{"id":"bgbl1-1991-1-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":1,"date":"1991-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_1.pdf#page=4","order":6,"title":"Verordnung über die Gewährung von Sonderbeihilfen für Magermilch und Magermilchpulver zur Fütterung von Tieren außer jungen Kälbern (Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung)","law_date":"1991-01-07T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["4                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Sonderbeihilfen für Magermilch und Magermilchpulver\nzur Fütterung von Tieren außer jungen Kälbern\n(Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung)\nVom 7. Januar 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des § 15 Satz 1,                            höchstens ein Teil der Fettstoffe\nder §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2                                   entzogen worden ist;\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4    2. Buttermilch:          das bei der Verbutterung von\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                                   Milch oder Sahne anfallende\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                                  Erzeugnis, auch sauer oder\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der                                    gesäuert;\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen         3. Magermilch:            Milch und Buttermilch mit einem\nund für Wirtschaft:                                                                    Fettgehalt von höchstens 1 vom\nHundert;\n§ 1                              4. Magermilchpulver:      Milch und Buttermilch in Pulver-\nform mit einem Fettgehalt von\nSonderbeihilfe\nhöchstens 11 vom Hundert und\n(1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68                                    einem Wassergehalt von höch-\nder Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungs-                                   stens 6 vom Hundert.\nbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Mager-\nmilch für Futterzwecke (ABI. EG Nr. L 184 S. 24), zuletzt                                 §4\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 vom\nVoraussetzungen für die Beihilfengewährung\n7. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 156 S. 22), und der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli              (1) Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Sonderbeihilfe\n1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewäh-           gewährt, wenn\nrung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager-\n1. die Magermilch in einem Zucht- oder Mastbetrieb in\nmilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimm-\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ntes Magermilchpulver (ABI. EG Nr. L 199 S. 1), zuletzt\nGebiet verfüttert wird und\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 vom\n30. November 1990 (ABI. EG Nr. L 336 S. 68), wird bis        2. der Abgabepreis frei Zucht- oder Mastbetrieb minde-\nzum 28. Februar 1991                                             stens 3,06 DM je 100 kg beträgt.\n1. für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-       (2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe\nvertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und       gewährt, wenn das Magermilchpulver\nan Schweine verfüttert wird, eine Sonderbeihilfe in\n1. nach einer der in Abschnitt 1 des Anhangs der Ver-\nHöhe von 22,00 DM je 100 kg und\nordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom\n2. für Magermilchpulver, das aus in dem genannten                23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilch-\nGebiet gewonnener Milch dort hergestellt und an Tiere,       pulver für Tiere außer jungen Kälbern im Aus-\nausgenommen junge Kälber, verfüttert wird, eine der          schreibungsverfahren (ABI. EG Nr. L 52 S. 19), zuletzt\nHöhe nach im Dauerausschreibungsverfahren festzu-            geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 222/88 vom\nsetzende Sonderbeihilfe                                      22. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 28 S. 1), genannten\nnach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.                          Formeln oder\n2. durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel\n(2) Für die Menge Magermilchpulver, deren Wasser-\ngemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung\ngehalt 6 vom Hundert übersteigt, wird die Sonderbeihilfe\n(EWG) Nr. 368/77\nnach Absatz 1 Nr. 2 um 1 vom Hundert je zusätzlichen\nWassergehalt von 0,2 vom Hundert vermindert.                 in einer anerkannten Denaturierungsstelle im Bundes-\ngebiet denaturiert worden ist und die Verpackungen und\nBehältnisse, die das denaturierte Magermilchpulver ent-\n§2                               halten, in deutlich les- und sichtbaren Buchstaben die\nZuständigkeit                          Aufschrift „Verordnung (EWG) Nr. 3634/90 über die Ver-\nfütterung an andere Tiere als junge Kälber\" tragen.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft                 (3) Unbearbeitetes und denaturiertes Magermilchpulver\n(Bundesamt).                                                 dürfen keinem chemischen oder physikalischen Verfahren\nunterzogen werden, das die Wirkung der nach den in\nAbschnitt 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG)\n§3                               Nr. 368/77 genannten Formeln vorgenommenen De-\nBegriffsbestimmungen                        naturierung abschwächen oder neutralisieren könnte. Die\ndem Magermilchpulver zur Denaturierung zugesetzten\nIm Sinne dieser Verordnung ist                            Erzeugnisse müssen so verteilt sein, daß keine Ent-\n1. Milch:                das Gemelk einer oder mehrerer      mischung erfolgen kann. Die futtermittelrechtlichen Be-\nKühe, dem nichts hinzugefügt und    stimmungen bleiben unberührt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991\n§5                                                               §7\nAnerkennung von Denaturierungsstellen                        Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(1) Anerkennungen nach§ 4 Abs. 2 werden auf Antrag              Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kauf-\nvom Bundesamt durch Erlaubnisschein erteilt.                    männische Bücher zu führen und die zum Nachweis der\nVoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe er-\n(2) Die Anerkennung darf nur einem Antragsteller erteilt\nforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können\nwerden,\nAufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen\n1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und            erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte\nregelmäßig Abschlüsse macht,                                ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen\n2. der über geeignete technische Einrichtungen mit einer       sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege\nMindestkapazität von 10 Tonnen im Rahmen dieser             sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere\nVerordnung pro Tag denaturierten Magermilchpulvers          Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-\nverfügt,                                                    hen.\n§8\n3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\nSachkundige Person\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die\nzu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder ver-           Der Beteiligte hat dem Bundesamt mindestens eine\narbeitet werden sollen,                                 sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist,\nb) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbei-        'ihm gegenüber alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen\ntungsvorgänge und der dabei zu verwendenden              vorzunehmen, die nach dieser Verordnung vom Beteiligten\nMagermilchpulvermengen sowie Art und Menge der          gefordert werden können.\nZutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute\n§9\nund\nAnträge auf Gewährung der Beihilfe\n4. der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen\nBetriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4        Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind beim Bundes-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 herstellt, es sei         amt auf den von diesem herausgegebenen Formblättern\ndenn, daß genügend Sicherheit für eine anderweitige        einzureichen.\nwirksame Kontrolle besteht.\n§ 10\nAuf Verlangen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die\nKosten\nVoraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.\nSoweit auf Grund dieser Verordnung für die amtliche\n(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-\nÜberwachung Proben entnommen oder Warenunter-\nrer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird. Im\nsuchungen veranlaßt werden, sind dem Bundesamt die\nübrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49\nentstandenen Auslagen für die Verpackung und die Be-\nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen\nförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen\nwerden.\nzu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf\nBeihilfe gestellt hat.\n§6                                                              § 11\nAnzeigepflicht                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWer sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nBeihilfeempfänger beteiligen will (Beteiligter), hat dies vor  in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft,\nBeginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeb-           sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-\nlichen Tätigkeit dem Bundesamt anzuzeigen.                     res verordnet wird.\nBonn, den 7. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","6                     Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBerichtigung\ndes Dritten ERP-Nachtragsplangesetzes 1990\nVom 20. Dezember 1990\nDas Dritte ERP-Nachtragsplangesetz 1990 vom 28. November 1990 (BGBI.          1\nS. 2562) ist wie folgt zu berichtigen:\nIm Wirtschaftsplan sind die Erläuterungen zu Kapitel 6 Titel 868 01 durch folgen-\nden Text zu ersetzen:\n„Die zusätzlichen Ausgaben sind erforderlich geworden, da infolge der großen\nNachfrage nach ERP-Krediten der bisherige Baransatz (6,0 Mrd. DM) durch\nZusagen vollständig ausgeschöpft ist. Der zusätzliche Mittelbedarf von 1,5 Mrd.\nDM wird in voller Höhe durch Kreditaufnahme finanziert. Die Zinsdifferenz\nzwischen den Zinskosten für die Kreditaufnahme und den Zinserlösen aus den\nERP-Krediten wird bis zu einer Höhe von durchschnittlich 2,75 Prozentpunkten\naus dem Bundeshaushalt erstattet.\nDer neue Baransatz ist wie folgt aufgeteilt:\na) Existenzgründungen                                            1 625 Mio. DM\nb) Umweltschutz                                                  2500Mio. DM\nc) Modernisierungsprogramm                                       2 500Mio. DM\nd) Tourismusprogramm                                               875 Mio. DM\".\nBonn, den 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nFricke","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991                                                                                        7\nBundesgesetz b I att\nTe i I II\nNr. 48, ausgegeben am 29. Dezember 1990\nTag                                                                             I n h a It                                                                              Seite\n19. 12. 90       Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige\nüberleitende Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1654\n10. 12. 90       Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zweite Erhöhung des Zoll-\nkontingents 1990 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1660\n613-2-8\n10. 12. 90       Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1991 für\nBananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1661\n613-2-8\n19. 12. 90       Erste Verordnung zur Änderung der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die inter-\nnationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) und über die internationale Eisen-\nbahnbeförderung von Gütern (CIM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1662\n26. 10. 90       Bekanntmachung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbeson-\ndere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1670\n12. 11 . 90      Bekanntmachung des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für\ngewerbliche Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1677\n28. 11. 90       Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit\nvon Unternehmen im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1689\n30. 11. 90       Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über wissenschaftlich-technische\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1691\n30. 11. 90       Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                         1693\n4. 12. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung\nihres Artikels 26 ..................................................... ·. . . . . . . . . . . . . . .                                                     1695\n5. 12. 90       Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 16. November 1990 zu dem Vertrag über den Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1696\n5. 12. 90       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem deutsch-schweizerischen Doppel-\nbesteuerungsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . .             1698\n12. 12. 90       Bekanntmachung zu der Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen Atom-\nenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1698\n12. 12. 90       Berichtigung der Veröffentlichung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über\nden internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1699\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}