{"id":"bgbl1-1991-1-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":1,"date":"1991-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_1.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Höhe des Zuschusses zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1991 (GAL-Beitragszuschußverordnung 1991)","law_date":"1991-01-02T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991\nVerordnung\nüber die Höhe des Zuschusses\nzum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte\nim Jahre 1991\n(GAL-Beitragszuschußverordnung 1991)\nVom 2. Januar 1991\nAuf Grund des § 4 b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),\nder durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1\nS. 211 O) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten:\n§ 1\nDer monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr\n1991 auf 30 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse\nzum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:\nVomhundert des Grenzwertes\n(§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes  monatlicher Zuschuß\nZuschußklasse\nüber eine Altershilfe      (in Deutscher Mark)\nfür Landwirte)\n1                            bis   10                  225\n2                   über  10 bis   20                  216\n3                   über  20 bis   30                  203\n4                   über  30 bis   40                  185\n5                   über  40 bis   50                  165\n6                   über  50 bis   60                  144\n7                   über  60 bis   70                  123\n8                   über  70 bis   80                  102\n9                   über  80 bis   90                   78\n10                    über  90 bis  100                   54\n§2\nDiese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nnannten Gebiet.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","4                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Sonderbeihilfen für Magermilch und Magermilchpulver\nzur Fütterung von Tieren außer jungen Kälbern\n(Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung)\nVom 7. Januar 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des § 15 Satz 1,                            höchstens ein Teil der Fettstoffe\nder §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2                                   entzogen worden ist;\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4    2. Buttermilch:          das bei der Verbutterung von\nSatz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                                   Milch oder Sahne anfallende\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                                  Erzeugnis, auch sauer oder\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der                                    gesäuert;\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen         3. Magermilch:            Milch und Buttermilch mit einem\nund für Wirtschaft:                                                                    Fettgehalt von höchstens 1 vom\nHundert;\n§ 1                              4. Magermilchpulver:      Milch und Buttermilch in Pulver-\nform mit einem Fettgehalt von\nSonderbeihilfe\nhöchstens 11 vom Hundert und\n(1) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68                                    einem Wassergehalt von höch-\nder Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungs-                                   stens 6 vom Hundert.\nbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Mager-\nmilch für Futterzwecke (ABI. EG Nr. L 184 S. 24), zuletzt                                 §4\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1587/89 vom\nVoraussetzungen für die Beihilfengewährung\n7. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 156 S. 22), und der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli              (1) Im Falle des § 1 Nr. 1 wird die Sonderbeihilfe\n1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewäh-           gewährt, wenn\nrung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Mager-\n1. die Magermilch in einem Zucht- oder Mastbetrieb in\nmilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimm-\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ntes Magermilchpulver (ABI. EG Nr. L 199 S. 1), zuletzt\nGebiet verfüttert wird und\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3480/90 vom\n30. November 1990 (ABI. EG Nr. L 336 S. 68), wird bis        2. der Abgabepreis frei Zucht- oder Mastbetrieb minde-\nzum 28. Februar 1991                                             stens 3,06 DM je 100 kg beträgt.\n1. für Magermilch, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-       (2) Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Sonderbeihilfe\nvertrages genannten Gebiet gewonnen worden ist und       gewährt, wenn das Magermilchpulver\nan Schweine verfüttert wird, eine Sonderbeihilfe in\n1. nach einer der in Abschnitt 1 des Anhangs der Ver-\nHöhe von 22,00 DM je 100 kg und\nordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom\n2. für Magermilchpulver, das aus in dem genannten                23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilch-\nGebiet gewonnener Milch dort hergestellt und an Tiere,       pulver für Tiere außer jungen Kälbern im Aus-\nausgenommen junge Kälber, verfüttert wird, eine der          schreibungsverfahren (ABI. EG Nr. L 52 S. 19), zuletzt\nHöhe nach im Dauerausschreibungsverfahren festzu-            geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 222/88 vom\nsetzende Sonderbeihilfe                                      22. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 28 S. 1), genannten\nnach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.                          Formeln oder\n2. durch unmittelbare Beimischung in ein Futtermittel\n(2) Für die Menge Magermilchpulver, deren Wasser-\ngemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung\ngehalt 6 vom Hundert übersteigt, wird die Sonderbeihilfe\n(EWG) Nr. 368/77\nnach Absatz 1 Nr. 2 um 1 vom Hundert je zusätzlichen\nWassergehalt von 0,2 vom Hundert vermindert.                 in einer anerkannten Denaturierungsstelle im Bundes-\ngebiet denaturiert worden ist und die Verpackungen und\nBehältnisse, die das denaturierte Magermilchpulver ent-\n§2                               halten, in deutlich les- und sichtbaren Buchstaben die\nZuständigkeit                          Aufschrift „Verordnung (EWG) Nr. 3634/90 über die Ver-\nfütterung an andere Tiere als junge Kälber\" tragen.\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft                 (3) Unbearbeitetes und denaturiertes Magermilchpulver\n(Bundesamt).                                                 dürfen keinem chemischen oder physikalischen Verfahren\nunterzogen werden, das die Wirkung der nach den in\nAbschnitt 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG)\n§3                               Nr. 368/77 genannten Formeln vorgenommenen De-\nBegriffsbestimmungen                        naturierung abschwächen oder neutralisieren könnte. Die\ndem Magermilchpulver zur Denaturierung zugesetzten\nIm Sinne dieser Verordnung ist                            Erzeugnisse müssen so verteilt sein, daß keine Ent-\n1. Milch:                das Gemelk einer oder mehrerer      mischung erfolgen kann. Die futtermittelrechtlichen Be-\nKühe, dem nichts hinzugefügt und    stimmungen bleiben unberührt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1991\n§5                                                               §7\nAnerkennung von Denaturierungsstellen                        Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(1) Anerkennungen nach§ 4 Abs. 2 werden auf Antrag              Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kauf-\nvom Bundesamt durch Erlaubnisschein erteilt.                    männische Bücher zu führen und die zum Nachweis der\nVoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe er-\n(2) Die Anerkennung darf nur einem Antragsteller erteilt\nforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können\nwerden,\nAufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen\n1. der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und            erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte\nregelmäßig Abschlüsse macht,                                ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen\n2. der über geeignete technische Einrichtungen mit einer       sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege\nMindestkapazität von 10 Tonnen im Rahmen dieser             sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere\nVerordnung pro Tag denaturierten Magermilchpulvers          Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-\nverfügt,                                                    hen.\n§8\n3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:\nSachkundige Person\na) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die\nzu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder ver-           Der Beteiligte hat dem Bundesamt mindestens eine\narbeitet werden sollen,                                 sachkundige Person schriftlich zu benennen, die befugt ist,\nb) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbei-        'ihm gegenüber alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen\ntungsvorgänge und der dabei zu verwendenden              vorzunehmen, die nach dieser Verordnung vom Beteiligten\nMagermilchpulvermengen sowie Art und Menge der          gefordert werden können.\nZutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute\n§9\nund\nAnträge auf Gewährung der Beihilfe\n4. der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen\nBetriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4        Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind beim Bundes-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 herstellt, es sei         amt auf den von diesem herausgegebenen Formblättern\ndenn, daß genügend Sicherheit für eine anderweitige        einzureichen.\nwirksame Kontrolle besteht.\n§ 10\nAuf Verlangen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die\nKosten\nVoraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.\nSoweit auf Grund dieser Verordnung für die amtliche\n(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein schwe-\nÜberwachung Proben entnommen oder Warenunter-\nrer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird. Im\nsuchungen veranlaßt werden, sind dem Bundesamt die\nübrigen kann sie unter den Voraussetzungen des § 49\nentstandenen Auslagen für die Verpackung und die Be-\nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen\nförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen\nwerden.\nzu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf\nBeihilfe gestellt hat.\n§6                                                              § 11\nAnzeigepflicht                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nWer sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nBeihilfeempfänger beteiligen will (Beteiligter), hat dies vor  in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft,\nBeginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeb-           sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-\nlichen Tätigkeit dem Bundesamt anzuzeigen.                     res verordnet wird.\nBonn, den 7. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}