den durchschnittlich für gleichartige\nLeistungen von Erwerbsunternehmen verlangten\nb) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahn-             Entgelten zurückbleiben.\nprothesen (aus Unterpositionen 9021.21 und\nSteuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung\n9021.29 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen\nApparaten (aus Unterposition 9021.19 des Zollta-          und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unter-\nrifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unter-        nehmer den Personen, die bei den Leistungen nach\nnehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;            Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten\nDienste gewähren;\n15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversi-\ncherung, der örtlichen und überörtlichen Träger der       19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei\nSozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und son-                Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitneh-\nstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließ-              mer gelten der Ehegatte, die minderjährigen\nlich der Träger der Kriegsopferfürsorge                           Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehr-\nlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteue-\na) untereinander,                                                 rung des Einkommens maßgebenden Vorschriften\nb) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe             nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die\noder die Versorgungsberechtigten. Das gilt nicht              Lieferungen von Mineralölen und Branntweinen,\nfür die Abgabe von Brillen und Brillenteilen ein-             wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mineralöl-\nschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstab-             steuer oder Branntweinabgaben zu entrichten hat;\ngabestellen der gesetzlichen Träger der Sozialver-        b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a\nsicherung;                                                    fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerk-\n16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekli-               stätten und der anerkannten Zusammenschlüsse\nniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbe-                von Blindenwerkstätten im Sinne des § 5 Abs. 1\nhandlung, Diagnostik oder Befunderhebung sowie der                des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April\nAltenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime eng                    1965 (BGBI. 1 S. 311):\nverbundenen Umsätze, wenn                                         aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch von\na) diese Einrichtungen von juristischen Personen des                   Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des\nöff entliehen Rechts betrieben werden oder                         Blindenwarenvertriebsgesetzes,\nb) bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalen-                   bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Aus-\nderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenord-                  führung ausschließlich Blinde mitgewirkt\nnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wor-                     haben;\nden sind oder                                         20. a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes,\nc) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen                der Länder, der Gemeinden oder der Gemeinde-\närztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befund-           verbände: Theater, Orchester, Kammermusiken-\nerhebung die Leistungen unter ärztlicher Aufsicht            sembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoo-\nerbracht werden und im vorangegangenen Kalen-                logische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien\nderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistun,..             sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.\ngen den in Nummer 15 Buchstabe b genannten                   Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Ein-\nPersonen zugute gekommen sind oder                           richtungen anderer Unternehmer, wenn die zustän-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                357\ndige Landesbehörde bescheinigt, daß sie die glei-    25. die folgenden Leistungen der förderungswürdigen\nchen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1              Träger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe und\nbezeichneten Einrichtungen erfüllen. Museen im           der Organe der öffentlichen Jugendhilfe:\nSinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche           a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten,\nSammlungen und Kunstsammlungen;\nZeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veran-\nb) die Veranstaltung von Theatervorführungen und                 staltungen, die dem Sport oder der Erholung die-\nKonzerten durch andere Unternehmer, wenn die                 nen, soweit diese Leistungen Jugendlichen oder\nDarbietungen von den unter Buchstabe a bezeich-              Mitarbeitern in der Jugendhilfe unmittelbar zugute\nneten Theatern, Orchestern, Kammermusiken-                   kommen,\nsembles oder Chören erbracht werden;                     b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeich-\nneten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung\n21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck die-                   und die üblichen Naturalleistungen, die den\nnenden Leistungen privater Schulen und anderer all-               Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe\ngemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,               sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen\nals Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt\na) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4             werden,\ndes Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach\nc) die Durchführung von kulturellen und sportlichen\nLandesrecht erlaubt sind oder\nVeranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe,\nb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt,               wenn die Darbietungen von den Jugendlichen\ndaß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristi-        selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend\nschen Person des öffentlichen Rechts abzule-                zur Deckung der Unkosten verwendet werden.\ngende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten;                 Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sind Trä-\nger und Einrichtungen der freien Jugendhilfe, die von\n22 .. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen\nder obersten Landesjugendbehörde oder einer von\nwissenschaftlicher oder belehrender Art, die von\ndieser beauftragten Stelle öffentlich anerkannt sind.\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts, von\nJugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Per-\nVerwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von\nsonen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Vor. .\nVolkshochschulen oder von Einrichtungen, die\nschritten in den Sätzen 1 bis 3 sind entsprechend\ngemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines\nanzuwenden auf die Leistungen von Vereinigungen,\nBerufsverbandes dienen, durchgeführt werden,\nwenn es sich um eine Betätigung von ihnen ange-\nwenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung\nschlossenen Jugendgruppen handelt und für diese die\nder Unkosten verwendet werden,\nin Satz 2 bezeichnete öffentliche Anerkennung nach-\nb) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,          gewiesen wird;\ndie von den in Buchstabe a genannten Unterneh-        26. die ehrenamtliche Tätigkeit,\nmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in\nTeilnehmergebühren besteht;                               a) wenn sie für juristische Personen des öffentlichen\nRechts ausgeübt wird oder\n23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und                 b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Ausla-\nder üblichen Naturalleistungen durch Personen und                genersatz und einer angemessenen Entschädi-\nEinrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für              gung für Zeitversäumnis besteht;\nErziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke         27. die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossen-\noder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufneh-          schaften und Angehörigen von Mutterhäusern für\nmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder           gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische\nan die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung           Zwecke;\noder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.\nJugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Per-     28. a) die Lieferungen von Gegenständen und der Eigen-\nsonen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuer-               verbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\nfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die             Buchstabe a, wenn der Unternehmer die geliefer-\nüblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer                ten oder entnommenen Gegenstände ausschließ-\nden Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1                 lich für eine nach den Nummern 7 bis 27 oder nach\ntätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste            Buchstabe b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat\ngewähren;                                                        oder die Aufwendungen für die Anschaffung oder\nHerstellung der Gegenstände als Eigenverbrauch\n24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswer-                    im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c\nkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugend-                  versteuert hat,\nherbergen e. V., einschließlich der diesem Verband            b) die Verwendung von Gegenständen für Zwecke,\nangeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen                 die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1\nund Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Sat-              Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b), wenn die Gegen-\nzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die               stände im Unternehmen ausschließlich für eine\nbei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Bekö-            nach den Nummern 7 bis 27 steuerfreie Tätigkeit\nstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergü-             verwendet werden oder wenn der Unternehmer die\ntung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das              Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstel-\ngleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen,            lung der Gegenstände als Eigenverbrauch im\noie gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzun-                Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c\ngen erfüllen;                                                     versteuert hat.","358                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§4a                             1. unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzun-\nSteuervergütung                            gen der §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 und des § 40 des\nZollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung\n(1) Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar        anordnen, soweit dadurch keine unangemessenen\ngemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfol-         Steuervorteile entstehen;\ngen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung}, und juristischen\n2. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur\nPersonen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine\ngewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt\nSteuervergütung zum Ausgleich der Steuer gewährt, die\nnicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates oder\nauf der an sie bewirkten Lieferung eines Gegenstandes\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften\noder dessen Einfuhr lastet, wenn die folgenden Vorausset-\nüber die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist,\nzungen erfüllt sind:\nSteuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen,\n1. Die Lieferung des Gegenstandes oder dessen Einfuhr            soweit dadurch schutzwürdige Interessen der Wirt-\nmuß steuerpflichtig gewesen sein.                            schaft im Inland nicht verletzt werden.\n2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende\nSteuer muß in einer Rechnung im Sinne des § 14                                         §6\nAbs. 1 gesondert ausgewiesen und mit dem Kaufpreis\nbezahlt worden sein.                                                           Ausfuhrlieferung\n3. Die für die Einfuhr des Gegenstandes geschuldete             (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei\nSteuer muß entrichtet worden sein.                       einer Lieferung\n4. Der Gegenstand muß in das Ausland gelangt sein.           1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das\nAusland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\n5. Der Gegenstand muß im Ausland zu humanitären,\nZollfreigebiete, befördert oder versendet hat oder\nkaritativen oder erzieherischen Zwecken verwendet\nwerden.                                                  2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das\nAusland befördert oder versendet hat und ein ausländi-\n6. Der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und\nscher Abnehmer ist oder\nseine Ausfuhr dürfen von einer Körperschaft, die steu-\nerbegünstigte Zwecke verfolgt, nicht im Rahmen eines     3. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in die\nwirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und von einer juri-      in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert\nstischen Person des öffentlichen Rechts nicht im Rah-        oder versendet hat und der Abnehmer\nmen eines Betriebes gewerblicher Art(§ 1 Abs. 1 Nr. 6,       a) ein ausländischer Abnehmer ist oder\n§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes) oder eines land-\nund forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen wor-         b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den\nden sein.                                                        bezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den\nGegenstand für Zwecke seines Unternehmens\n7. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen nachge-                  erworben hat.\nwiesen sein.\nDer Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor\nDer Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck        der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.\nzu stellen, in dem der Antragsteller die zu gewährende\nVergütung selbst zu berechnen hat.                             (2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1\nNr. 2 und 3 ist\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher            1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Aus-\nbestimmen,                                                       land, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten\nZollfreigebiete, hat oder\n1. wie die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch\nnach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen sind und               2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in\n§ 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen\n2. in welcher Frist die Vergütung zu beantragen ist.             Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenom-\nmen die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn sie\ndas Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlos-\nsen hat.\n§ 5\nEine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1\nSteuerbefreiungen bei der Einfuhr                Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein ausländi-\n(1) Steuerfrei ist die Einfuhr                            scher Abnehmer.\n1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a         (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der\nsowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten         Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versor-\nGegenstände,                                             gung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine\nAusfuhrlieferung nur vor, wenn\n2. der in§ 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände          1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und\nunter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraus-    2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unterneh-\nsetzungen.                                                   mens des Abnehmers dient.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch            Satz 1 gilt nicht, wenn der ausländische Abnehmer oder\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-       sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im per-\nrates bedarf,                                                sönlichen Reisegepäck ausgeführt hat.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                359\n(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sowie die          der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge be-\nBearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1              stimmt sind;\nSatz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der\n3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\nBundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des\ngung der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der\nbestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von\nUnternehmer die Nachweise zu führen hat.\nBordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen\nder Küstenfischerei;\n§7\n4. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\nLohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr                   gung von Kriegsschiffen (Unterposition 8906 0010 des\n(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der                Zolltarifs) auf Fahrten bestimmt sind, bei denen ein\nAusfuhr (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung          Hafen oder ein Ankerplatz im Ausland und außerhalb\noder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber              des Küstengebiets im Sinne des Zollrechts angelaufen\nden Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Ver-                 werden soll;\narbeitung eingeführt oder zu diesem Zweck im Inland            5. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nerworben hat und                                                   sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf\n1 . der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten            der in Nummer 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, ein-\nGegenstand in das Ausland, ausgenommen die in § 1            schließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer\nAbs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, befördert oder ver-     Ladungen, bestimmt sind.\nsendet hat oder                                              (2) Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:\n2. der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten         1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-\nGegenstand in das Ausland befördert oder versendet            tungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luft-\nhat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder               fahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer\n3. der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten              bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr über-\nGegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfrei-        wiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder\ngebiete befördert oder versendet hat und der Auftrag-         Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelege-\ngeber                                                         nen Strecken durchführen;\na) ein ausländischer Auftraggeber ist oder                2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und\nVermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung\nb) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den\nder in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt\nbezeichneten Zollfreigebieten ansässig ist und den\nsind;\nbearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für\nZwecke seines Unternehmens verwendet.                  3. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versor-\ngung der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge\nDer bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch\nbestimmt sind;\nweitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verar-\nbeitet worden sein.                                             4. andere als die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nsonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf\n(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absat-              der in Nummer 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, ein-\nzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den aus-        schließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer\nländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6                Ladungen, bestimmt sind.\nAbs. 2) erfüllt.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraus-\n(3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt        setzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein.\nAbsatz 1 entsprechend.                                          Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die            des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie\nBearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1           der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.\nSatz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der\nBundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des\n§9\nBundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der\nUnternehmer die Nachweise zu führen hat.                                       Verzicht auf Steuerbefreiungen\n(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4\n§ 8                               Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder\nUmsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt           19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der\nUmsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unter-\n(1) Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:\nnehmen ausgeführt wird.\n1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, War-\n(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist\ntungen, Vercharterungen und Vermietungen von Was-\nbei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten\nserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpach-\ndurch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchi-\ntung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei\nger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 89.01 und\nden in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsät-\n89.02, aus Unterposition 8903 9210, aus Position\nzen nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, daß\n89.04 und aus Unterposition 8906 0091 des Zolltarifs);\ndas Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nicht-\n2. die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und             unternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen\nVermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung         bestimmt ist.","360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritter Abschnitt                       2. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unter-\nnehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige\nBemessungsgrundlagen\nauf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,\nwenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Ent-\n§ 10\ngelt nach Absatz 1 übersteigt.\nBemessungsgrundlage für Lieferungen,\nsonstige Leistungen und Eigenverbrauch                  (6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-\n(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen        verkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-\nLeistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) nach dem Entgelt       sen sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein\nbemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger     Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnitts-\naufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich    beförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Per-\nder Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein          sonen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke\nanderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für      im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Der Bundes-\ndie Leistung gewährt. Die Beträge, die der Unternehmer im   minister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundes-\nNamen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und        rates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförde-\nverausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum        rungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durch-\nEntgelt.                                                    schnittsbeförderungsentgelt muß zu einer Steuer führen,\ndie nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich\n(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines   nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnitts-\nPfandscheines verbunden sind, so gilt als vereinbartes      beförderungsentgelts ergeben würde.\nEntgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfand-\nsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ), bei tausch-\nähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe\n§ 11\nan Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt\nfür den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht                 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr\nzum Entgelt.\n(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)\nnach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den\n(3) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung      jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen; aus-\neines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im           genommen sind die Vorschriften über den Zollwert von\nganzen übereignet (Geschäftsveräußerung), so ist Bemes-     Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungs-\nsungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber         anlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle\nübertragenen Gegenstände (Besitzposten). Die Befrei-        enthalten. Unterliegen einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ge-\nungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen        genstände nicht dem Wertzoll, so wird der Umsatz bei der\nSchulden können nicht abgezogen werden.                     Einfuhr nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1) dieser Gegen-\nstände bemessen; liegt ein Entgelt nicht vor, so gilt Satz 1.\n(4) Der Umsatz wird bemessen\n1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1         (2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Ausland für Rech-\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a sowie bei Lieferungen   nung des Ausführers veredelt und von diesem oder für ihn\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und    wieder eingeführt worden, so wird abweichend von Ab-\nNr. 3 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Neben-       satz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ver-\nkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen  edelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Ent-\nGegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach      gelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung\nden Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Um-         eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt auch,\nsatzes;                                                 wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und\n2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1       anstelle eines ausgebesserten Gegenstandes ein Gegen-\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b sowie bei entspre-      stand eingeführt wird, der ihm nach Menge und Beschaf-\nchenden sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1    fenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte Gegen-\nNr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 nach den bei der     stand vor der Einfuhr geli°efert worden und hat diese Liefe-\nrung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.\nAusführung dieser Umsätze enstandenen Kosten;\n3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1          (3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurech-\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c nach den Aufwen-        nen, soweit sie darin nicht enthalten sind:\ndungen.\n1. die außerhalb des Zollgebiets für den eingeführten\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.          Gegenstand geschuldeten Beträge an Eingangs-\nabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend für\n2. die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens\n1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaf-\nder Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand ent-\nten und Personenvereinigungen im Sinne des § 1\nfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöp-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,\nfung und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhr-\nnichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Ge-\numsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt entstan-\nmeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre\nden sind;\nAnteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber\noder diesen nahestehende Personen sowie Einzel-         3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die\nunternehmer an ihnen nahestehende Personen aus-             Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis\nführen.                                                     zum ersten Bestimmungsort im Inland;","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                  361\n4. auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden                   c) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung\nvon Rechten, die sich aus dem Urheberrechts-\na) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die\ngesetz ergeben,\nBeförderung bis zu einem im Zeitpunkt des Ent-\nstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden              d) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der\nweiteren Bestimmungsort im Inland und                          Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit\ndem Betrieb der zoologischen Gärten verbunde-\nb) Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu dem\nnen Umsätze;\nin Nummer 3 oder Buchstabe a bezeichneten\nBestimmungsort.                                        8. a) die Leistungen der Körperschaften, die ausschließ-\nlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder\n(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preis-                      kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der\nermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den ein-                      Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen,\ngeführten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des                   die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-\nEntstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.                           betriebes ausgeführt werden;\n(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung             b) die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personen-\ngelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert                 vereinigungen und Gemeinschaften der in Buch-\nder Waren, die in Rechtsakten des Rates oder der Kom-                    stabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn\nmission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt                       diese Leistungen, falls die Körperschaften sie\nsind.                                                                    anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buch-\nstabe a ermäßigt besteuert würden;\n9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder\nVierter Abschnitt                           verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von\nHeilbädern. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von\nSteuer und Vorsteuer                            Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu\nentrichten ist;\n§ 12\n1O. die Beförderungen von Personen im Schienenbahn-\nSteuersätze                              verkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr.\nmit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linien-\n(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz\nverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenver-\nvierzehn vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 10,\nkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen\n11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2).\nsowie die Beförderungen im Fährverkehr\n(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben vom Hundert für          a) innerhalb einer Gemeinde oder\ndie folgenden Umsätze:\nb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünf-\n1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr                zig Kilometer beträgt.*)\nder in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Das gilt\nnicht für die Lieferungen von Speisen und Getränken    *) siehe § 28 Abs. 4\nzum Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke\nwerden zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn\n§ 13\nsie nach den Umständen der Lieferung dazu bestimmt\nsind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem             Entstehung der Steuer und Steuerschuldner\nOrt der Lieferung in einem räumlichen Zusammen-\n(1) Die Steuer entsteht\nhang steht, und besondere Vorrichtungen für den\nVerzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden;       1. für Lieferungen und sonstige Leistungen\n2. die Vermietung der in der Anlage bezeichneten                 a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten\nGegenstände;                                                     Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des\nVoranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen\n3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht\nausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teillei-\nvon Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfun-\nstungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile\ngen für Tiere;\neiner wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt\n4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung,              gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein\nder Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tier-               Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung\nbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung                oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so ent-\nin der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;              steht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmel-\n5. (weggefallen);                                                    dungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teil-\nentgelt vereinnahmt worden ist. Das gilt nicht, wenn\n6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus der Tätig-              das jeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt\nkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4            weniger als 1O 000 Deutsche Mark beträgt und der\nBuchstabe b bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;               Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem\n7. a) die Leistungen der Theater, Orchester, Kammer-                 Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat;\nmusikensembles, Chöre und Museen sowie die               b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten\nVeranstaltung von Theatervorführungen und Kon-               Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeit-\nzerten durch andere Unternehmer,                             raums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden\nb) die Überlassung von Filmen zur Auswertung und                 sind. Für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nVorführung sowie die Filmvorführungen,                       Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsteht die Steuer","362                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nmit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem          Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Sätze 1\ndiese Leistungen ausgeführt worden sind;               und 2 sinngemäß. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet,\nc) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16           eine Rechnung im Sinne des Satzes 2 auszustellen, wenn\ndas vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung\nAbs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in\njeweils vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt weniger als\ndas Inland gelangt;\n10 000 Deutsche Mark beträgt. Wird eine Endrechnung\n2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmel-             erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder\ndungszeitraums, in dem der Unternehmer Gegen-              sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf\nstände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a      sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die\nbezeichneten Zwecke entnommen, sonstige Leistun-           Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 2 ausge-\ngen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b         stellt worden sind.\nbezeichneten Zwecke ausgeführt oder Aufwendungen\nder in§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c bezeichneten         (2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine\nArt gemacht hat;                                           Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbe-\n3. im Fall des § 14 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem die       trag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet,\nSteuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach      gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbe-\nNummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1              trag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Lei-\nentsteht;                                                 stungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzu-\nwenden.\n4. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe der\nRechnung;                                                     (3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag geson-\n5. im Fall des§ 17 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Voranmel-     dert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der\ndungszeitraums, in dem die Änderung der Bemes-            Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen\nsungsgrundlage eingetreten ist.                           Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen\nUrkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer\n(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1  abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist,\nbis 3 und des § 14 Abs. 2 der Unternehmer, in den Fällen      obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder\ndes § 14 Abs. 3 der Aussteller der Rechnung.                  sonstige Leistung nicht ausführt.\n(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.              (4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer\noder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder\n§ 14                             sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger\nAusstellung von Rechnungen                      abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäfts-\nverkehr bezeichnet wird.\n(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen\noder sonstige Leistungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 aus,           (5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein\nso ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen      Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder\nanderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt,          sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.\nauf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen aus-        Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende Voraus-\nzustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.     setzungen vorliegen:\nDiese Rechnungen müssen die folgenden Angaben ent-             1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift)\nhalten:                                                             muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer\n1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unterneh-             Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.\nmers,                                                     2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gut-\n2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfän-                 schrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit\ngers,                                                           einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Lei-\nstung abgerechnet wird.\n3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den           3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschrie-\nUmfang der sonstigen Leistung,                                  benen Angaben enthalten.\n4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Lei-        4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zuge-\nstung,                                                          leitet worden sein.\n5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung        Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzu-\n(§ 10) und                                                wenden, die der Unternehmer über das für eine noch nicht\nausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Lei-\n6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbe-\nstung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt ausstellt. Die\ntrag.\nGutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der\nIn den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 10 Abs. 5 sind     Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis wider-\ndie Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß           spricht.\ndie Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4)\nund der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind.            (6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nUnternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 a, ,wenden, sind jedoch     mung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteue-\nauch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des      rungsverfahrens durch Rechtsverordnung .bestimmen, in\ndarauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Verein-          welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen\nnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des          1 . als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt\nEntgelts für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige           werden können,","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                363\n2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rech-        nur -zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den\nnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann oder           Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen\n3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung       Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluß\nvon Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis            vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich\nzuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abzieh-\n(Absatz 1) entfällt.\nbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schät-\nzung ermitteln.\n§ 15\nVorsteuerabzug                           (5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere\n(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbe-      Bestimmungen darüber treffen,\nträge abziehen:                                               1. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen\n1. die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausge-          zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für\nwiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistun-       den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des\ngen, die von anderen Unternehmern für sein Unterneh-        § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung ver-\nmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert            zichtet werden kann,\nausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Aus-     2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteue-\nführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abzieh-     rungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfa-\nbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung gelei-      chung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen,\nstet worden ist;\nin denen\n2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände,          a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt\ndie für sein Unternehmen in das Inland eingeführt wor-\ngewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3) oder\nden sind oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3\nbezeichneten Umsätze verwendet.                             b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unter-\nnehmen der Gegenstand eingeführt worden ist\n(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer             (Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nfür die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen                 oder durch seinen Beauftragten entrichten läßt,\nsowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer\nder andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen\nzur Ausführung folgender Umsätze verwendet:\nkann,\n1. steuerfreie Umsätze,\n3. wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur\n2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im         Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der\nInland ausgeführt würden,                                   Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze,\n3. unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen,           die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksich-\ndie steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausge-         tigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vor-\nführt würden.                                               steuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen wer-\nden kann und\nGegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unterneh-\nmer zur Ausführung einer Einfuhr verwendet, sind den         4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Grund-\nUmsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte Gegen-             lage und in welcher Höhe der Unternehmer den Vor-\nstand verwendet wird.                                            steuerabzug aus Gründen gleicher Wettbewerbsver-\nhältnisse abweichend von Absatz 1 Nr. 1 aus Kosten in\n(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2           Anspruch nehmen kann, die er aus Anlaß einer\ntritt nicht ein, wenn die Umsätze                                Geschäfts- oder Dienstreise oder für einen dienstlich\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1                            veranlaßten Umzug seiner Arbeitnehmer aufgewendet\nhat.\na) nach § 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in\n§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei                                 § 15a\nsind oder                                                        Berichtigung des Vorsteuerabzugs\nb) nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-       (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhält-\nstabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf    nisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für\nGegenstände beziehen, die in ein Gebiet außerhalb   den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausge-     fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für\nführt werden;                                       jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3                  Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzu-\na) nach § 4 Nr. 1 bis 6, § 25 Abs. 2 oder nach den in\nnehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentli-\n§ 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei    chen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vor-\nwären oder                                          schriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gel-\nb) nach§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch-    ten, und bei Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die\nstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfän-   Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn\nger in einem Gebiet außerhalb der Europäischen      Jahren.\nWirtschaftsgemeinschaft ansässig ist.\n(2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes\n(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter-      Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von\nnehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstand oder         einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem\neine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung         Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuer-","364                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist           Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der\nentsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer           Summe der Umsätze nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auszuge-\nwird nicht dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein      hen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeit-\nanderes einbezogen wird.                                        raum entstanden ist. Der Steuer sind die nach § 14 Abs. 2\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, die       und 3 und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geschuldeten Steuerbe-\nauf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten          träge hinzuzurechnen.\nentfallen, sinngemäß anzuwenden.                                     (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind die\n(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn      in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-\ndas noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf             baren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15 a ist zu berück-\ndes nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Berichti-             sichtigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für\ngungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch ent-            den Besteuerungszeitraum abzusetzen, in dem sie ent-\nnommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug             richtet worden ist. Die bis zum 16. Tag nach Ablauf des\nanders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten            Besteuerungszeitraums zu entrichtende Einfuhrumsatz-\nKalenderjahr.                                                   steuer kann bereits von der Steuer für diesen Besteue-\n(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräußerung oder        rungszeitraum abgesetzt werden, wenn sie in ihm entstan-\nEntnahme im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung             den ist.\nstattfindet.                                                        (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufli-\n(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5 ist so        che Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausge-\nvorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von        übt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.\nder Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maß-               (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das\ngeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend             Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestim-\ngeänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen          men, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint\nverwendet worden.                                               oder der Unternehmer damit einverstanden ist.\n(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\n(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere\nverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelas-\nBestimmungen darüber treffen,\nsen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für\n1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 durchzu-         jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die\nführen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung      zuständige Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteue-\ndes Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Här-        rung). Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle\nten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unter-  oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das\nbleiben hat;                                               Inland gelangt oder das Inland verläßt. Die zuständige\n2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten oder             Zolldienststelle handelt bei der Einzelbesteuerung für das\nnicht gerechtfertigten Steuervorteilen eine Berichtigung   Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanz-\ndes Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung            amt). Absatz 2 und§ 19 Abs. 1 sind bei der Einzelbesteue-\nder Absätze 1 bis 6 bei einem Wechsel der Besteue-         rung nicht anzuwenden.\nrungsform durchzuführen ist;\n(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der\n3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines nicht               Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deut-\ngerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen  sche Mark nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen,\nVeräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsgutes        die der Bundesminister der Finanzen als Durchschnitts-\na) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entspre-       kurse für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die\nchender Anwendung der Absätze 1 bis 6 auch dann        Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des\ndurchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhält-      Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1\nnisse nicht vorliegt,                                  Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden\nb) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer gleich-   Unternehmer die Berechnung der Steuer nach verein-\nmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6 bezeichne-      nahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte\nten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer             nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen,\ngeschuldet wird,                                       in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die\nUmrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmittei-\nc) der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 6\nlung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.\noder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Lei-\nstungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stel-          (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und\nlen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen       § 21 Abs. 2.\nkann.                                                                               § 17\nÄnderung der Bemessungsgrundlage\nFünfter Abschnitt\n(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer-\nBesteuerung\npflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ngeändert, so haben\n§ 16\n1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat,\nSteuerberechnung,                                den dafür geschuldeten Steuerbetrag und\nBesteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung\n2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt\n(1) Die Steuer ist, soweit nicht§ 20 gilt, nach vereinbar-         worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vor-\nten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das              steuerabzug","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                365\nentsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung des Vor-        nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in\nsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unter-     der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuß, der\nnehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden        sich zu seinen Gunsten ergibt, nach§ 1.6 Abs. 1 bis 4 und\nSteuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall      § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den\nist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die          Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung\nBerichtigungen nach Satz 1 sind für den Besteuerungszeit-     binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteue-\nraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemes-              rungszeitraums abzugeben. Die Steueranmeldung muß\nsungsgrundlage eingetreten ist.                               vom Unternehmer eiQenhändig unterschrieben sein.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn                            (4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende\n1. das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Liefe-  Steuer oder den Überschuß in der Steueranmeldung für\ndas Kalenderjahr abweichend von der Summe der Voraus-\nrung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden\nzahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des\nist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind\nFinanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueran-\nSteuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berich-\nmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende\ntigen;\nSteuer oder den Überschuß abweichend von der Steuer-\n2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung      anmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unter-\nein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Lei- schiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat\nstung jedoch nicht ausgeführt worden ist;                nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die\n3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung     Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt\nrückgängig gemacht worden ist.                           von den Sätzen 1 und 2 unberührt.\n(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezo-        (5) In den Fällen der Einzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist\ngen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet wor-    abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfah-\nden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entspre-       ren:\nchend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.         1. Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuer-\nerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in\n(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte\nLieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten             zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzu-\nZeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni,              geben.\nJahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem            2. Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige\nLeistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu            Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuerer-\nersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die           klärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück,\nunterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.                     der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Betör-\nderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während\n§ 18                                der Fahrt mit sich zu führen.\nBesteuerungsverfahren                       3. Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle,\nbei der er das Inland verläßt, eine weitere Steuererklä-\n(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf            rung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl\njedes Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine                 der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei\nVoranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck               der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen\nabzugeben, in der er die Steuer für den Voranmeldungs-            worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die\nzeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. § 16            Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag\nAbs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden.               zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein\n§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Gibt            Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu\nder Unternehmer die Voranmeldung nicht ab oder hat er             erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden,\ndie Vorauszahlung nicht richtig berechnet, so kann das            wenn der Unterschiedsbetrag weniger als fünf Deut-\nFinanzamt die Vorauszahlung festsetzen. Die Vorauszah-            sche Mark beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen\nlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeit-            Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.\nraums fällig.\n(2) Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalen-          (6) Zur Vermeidung von Härten kann der Bundesmini-\nderjahr nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark, so ist das        ster der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch\nKalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Das Finanz-        Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und\nVorauszahlungen um einen Monat verlängern und das\namt kann auf Antrag gestatten oder zur Sicherung des\nSteueranspruchs anordnen, daß an Stelle des Kalender-         Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet wer-\nvierteljahrs der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum          den, daß der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf\nist. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalender-      die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.\njahr nicht mehr als 600 Deutsche Mark, so kann das               (7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens\nFinanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur           kann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung\nAbgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Voraus-         des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,\nzahlungen befreien. Hat der Unternehmer seine gewerbli-       daß und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung\nche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des voran-    der Steuer für folgende Umsätze verzichtet werden kann:\ngegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die tatsächli-\n1. Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige\nche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.\nLeistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwi-\n(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für          schen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im\nden kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung            Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zuge-","366                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nlassen sind. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen     das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeit-\naus diesen Edelmetallen;                                 raums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer\n2. Lieferungen, die der Einfuhr folgen, wenn ein anderer      nach Satz 1 nicht erhoben wird.\nals der Unternehmer, für dessen Unternehmen der             (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unan-\nGegenstand eingeführt ist, die entrichtete Einfuhrum-    fechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4)\nsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann (§ 15 Abs. 5      erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 ver-\nNr. 2 Buchstabe b).                                       zichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfest-\n(8) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der Bun-        setzung bindet die Erklärung den Unternehmer minde-\ndesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesra-         stens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom\ntes durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Steuer          Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der\nfür die Umsätze eines im Ausland ansässigen Unterneh-         Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steu-\nmers im Abzugsverfahren durch den Leistungsempfänger          erfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu\nzu entrichten ist. Dabei können insbesondere geregelt         erklären.\nwerden:                                                          (3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren\n1. die Art und Weise der Berechnung der einzubehalten-        Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich\nden und abzuführenden Steuer und der Ausschluß der       folgender Umsätze:\n§§ 19 und 24 im Abzugsverfahren;                         1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9\n2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsempfängers             Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;\nund seine Verpflichtung zur Ausstellung einer Beschei-   2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h,\nnigung über die einbehaltene oder abgeführte Steuer;          Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie\n3. die Haftung des Leistungsempfängers für die einzube-           Hilfsumsätze sind.\nhaltende und abzuführende Steuer sowie die Zahlungs-     Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten\npflicht des Leistungsempfängers oder eines Dritten bei   Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4\nder Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung;         und 5 oder§ 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen\n4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unternehmers         Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine\nnach den Absätzen 1 bis 4;                               gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des\nKalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamt-\n5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die dem\numsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.\nAbzugsverfahren unterliegenden Umsätze nach verein-\nAngefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung\nnahmten Entgelten zu berechnen;\nals volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß\n6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abgeführten         die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jah-\nSteuer bei der Besteuerung des Unternehmers nach         resgesamtumsatz führt.\nden Absätzen 1 bis 4;\n7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden.\n(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens                                       § 20\nkann der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung                            Berechnung der Steuer\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung                       nach vereinnahmten Entgelten\nder Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige\nUnternehmer, abweichend von § 16 und von den Absät-             (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein\nzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei     Unternehmer,\nkann angeordnet werden, daß der Unternehmer die Ver-         1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegange-\ngütung selbst zu berechnen hat.                                   nen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000 Deutsche\nMark betragen hat, oder\n§ 19\n2. der von der V~rpflichtung, Bücher zu führen und auf\nBesteuerung der Kleinunternehmer                      Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig\nAbschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenord-\n(1) Die für Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nnung befreit ist, oder\ngeschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der in\nSatz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallen-    3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger\nden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000                eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des\nDeutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden              Einkommensteuergesetzes ausführt,\nKalenderjahr 100 000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht    die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16\nübersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der      Abs. 1 Satz 1 ), sondern nach den vereinnahmten Entgel-\nnach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtum-            ten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Num-\nsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirt-    mer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und\nschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für    liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist\ndie nach § 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des  die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den verein-\nSatzes 1 finden die Vorschriften über den Verzicht auf      nahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken.\nSteuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis       Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung,\nder Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) und über den     so dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unver-\nVorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15 a ist nur       steuert bleiben.\nanzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maß-\ngebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern,          (2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäftsveräußerungen.","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                 367\n§ 21                                nehmer nach § 9 als steuerpflichtig behandelt. Bei der\nBesondere Vorschriften                         Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten\nfür die Einfuhrumsatzsteuer                       (§ 20) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die\nvereinnahmten Entgelte. Im Falle des § 17 Abs. 1\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im       Satz 2 hat der Unternehmer, der die auf die Minderung\nSinne der Abgabenordnung.                                         des Entgelts entfallende Steuer an das Finanzamt ent-\nrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften\naufzuzeichnen;\nfür Zölle sinngemäß; ausgenommen sind § 5 Abs. 5 Nr. 1\nund 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes sowie die            2. die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch\nVorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach             nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistun-\ndem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passi-           gen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die\nven Veredelungsverkehr. Für die Einfuhr abschöpfungs-             Entgelte und Teilentgelte verteilen\npflichtiger Gegenstände gelten die Vorschriften des\nAbschöpfungserhebungsgesetzes sinngemäß.                          a) auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuer-\nsätzen, für die die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1\n(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne                  Buchstabe a Satz 4 und 5 entsteht, und\nSicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu\nb) auf steuerfreie Umsätze oder Umsätze, für die nach\nentrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller Höhe\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 5 die Steuer\nals Vorsteuer abgezogen werden kann.\nnicht entsteht.\n(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem          Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend;\nZeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine\nZollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den        3. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch.\neingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Ver-           Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\nbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine wei-\n4. die wegen unberechtigten Steuerausweises nach § 14\ntere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegen-\nAbs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbeträge;\nstand nach dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbei-\ntet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist      5. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und son-\ndie entstandene Zollschuld oder die entstandene oder              stige Leistungen, die an den Unternehmer für sein\nunbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner              Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Aus-\nist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten          führung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teil-\nhat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den      entgelte, soweit für diese Umsätze nach§ 13 Abs. 1\nZoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsicht-        Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 die Steuer entsteht,\nlich des eingeführten Gegenstandes nach § 15 Abs. 1 Nr. 2         sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden\nzum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder dazu berechtigt            Steuerbeträge. Sind steuerpflichtige Lieferungen und\nwäre, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen einge-             sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nführt worden wäre.                                                Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 1O Abs. 5\nausgeführt worden, so sind die Bemessungsgrund-\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegen-\nlagen nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2 und die darauf\nstände, die nicht Waren im Sinne des§ 1 Abs. 2 Satz 1 des\nentfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen;\nZollgesetzes sind und für die keine Zollvorschriften beste-\nhen.                                                          6. die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegen-\nständen (§ 11 ), die für das Unternehmen des Unterneh-\n§ 22\nmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrich-\nAufzelchnungspfllchten                         tete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 zu\nentrichtende Einfuhrumsatzsteuer.\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der\nSteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich-             (3) Die Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 Nr. 5 und\nnungen zu machen. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen      6 entfallen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist\ndes § 14 Abs. 3 auch für Personen, die nicht Unternehmer      (§ 15 Abs. 2 und 3). Ist der Unternehmer nur teilweise zum\nsind. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach    Vorsteuerabzug berechtigt, so müssen aus den Aufzeich-\n§ 24 Abs. 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln,     nungen die Vorsteuerbeträge eindeutig und leicht nach-\nso hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten für diesen      prüfbar zu ersehen sein, die den zum Vorsteuerabzug\nBetrieb gesondert zu erfüllen.                                berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurech-\nnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen\n(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:\ndie Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach\n1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer          § 15 Abs. 2 und 3 den Vorsteuerabzug ausschließen,\nausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.       getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen\nDabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte   Umsätze, ausgenommen die Einfuhren, aufzuzeichnen.\nauf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steu-   Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrund-\nersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.    lagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3\nDies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen      Satz 2 bleibt unberührt.\nnach § 1O Abs. 4 Nr. 1 und 2, wenn Lieferungen und\nsonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1          (4) In den Fällen des § 15a hat der Unternehmer die\nSatz 2 Buchstabe b und Nr. 3 sowie des § 10 Abs. 5       Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen,\nausgeführt werden. Aus den Aufzeichnungen muß            der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren\naußerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unter-          vorzunehmen ist.","368                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer           und Vermögensmassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des\ngewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen     Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind,\nvon Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an      Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsauf-\nanderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegen-     nahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durch-\nstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorge-      schnittsatz von sieben vom Hundert des steuerpflichtigen\nschriebenem Vordruck zu führen.                              Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr, festgesetzt. Ein\nweiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.\n(6) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                     (2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz,\nmit Ausnahme der Einfuhr, im vorangegangenen Kalen-\n1. nähere Bestimmungen darüber treffen, wie die Auf-\nderjahr 60 000 DM überstiegen hat, kann den Durch-\nzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in welchen\nschnittsatz nicht in Anspruch nehmen.\nFällen Erleichterungen bei der Erfüllung dieser Pflich-\nten gewährt werden können, sowie                            (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für\n2. Unternehmer im Sinne des Absatzes 5 von der Füh-         die Anwendung des Durchschnittsatzes gegeben sind,\nrung des Steuerheftes befreien, sofern sich die Grund-  kann dem Finanzamt spätestens bis zum 10. Tag nach\nlagen der Besteuerung aus anderen Unterlagen erge-      Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalen-\nben, und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.           derjahres erklären, daß er den Durchschnittsatz in\nAnspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unter-\nnehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur\nmit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerru-\nSechster Abschnitt                      fen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag\nnach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses\nBesondere Besteuerungsformen                    Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des\nDurchschnittsatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf\n§ 23                            Kalenderjahren zulässig.\nAllgemeine Durchschnittsätze\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-                                 § 24\nmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteue-                              Durchschnittsätze\nrungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei                   für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\ndenen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annä-\nhernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht ver-         (1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-\npflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher   lichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer\nBestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen,          wie folgt festgesetzt:\ndurch Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für     1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-\n1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die           wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-\nGrundlagen ihrer Berechnung oder                             werkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,\n2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer     2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der\nBerechnung.                                                  Anlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und für\ndie sonstigen Leistungen auf sieben vom Hundert,\n(2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer füh-\nren, die nicht wesentlich von dem Betrage abweicht, der     3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der\nsich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durch-                Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und\nschnittsätze ergeben würde.                                      Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten auf\ndreizehn vom Hundert und\n(3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für     4. für die übrigen Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1\neine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des            bis 3 auf siebenundeinhalb vom Hundert\nAbsatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur\nUnanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3          der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit\nund 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnitt-      Ausnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9\nsätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit          findet keine Anwendung. Für die Ausfuhrlieferungen und\nWirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen        die im Ausland bewirkten Umsätze der in Satz 1 Nr. 3\nwerden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbar-    bezeichneten Gegenstände ermäßigt sich die Steuer wie\nkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er    folgt:\ngel ,en soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach     bei Sägewerkserzeugnissen auf sieben vom Hundert,\nDurchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf\nbei Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten auf sieben-\nKalenderjahren zulässig.\nundeinhalb vom Hundert\n§ 23a                             der Bemessungsgrundlage. Die Vorsteuerbeträge werden,\nsoweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen\nDurchschnittsatz für Körperschaften,\nzuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen                Fällen des Satzes 1 auf sieben vom Hundert der Bemes-\nIm Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9                  sungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weite-\ndes Körperschaftsteuergesetzes\nrer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 •st mit der Maßgabe\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge       anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-\n(§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen        schnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.","Nr. 1o - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                               369\nAbweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfän-           (2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, wenn die Reise-\nger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten      vorleistungen\nSteuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen     1. außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschafts-\nUmsatz geltenden Steuer zu.*)\ngemeinschaft bewirkt werden,\n(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten    2. grenzüberschreitende Beförderungen mit Luftfahrzeu-\n1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Gar-      gen oder Seeschiffen sind oder\nten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle.      3. Beförderungen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen\nBetriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der      sind, die sich ausschließlich auf das Ausland erstrek-\nNaturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teich-       ken.\nwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und\nSind die Reisevorleistungen nur zum Teil Reisevorleistun-\nTeichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei\ngen im Sinne des Satzes 1, so ist nur der Teil der sonsti-\nsowie die Saatzucht,\ngen Leistung steuerfrei, dem die in Satz 1 bezeichneten\n2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tier-    Reisevorleistungen zuzurechnen sind. Die Voraussetzung\nbestände nach den§§ 51 und 51 a des Bewertungsge-       der Steuerbefreiung muß vom Unternehmer nachgewie-\nsetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund  sen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit\nder vom Senat von Berlin nach § 122 Abs. 2 des          Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nBewertungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung          bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen\nzum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.   hat.\nZum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch        (3) Die sonstige Leistung bemißt sich nach dem Unter-\ndie Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen   schied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger\nBetrieb zu dienen bestimmt sind. Ein Gewerbebetrieb kraft    aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag,\nRechtsform gilt auch dann nicht als land- und forstwirt-     den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwen-\nschaftlicher Betrieb, wenn im übrigen die Merkmale eines     det. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.         lage. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage\n(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1           statt für jede einzelne Leistung entweder für Gruppen von\nbezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist        Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Besteue•\nder land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der    rungszeitraums erbrachten Leistungen ermitteln.\nGliederung des Unternehmens gesondert geführter                 (4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer\nBetrieb zu behandeln.                                        nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen geson-\n(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag      dert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer\neines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären,       abzuziehen. Im übrigen bleibt § 15 unberührt.\ndaß seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen               (5) Für die sonstigen Leistungen gilt§ 22 mit der Maß-\nKalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, son-      gabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu\ndern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes\nersehen sein müssen:\nbesteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unter-\nnehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann mit       1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Lei-\nWirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen            stung aufwendet,\nwerden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach     2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorlei-\nBeginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach         stungen aufwendet,\nSatz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abge-\nlaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn      3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und\nes unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen    4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nRechtsfolgen bestehen zu lassen.                                  Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3\nauf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen vertei-\n*) siehe § 28 Abs. 3 und 5\nlen.\n§ 25a\n§ 25                                             Besteuerung der Umsätze\nvon Gebrauchtfahrzeugen\nBesteuerung von Reiseleistungen\n(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Liefe•\n(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiselei-  rungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den\nstungen eines Unternehmers, die nicht für das Unterneh-       Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\nmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der        Buchstabe a von Fahrzeugen, wenn\nUnternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger\nim eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in           1. der Unternehmer das Fahrzeug im Inland für sein\nAnspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als             Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Ver-\nsonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer             kaufs erworben hat und\nan einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise             2. für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unternehmer\nmehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine\na) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19\neinheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Lei-\nAbs. 1 nicht erhoben wird oder\nstung bestimmt sich nach § 3 a Abs. 1. Reisevorleistungen\nsind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den         b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser\nReisenden unmittelbar zugute kommen.                                 Vorschrift vorgenommen wird.","370                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nFahrzeuge im Sinne des Satzes 1 sind Kraftfahrzeuge und        Unternehmer kann die Anordnung davon abhängig\nKraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über das           gemacht werden, daß in dem Land, in dem der aus-\nZulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulas-             ländische Unternehmer seinen Sitz hat, für grenzüber-\nsungs-Ordnung unterliegen.                                     schreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unter-\nnehmern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Der Umsatz wird bemessen\ndurchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche\n1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Ver-            Steuer nicht erhoben wird.\nkaufspreis den Einkaufspreis für das Fahrzeug über-\nsteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1         (4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Ver-\nSatz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen des         waltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bis\n§ 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der    zum 31. März 1991 den Erwerb von Gegenständen mit\nWert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1;                               Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nschließlich Berlin (Ost) durch einen Umsatzsteuer-\n2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der              kürzungsanspruch begünstigen. Der Kürzungsanspruch\nWert nach§ 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für das        beträgt bis zum 31 . Dezember 1990 11, bei den in der\nFahrzeug übersteigt.                                       Anlage bezeichneten Gegenständen 5,5 vom Hundert des\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.          Entgelts. Bei Marktordnungswaren tritt an die Stelle des\nKürzungssatzes von 11 der Satz von 5 und an die Stelle\n(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der          des Kürzungssatzes von 5,5 der Satz von 2,5 vom Hun-\nSteuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine             dert. In der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. März\nAnwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den               1991 mindern sich die Kürzungssätze von 11 auf 6, von\nAufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein                 5,5 auf 3, von 5 auf 2,7 und von 2,5 auf 1,4 vom Hundert.\nmüssen\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-\n1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1,\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n2. der Einkaufspreis und                                       näher bestimmen, wie der Nachweis bei den folgenden\n3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.                      Steuerbefreiungen zu führen ist:\n1. Artikel III Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundes-\n(4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an einen\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nanderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf die\nAmerika über die von der Bundesrepublik zu ge-\nAnwendung der vorstehenden Absätze verzichten.\nwährenden Abgabenvergünstigungen für die von den\nVereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen\nVerteidigung geleisteten Ausgaben (BGBI. 1955 II\nSiebenter Abschnitt\nS. 823);\nDurchführung,                          2. Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zu dem\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                       Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-\nvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-\n§ 26                                  sichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nDurchführung                                nierten ausländischen Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183,\n1218);\n(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\n3. Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe b und d des Abkommens\nBundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von            Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,\nUnbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des\nüber die besonderen Bedingungen für die Einrichtung\nBesteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem                     und den Betrieb internationaler militärischer Haupt-\nGesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigun-\nquartiere in      der Bundesrepublik Deutschland\ngen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die\n(BGBI. 1969 II S. 1997, 2009).\nzeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und\n§ 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des             (6) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses\nUmfangs der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1            Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nkar:,n von der zolltariflichen Abgrenzung abgewichen           Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit\nwerden.                                                        neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den\nWortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf                                   § 27\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,                        Allgemeine Übergangsvorschriften\nin denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut\n(1) Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit\ndes Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen.\nvor dem 1. Januar 1980 ist das im Zeitpunkt des maß-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet        gebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht\nder Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung         weiterhin anzuwenden. § 29 Abs. 3 und 4 des Umsatz-\nanordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Be-          steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz     16. November 1973 (BGBI. 1 S. 1681 ), zuletzt geändert\noder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine      durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 1978\nRechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14            (BGBI. 1 S. 1849), gilt auch, wenn die Leistung nach dem\nAbs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische      31. Dezember 1979 ausgeführt wird.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                                                           371\n(2) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 ist nicht              (9) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist auch auf Rechnungen für\nanzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts oder des            Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1990 aus-\nTeilentgelts auf einem Vertrag beruht, der vor dem Inkraft-   geführt werden, soweit beim leistenden Unternehmer die\ntreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist. Dies         Steuerfestsetzungen für die betreffenden Besteuerungs-\ngilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit            zeiträume nicht bestandskräftig sind.\ngesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat.\n(10) § 26 Abs. 4 und die auf Grund di.eser Vorschrift\n(3) Der Unternehmer, der die bis zum 31. Dezember        erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift gelten nach\n1979 ausgeführten Umsätze nach § 19 Abs. 1 bis 3 in der     Wirksamwerden des -Beitritts mit der Maßgabe, daß zur\nbis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung versteuert, hat   Kürzung der Umsatzsteuer nur Unternehmer berechtigt\ndie am Ende des Kalenderjahres 1979 für diese Umsätze        sind, die im Erhebungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2\nnoch nicht vereinnahmten Entgelte den im Dezember 1979       dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 gel-\nvereinnahmten Entgelten hinzuzurechnen und gleichzeitig      tenden Fassung ansässig sind.\nmit ihnen der Besteuerung zu unterwerfen. Das Finanzamt\nhat auf Antrag, unbeschadet der Vorschrift des § 222 der                                             § 28\nAbgabenordnung, die Entrichtung der auf die noch nicht                          Zeitlich begrenzte Fassungen\nvereinnahmten Entgelte entfallenden Steuer entsprechend                        einzelner Gesetzesvorschriften\ndem voraussichtlichen Zahlungseingang zu stunden. Die\nin Satz 1 bezeichneten Umsätze gehören nicht zum                  (1) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Juli 1990 bis zum\nGesamtumsatz des Kalenderjahres 1979.                        31. Dezember 1992 in folgender Fassung:\n,, 1. die Überlassung und Instandhaltung von Endstellen-\n(4) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts\neinrichtungen durch die Deutsche Bundespost TELE-\nanderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1\nKOM;\".\nNr. 1 bis 3 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der\nmaßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden.                (2) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Januar 1993 bis\nDas gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch        zum 31. Dezember 1995 in folgender Fassung:\ninsoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1\n,, 1. die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost TELE-\nBuchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor dem\nKOM, die auch Dritte ausüben dürfen;\".\nInkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die\nBerechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeit-            (3) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 gilt ab 1. Januar 1981\nraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige       in folgender Fassung:\nLeistung ausgeführt wird.\n,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-\n(5) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem     lichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer\nGrundstück errichtete Gebäude                                 wie folgt festgesetzt:\n1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und          1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-\nvor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist,                wirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-\nwerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,\n2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder\nzu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986        2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der\nfertiggestellt worden ist,                                      Anlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und\nGetränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-\nund wenn mit der Errichtung des Gebäudes vor dem                     genommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland\n1. Juni 1984 begonnen worden ist.                                    bewirkten Umsätze, auf vierzehn*) vom Hundert,\n(6) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 kann auf Antrag  3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\ndes Unternehmers auf Umsätze angewendet werden, die                 bis 3 auf acht *) vom Hundert\nnach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt worden sind,\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4 mit\nsoweit die Steuerfestsetzungen für die betreffenden\nAusnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9\nBesteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind.\nfindet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden,\nsoweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen\n(7) Vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1988\nzuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen\nsind\nFällen des Satzes 1 auf acht*) vom Hundert der Be-\n1. das Gebiet der Portugiesischen Republik bei An-           messungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein\nwendung des § 3 Abs. 8, § 3 a Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 3 weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe\nund § 25 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 1 der Umsatzsteuer-   anzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-\nDurchführungsverordnung,                                schnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.\n2. das Gebiet des Königreichs Spanien bei Anwendung          Abweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfän-\ndes § 25 Abs. 2 Nr. 1                                   ger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten\nSteuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen\nnicht als Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemein-         Umsatz geltenden Steuer zu.\"\nschaft zu behandeln.\n(4) Die Vorschrift des§ 12 Abs. 2 Nr.10 gilt vom 1. Ja-\n(8) Die Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchstabe j kann auf       nuar 1984 bis zum 31. Dezember 1992 in folgender Fas-\nAntrag des Unternehmers auf Umsätze angewendet wer-            sung:\nden, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt worden\nsind, soweit die Steuerfestsetzungen für die betreffenden     *) Dieser Durchschnittsatz gilt gemäß Artikel 5 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 38 Abs. 9\nBesteuerungszeiträume nicht bestandskräftig sind.                 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) seit 1. Juli 1983.","372                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n,, 10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,                 (6) Für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1991\nb) die Beförderungen von Personen im Schienen-           gilt folgender § 24 a:\nbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im                                        ,,§ 24a\nVerkehr mit Oberleitungsomnibussen, im ge-                                  Kürzungsansprüche\nnehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im                  für land- und forstwirtschaftliche Umsätze\nKraftdroschkenverkehr und die Beförderungen im\n(1) Der Unternehmer, der§ 19 Abs. 1 nicht anwendet, ist\nFährverkehr\nberechtigt, die für die Lieferungen und den Eigenverbrauch\naa) innerhalb einer Gemeinde oder                     1 . der in. der Anlage nicht aufgeführten Getränke,\nbb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als\n2. von alkoholischen Flüssigkeiten und\nfünfzig Kilometer beträgt.\"\n3. von Gegenständen, für die nach § 24 Abs. 1 in der für\n(5) Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 gilt vom 1. Juli 1984           die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1991\nbis zum 31. Dezember 1991 in folgender Fassung:                         geltenden Fassung ein Durchschnittsatz\nin der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 von\n,,(1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaft-\ndreizehn vom Hundert,\nlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird die Steuer\nwie folgt festgesetzt:                                                  in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991\nvon elf vom Hundert\n1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forst-                gilt,\nwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Säge-\ngeschuldete Steuer zu kürzen. Der Kürzungssatz beträgt\nwerkserzeugnisse, auf fünf vom Hundert,\nin der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988 fünf\n2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der          vom Hundert,\nAnlage aufgeführten Sägewerkserzeugnisse, für die           in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 drei\nsonstigen Leistungen einschließlich des entsprechen-        vom Hundert\nden Eigenverbrauchs sowie für die Lieferungen und\nder Bemessungsgrundlage (§ 10).\nden Eigenverbrauch von Gegenständen, wenn diese\nUmsätze Hilfsumsätze sind, auf acht vom Hundert,                 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Umsätze müssen im\nRahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im\n3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der\nSinne des § 24 Abs. 2 ausgeführt worden sein. Ab-\nAnlage nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und          weichend hiervon gilt als land- und forstwirtschaftlicher\nGetränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, aus-\nBetrieb auch ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, wenn\ngenommen die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland          im übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftli-\nbewirkten Umsätze, auf vierzehn vom Hundert,                chen Betriebes vorliegen. Für Umsätze aus Tierzucht- und\n4. für die Ausfuhrlieferungen und die im Ausland bewirk-          Tierhaltungsbetrieben, deren Tierbestände nach den\nten Lieferungen                                             §§ 51 und 51 a des Bewertungsgesetzes zur landwirt-\nschaftlichen Nutzung gehören, wird die Kürzung jedoch\na) der in der Anlage nicht aufgeführten Sägewerks-\nnur gewährt, wenn im vorangegangenen Wirtschaftsjahr\nerzeugnisse auf acht vom Hundert,                       nicht mehr als insgesamt 330 Vieheinheiten erzeugt oder\nb) von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten            gehalten wurden. Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten\nin der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1988      diese Grenze, so ist§ 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes\nauf dreizehn vom Hundert,                               entsprechend anzuwenden. Die Sätze 3 und 4 sind erst-\nin der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember         mals anzuwenden auf Umsätze, die nach dem 30. Juni\n1991 auf elf vom Hundert,                               1985 ausgeführt werden.\n(3) Die Kürzungsbeträge nach Absatz 1 sind mit der für\n5. für die übrigen Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1\neinen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeit-\nbis 3\nraum geschuldeten Steuer zu verrechnen.\nin der Zeit vom 1 . Juli 1984 bis 31 . Dezember 1988 auf\ndreizehn vom Hundert,                                           (4) Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so ist\nder Kürzungsbetrag entsprechend § 17 zu berichtigen.\nin der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991\nauf elf vom Hundert                                             (5) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der\nKürzungsbeträge und der Grundlagen ihrer Berechnung\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach§ 4 mit\ndie in Absatz 1 bezeichneten Umsätze gesondert von den\nAusnahme der Nummern 1 bis 6 bleiben unberührt; § 9\nübrigen Umsätzen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungs-\nfindet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden,\npflichten nach § 22 bleiben unberührt. Wendet der Unter-\nsoweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen\nnehmer § 24 an, so gilt Satz 1 nur für die in Absatz 1 Nr. 1\nzuzurechnen sind, auf fünf vom Hundert, in den übrigen\nund 2 bezeichneten Umsätze.\"\nFällen des Satzes 1 auf acht vÖm Hundert der Be~\nmessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein\nweiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe                                       § 29\nanzuwenden, daß der für den Umsatz maßgebliche Durch-\nUmstellung langfristiger Verträge\nschnittsatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.\nAbweichend von § 15 Abs. 1 steht dem Leistungsempfän-                 (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht\nger der Abzug des ihm gesondert in Rechnung gestellten            später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten die-\nSteuerbetrages nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen          ses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls\nUmsatz geltenden Steuer zu.\"                                      nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                             373\nist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuer-  (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses\nbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen an-      Gesetzes.\ngemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr-\noder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit                                 § 30\ndie Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe                            Berlin-Klausel\nder Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.                              (gegenstandslos)","374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)\nListe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände\nZolltarif\nLfd. Nr.                               Warenbezeichnung                               (Kapitel, Position,\nUnterposition)\n1     Lebende Tiere, und zwar\na) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wild-\npferde, ............................................... .           aus Position 01.01\nb) Maultiere und Maulesel, ................................. .         aus Position 01.01\nc) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, .............. . aus Position 01.02\nd) Hausschweine einsch:ießlich reinrassiger Zuchttiere, ........... .  aus Position 01.03\ne) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. .  aus Position 01.04\nf)  Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ............. .  aus Position 01 .04\ng) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner),     Position 01 .05\nh) Hauskaninchen, ....................................... .            aus Position 01.06\ni) Haustauben, .......................................... .            aus Position 01 .06\nj) Bienen, .............................................. .             aus Position 01.06\nk) ausgebildete Blindenführhunde ............................ .        aus Position 01.06\n2     Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse .............. .       Kapitel 2\n3     Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wasser-\ntiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und\nSchnecken .............................................. .             aus Kapitel 3\n4     Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen\nungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher\nHonig .................................................. .             aus Kapitel 4\n5     Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar\na) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, ................... .       aus Position 05.04\nb) rohe Bettfedern und Daunen, ............................. .         aus Position 05.05\nc) rohe Knochen ......................................... .            aus Position 05.06\n6     Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,\nim Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln ........ .   Position 06.01\n7     Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und\nPfropfreiser; Pilzmyzel ..................................... .        Position 06.02\n8     Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch ..................• ..................... .        aus Position 06.03\n9     Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und\nBlütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch ....................................... .          aus Position 06.04\n10      Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken\nverwendet werden, und zwar\na) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, ............................. .    Position 07 .01\nb) Tomaten, frisch oder gekühlt, ............................. .       Position 07 .02\nc) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere\nGemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, ................ .    Position 07.03\nd) Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare\nKohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ............ . Position 07.04","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                             375\nZolltarif\nLfd. Nr.                              Warenbezeichnung                                    (Kapitel, Position,\nUnterposition)\ne) Salate (Lactuca sativa) und Chicoree (Cichorium-Arten), frisch oder\ngekühlt, .............................................. .               Position 07.05\nf) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz.-\nwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare wurzeln,\nfrisch oder gekühlt, ..................................... .            Position 07 .06\ng) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, .................. .        Position 07.07\nh) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, ............. .     Position 07.08\ni) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ....................... .          Position 07.09\nj) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ........ .          Position 07 .10\nk) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder\nin Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß\n'nicht geeignet, ......................................... .            Position 07 .11\n1) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als\nPulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ...... . Position 07 .12\nm) trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,      Position 07 .13\nn) Topinambur ........................................... .                 aus Position 07 .14\n11     Genießbare Früchte ....................................... .                Positionen 08.01 bis 08.13\n12     Kaffee, Tee, Mate und Gewürze .............................. .              Kapitel 9\n13     Getreide ................................................ .                 Kapitel 10\n14     Müllereierzeugnisse, und zwar\na) Mehl von Getreide, ..................................... .               Positionen 11.01 und 11.02\nb) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ................ .        Position 11 .03\nc) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,\ngequetscht, als Flocken oder gemahlen ..................... .           Position 11 .04\n15     Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln ........................ .           Position 11.05\n16     Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und\nPulver von Früchten ....................................... .               aus Position 11.06\n17     Stärke .................................................. .                 aus Position 11.08\n18     Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon ............... .         Positionen 12.01 bis 12.08\n19     Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat ...................... .             Position 12.09\n20     Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst\nzerkleinert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) ......... .      Position 12.1 0\n21     Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchen-\ngebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee .....        aus Position 12.11\n22     Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen;\nSteine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (ein-\nschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium\nintybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung ver-\nwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenom-\nmen Algen, Tange und Zuckerrohr ............................ .              aus Position 12.12\n23     Stroh und Spreu von Getreide sowie Futter ..................... .           Positionen 12.13 und 12, 14\n24     Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ........................... .           Unterposition 1302.20","376                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZolltarif\nLfd. Nr.                                  Warenbezeichnung                                  (Kapitel, Position,\nUnterposition)\n25     Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch sonst bearbeitet; Schilf\nund Binsen, roh, weder gespalten noch sonst bearbeitet ........... .          aus Position 14.01\n26    Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet,\nund zwar\na) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ...... .           aus Position 15.01\nb) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen, ............................. .                aus Position 15.02\nc) Oleomargarin, ......................................... .                  aus Position 15.03\nd) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen,\nauch raffiniert, ......................................... .              aus Positionen 15.07 bis\n15.15\ne) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz\noder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert,\nauch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen\nhydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), ...................... .            aus Position 15. 16\nf) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tieri-\nschen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen\nverschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle                aus Position 15.17\n27    Bienenwachs, roh ......................................... .                  aus Position 15.21\n28    Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren\nund anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie\nzubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und\nSchnecken .............................................. .                    aus Kapitel 16\n29    Zucker und Zuckerwaren ................................... .                  Kapitel 17\n30    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie\nSchokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen .... .           Positionen 18.05 und 18.06\n31    Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren .... .         Kapitel 19\n32    Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte ...................... .                  Positionen 20.01 bis 20.08\n33    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen ...................... .               Kapitel 21\n34    Wasser, ausgenommen\nTrinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur\nAbgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den\nVerkehr gebracht wird, .................................. .\n-   Heilwasser und\nWasserdampf ......................................... .                   aus Unterposition 2201 9000\n35    Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen\n(z.B. Molke) von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des Fertig-\nerzeugnisses ............................................ .                   aus Position 22.02\n36    Speiseessig . . . . . . . . . . . . . . . . ............................. .   Position 22.09\n37    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter         Kapitel 23\n38    Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder luftgetrocknet, nicht weiter-\nbearbeitet; Abfälle hiervon .................................. .              aus Position 24.01\n39    Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung . . . . . . . . . . . . . . .......... . aus Position 25.01\n40    a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbo-\nnate, ................................................ •                  Unterposition 2836.10\nb) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) ............... .              Unterposition 2836.30","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1991                           377\nZolltarif\nLfd. Nr.                              Warenbezeichnung                                  (Kapitel, Position,\nUnterposition)\n41     D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen    Unterpositionen\n2905.44 und 3823.60\n42     Essigsäure .............................................. ;              Unterposition 2915.21\n43      Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins .................... .         aus Unterposition 2925 1100\n44      Fütterungsarzneimittel, die den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des\nArzneimittelgesetzes entsprechen ............................ .           aus Positionen\n30.03 und 30.04\n45     Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch\nuntereinander gemischt, jedoch n ich t chemisch behandelt; durch\nMischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene\nDüngemittel ............................................. .               aus Position 31.01\n46     Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholi-\nscher Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,\nin Aufmachungen für den Küchengebrauch ..................... .            aus Unterposition 3302 1000\n47     Gelatine ................................................ .               aus Position 35.03\n48     Holz, und zwar\na) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbün-\ndeln oder ähnlichen Formen, .............................. .          Unterposition 4401.10\nb) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Bri-\nketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt,. . ..... .     Unterposition 4401.30\nc) Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig\ngrob zugerichtet, ....................................... .           Position 44.03\nd) Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in\nder Längsrichtung gesägt ................................ .           aus Unterpositionen\n4404.1 0 und 4404.20\n49     Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes\n- mit Ausnahme der Erzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften in eine Liste aufgenommen\nsind, sowie der Drucke, die für die Werbezwecke eines Unternehmens\nherausgegeben werden oder die überwiegend Werbezwecken (ein-\nschließlich Reisewerbung) dienen -, und zwar\na) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder\nBlättern (ausgenommen kartonierte, gebundene oder als Sammel-\nbände zusammengefaßte periodische Druckschriften, die überwie-\ngend Werbung enthalten), ................................ .           aus Positionen 49.01, 97.05\nund 97.06\nb) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern\noder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annon-\ncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung ent-\nhalten), .............................................. .             aus Position 49.02\nc) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, für Kinder,     aus Position 49.03\nd) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch\ngebunden, ............................................ .              aus Position 49.04\ne) kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten,\ntopographischer Pläne und Globen, gedruckt, ................. .       aus Position 49.05\nf)  Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen, vor-\nphilatelistische Briefe und freigestempelte Briefumschläge) als\nSammlungsstücke ...................................... .              aus Positionen 49.07 und\n97.04","378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZolltarif\nLfd. Nr.                              Warenbezeichnung                                  (Kapitel, Position,\nUnterposition)\n50    Wolle, roh, nicht bearbeitet .................................. .        aus Unterpositionen\n5101.11 und 5101.19\n51     Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte,\nauch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fort-\nbewegung .............................................. .                Position 87 .13\n52     Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädi-\nsche Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktions-\nschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar\na) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, ......... .        aus Unterposition 9b21.11\nb) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen\neinschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und\nBandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, ................ .           aus Unt~rposition 9021 .19\nc) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, ................ .          aus Unterpositionen\n9021.21, 9021.29\nund 9021.30\nd) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen\nzum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen\nin der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organis-\nmus, ausgenommen Teile und Zubehör ..................... .            Unterpositionen 9021.40\nund 9021.50,\naus Unterposition 9021 .90\n53     Kunstgegenstände, und zwar\na) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,\nsowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, ............ .      Position 97.01\nb) Originalstiche, -schnitte und -Steindrucke, .................... .    Position 97.02\nc) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art ..... . Position 97.03\n54     Sammlungsstücke,\na) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und\nSammlungen dieser Art, ................................. .            aus Position 97.05\nb) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder\nvölkerkundlichem Wert, .................................. .           aus Position 97.05\nc) von münzkundlichem Wert, und zwar\naa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und\nPapiernotgeld, ..................................... .           aus Position 97.05\nbb) Münzen aus unedlen Metallen, ......................... .          aus Position 97.05\ncc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemes-\nsungsgrundlage für die Lieferung, den Eigenverbrauch oder die\nEinfuhr dieser Gegenstände mehr als 250 vom Hundert des\nunter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metall-\nwerts ohne Umsatzsteuer beträgt ....................... .        aus Positionen 71 .18,\n97.05 und 97.06"]}