{"id":"bgbl1-1990-73-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=45","order":9,"title":"Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV)","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2997,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                            2997\nVerordnung\nüber Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden\n(Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 76 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom     4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der\n9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356) verordnet der Bundes-      Ehe,\nminister des Innern:                                       5. die Namensänderung,\n6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörig-\n§ 1                                keitsrechtlichen Verhältnisses,\nÜbermittlungspflicht                   7. die Geburt und\n(1) Die                                                 8. den Tod\n1. Meldebehörden,                                          eines Ausländers.\n2. Staatsangehörigkeitsbehörden,\n(2) Nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den in § 1 Abs. 2\n3. Justizbehörden,                                         bezeichneten Daten zu übermitteln\n4. Arbeitsämter,                                           1. bei einer Anmeldung:\n5. Gewerbebehörden                                             a) akademische Grade,\nsind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 76 Abs. 2     b) Geschlecht,\nund 4 des Ausländergesetzes verpflichtet, den Ausländer-       c) Familienstand,\nbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen\ndie hierfür in den folgenden Vorschriften bezeichneten         d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,\nerforderlichen Angaben über personenbezogene Daten                 Tag der Geburt und Anschrift,\nvon Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen             e) Tag des Einzugs,\ngegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über\nf) frühere Anschrift,\nAusländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den\nWohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde,            g) Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz mit Serien-\nim Falle mehrerer Wohnungen an die für die Haupt-                  nummer, Angabe des ausstellenden Staates und\nwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist            Gültigkeitsdauer,\ndie Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für      2. bei einer Abmeldung:\nden Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländer-\nbehörde zu übermitteln.                                        a) Tag des Auszugs,\nb) neue Anschrift,\n(2) Bei Mitteilungen nach dieser Verordnung sind stets\nfolgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind,    3. bei einer Änderung der Hauptwohnung:\nzu übermitteln:                                                die bisherige Hauptwohnung,\n1. Familiennamen,                                          4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung\n2. Geburtsnamen,                                               einer Ehe:\n3. Vornamen,                                                   Tag und Grund der Beendigung der Ehe,\n4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,          5. bei einer Namensänderung:\nder bisherige und der neue Name,\n5. Staatsangehörigkeiten,\n6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrecht-\n6. Anschrift.\nlichen Verhältnisses:\ndie bisherige und die neue oder weitere Staatsangehö-\n§2\nrigkeit,\nMitteilungen der Meldebehörden                 7. bei Geburt:\n(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden          a) Geschlecht,\nmit\nb) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,\n1. die Anmeldung,                                                  Tag der Geburt und Anschrift,\n2. die Abmeldung,                                          8. bei Tod:\n3. die Änderung der Hauptwohnung,                              der Sterbetag.","2998                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n§ 3                               3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die\nMitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden                 Entlassung aus der Haft.\nDie Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländer-\nbehörden mit                                                                              § 5\n1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch                       Mitteilungen der Arbeitsämter\nden Ausländer,\nDie Arbeitsämter teilen den Ausländerbehörden das\n2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne     Erlöschen, den Widerruf, die Rücknahme und die\ndeutsche Staatsangehörigkeit,                             Beschränkung der einem Ausländer erteilten Arbeits-\n3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher,              erlaubnis mit.\n4. die Feststellung, daß eine Person zu Unrecht als Deut-\nscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser                                    §6\ngeführt worden ist.                                                  Mitteilungen der Gewerbebehörden\nDie Mitteilung nach Nummer 2 entfällt bei Personen; die\nDie für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behör-\nmit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebe-\nden teilen den Ausländerbehörden mit\nnengesetz eingereist sind.\n1 . Gewerbeanzeigen,\n§ 4                               2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,\nMitteilungen der Justizbehörden                  3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberecht-\n(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Aus-             lichen Erlaubnis,\nländerbehörden mit                                            4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie\n1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,              die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberech-\ntigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Lei-\n2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.        tung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.\n(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbe-\nhörden mit\n§ 7\n1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und\nStrafhaft,                                                                       Inkrafttreten\n2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel"]}