{"id":"bgbl1-1990-73-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=42","order":8,"title":"Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV)","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2994,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["2994                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\n(Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom         4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäfti-\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundes-         gung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache\nminister des Innern:                                               gesprochen wird.\n(3) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu\n§ 1                                einer Gesamtgeltungsdauer von längstens 18 Monaten\nGrundsatz                            verlängert werden\n1 . Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen\nAusländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer\nFortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-\nunselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von\neinbarung,\nmehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann           2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehun-\nerteilt werden, wenn eine erforderliche Arbeitserlaubnis            gen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeits-\nund eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis            weise des deutschen Geschäftspartners von diesem\nin Aussicht gestellt oder erteilt sind.                             vorübergehend beschäftigt werden.\n(4) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu\n§ 2                               einer Gesamtgeltungsdauer von längstens zwei Jahren\nAufenthaltsbewilligung                       verlängert werden\nzur Aus- oder Weiterbildung                      1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,\ndie im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische\n(1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt werden              Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im\n1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch-               Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan\nund Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen-                ableisten,\nschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und     2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischen-\nWeiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie-               staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Verein-\ngend zu ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt               barungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen\nwerden,                                                         Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus-\n2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten),              oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen\ndie ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für       oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt\ndie Dauer des Stipendiums,                                      werden.\n3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus-              (5) Die Aufenthaltsbewilligung kann über die in den\nländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die         Absätzen 2 bis 4 bestimmte Gesamtgeltungsdauer hinaus\nnachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und         verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen\nAusbildungsplans zur höherqualifizierten Fach- oder        Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder\nFührungskraft ausgebildet werden,                          Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt ist.\n4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweis-             (6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch\nlich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbil-         eine Fortbildung und eine Umschulung.\ndungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung ein\nbesonderes öffentliches, insbesondere entwicklungs-                                      §3\npolitisches Interesse besteht oder soweit eine inter-                         Aufenthaltsbewilligung\nnationale Ausbildung allgemein üblich ist.                                für Werkvertragsarbeitnehmer\n(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu         (1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischen-\neiner Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr ver-        staatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehre-\nlängert werden                                                 rer bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann\neine Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des oder\n1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im\nder Werke erteilt werden. Die Gesamtgeltungsdauer der\nBundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine\nAufenthaltsbewilligung darf die in der zwischenstaatlichen\nvorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet ein-\nVereinbarung vorgesehene Beschäftigungsdauer nicht\ngearbeitet werden,\nüberschreiten.\n2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbil-\n(2) Soll der Ausländer erneut als Werkvertragsarbeit-\ndung, die in einem auf der Grundlage einer zwischen-\nnehmer beschäftigt werden, darf ihm eine Aufenthalts-\nstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-aus-\nbewilligung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise\nländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt\nund erneuter Einreise liegende Zeitraum nicht kürzer ist als\nwerden,\ndie Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilli-\n3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah-       gung. Der in Satz 1 bezeichnete Zeitraum beträgt jedoch\nmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder        höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der\nzur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig      Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate\nwerden,                                                    im Bundesgebiet beschäftigt war.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               2995\n§4                              3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bun-\nAufenthaltserlaubnis                         desgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in\nfür zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte                dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,\nfür eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezia-\n(1) Einern Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis            listen sind nur Personen anzusehen, die über eine mit\nerteilt werden für die Beschäftigung als nichtdienstliches        deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation\nHauspersonal von Bediensteten einer diplomatischen oder           und darüber hinaus über besondere, vor allem unter-\nberufskonsularischen Vertretung. Die Aufenthaltserlaubnis         nehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen,\ndarf nicht über die Dauer der Beschäftigung hinaus ver-       4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in\nlängert werden.\neinem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verein-\n(2) Lehrkräften kann zur Erteilung muttersprachlichen          barungen gegründeten deutsch-ausländischen Ge-\nUnterrichts an öffentlichen und anerkannten privaten              meinschaftsunternehmen,\nSchulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb          5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der\nsolcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen            Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre\nberufskonsularischen Vertretung eine Aufenthaltserlaub-           Familien beschäftigt werden und über ausreichende\nnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von läng-        Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,\nstens fünf Jahren verlängert werden.                           6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch\n(3) Lehrkräften und Lektoren kann zur Sprachvermitt-          Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges\nlung an Hochschulen im Bundesgebiet eine Aufenthalts-             erworben haben und nachweislich die Befähigung zur\nerlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer             Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung\nvon längstens fünf Jahren verlängert werden.                      von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seel~\nsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Fami-\n(4) Spezialitätenköchen kann für die Beschäftigung in         lien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürf-\nSpezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt        nis besteht,\nund bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei        7. Ordensangehörigen, die im Pflegedienst oder in der\nJahren verlängert werden, sofern sie ihre fachliche Qualifi-      Sozialarbeit tätig werden,\nkation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbil-\n8. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-\ndung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind,\nschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus\nauf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist. Eine\neuropäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und\npraktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren\nausreichenden deutschen Sprachkenntnissen; Pfle-\ngenügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine min-\ngekräften aus außereuropäischen Staaten nur, sofern\ndestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche\nsie bereits früher im Bundesgebiet als solche beschäf-\nQualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens\ntigt waren oder deutscher Abstammung sind,\nsechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.\n9. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal,\n(5) Einern Ausländer darf für eine erneute Beschäftigung  10. Berufssportlern und -trainern, deren Einsatz in deut-\nnach den Absätzen 2 bis 4 eine Aufenthaltserlaubnis nicht         schen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zu-\nvor Ablauf von drei Jahren seit seiner Ausreise erteilt           ständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifika-\nwerden.\ntion oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt\n(6) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh-        und wenn der jeweilige Verein ein für den Lebens-\nmigung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und              unterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.\nvon Absatz 2 kann einer Lehrkraft an einer Schule unter\ndeutscher Schulaufsicht die Aufenthaltserlaubnis nach                                       § 6\nMaßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes ver-                            Aufenthaltsgenehmigung\nlängert und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden,              für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen\nwenn die Lehrkraft auf Dauer beschäftigt werden soll und\ndie für die Schulaufsicht oberste Landesbehörde feststellt,     (1) Einern Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmi-\ndaß daran ein öffentliches Interesse besteht.                gung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbs-\ntätigkeit erteilt werden, für die er keiner Arbeitserlaubnis\nbedarf. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des\n§ 5                           Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.\nAufenthaltserlaubnis                       (2) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh-\nfür sonstige Beschäftigungen                  migung ist ausgeschlossen, wenn\nEine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden             1. der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat,\n1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung    2. der Ausländer in einer diplomatischen oder berufs-\nund Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen        konsularischen Vertretung oder im Haushalt eines Be-\nKenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Be-         diensteten einer solchen Vertretung beschäftigt wird,\nschäftigung besteht,                                   3. der Ausländer nur zeitlich befristet beschäftigt wird\n2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch-             oder\nschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation  4. die Tätigkeit ganz oder überwiegend außerhalb des\nbesitzen, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer        Bundesgebiets, insbesondere an Bord eines See-\nbesonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches          schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,\nInteresse besteht,                                         ausgeübt wird.","2996                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 7                              sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger\nZwischenstaatliche Vereinbarungen                 Deutscher, sofern sie über ausreichende Kenntnisse der\ndeutschen Sprache verfügen, kann abweichend von den\n(1) Einern Ausländer kann auf der Grundlage einer         §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.\nzweiseitigen zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundes-\nrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staats-\nangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Aufenthalts-                                     § 11\ngenehmigung auch für die Ausübung einer nicht in den                           Übergangsvorschriften\n§§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Erwerbstätigkeit\nerteilt werden.                                                 (1) Einern Ausländer, der sich im Zeitpunkt des lnkraft-\ntretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren als\n(2) Soweit in der zwischenstaatlichen Vereinbarung        Lehrkraft oder Lektor oder seit mehr als fünf Jahren als\nnichts anderes bestimmt ist, beträgt die Gesamtgeltungs-      Spezialitätenkoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,\ndauer der Aufenthaltsgenehmigung längstens fünf Jahre.        kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 4\nDie Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung     Abs. 2 bis 4 und 6 nach Maßgabe der Vorschriften des\nist ausgeschlossen.                                           Ausländergesetzes erteilt und verlängert werden.\n(2) Werkvertragsarbeitnehmern, die sich im Zeitpunkt\n§ 8\ndes lnkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht\nAufenthaltsgenehmigung in Ausnahmefällen               Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann\nabweichend von§ 3 Abs. 1 nach Maßgabe der Vorschrif-\nEinern Ausländer darf in einem begründeten Ausnahme-\nten des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis und\nfall eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn die\neine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.\noberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\njeweils im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt festge-             (3) Ausländern, die sich im Zeitpunkt des lnkrafttretens\nstellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere     dieser Verordnung auf Grund einer zwischenstaatlichen\nein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpoliti-     Vereinbarung der Deutschen Demokratischen Republik\nsches Interesse seine Beschäftigung erfordert.                als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten, wird eine\nAufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung\n§ 9                              kann bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung\nAusnahmen                              vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden,\nauch soweit dem Ausländer die Ausübung einer anderen\nfür Angehörige bestimmter Staaten\nals der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgese-\nStaatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei-        henen Beschäftigung erlaubt wird. Absatz 2 findet entspre-\nchend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung          chende Anwendung.\nerteilt werden:\n(4) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung\nAndorra                Monaco                                 von Ausländern, denen vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\nAustralien             Neuseeland                             ordnung eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaub-\nFinnland               Norwegen                               nis erteilt worden ist, und die keinen Ausnahmetatbestand\nIsland                 Österreich                             nach den §§ 2 bis 10 erfüllen, finden die Vorschriften des\nIsrael                 San Marino                             Ausländergesetzes Anwendung.\nJapan                  Schweden\nKanada                 Schweiz                                   (5) Portugiesischen und spanischen Staatsangehörigen\nLiechtenstein          Vereinigte Staaten von Amerika         kann bis zum 31 . Dezember 1992 abweichend von den\nMalta                  Zypern.                                §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme\nund Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\n§ 10                              erteilt werden.\nAufenthaltsgenehmigung\nfür deutsche Volkszugehörige                                                  § 12\n1n krafttreten\nDeutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-\nbescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen,             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel"]}