{"id":"bgbl1-1990-8-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":8,"date":"1990-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_8.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland\"","law_date":"1990-02-28T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["294                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Errichtung einer Stiftung\n,,Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland\"\nVom 28. Februar 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung\neinen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des\njeweiligen Bundeshaushalts.\nArtikel 1\n(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter\nGesetz                            Seite anzunehmen.\nzur Errichtung einer Stiftung\n(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige\n„Haus der Geschichte\nEinnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu\nder Bundesrepublik Deutschland\"                    verwenden.\n§ 1                                                            §5\nErrichtung und Rechtsform                                                Satzung\nUnter dem Namen „Haus der Geschichte der Bundes-             Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium\nrepublik Deutschland\" wird eine rechtsfähige Stiftung des    mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln seiner Mitglieder\nöffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. Die Stiftung beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der\nentsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.                  Satzung.\n§2                                                            §6\nStiftungszweck                                             Organe der Stiftung\n(1) Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-,       Organe der Stiftung sind\nDokumentations- und Informationszentrum die Geschichte\n1. das Kuratorium,\nder Bundesrepublik Deutschland im geteilten Deutschland\neinschließlich der Vor- und Entstehungsgeschichte darzu-     2. der Direktor,\nstellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln.               3. der wissenschaftliche Beirat,\n(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:      4. der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen.\n1. Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer\nständigen Ausstellung,\n2. wechselnde Sonderausstellungen, Vorträge, Semi-                                         §7\nnare, Filmvorführungen,                                                           Kuratorium\n3. Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszen-          (1) Das Kuratorium besteht aus dreiundzwanzig Mitglie-\ntrums, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle,  dern.\n4. Veröffentlichungen,\n(2) Je sechs Mitglieder werden vom Deutschen Bundes-\n5. Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und Ein-         tag und von der Bundesregierung, elf Mitglieder vom Bun-\nrichtungen der Stiftung.                                 desrat entsandt. Die vom Deutschen Bundestag entsand-\nten Mitglieder müssen Abgeordnete sein; sie und die von\n§3                              der Bundesregierung entsandten Mitglieder verfügen über\nUnterstützung durch das Bundesarchiv                je zwei Stimmen. Von den Mitgliedern, die der Bundesrat\nentsendet, verfügt ein Mitglied, das der Bundesrat\nBei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch  bestimmt, über zwei Stimmen, die anderen haben je eine\ndas Bundesarchiv unterstützt.                                Stimme. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinde-\nrung ein Stellvertreter zu benennen.\n§4                                 (3) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes\nStiftungsvermögen                        von ihnen entsandte Mitglied abberufen. Scheidet ein Mit-\nglied oder ein Stellvertreter aus, so ist ein neues Mitglied\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von   oder ein neuer Stellvertreter zu entsenden.\nder Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige\nStiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik                (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsit-\nDeutschland\" erworbenen beweglichen und unbeweg-             zenden und dessen Vertreter. Die Stimme des Vorsitzen-\nlichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stif-        den gibt bei Stimmengleichheit im Kuratorium den Aus-\ntung über.                                                   schlag.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1990                                     295\n(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen      (2) Der Direktor wird vom Kuratorium nach Anhörung\nFragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,         des wissenschaftlichen Beirates und des Arbeitskreises\ninsbesondere über die Grundzüge der Programmgestal-           gesellschaftlicher Gruppen berufen.\ntung für das Haus der Geschichte der Bundesrepublik\nDeutschland, die Satzung, den Haushaltsplan sowie\nbedeutsame Personalentscheidungen. Es überwacht die                                        § 11\nTätigkeit des Direktors; der Direktor hat hierzu im Kura-                       Ehrenamtliche Tätigkeit\ntorium zu berichten.\nDie Mitglieder des Kuratoriums, des wissenschaftlichen\n(6) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der           Beirates und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Grup-\nDirektor, der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates     pen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung\nund der Vorsitzende des Arbeitskreises gesellschaftlicher    von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach\nGruppen mit beratender Stimme teil, soweit das Kura-          den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden\ntorium im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Kura-     Bestimmungen.\ntorium kann Vertreter der Stadt Bonn zu den Sitzungen\neinladen.                                                                                  § 12\nAufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung\n(7) Das Nähere regelt die Satzung.\n(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zu-\nständigen Bundesministers.\n§8\n(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\nWissenschaftlicher Beirat                     sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für\n(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünf-     die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestim-\nundzwanzig Sachverständige an. Sie werden vom Kurato-         mungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der\nrium für vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zuläs-    Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrech-\nsig. Der Generaldirektor des Deutschen Historischen           nungshof.\nMuseums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen\n§ 13\nBeirates teilnehmen.\nBerichterstattung\n(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium\nund den Direktor.                                               Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugäng-\nlichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorha-\n(3) Das Nähere regelt die Satzung.                        ben vor.\n§ 14\n§9\nBeschäftigte\nArbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen\n(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne\n{1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht  des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beam-\naus bis zu einundzwanzig Vertretern gesellschaftlicher       ten der Stiftung werden mit Ausnahme des Direktors vom\nGruppen, unter anderem aus Vertretern von Religions-         Vorsitzenden des Kuratoriums ernannt, soweit nicht die\ngesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und      Befugnis zur Ernennung durch die Satzung dem Direktor\nArbeitnehmern.                                               übertragen ist.\n(2) Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen    (2) Oberste Dienstbehörde für die Beamten der Stiftung\nGruppen zur Entsendung eines Vertreters in den Arbeits-      ist das Kuratorium. § 187 des Bundesbeamtengesetzes\nkreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. Es beruft  bleibt unberührt.\ndie Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Grup-\npen und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der entsendungs-      (3) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-\nberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. Die       nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\nWiederberufung ist zulässig. Die entsendungsberechtigten     sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\nStellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschla-\ngen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so\n§ 15\nkann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied\noder einen neuen Stellvertreter benennen.                                      Freier Eintritt, Gebühren\n(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät        (1) Der Eintritt in das Haus der Geschichte der Bundes-\ndas Kuratorium und den Direktor.                              republik Deutschland ist frei.\n(4) Das Nähere regelt die Satzung.                           (2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von\nStiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen\nerheben.\n§ 10\n(3) Das Nähere regelt die Satzung.\nDirektor\n(1) Der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung. Er                                  § 16\nentscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit                             Dienstsiegel\ndafür nicht das Kuratorium zuständig ist. Er vertritt die\nStiftung gerichtlich und außergerichtlich.                      Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.","296                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\n§ 17                                In Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeich-\nÜbergang von Rechten und Pflichten                 nung „Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nInstituts in Paris\" die Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-\nMit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die      fessor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik\nStiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die    Deutschland\" eingefügt.\nBundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stif-\ntung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutsch-\nland\" übernommen hat. Dies gilt insbesondere für die\nArbeitsverträge der bei der unselbständigen Stiftung                                  Artikel 3\nbeschäftigten Arbeitnehmer. Erster Direktor der Stiftung\nBerlin-Klausel\nwird der Direktor der unselbständigen Stiftung.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nArtikel 2                          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nDie Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                                   Artikel 4\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553),                               Inkrafttreten\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nber 1989 (BGBI. 1 S. 2218) geändert worden ist, wird wie       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nfolgt geändert:                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Februar 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}