{"id":"bgbl1-1990-73-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes","law_date":"1990-12-20T00:00:00Z","page":2954,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["2954                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes\nVom 20. Dezember 1990\nInhaltsübersicht\nArtikel 1                                              Zweiter Unterabschnitt\nBundesdatenschutzgesetz                          §                Rechte des Betroffenen\n(BDSG)                                19 Auskunft an den Betroffenen\n20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten\nErster Abschnitt\n21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz\n§               Allgemeine Bestimmungen\n1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes                                         Dritter Unterabschnitt\n2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen                                         Bundesbeauftragter\nfür den Datenschutz\n3 Weitere Begriffsbestimmungen\n22 Wahl\n4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung\n23 Rechtsstellung\n5 Datengeheimnis                                                 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten\n6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen                            25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten\n7 Schadensersatz durch öffentliche Stellen                       26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten, Dateienregister\n8 Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen\nDritter Abschnitt\n9 Technische und organisatorische Maßnahmen\nDatenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen\n10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren                         und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen\n11 Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im\nAuftrag                                                                          Erster Unterabschnitt\nRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung\nZweiter Abschnitt                           27 Anwendungsbereich\nDatenverarbeitung der öffentlichen Stellen               28 Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene\nZwecke\nErster Unterabschnitt                            29 Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Über-\nmittlung\nRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung\n30 Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Über-\n12 Anwendungsbereich                                                 mittlung in anonymisierter Form\n31 Besondere Zweckbindung\n13 Datenerhebung\n32 Meldepflichten\n14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung\n15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen                                        Zweiter Unterabschnitt\n16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen                                 Rechte des Betroffenen\n17 Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbe-        33 Benachrichtigung des Betroffenen\nreichs dieses Gesetzes                                        34 Auskunft an den Betroffenen\n18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung        35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten","Nr. 73 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                            2955\nDritter Unterabschnitt                                                  Anlage\nBeauftragter für den Datenschutz,                                             zu § 9 Satz 1\n§                    Aufsichtsbehörde\n36 Bestellung eines Beauftragten                                                          Artikel 2\n37 Aufgaben des Beauftragten                                                               Gesetz\nüber die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder\n38 Aufsichtsbehörde\nin Angelegenheiten des Verfassungsschutzes\nund über das Bundesamt für Verfassungsschutz\n(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)\nVierter Abschnitt\nSondervorschriften                                                  Artikel 3\n39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem                                     Gesetz\nBerufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unter!iegen                      über den Militärischen Abschirmdienst\n40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch                        (MAD-Gesetz - MADG)\nForschungseinrichtungen\nArtikel 4\n41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch\ndie Medien                                                                              Gesetz\n42 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundes-                 über den Bundesnachrichtendienst\nrechts                                                                         (BND-Gesetz - BNDG)\nArtikel 5\nFünfter Abschnitt                                                 Änderung\nSchlußvorschriften                                  des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n43 Strafvorschriften\nArtikel 6\n44 Bußgeldvorschriften\nInkrafttreten\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               Einschränkungen:\n1. Für automatisierte Dateien, die ausschließlich aus ver-\narbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt\nArtikel 1\nund nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung\nBundesdatenschutzgesetz                              automatisch gelöscht werden, gelten nur die§§ 5 und 9.\n(BDSG)                             2. Für nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezo-\ngene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt\nErster Abschnitt                             sind, gelten nur die §§ 5, 9, 39 und 40. Außerdem\nAllgemeine Bestimmungen                             gelten für Dateien öffentlicher Stellen die Regelungen\nüber die Verarbeitung und Nutzung personenbezoge-\n§ 1                                 ner Daten in Akten. Werden im Einzelfall personenbe-\nzogene Daten übermittelt, gelten für diesen Einzelfall\nZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes                       die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschränkt.\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor           (4) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf\nzu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen perso-         personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffent-\nnenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht              lichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften die-\nbeeinträchtigt wird.                                           ses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-\nlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder\n(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung        besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen\nund Nutzung personenbezogener Daten durch                      Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.\n1. öffentliche Stellen des Bundes,                                (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des\n2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz      Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermitt-\nnicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie        lung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbei-\ntet werden.\na) Bundesrecht ausführen oder\n§2\nb) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es\nsich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,                Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen\n3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder        (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden,\naus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder         die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-recht-\ngewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen.                 lich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundes-","2956                                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1990. Teil 1\nunm;ttelbaren Körperschaften. Anstalten und Stiftungen            a) die Daten durch die speichernde Stelle an den\ndes öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen unge-               Empfänger weitergegeben werden oder\nachtet ihrer Rechtsform.\nb) der Empfänger von der speichernden Stelle zur\n(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die          Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten ein-\nOrgane der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich               sieht oder abruft.\norganisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde,      4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbe-\neines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des              zogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nut-\nLandes unterstehender juristischer Personen des öffentli-          zung einzuschränken.\nchen Rechts sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer\nRechtsform.                                                   5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter perso-\nnenbezogener Daten.\n(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen\nStellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der              (6) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener\nöffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet          Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.\nder Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche\n(7) Anonymisieren ist das Verändern personenbezoge-\nStellen des Bundes, wenn\nner Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche\nsie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden     oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem\noder                                                      unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit. Kosten und\n2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört           Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürli-\noder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.           chen Person zugeordnet werden können.\nAndernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.        (8) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die\n(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristi-  personenbezogene Daten für sich selbst speichert oder\nsche Personen, Gesellschaften und andere Personenver-          durch andere im Auftrag speichern läßt.\neinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die\nAbsätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle       (9) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der\nhoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist     speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie\nsie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.      diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes personenbezogene Daten im Auftrag ver-\n§ 3                              arbeiten oder nutzen.\nWeitere Begriffsbestimmungen\n§4\n(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über\nZulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung\npersönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten\noder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).               (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und\n(2) Eine Datei ist                                          deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder\neine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet\n1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch            oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.\nautomatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen\nausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder         (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt,\n2. Jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten,             ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgese-\ndie gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten         henen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen\nMerkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet            der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Ein-\nwerden kann (nicht-automatisierte Datei).                 willigung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen\nbesonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.\nNicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei\nSoll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen\ndenn, daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet\nschriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im\nund ausgewertet werden können.\näußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.\n(3) Eine Akte 1st jede sonstige amtlichen oder dienst-\nlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch               (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt\nBild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und    ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 2\nNotizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.   auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte\nForschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In die-\n(4) Erheben 1st das Beschaffen von Daten über den           sem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die\nBetroffenen.                                                   Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung\ndes bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich\n(5) Verarbeiten 1stdas Speichern, Verändern, Übermitteln,\nfestzuhalten.\nSperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzel-\nnen 1st. ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:                                        § 5\n1 Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewah-                                    Datengeheimnis\nren personenbezogener Daten auf einem Datenträger\nzum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,         Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen\n1st untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu ver-\n2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter         arbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen\npersonenbezogener Daten,\nsind, soweit sie bei nicht~öffentlichen Stellen beschäftigt\n3    Ubermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch     werden. bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Daten-\nDatenverarbeitung gewonnener personenbezogener            geheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht\nDaten an einen Dritten (Empfänger) 1n der Weise, daß      auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                 2957\n§ 6                                                            § 8\nUnabdingbare Rechte des Betroffenen                       Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen\n(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft(§§ 19, 34)        Macht ein Betroffener gegenüber einer nicht-öffentlichen\nund auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35)      Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer\nkönnen nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder         nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften über den\nbeschränkt werden.                                            Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen automatisier-\nten Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der\n(2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespei-  Schaden die Folge eines von der speichernden Stelle zu\nchert, bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt         vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast die\nsind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die spei-     speichernde Stelle.\nchernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser\nStellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des                                  § 9\nBetroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. Der\nBetroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde          Technische und organisatorische Maßnahmen\nStelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten             Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder\nStellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Poli-    im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben\nzei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit    die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu\nsie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzli-       treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vor-\nchen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenord-            schriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage\nnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können            zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewähr-\nstatt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den          leisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Auf-\nDatenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das     wand in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-\nweitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.                           strebten Schutzzweck steht.\n§ 7\n§ 10\nSchadensersatz durch öffentliche Stellen                     Einrichtung automatisierter Abrufverfahren\n(1) Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch        (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,\neine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach          das die Übermittlung personenbezogener Daten durch\nanderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige\nAbruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren\noder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner perso-     unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der\nnenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem              Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der\nBetroffenen unabhängig von einem Verschulden zum              beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über\nErsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.         die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.\n(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeits-        (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß\nrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermö-      die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden\ngensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.              kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:\n(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind           1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,\ninsgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von zweihundert-        2. Datenempfänger,\nfünfzigtausend Deutsche Mark begrenzt. Ist aufgrund des-\nselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz         3. Art der zu übermittelnden Daten,\nzu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von zweihun-       4. nach § 9 erforderliche technische und organisatori-\ndertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt, so verrin-           schen Maßnahmen.\ngern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem\nIm öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festle-\nVerhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag\ngungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen\nsteht.\nwerden.\n(4) Sind bei einer Datei mehrere Stellen speicherungs-        (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen,\nberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die     in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind,\nspeichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser       der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mittei-\nStellen.                                                      lung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die\n(5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.   Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2\nund in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur\n(6) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die         zulässig, wenn der für die speichernde und die abrufende\nVerjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen           Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesminister\nGesetzbuches entsprechend anzuwenden.                         oder deren Vertreter zugestimmt haben.\n(7) Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in wei-    (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen\nterem Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach      Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft\ndenen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist,         die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß be~teht.\nbleiben unberührt.                                            Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Uber-\nmittlung personenbezogener Daten zumindest durch\n(8) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht     geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft\noffen.                                                        werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezoge-","2958                                       BundesgesetzLlatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nner Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbei-                (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz\ntung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung        geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 17, 19 und 20 auch für die\nund Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder         öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie\nder Übermittlung des Gesamtbestandes.\n1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich~recht-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus            liche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder\nDatenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach\n2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich\nbesonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen.\nnicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.\n§ 11                                (3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt§ 23\nAbs. 4 entsprechend.\nVerarbeitung oder Nutzung\npersonenbezogener Daten im Auftrag                       (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, beste-\nhende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche\n(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch            Rechtsverhältnisse verarbeitet oder genutzt, gelten\nandere Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftragge-       anstelle der §§ 14 bis 17, 19 und 20 der § 28 Abs. 1 und 2\nber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes           Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35.\nund anderer Vorschriften über den Datenschutz verant-\nwortlich. Die in den §§ 6 bis 8 genannten Rechte sind ihm\ngegenüber geltend zu machen.                                                                   § 13\nDatenerhebung\n(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksich-\ntigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen              (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig,\nund organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwäh-             wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhe-\nlen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Daten-   benden Stellen erforderlich ist.\nverarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisa-\ntorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhält-               (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu\nnisse festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen Stellen         erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben\nauch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden.              werden, wenn\n(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen            1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor-\nder Weisungen des Auftraggebers verarbeiten oder nut-                  aussetzt oder\nzen. Ist er der Ansicht, daß eine Weisung des Auftragge-         2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach\nbers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über                     eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen\nden Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unver-\nerforderlich macht oder\nzüglich darauf hinzuweisen.\nb) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-\n(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den§§ 5, 9, 43                  mäßigen Aufwand erfordern würde\nAbs. 1, Abs. 3 und 4 sowie§ 44 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und\nAbs. 2 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle              und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß über-\noder die Aufsicht, und zwar für                                        wiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nbeeinträchtigt werden.\n1. a) öffentliche Stellen,\n(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen\nb) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen\nmit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck\nHand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehr-\nihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen\nheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine\naufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft\nöffentliche Stelle ist,\nverpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Vorausset-\ndie §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschrif-     zung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der\nten der Datenschutzgesetze der Länder,                      Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner An-\n2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie perso-      gaben hinzuweisen. Auf Verlangen ist er über die Rechts-\nnenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungs-           vorschrift und über die Folgen der Verweigerung von\nunternehmen geschäftsmäßig verarbeiten oder nutzen,         Angaben aufzuklären.\ndie §§ 32, 36 bis 38.\n(4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betrof-\nfenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die\nZweiter Abschnitt                          Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflich-\ntet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.\nDatenverarbeitung\nder öffentlichen Stellen\n§ 14\nErster Unterabschnitt                               Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung\nRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                               (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personen-\nbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in\n§ 12                             der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Auf-\ngaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die\nAnwendungsbereich\ndie Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vor-\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffent-    ausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geän-\nliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-        dert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden\nrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.                  sind.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               2959\n(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere       2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach\nZwecke ist nur zulässig, wenn                                    § 14 zulassen würden.\n1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend vor-      (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-\naussetzt,                                                lung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung\n2. der Betroffene eingewilligt hat,                          auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwor-\ntung. In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob\n3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen\ndas Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des\nliegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er\nEmpfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur\nin Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung\nPrüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10\nverweigern würde,\nAbs. 4 bleibt unberührt.\n4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen,\nweil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit     (3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den\nbestehen,                                                Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie\nihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung\n5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ent-\nfür andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des\nnommen werden können oder die speichernde Stelle\n§ 14 Abs. 2 zulässig.\nsie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutz-\nwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß          (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an\nder Zweckänderung offensichtlich überwiegt,              Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften\n6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein-       gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sicher-\nwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für   gestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Daten-\ndie öffentliche Sicherheit erforderlich ist,             schutzmaßnahmen getroffen werden.\n7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig-        (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach\nkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen   Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personen-\noder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des        bezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in\nStrafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln           Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit\noder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsge-         unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermitt-\nsetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentschei-       lung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte\ndungen erforderlich ist,                                 Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren\n8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-         Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung\ngung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist    dieser Daten ist unzulässig.\noder                                                        (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene\n9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung          Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben\nerforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der werden.\nDurchführung des Forschungsvorhabens das Interesse\ndes Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckände-                                       § 16\nrung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung\nauf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßi-         Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen\ngem Aufwand erreicht werden kann.                           (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an\nnicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn\n(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke\nliegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts-     1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der über-\nund Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der           mittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist\nDurchführung von Organisationsuntersuchungen für die             und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung\nspeichernde Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung     nach § 14 zulassen würden, oder\noder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken\ndurch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende      2. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegen-               Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt\nstehen.                                                          und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an\ndem Ausschluß der Übermittlung hat.\n(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu\nZwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung            (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-\noder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-        lung trägt die übermittelnde Stelle.\nbes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,\n(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2\ndürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.\nunterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von\nder Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit\n§ 15                            zu rechnen ist, daß er davon auf andere Weise Kenntnis\nerlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicher-\nDatenübermittlung an öffentliche Stellen\nheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder\n(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an           eines Landes Nachteile bereiten würde.\nöffentliche Stellen ist zulässig, wenn\n(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für\n1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der über-      den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung\nmittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Auf-     sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat\ngaben erforderlich ist und                               den Empfänger darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung","2960                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\noder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine                        zweiter Unterabschnitt\nÜbermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die über-                        Rechte des Betroffener\nmittelnde Stelle zugestimmt hat.\n§ 19\n§ 17                                            Auskunft an den Betroffenen\nDatenübermittlung an Stellen\n(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes               über\n(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an          1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit\nStellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes              sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten be-\nsowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 16             ziehen, und\nAbs. 1 nach Maßgabe der für diese Übermittlung gelten-\n2. den Zweck der Speicherung.\nden Gesetze und Vereinbarungen, sowie § 16 Abs. 3.\nIn dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten,\n(2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der       über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet\nAnnahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines            werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten\ndeutschen Gesetzes verstoßen würde.                             gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der\nBetroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten\n(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-         ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor-\nmittlung trägt die übermittelnde Stelle.                        derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom\nBetroffenen geltend gemachten Informationsinteresse\n(4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die über-\nsteht. Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren,\nmittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt\ninsbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach\nwerden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt\npflichtgemäßem Ermessen.\nwerden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die\n§ 18                              nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetz-\nDuchführung des Datenschutzes                      licher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewah-\nin der Bundesverwaltung                        rungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder\nausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der\n(1) Die obersten Bundesbehörden, der Vorstand der            Datenschutzkontrolle dienen.\nDeutschen Bundesbahn, die Vorstände der Unternehmen\nder Deutschen Bundespost oder das Direktorium der Deut-            (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermitt-\nschen Bundespost im Rahmen seiner Aufgabenstellung              lung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbe-\nnach den§§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes sowie           hörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen\ndie bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und           Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes\nStiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bun-       berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der\ndesregierung oder einer obersten Bundesbehörde ledig-           Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen\nlich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren          zulässig.\nGeschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie              (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit\nanderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicher-\nzustellen.                                                      1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in\nder Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden\n(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis              Aufgaben gefährden würde,\nder eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre            2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nDateien haben sie schriftlich festzulegen:                          gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder\n1. Bezeichnung und Art der Dateien,                                 eines Landes Nachteile bereiten würde oder\n2. Zweckbestimmung,                                             3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach\neiner Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-\n3. Art der gespeicherten Daten,                                     besondere wegen der überwiegenden berechtigten\n4. betroffenen Personenkreis,                                       Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden\nmüssen\n5. Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und deren\nEmpfänger,                                                  und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Aus-\nkunftserteilung zurücktreten muß.\n6. Regelfristen für die Löschung der Daten,\n7. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen,              (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer\ndie allein zugriffsberechtigt sind.                         Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsäch-\nlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung\nSie haben ferner dafür zu sorgen, daß die ordnungs-             gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte\ngemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme,               Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene\nmit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet wer-         darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftrag-\nden sollen, überwacht wird.                                     ten für den Datenschutz wenden kann.\n(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Dateien, die nur vorüber-    (6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist\ngehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach          sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den\nihrer Erstellung gelöscht werden.                               Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zustän-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               2961\ndige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß                                 § 21\ndadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes                                    Anrufung\ngefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten            des Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nan den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den\nErkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern        Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für\ndiese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.          den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der\nErhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personen-\n(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.\nbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in\nseinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung,\n§ 20                            Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen\nDaten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit\nBerichtigung, Löschung und Sperrung von Daten\ndiese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.\n(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn\nsie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezo-\ngene Daten in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtig-                 Dritter Unterabschnitt\nkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte\nzu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.\nBundesbeauftragter für den Datenschutz\n(2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu lö-                                     § 22\nschen, wenn\nWahl\n1. ihre Speicherung unzulässig ist oder                           des Bundesbeauftragten für den Datenschutz\n2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung\n(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der\nder in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht\nBundesregierung den Bundesbeauftragten für den Daten-\nmehr erforderlich ist.\nschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner\n(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,     Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl\nsoweit                                                       das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom\n1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder ver-      Bundespräsidenten zu ernennen.\ntragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,              (2) Der Beauftragte leistet vor dem Bundesminister des\n2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine              Innern folgenden Eid:\nLöschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen           „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des\nbeeinträchtigt würden, oder\ndeutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,\n3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei-             Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die\ncherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem          Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine\nAufwand möglich ist.                                        Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen\n(4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu        jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.\"\nsperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten  Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet\nwird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit   werden.\nfeststellen läßt.\n(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf\n(5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren,      Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.\nwenn die Behörde im Einzelfall feststellt, daß ohne die\nSperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen               (4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses\nbeeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfül-   Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amts-\nlung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.               verhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig\nund nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der\n(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des          Rechtsaufsicht der Bundesregierung.\nBetroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn\n(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesminister\n1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer      des Innern eingerichtet. Er untersteht der Dienstaufsicht\nbestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im über-\ndes Bundesministers des Innern. Dem Bundesbeauftrag-\nwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder\nten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige\neines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und\nPersonal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen;\n2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf-   sie ist im Einzelplan des Bundesministers des Innern in\nten, wenn sie nicht gesperrt wären.                      einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im\n(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper-     Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen.\nrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung     Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten\nwegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu     Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einverneh-\nverständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen             men mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.\nDatenübermittlung diese Daten zur Speicherung weiter-\n(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der\ngegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger\nAusübung seines Amtes verhindert, kann der Bundes-\nInteressen des Betroffenen erforderlich ist.\nminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung\n(8) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes    der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll\nist anzuwenden.                                              dazu gehört werden.","2962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 23                              Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten\nwürde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-\nRechtsstellung\ngericht in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes Bundesbeauftragten für den Datenschutz\n12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2229) bleibt unberührt.\n(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den\n(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des\nDatenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernen-\nKalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt,\nnungsurkunde. Es endet\nbis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsver-\n1 . mit Ablauf der Amtszeit,                                  hältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum\n2. mit der Entlassung.                                        Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet,\nAmtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der\nDer Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten,           Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das\nwenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundes-        Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskosten-\nregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter       gesetz sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind\nauf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfer-        die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fas-\ntigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses          sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1\nerhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsiden-         S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung\nten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der          des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und\nAushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des            der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezem-\nBundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte          ber 1982 (BGBI. 1S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden,\nverpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nach-    daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1\nfolgers weiterzuführen.                                       des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf\n(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein       Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den\nanderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf         §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich\nausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat           das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurech-\noder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unter-       nung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in ent-\nnehmens noch einer Regierung oder einer gesetz-               sprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgeset-\ngebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes            zes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte\nangehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche      sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten\nGutachten abgeben.                                            als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten\ngewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 Zl'\n(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des       durchlaufenden Amt befunden hat.\nInnern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in\nbezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister des Innern\n§ 24\nentscheidet über die Verwendung der Geschenke.\nKontrolle\n(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Perso-       durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nnen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter\nTatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen           (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrol-\nselbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die      liert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung\nMitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß       der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften\nüber die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte         über den Datenschutz. Werden personenbezogene Daten\nentscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des         in Akten verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der Bundes-\nBundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Aus-       beauftragte die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,\nlieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm       wenn der Betroffene ihm hinreichende Anhaltspunkte\nnicht gefordert werden.                                       dafür darlegt, daß er dabei in seinen Rechten verletzt\nworden ist, oder dem Bundesbeauftragten hinreichende\n(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung        Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.\nseines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amt-\nlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-             (2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich\nheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienst- auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs-\nlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind      oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür-         Steuergeheimnis nach§ 30 der Abgabenordnung, unterlie-\nfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr      gen. Das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des\nim Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmi-         Grundgesetzes) wird eingeschränkt, soweit dies zur Aus-\ngung des Bundesministers des Innern weder vor Gericht         übung der Kontrolle bei den speichernden Stellen der\nnoch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge-         Deutschen Bundespost erforderlich ist. Das Kontrollrecht\nben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,      erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 1 nicht auf den\nStraftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheit-        Inhalt des Post- und Fernmeldeverkehrs. Der Kontrolle\nlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung        durch den Bundesbeauftragten unterliegen nicht:\neinzutreten.\n1. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die\n(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur             Kommission nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10\nversagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-               Grundgesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission\ndes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder            ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der\ndie Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden            Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten\noder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein              Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollie-\nGutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die              ren und ausschließlich ihr darüber zu berichten, und","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                2963\n2. a) personenbezogene Daten, die dem Post- und Fern-        4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-\nmeldegeheimnis nach Artikel 1O des Grundge-               ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei\nsetzes unterliegen,                                       Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und\nb) personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis             Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst\nunterliegen und                                           vertretungsberechtigten Organ\nc) personenbezogene Daten in Personalakten oder in        und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu\nden Akten über die Sicherheitsüberprüfung,             bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr.4\nunterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zustän-\nwenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezo-       dige Aufsichtsbehörde.\ngenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbe-\nauftragten für den Datenschutz widerspricht. Unbe-          (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstan-\nschadet des Kontrollrechts des Bundesbeauftragten         dung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffe-\nunterrichtet die öffentliche Stelle die Betroffenen in    nen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um\nallgemeiner Form über das ihnen zustehende Wider-          unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.\nspruchsrecht.\n(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der\n(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des       Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung\nBundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsange-       des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in\nlegenheiten tätig werden.                                     Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zustän-\ndigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer\n(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.\nden Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der\nErfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei\ninsbesondere                                                                               § 26\n1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unter-                          Weitere Aufgaben\nlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten             des Bundesbeauftragten für den Datenschutz;\nDaten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu                                 Dateienregister\ngewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle              (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet\nnach Absatz 1 stehen,                                     dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätig-\n2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.         keitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstel-\nlung der wesentlichen Entwicklung des Datenschutzes im\nDie in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden\nnicht-öffentlichen Bereich enthalten.\ngewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten\nselbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten.       (2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder\nSatz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste      der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutach-\nBundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Auskunft      ten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen\noder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-       des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses,\ndes gefährden würde.                                          des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der\nBundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten\n(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner\nund Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen\nKontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vor-\nStellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann\nschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbeson-\nsich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.\ndere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der\nVerarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten,               (3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung\nverbinden. § 25 bleibt unberührt.                             und den in § 12 Abs. 1 genannten .Stellen des Bundes\nEmpfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes\n(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stel-\ngeben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die\nlen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften\nin § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den\nüber den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.\nBundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfeh-\nlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.\n§ 25\n(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenar-\nBeanstandungen                          beit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der\ndurch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz             Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den\n(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.      Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden\nVerstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder          nach § 38 hin.\ngegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder\n(5) Der Bundesbeauftragte führt ein Register der auto-\nsonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung per-\nmatisiert geführten Dateien, in denen personenbezogene\nsonenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies\nDaten gespeichert werden. Das gilt nicht für die Dateien\n1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen         der in § 19 Abs. 3 genannten Behörden sowie für Dateien\nobersten Bundesbehörde,                                   nach § 18 Abs. 3. Die öffentlichen Stellen, deren Dateien in\ndas Register aufgenommen werden, sind verpflichtet, dem\n2. bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand,                 Bundesbeauftragten eine Übersicht gemäß § 18 Abs. 2\n3. bei der Deutschen Bundespost gegenüber den Vor-            Satz 2 Nr. 1 bis 6 zuzuleiten. Das Register kann von\nständen der Unternehmen oder gegenüber dem Direk-         jedermann eingesehen werden. Die Angaben nach § 18\ntorium im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach den         Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 über Dateien der in § 6 Abs. 2\n§§ 9 bis 11 des Postverfassungsgesetzes,                  genannten Behörden unterliegen nicht der Einsichtnahme.","2964                                    Bundesgesetzbiatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDer Bundesbeauftragte kann im Einzelfall für andere           4. wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur\nöffentliche Stellen mit deren Einverständnis festlegen, daß       Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforder-\neinzelne Angaben nicht der Einsichtnahme unterliegen.             lich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durch-\nführung des Forschungsvorhabens das Interesse des\nBetroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung\nerheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf\nDritter Abschnitt                           andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem\nAufwand erreicht werden kann.\nDatenverarbeitung\nnicht-öffentlicher Stellen                   Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf recht-\nund öffentlich-rechtlicher                   mäßige Weise erhoben werden.\nWettbewerbsunternehmen\n(2) Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig\nErster Unterabschnitt                         1. a) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen\neines Dritten oder öffentlicher Interessen erforder-\nRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung\nlich ist oder\nb) wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusam-\n§ 27\nmengefaßte Daten über Angehörige einer Perso-\nAnwendungsbereich                                 nengruppe handelt, die sich auf\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden An-                 -   eine Angabe über die Zugehörigkeit des Be-\nwendung, soweit personenbezogene Daten in oder aus                        troffenen zu dieser Personengruppe,\nDateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerb-               -   Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,\nliche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden durch                    -   Namen,\n1. nicht-öffentliche Stellen,                                         -   Titel,\n2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffent-          -   akademische Grade,\nlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil-                -   Anschrift,\nnehmen,\n-   Geburtsjahr\nb) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffent-\nbeschränken und\nlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil-\nnehmen, Bundesrecht ausführen und der Daten-               kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betrof-\nschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.              fene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß\nder Übermittlung hat. In den Fällen des Buchstabens b\nIn den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle            kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß\ndes § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.                             dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweck-\nbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder ver-\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für       tragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte\ndie Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten              Daten übermittelt werden sollen, die sich\nin Akten, soweit es sich nicht um personenbezogene\nDaten handelt, die offensichtlich aus einer Datei ent-            -   auf gesundheitliche Verhältnisse,\nnommen worden sind.                                               -   auf strafbare Handlungen,\n-   auf Ordnungswidrigkeiten,\n§ 28                                 -   auf religiöse oder politische Anschauungen sowie\nDatenspeicherung, -Übermittlung und -nutzung                  -   bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeits-\nfür eigene Zwecke                                rechtliche Rechtsverhältnisse\nbeziehen, oder\n(1) Das Speichern, Verändern oder Übermitteln perso-\nnenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die       2. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur\nErfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig                    Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforder-\nlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durch-\n1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertrags-\nführung des Forschungsvorhabens das Interesse des\nverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensver-\nBetroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung\nhältnisses mit dem Betroffenen,\nerheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf\n2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der              andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem\nspeichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu        Aufwand erreicht werden kann.\nder Annahme besteht, daß das schutzwürdige Inter-\n(3) Widerspricht der Betroffene bei der speichernden\nesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbei-\nStelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für\ntung oder Nutzung überwiegt,\nZwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsfor-\n3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen          schung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese\nentnommen 'werden können oder die speichernde             Zwecke unzulässig. Widerspricht der Betroffene beim\nStelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das   Empfänger der nach Absatz 2 übermittelten Daten der\nschutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-       Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder\nschluß der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich       der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten\nüberwiegt,                                                für diese Zwecke zu sperren.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                              2965\n(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den      (2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist\nZweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie     zulässig, wenn\nihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung\n1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betrof-\nfür andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen der\nfene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß\nAbsätze 1 und 2 zulässig. Die übermittelnde Stelle hat den\nder Veränderung hat, oder\nEmpfänger darauf hinzuweisen.\n2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-\nmen werden können oder die speichernde Stelle sie\n§ 29                               veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwür-\nGeschäftsmäßige Datenspeicherung                     dige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der\nzum Zwecke der Übermittlung                      Veränderung offensichtlich überwiegt.\n(1) Das geschäftsmäßige Speichern oder Verändern            (3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen,\npersonenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung         wenn ihre Speicherung unzulässig ist.\nist zulässig, wenn                                             (4) Die §§ 29, 33 bis 35 gelten nicht.\n1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betrof-\nfene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß                                   § 31\nder Speicherung oder Veränderung hat, oder                               Besondere Zweckbindung\n2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnom-        Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwek-\nmen werden können oder die speichernde Stelle sie       ken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder\nveröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutz-    zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes\nwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß      einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dür-\nder Speicherung oder Veränderung offensichtlich         fen nur für diese Zwecke verwendet werden.\nüberwiegt.\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.\n§ 32\n(2) Die Übermittlung ist zulässig, wenn                                         Meldepflichten\n1. a) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer       (1) Die Stellen, die personenbezogene Datengeschäfts-\nKenntnis glaubhaft dargelegt hat oder               mäßig\nb) es sich um listenmäßig oder sonst zusammenge-        1. zum Zwecke der Übermittlung speichern,\nfaßte Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b      2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung spei-\nhandelt, die für Zwecke der Werbung oder der            chern oder\nMarkt- oder Meinungsforschung übermittelt werden\nsollen, und                                         3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten\noder nutzen,\n2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betrof-\nfene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß      sowie ihre Zweigniederlassungen und unselbständigen\nder Übermittlung hat.                                   Zweigstellen haben die Aufnahme und Beendigung ihrer\nTätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb\n§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der         eines Monats mitzuteilen.\nÜbermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind die\nGründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses         (2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das\nund die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der   bei der Aufsichtsbehörde geführte Register mitzuteilen:\nübermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung   1. Name oder Firma der Stelle,\nim automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeich-\nnungspflicht dem Empfänger.                                 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige\ngesetzlich oder nach der Verfassung des Unterneh-\n(3) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten      mens berufene Leiter und die mit der Leitung der\nDaten gilt § 28 Abs. 3 und 4.                                   Datenverarbeitung beauftragten Personen,\n3. Anschrift,\n§ 30                           4. Geschäftszwecke der Stelle und der Datenverarbei-\ntung;\nGeschäftsmäßige Datenspeicherung\nzum Zwecke der Übermittlung                  5. Name des Beauftragten für den Datenschutz,\nin anonymisierter Form                    6. allgemeine Beschreibung der Art der gespeicherten\n(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig             personenbezogenen Daten. Im Falle des Absatzes 1\nNr. 3 ist diese Angabe nicht erforderlich.\ngespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln,\nsind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen            (3) Bei der Anmeldung sind außerdem folgende Anga-\nEinzelangaben über persönliche oder sachliche Verhält-      ben mitzuteilen, die nicht in das Register aufgenommen\nnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen        werden:\nPerson zugeordnet werden können. Diese Merkmale dür-\nfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,       1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen,\nsoweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung   2. bei regelmäßiger Übermittlung personenbezogener\noder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.            Daten Empfänger und Art der übermittelten Daten.","2966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2                                    § 34\nund 3 mitgeteilten Angaben entsprechend.\nAuskunft an den Betroffenen\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festlegen,          (1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über\nWelche Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 6, Absatz 3 und\nAbsatz 4 mitgeteilt werden müssen. Der mit den Mittei-          1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit\nlungen verbundene Aufwand muß in einem angemesse-                   sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,\nnen Verhältnis zu ihrer Bedeutung für die Überwachung           2. den Zweck der Speicherung und\ndurch die Aufsichtsbehörde stehen.\n3. Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig\nübermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert\nverarbeitet werden.\nzweiter Unterabschnitt                           Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die\nRechte des Betroffenen                            Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden\ndie personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum\n§ 33                              Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene\nüber Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen,\nBenachrichtigung des Betroffenen\nwenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten\n(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für              geltend macht. In diesem Falle ist Auskunft über Herkunft\neigene Zwecke gespeichert, ist der Betroffene von der          und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Anga-\nSpeicherung und der Art der Daten zu benachrichtigen.          ben nicht gespeichert sind.\nWerden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum                  (2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig\nZwecke der Übermittlung gespeichert, ist der Betroffene\npersonenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftser-\nvon der erstmaligen Übermittlung und der Art der über-\nteilung speichern, Auskunft über seine personenbezoge-\nmittelten Daten zu benachrichtigen.\nnen Daten verlangen, auch wenn sie nicht in einer Datei\ngespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger\n(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn\nkann der Betroffene nur verlangen, wenn er begründete\n1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der            Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend macht. § 38\nSpeicherung oder der Übermittlung erlangt hat,             Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Auf-\nsichtsbehörde im Einzelfall die Einhaltung von Satz 1\n2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf-\nüberprüft, wenn der Betroffene begründet darlegt, daß die\ngrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher\nAuskunft nicht oder nicht richtig erteilt worden ist.\nAufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden\ndürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder            (3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht\nder Datenschutzkontrolle dienen,                           wegen der besonderen Umstände eine andere Form der\n3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem            Auskunftserteilung angemessen ist.\nWesen nach, namentlich wegen des überwiegenden                (4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht,\nrechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten       wenn der Betroffene nach§ 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht zu\nwerden müssen,                                             benachrichtigen ist.\n4. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der spei-          (5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personen-\nchernden Stelle festgestellt hat, daß das Bekanntwer-      bezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Über-\nden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung      mittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt\ngefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder             werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Drit-\neines Landes Nachteile bereiten würde,                     ten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt\n5. die Daten in einer Datei gespeichert werden, die nur        darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen\nvorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei           direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Ent-\nMonaten nach ihrer Erstellung gelöscht wird,               gelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen\nbesondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß\n6. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und            Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder\na) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen            in denen die Auskunft ergibt, daß die Daten zu berichtigen\nsind oder                                              oder unter der Voraussetzung des§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nzu löschen sind.\nb) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der\nspeichernden Stelle erheblich gefährden würde, es         (6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem\nsei denn, daß das Interesse an der Benachrichti-       Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen\ngung die Gefährdung überwiegt, oder                     seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die\n7. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermitt-           ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist\nhierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.\nlung gespeichert sind und\na) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen\n§ 35\nsind, soweit sie sich auf diejenigen Personen bezie-\nhen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder            Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten\nb) es sich um listenmäßig oder sonst zusammenge-              (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn\nfaßte Daten handelt(§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b).     sie unrichtig sind.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                2967\n(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fäl-                      Dritter Unterabschnitt\nlen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden.          Beauftragter für den Datenschutz,\nPersonenbezogene Daten sind zu löschen, wenn                                    Aufsichtsbehörde\n1. ihre Speicherung unzulässig ist,\n2. es sich um Daten über gesundheitliche Verhältnisse,                                     § 36\nstrafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie          Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz\nreligiöse oder politische Anschauungen handelt und\nihre Richtigkeit von der speichernden Stelle nicht          (1) Die nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene\nDaten automatisiert verarbeiten und damit in der Regel\nbewiesen werden kann,\nmindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigen,\n3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre      haben spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme\nKenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speiche-      ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz\nrung nicht mehr erforderlich ist, oder                   schriftlich zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn personen-\n4. sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung ver-        bezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und\narbeitet werden und eine Prüfung am Ende des fünften     damit in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer\nKalenderjahres nach ihrer erstmaligen Speicherung        ständig beschäftigt sind.\nergibt, daß eine längerwährende Speicherung nicht           (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur\nerforderlich ist.                                        bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben\nerforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.\n(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,\nsoweit                                                           (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Inha-\n1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 einer Löschung        ber, dem Vorstand, dem Geschäftsführer oder dem sonsti-\ngesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbe-     gen gesetzlich oder nach der Verfassung des Unterneh-\nmens berufenen Leiter unmittelbar zu unterstellen. Er ist\nwahrungsfristen entgegenstehen,\nbei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des\n2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine               Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung\nLöschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen        seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestel-\nbeeinträchtigt würden, oder                              lung zum Beauftragten für den Datenschutz kann nur auf\n3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche-        Verlangen der Aufsichtsbehörde oder in entsprechender\nrung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-     Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nwand möglich ist.                                        widerrufen werden.\n(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Ver-\n(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren,\nschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie\nsoweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und\nüber Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen\nsich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen\nzulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den\nläßt\nBetroffenen befreit wird.\n(5) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder           (5) Die nicht-öffentliche Stelle hat den Beauftragten für\nderen Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der             den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu\ngeschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der              unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfül-\nÜbermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2         lung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie\nnicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie     Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu\naus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu           stellen.\nDokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen\ndes Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Spei-                                   § 37\ncherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten             Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz\ndürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt\nwerden.                                                          (1) Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Ausfüh-\nrung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den\n(6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sper-      Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann er\nrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung      sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde wenden. Er\nwegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu      hat insbesondere\nverständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen              1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbei-\nDatenübermittlung diese Daten zur Speicherung weiterge-           tungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene\ngeben werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdi-              Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu\ngen Interessen des Betroffenen erforderlich ist.                  diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten\nVerarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu\n(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des\nunterrichten,\nBetroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn\n2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten\n1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer\ntätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den\nbestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im über-\nVorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschrif-\nwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder\nten über den Datenschutz, bezogen auf die besonde-\neines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und\nren Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die\n2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürf-        sich daraus ergebenden besonderen Erfordernisse für\nten, wenn sie nicht gesperrt wären.                          den Datenschutz, vertraut zu machen,","2968                                    Bundesgesetz::.:att, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. b0 i der Auswahl der bei der Verarbeitung personenbe-        gespeicherten personenbezogenen Daten und die Daten-\nzogener Daten tätigen Personen beratend mitzuwirken.        verarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt ent-\nsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen\n(2) Dem Beauftragten ist von der nicht-öffentlichen          zu dulden.\nStelle eine Übersicht zur Verfügung zu stellen über\n(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem\n1. eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen,\nGesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz,\n2. Bezeichnung und Art der Dateien,                              soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personen-\n3. Art der gespeicherten Daten,                                  bezogener Daten in oder aus Dateien regeln, kann die\nAufsichtsbehörde anordnen, daß im Rahmen der Anforde-\n4. Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Kenntnis             rungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestell-\ndieser Daten erforderlich ist,                              ter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen\n5. deren regelmäßige Empfänger,                                  werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbe-\nsondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Per-\n6. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen,\nsönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz\ndie allein zugriffsberechtigt sind.\neinzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entge-\n(3) Absatz 2 Nr. 2 bis 6 gilt nicht für Dateien, die         gen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung\nnur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei            eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt\nMonaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.                  werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den\nDatenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner\nAufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit\n§ 38                               nicht besitzt.\nAufsichtsbehörde                             (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermäch-\ntigten Stellen bestimmen die für die Überwachung der\n(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall die Aus-\nDurchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich\nführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über\ndieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.\nden Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nut-\nzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien                   (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den\nregeln, wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlie-       Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbe-\ngen, daß eine dieser Vorschriften durch nicht-öffentliche       betriebe bleibt unberührt.\nStellen verletzt ist, insbesondere wenn es der Betroffene\nselbst begründet darlegt.\nVierter Abschnitt\n(2) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig\nSondervorschriften\n1. zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,\n2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespei-                                        § 39\nchert oder\nZweckbindung bei personenbezogenen Daten,\n3. im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verar-             die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis\nbeitet,                                                                            unterliegen\nüberwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses               (1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder\nGesetzes oder anderer Vorschriften über den Daten-              besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der\nschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung perso-       zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung\nnenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln. Die              ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt wor-\nAufsichtsbehörde führt das Register nach § 32 Abs. 2. Das       den sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den\nRegister kann von jedem eingesehen werden.                      Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie\nerhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche\n(3) Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit     Stelle muß die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle\nderen Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichts-        einwilligen.\nbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben\nerforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der             (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur\nAuskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen         verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der        Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.\nin§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-\nneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-                                      § 40\ngung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflich-\nVerarbeitung und Nutzung\ntige ist darauf hinzuweisen.                                                    personenbezogener Daten\ndurch Forschungseinrichtungen\n(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung\n(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erho-\noder Überwachung beauftragten Personen sind befugt,\nbene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen\nsoweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertra-\nnur für Zwecke der wissenschaftlichen . Forschung ver-\ngenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs-\narbeitet oder genutzt werden.\nund Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume\nder Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigun-         (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an\ngen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen,           andere als öffentliche Stellen für Zwecke der wissenschaft-\ninsbesondere die Übersicht nach § 37 Abs. 2 sowie die           lichen Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich ver-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                              2969\npflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke  Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten\nzu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschrift des        durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren,\nAbsatzes 3 einzuhalten.                                     wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines\nBeauftragten für den Datenschutz kann neben anderen\n(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisie-\nAufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen\nren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist.\nwerden.\nBis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit\ndenen Einzelangaben über persönliche oder sachliche            (2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die\nVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person      Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie ande-\nzugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein-          rer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung\nzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der           dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterwor-\nForschungszweck dies erfordert.                            fen. Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechts-\naufsicht des Verwaltungsrates.\n(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stel-\nlen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen,         (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an\nwenn                                                        den Beauftragten für den Datenschutz wenden.\n1. der Betroffene eingewilligt hat oder                       (4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den\n2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen       Organen der jeweiligen Rundfunkanstalt des Bundes-\nüber Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.     rechts alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen\nTätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere\nBerichte auf Beschluß eines Organes der jeweiligen Rund-\n§ 41\nfunkanstalt. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauf-\nVerarbeitung und Nutzung                    tragte auch an den Bundesbeauftragten für den Daten-\npersonenbezogener Daten durch die Medien              schutz.\n(1) Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen           (5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26\noder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder        treffen die Rundfunkanstalten des Bundesrechts jeweils\nvon Hilfsunternehmen des Rundfunks ausschließlich zu        für ihren Bereich. § 18 bleibt unberührt.\neigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet\noder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieses\nGesetzes nur die §§ 5 und 9. Soweit Verlage personen-                             Fünfter Abschnitt\nbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon-,\nSchlußvorschriften\nBranchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbei-\nten oder nutzen, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe\nzugleich eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ver-                                § 43\nbunden ist.                                                                       Strafvorschriften\n(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung     (1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte perso-\noder Nutzung personenbezogener Daten durch die Rund-        nenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,\nfunkanstalten des Bundesrechts zur Veröffentlichung von\n1. speichert, verändert oder übermittelt,\nGegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese\nGegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu            2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält\nnehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die         oder\nDaten selbst.                                               3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien\n(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Rund-       verschafft,\nfunkanstalten des Bundesrechts in seinem Persönlich-        wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der strafe bestraft.\nBerichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\ngespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann ver-\nweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des     1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten\nVerfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträ-           personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind,\ngen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen         durch unrichtige Angaben erschleicht,\nTeil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die       2. entgegen§ 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch\nBerichtigung unrichtiger Daten verlangen.                       in Verbindung mit § 29 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder\n(4) Im übrigen gelten für die Rundfunkanstalten des          § 40 Abs. 1 die übermittelten Daten für andere Zwecke\nBundesrechts von den Vorschriften dieses Gesetzes die           nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder\n§§ 5 und 9. Anstelle der§§ 24 bis 26 gilt§ 42, auch soweit  3. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1\nes sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.                  bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 3\nSatz 3 die in § 40 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale\n§ 42                                mit den Einzelangaben zusammenführt.\nDatenschutzbeauftragte                        (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\nder Rundfunkanstalten des Bundesrechts               sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\n(1) Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts bestellen\nJahren oder Geldstrafe.\njeweils einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die\nStelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt.       (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.","2970                                       Bundesgesetz:_j:att, Jahrgang 1990, Teil    1\n§ 44                                      Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbei-\nBu ßgeldvorschriften\ntungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekon-\ntrolle),\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-           8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die\nlässig\nim Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den\n1. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeich-                 Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden\nneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften               können (Auftragskontrolle),\nDarlegung nicht aufzeichnet,\n9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbe-\n2. entgegen § 32 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4,               zogener Daten sowie beim Transport von Datenträ-\neine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder            gern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert\nentgegen§ 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4,               oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),\nbei einer solchen Meldung die erforderlichen Angaben          1O. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organi-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,              sation so zu gestalten, daß sie den besonderen\n3. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht                    Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird\nrichtig oder nicht vollständig benachrichtigt,                     (Organisationskontrolle).\n4. entgegen § 35 Abs. 5 Satz 3 Daten ohne Gegendarstel-\nlung übermittelt,\n5. entgegen § 36 Abs. 1 einen Beauftragten für den                                           Artikel 2\nDatenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,\nGesetz\n6. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht                          über die Zusammenarbeit\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt                    des Bundes und der Länder\noder entgegen § 38 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den             in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes\nGrundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vor-\nund über das Bundesamt für Verfassungschutz\nnahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die\n(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)\nEinsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet, oder\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach§ 38 Abs. 5 Satz 1                                   Erster Abschnitt\nzuwiderhandelt.\nZusammenarbeit,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis                 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 1\nAnlage\nZusammenarbeitspflicht\n(zu § 9 Satz 1)\n(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der frei-\nWerden personenbezogene Daten automatisiert verarbei-              heitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes\ntet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu\nund der Sicherheit des Bundes und der Länder.\nschützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,\n(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angele-\n1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsan-                genheiten des Verfassungssschutzes zusammenzuarbei-\nlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbei-\nten.\ntet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),\n2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,                 (3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger\nkopiert, verändert oder entfernt werden können              Unterstützung und Hilfeleistung.\n(Datenträgerkontrolle),\n3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die                                             §2\nunbefugte     Kenntnisnahme,       Veränderung      oder                    Verfassungsschutzbehörden\nLöschung gespeicherter personenbezogener Daten\nzu verhindern (Speicherkontrolle),                             (1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Län-\ndern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungs-\n4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit              schutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bun-\nHilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von            desminister des Innern. Das Bundesamt für Verfassungs-\nUnbefugten genutzt werden können (Benutzerkon-              schutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angeglie-\ntrolle),                                                     dert werden.\n5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Daten-\n(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund\nverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf\nund der Länder untereinander unterhält jedes Land eine\ndie ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten\nBehörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Ver-\nzugreifen können (Zugriffskontrolle),\nfassungsschutzes.\n6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt\nwerden kann, an welche Stellen personenbezogene                                            §3\nDaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung                      Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden\nübermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),\n7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und fest-           (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des\ngestellt werden kann, welche personenbezogenen               Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                            2971\nvon Informationen, insbesondere von sach- und personen-          einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet\nbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über           ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer\n1 . Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokrati-        Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;\nsche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit     c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische\ndes Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine       Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und\nungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der         zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für\nVerfassungsorgane des Bundes oder eines Landes             einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet\noder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,                      ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungs-\n2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätig-          grundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.\nkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine     Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in\nfremde Macht,                                           seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraus-\n3. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes,          setzung für die Sammlung und Auswertung von Informatio-\nnen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher\ndie durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerich-\ntete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der     Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die\nBundesrepublik Deutschland gefährden.                   nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß\nhandeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes,\n(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und         wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind. oder\nder Länder wirken mit                                        aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutz-\ngut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.\n1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige         (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im\nTatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut     Sinne dieses Gesetzes zählen:\nwerden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich\na) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und\nverschaffen können,\nAbstimmungen und durch besondere Organe der\n2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an           Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der\nsicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder ver-      Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in\nteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind          allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge-\noder werden sollen,                                         heimer Wahl zu wählen,\n3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz           b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungs-\nvon im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürfti-       mäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden\ngen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen              Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,\ngegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.\nc) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamen-\nBesteht die Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungs-          tarischen Opposition,\nschutz an der Sicherheitsüberprüfung nach Satz 1 lediglich\nd) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlich-\nin der Auswertung bereits vorhandenen Wissens der\nkeit gegenüber der Volksvertretung,\nBeschäftigungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicher-\nheitsbehörden, ist es erforderlich und ausreichend, wenn     e) die Unabhängigkeit der Gerichte,\nder Betroffene von der Einleitung der Überprüfung Kennt-     f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und\nnis hat. Im übrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit\ng) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In die Sicherheits-\nüberprüfung dürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte,\nVerlobte oder die Person, die mit dem Betroffenen in                                      §5\neheähnlicher Gemeinschaft lebt, miteinbezogen werden.\nAbgrenzung der Zuständigkeiten\n(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allge-                  der Verfassungsschutzbehörden\nmeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des              (1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz sam-\nGrundgesetzes).                                              meln Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unter-\nlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, werten sie aus und\n§4                             übermitteln sie dem Bundesamt für Verfassungsschutz\nBegriffsbestimmungen                      und den Landesbehörden für Verfassungsschutz, soweit\nes für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem\na) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder\nlande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfas-\neines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und\nsungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und\nzweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für\nUnterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen\neinen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet      und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist\nist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von      Voraussetzung, daß\nfremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit\nzu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzu-   1. sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,\ntrennen;                                                2. sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrek-\nb) Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder             ken,\neines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und     3. sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutsch-\nzweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für         land berühren oder","2972                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bun-         arbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden\ndesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden          Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder\nersucht.                                                 besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegen-\nDas Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle      stehen.\nhergestellt werden.                                             (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Metho-\n(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet      den, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Infor-\ndie Landesbehörden für Verfassungsschutz über alle           mationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauens-\nUnterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des       leuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und\nVerfassungsschutzes erforderlich ist.                        Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen\nanwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benen-\nnen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher\n§ 6\nInformationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift\nGegenseitige Unterrichtung                    bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern,\nder Verfassungsschutzbehörden                   der die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet.\nDie Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim         (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse\nBundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung der Unter-      stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es\nrichtungspflichten nach § 5 gemeinsame Dateien zu füh-        darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um\nren, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Diese       Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.\nDateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von\nAkten und der dazu notwendigen Identifizierung von Per-          (4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen\nsonen erforderlich sind. Die Speicherung personenbezo-        mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck\ngener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 10       anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner\nund 11 zulässig. Der Abruf im automatisierten Verfahren       Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3\ndurch andere Stellen ist nicht zulässig. Die Verantwortung    Abs. 2 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige\neiner speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vor-       vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.\nschriften des Datenschutzrechts trägt jede Verfassungs-\nschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten;            (5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bun-\nnur sie darf diese Daten verändern, sperren oder löschen.     desamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die\nDie eingebende Stelle muß feststellbar sein. Das Bundes-      den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträch-\namt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen          tigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen,\nDateien die technischen und organisatorischen Maßnah-         der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten\nmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Füh-          Erfolg steht.\nrung von Textdateien oder Dateien, die weitere als die in\nSatz 2 genannten Daten enthalten, ist unter den Voraus-                                    §9\nsetzungen dieses Paragraphen nur zulässig für eng                      Besondere Formen der Datenerhebung\numgrenzte Anwendungsgebiete zur Aufklärung von sicher-\nheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten            (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informa-\nfür eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf       tionen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den\ngerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwen-           Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die\ndung vorzubereiten. Die Zugriffsberechtigung ist auf Per-     Annahme rechtfertigen, daß\nsonen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in\n1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder\ndiesem Anwendungsgebiet betraut sind; in der Dateian-\nTätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erforschung\nordnung (§ 14) ist die Erforderlichkeit der Aufnahme von\nsolcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen\nTextzusätzen in der Datei zu begründen.\nwerden können oder\n§ 7                               2. dies zum Schutz der Mitarbeiter,          Einrichtungen,\nGegenstände und Quellen des Bundesamtes für Ver-\nWeisungsrechte des Bundes                          fassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder\nDie Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die             geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.\nverfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den             Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erfor-\nobersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der        schung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen\nLänder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungs-          weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine\nschutzes erforderlichen Weisungen erteilen.                   geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen,\nwenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen\noder durch eine Auskunft nach § 18 Abs. 3 gewonnen\nZweiter Abschnitt                        werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß § 8\nAbs. 2 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeu-\nBundesamt für Verfassungsschutz                    tung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maß-\nnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck\n§ 8                               erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er\nBefugnisse                            nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.\ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz\n(2) Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur       Wort darf mit technischen Mitteln nur heimlich mitgehört\nErfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen        oder aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur\neinschließlich personenbezogener Daten erheben, ver-          Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                 2973\ngegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen uner-         prüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei\nläßlich ist und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte  denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkennt-\nRechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Satz 1 gilt   nisse nach § 3 Abs. 1 angefallen sind.\nentsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer\nMittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildauf-                                       § 12\nzeichnungen.\nBerichtigung, Löschung und Sperrung\n(3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach                     personenbezogener Daten in Dateien\nAbsatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung\ndes Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkom-             (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in\nmen, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen              Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu\nberichtigen, wenn sie unrichtig sind.\ndes nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem ver-\ndeckten Einsatz technischer Mittel gehören, ist                   (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in\n1. der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen          Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu lö-\nmitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des       schen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre\nEingriffs ausgeschlossen werden kann, und                 Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich\nist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der\n2. die Parlamentarische Kontrollkommission zu unter-           Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen\nrichten.                                                  des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle\nDie durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen             sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Ein-\ndürfen nur nach Maßgabe des§ 7 Abs. 3 des Gesetzes zu          willigung des Betroffenen übermittelt werden.\nArtikel 10 Grundgesetz verwendet werden.                          (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der\nEinzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen,\n§ 10                             spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personen-\nbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.\nSpeicherung, Veränderung und Nutzung\nGespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebun-\npersonenbezogener Daten\ngen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind spätestens zehn\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur            Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten rele-\nErfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in            vanten Information zu löschen, es sei denn, der Behörd8n-\nDateien speichern, verändern und nutzen, wenn                  leiter oder sein Vertreter trifft im Einzelfall ausnahmsweise\neine andere Entscheidung.\n1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder\nTätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,                       (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu\nZwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung\n2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebun-\noder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie-\ngen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist\nbes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden,\noder\ndürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.\n3. das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2\ntätig wird.                                                                             § 13\n(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 2 dürfen in                         Berichtigung und Sperrung\nautomatisierten Dateien nur personenbezogene Daten                         personenbezogener Daten in Akten\nüber die Personen gespeichert werden, die der Sicher-\nheitsüberprüfung unterliegen oder in die Sicherheitsüber-         (1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest,\nprüfung einbezogen werden.                                     daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten\nunrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffe-\n(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Spei-       nen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder\ncherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erfor-       auf sonstige Weise festzuhalten.\nderliche Maß zu beschränken.\n(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat perso-\nnenbezogene Daten zu sperren, wenn es im Einzelfall\n§ 11                             feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen\nSpeicherung, Veränderung und Nutzung                 des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für\npersonenbezogener Daten von Minderjährigen               seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich\nsind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter          Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder\nden Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige          übermittelt werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist mög-\nvor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person         lich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.\ngeführten Akten nur speichern, verändern und nutzen,\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der                                      § 14\nMinderjährige eine der in § 2 des Gesetzes zu Artikel 10\nGrundgesetz genannten Straftaten plant, begeht oder\nDateianordnungen\nbegangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten           (1) Für jede automatisierte Datei beim Bundesamt für\noder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung          Verfassungsschutz nach § 6 oder § 10 sind in einer Datei-\ndes 16. Lebensjahres nicht zulässig.                           anordnung, die der Zustimmung des Bundesministers des\nInnern bedarf, festzulegen:\n(2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten\ngespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei           1. Bezeichnung der Datei,\nJahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu über-       2. Zweck der Datei,","2974                                    Bundesgesetzbiatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und         keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundes-\nNutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),   amtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht\neiner weitergehenden Auskunft zustimmt.\n4. Anlieferung oder Eingabe,\n5. Zugangsberechtigung,\n§ 16\n6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,\nBerichtspflicht\n7. Protokollierung.                                                  des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nDer Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß         (1) Das Bundeamt für Verfassungsschutz unterrichtet\neiner Dateianordnung anzuhören.                              den Bundesminister des Innern über seine Tätigkeit.\n(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf           (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der\ndas erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen        Aufklärung der Öffentlichkeit durch den Bundesminister\nAbständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder       des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3\nÄnderung der Dateien zu überprüfen.                          Abs. 1 , die mindestens einmal jährlich in einem zusam-\nmenfassenden Bericht erfolgt. Dabei dürfen auch perso-\n(3) In der Dateianordnung über automatisierte perso-\nnenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die\nnenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf\nBekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges\nPersonen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in\ndem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet       oder der Darstellung von Organisationen oder unorgani-\nsierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen\nsind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazu-\ngehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.        der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betrof-\nfenen überwiegen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des\nBundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungs-\n§ 15                             schutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die\nAuskunft an den Betroffenen                   jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.\n(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem\nBetroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf                            Dritter Abschnitt\nAntrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen\nkonkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Inter-                       Übermittlungsvorschriften\nesse an einer Auskunft darlegt.\n§ 17\n(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit\nZulässigkeit von Ersuchen\n1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Aus-\nkunftserteilung zu besorgen ist,                            (1) Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes\num Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht,\n2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein        dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der\nkönnen oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes\nersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein\noder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfas-\nzugänglichen Quellen entnommen werden können.\nsungsschutz zu befürchten ist,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für besondere Ersuchen der Ver-\n3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder\nsonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nach-        fassungsschutzbehörden, des Militärischen Abschirmdien-\n. teile bereiten würde oder                                stes und des Bundesnachrichtendienstes um solche\nDaten, die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufga-\n4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach           ben bekannt werden. Die Zulässigkeit dieser besonderen\neiner Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe-     Ersuchen und ihre Erledigung regelt der Bundesminister\nsondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter-      des Innern in einer Dienstanweisung. Er unterrichtet die\nessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.       Parlamentarische Kontrollkommission über ihren Erlaß\nDie Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm   und erforderliche Änderungen. Satz 2 und 3 gilt nicht für\nbesonders beauftragter Mitarbeiter.                           die besonderen Ersuchen zwischen Behörden desselben\nBundeslandes.\n(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf\ndie Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermitt-                                     § 18\nlungen.                                                                    Übermittlung von Informationen\nari die Verfassungsschutzbehörden\n(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner\nBegründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsver-           (1) Die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren\nweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsver-       juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Staats-\nweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Aus-           anwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaft-\nkunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die         lichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien sowie der Zoll,\nRechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und dar-        soweit er Aufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz\nauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten        wahrnimmt, unterrichten von sich aus das Bundesamt für\nfür den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauf-             Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörde\ntragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Aus-       des Landes über die ihnen bekanntgewordenen Tatsa-\nkunft zu erteilen, soweit nicht der Bundesminister des        chen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche\nInnern im Einzelfall. feststellt, daß dadurch die Sicherheit  Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im\ndes Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilun-      Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die\ngen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen          durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                2975\nbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3                                § 19\ngenannten Schutzgüter gerichtet sind. Über Satz 1 hinaus-\nÜbermittlung personenbezogener Daten\ngehende Unterrichtungspflichten nach dem Gesetz über\ndurch das Bundesamt für Verfassungsschutz\nden Militärischen Abschirmdienst oder dem Gesetz über\nden Bundesnachrichtendienst bleiben unberührt. Auf die        (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-\nÜbermittlung von Informationen zwischen Behörden des-      nenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln,\nselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.         wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist\noder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheit-\n(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der      lichen demokratischen Grundordnung oder sonst für\nstaatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Poli-   Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfän-\nzeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem Bun-      ger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts\ndesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, und der Bundesnach-         anderes bestimmt· ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu\nrichtendienst dürfen darüber hinaus von sich aus dem        dem sie ihm übermittelt wurden.\nBundesamt für Verfassungsschutz oder der Verfassungs-\nschutzbehörde des Landes auch alle anderen ihnen               (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-\nbekanntgewordenen Informationen einschließlich perso-       nenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungs-\nnenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1        streitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik\nübermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste-   Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzab-\nhen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben    kommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des\nder Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Absatz 1     Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Trup-\nSatz 3 findet Anwendung.                                    pen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959\n(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur         (BGBI. 1961 11 S. 1183, 1218) verpflichtet ist.\nErfüllung seiner Aufgaben die Staatsanwaltschaften und,\n(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf perso-\nvorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungs-\nnenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen\nbefugnis, die Polizeien sowie andere Behörden um Über-\nsowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln,\nmittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen\nwenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder\nInformationen einschließlich personenbezogener Daten\nzur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Emp-\nersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen\nfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn\nQuellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur           auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder\ndurch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme      überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nerhoben werden können. Unter den gleichen Vorausset-        entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu\nzungen dürfen Verfassungsschutzbehörden der Länder          machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die\n1. Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren          übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts,          dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bun-\ndesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft\n2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsan-    über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.\nwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, Polizeien des\nBundes und anderer Länder um die Übermittlung sol-         (4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen\ncher Informationen ersuchen.                            nicht übermittelt werden, es sei denn, daß dies zum Schutz\nder freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des\n(4) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1    Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines\nder Zweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene        Landes erforderlich ist und der Bundesminister des Innern\nunverhältnismäßig beeinträchtigt, darf das Bundesamt für    seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundesamt für Verfas-\nVerfassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben          sungsschutz führt über die Auskunft n~ch Satz 1 einen\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie bei der Beobachtung       Nachweis, aus dem der Zweck der Ubermittlung, ihre\nterroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen.    Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger her-\nvorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren,\n(5) Die Ersuchen nach Absatz 3 sind aktenkundig zu\ngegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des\nmachen. Über die Einsichtnahme nach Absatz 4 hat das\nKalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu\nBundesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu\nvernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten\nführen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die\nnur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt\nersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen;\nwurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschrän-\ndie Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen un-\nkung und darauf hinzuweisen, daß das Bundesamt für\nberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalender-\nVerfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die\njahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.\nvorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.\n(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf\nGrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßord-                                    § 20\nnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der\nÜbermittlung von Informationen\nAbsätze 1, 2 und 3 nur zulässig, wenn tatsächliche An-\ndurch das Bundesamt für Verfassungsschutz\nhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 2\nan Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden\ndes Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz genannten Straf-                        in Angelegenheiten\ntaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die einer\ndes Staats- und Verfassungsschutzes\nVerfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten\nKenntnisse und Unterlagen findet § 7 Abs. 3 und 4 des          (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt\nGesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende            den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staats-\nAnwendung.                                                  anwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von","2976                                    Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1990, Teil 1\nsich 3US die ihm bekanntgewordenen Informationen ein-          1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter\nschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche             Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer\nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur             Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betrof-\nVerhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten              fenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung\nerforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in §§ 7 4 a und     überwiegen,\n120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafta-         2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern\nten sowie sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer           oder                            ·\nZielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbin-\ndung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte          3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen ent-\ndafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10            gegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetz-\nBuchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten                     licher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder\nSchutzgüter gerichtet sind. Das Bundesamt für Verfas-              besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetz-\nsungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst                lichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.\nvon sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen\neinschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsäch-                                     § 24\nliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung                         Minderjährigenschutz\nfür die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfän-\ngers erforderlich ist.                                            (1) Informationen einschließlich personenbezogener\nDaten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den\n(2) Die Polizeien dürfen zur Verhinderung von Staats-       Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange\nschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt für\ndie Voraussetzungen der Speicherung nach § 11 erfüllt\nVerfassungsschutz um Übermittlung der erforderlichen\nsind. liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt\nInformationen einschließlich personenbezogener Daten\neine Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer\nersuchen. Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung\nerheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von\nseiner Aufgaben das Bundesamt für Verfassungsschutz\nerheblicher Bedeutung erforderlich ist.\num die Übermittlung der erforderlichen Informationen\neinschließlich personenbezogener Daten ersuchen.                  (2) Informationen einschließlich personenbezogener\nDaten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung\n§ 21                              des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses\nÜbermittlung von Informationen                     Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischen-\ndurch die Verfassungsschutzbehörden der Länder               staatliche Stellen übermittelt werden.\nan Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden\nin Angelegenheiten                                                     § 25\ndes Staats- und Verfassungsschutzes                                   Pflichten des Empfängers\n(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder über-             Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften die-\nmitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der        ses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für\nstaatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Poli-       die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die\nzeien Informationen einschließlich personenbezogener           Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unter-\nDaten unter den Voraussetzungen des§ 20 Abs. 1 Satz 1          lagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben,\nund 2 sowie Abs. 2 Satz 1. Auf die Übermittlung von Infor-     wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur\nmationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes              Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit\nfindet Satz 1 keine Anwendung.                                 unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind\n(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder über-          die Daten zu sperren.\nmitteln dem Bundesnachrichtendienst und dem Militäri-                                      § 26\nschen Abschirmdienst Informationen einschließlich perso-\nnenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des§ 20                               Nachberichtspflicht\nAbs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2.\nErweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer\nÜbermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als\n§ 22                              unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich\nÜbermittlung von Informationen                    gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn,\ndurch die Staatsanwaltschaften und Polizeien              daß dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne\nan den Militärischen Abschirmdienst                  Bedeutung ist.\nFür die Übermittlung von Informationen einschließlich\npersonenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaf-                                Vierter Abschnitt\nten und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sach-\nleitungsbefugnis, die Polizeien sowie den Zoll, soweit er                          Schlußvorschriften\nAufgaben nach dem Bundesgrenzschutzgesetz wahr-\nnimmt, an den Militärischen Abschirmdienst findet § 18                                     § 27\nentsprechende Anwendung.\nGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes\n§ 23                                 Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das\nBundesamt für Verfassungsschutz finden die §§ 1O und 13\nÜbermittlungsverbote\nbis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung\nDie Übermittlung nach den Vorschriften dieses Ab-           des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung\nschnitts unterbleibt, wenn                                     und des Datenschutzes keine Anwendung.","Nr. 73 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               2977\nArtikel 3                              bedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkennt-\nnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.\nGesetz\nüber den Militärischen Abschirmdienst                  Besteht die Mitwirkung des Militärischen Abschirmdienstes\n(MAD-Gesetz - MADG)                         an der Sicherheitsüberprüfung nach Satz 1 lediglich in der\nAuswertung bereits vorhandenen Wissens der Beschäfti-\ngungsstelle, der Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehör-\n§ 1\nden, ist es erforderlich und ausreichend, wenn der Betrof-\nAufgaben                            fene von der Einleitung der Überprüfung Kenntnis hat. Im\nübrigen ist die Zustimmung erforderlich, soweit gesetzlich\n(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des\nnichts anderes bestimmt ist. In die Sicherheitsüberprüfung\nBundesministers der Verteidigung ist die Sammlung und\ndürfen mit ihrer Zustimmung der Ehegatte, Verlobte oder\nAuswertung von Informationen, insbesondere von sach-\ndie Person, die mit dem Betroffenen in eheähnlicher Ge-\nund personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und\nmeinschaft lebt, miteinbezogen werden.\nUnterlagen, über\n1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokrati-          (4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizei-\nsche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit        lichen Dienststelle nicht angegliedert werden.\ndes Bundes oder eines Landes gerichtet sind,                 (5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allge-\n2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätig-       meinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des\nkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine        Grundgesetzes).\nfremde Macht,\n§2\nwenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen\nZuständigkeit in besonderen Fällen\nPersonen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäfts-\nbereich des Bundesministers der Verteidigung richten und         (1) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 kann\nvon Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem        der Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall\nGeschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. § 4 des    zwingend erforderlich ist, seine Befugnisse gegenüber\nBundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.             Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des Bun-\ndesministers der Verteidigung nicht angehören oder nicht\n(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirm-      in ihm tätig sind. Dies ist nur zulässig\ndienst zur Beurteilung der Sicherheitslage\n1. gegenüber dem Ehegatten oder Verlobten einer in§ 1\n1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbe-            Abs. 1 genannten Person oder dem mit ihr in eheähn-\nreich des Bundesministers der Verteidigung und                licher Gemeinschaft Lebenden, wenn angenommen\n2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten            werden muß, daß Bestrebungen oder Tätigkeiten nach\nStreitkräfte und der internationalen militärischen Haupt-     § 1 Abs. 1 auch von ihm ausgehen,\nquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in         2. im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutz-\ninternationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur            behörde gegenüber Personen, bei denen tatsächliche\nSicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen über-       Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer in § 1\nnommen hat und die Beurteilung der Sicherheitslage im         Abs. 1 genannten Person bei Bestrebungen oder Tätig-\nEinvernehmen zwischen dem Bundesminister der Ver-             keiten nach § 1 Abs. 1 zusammenarbeiten, und wenn\nteidigung und den zuständigen obersten Landesbehör-           anderenfalls die weitere Erforschung des Sachverhalts\nden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen wor-          gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich\nden ist,                                                      wäre.\ndie Auswertung von Informationen über die in Absatz 1\n(2) Zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen,\ngenannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese\nGegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende\nDienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Per-\noder geheimdienstliche Tätigkeiten kann der Militärische\nsonen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem\nAbschirmdienst in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung\n§ 1 Abs. 1, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist,\nangehören oder in ihm tätig sind.\nim Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbe-\n(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit              hörde seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben,\ndie dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Ver-\n1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem       teidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind.\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-\ngung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen\n§ 3\nund\nZusammenarbeit\na) denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbe-\nmit den Verfassungsschutzbehörden\ndürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkennt-\nnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten        (1) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfas-\nsollen oder ihn sich verschaffen können, oder         sungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Auf-\nb) die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Ge-        gaben zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in\nschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidi-     gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.\ngung eingesetzt sind oder werden sollen,                 (2) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des\n2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Geschäfts-         Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine Verfas-\nbereich des Bundesministers der Verteidigung zum          sungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend\nSchutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungs-      erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen","2978                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAbschirmdienst Maßnahmen auf Personen erstrecken, die         nen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministers\ndem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-        der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen\ngung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständig-      für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn,\nkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegen. Dies     die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben\nist nur zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsäch-       nach § 1 Abs. 1 zulässig.\nliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer\nPerson aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungs-            (2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten\nschutzbehörden bei Bestrebungen oder Tätigkeiten nach         gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei\nJahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu über-\n§ 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu-\nsammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere             prüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei\nErforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit über-     denn, daß nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkennt-\nmäßigem Aufwand möglich wäre.                                 nisse nach § 1 Abs. 1 oder § 2 angefallen sind. Dies gilt\nnicht, wenn der Betroffene nach§ 1 Abs. 3 überprüft wird.\n(3) Der Militärische Abschirmdienst und das Bundesamt      Die Speicherung personenbezogener Daten über Minder-\nfür Verfassungsschutz unterrichten einander über alle         jährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer\nAngelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer       Person geführten Akten und Dateien ist unzulässig.\nAufgaben erforderlich ist.\n§7\n§ 4\nBerichtigung, Löschung und Sperrung\nBefugnisse\npersonenbezogener Daten\ndes Militärischen Abschirmdienstes\n(1) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien\n(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung\ngespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen,\nseiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließ-\nzu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfas-\nlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und\nsungsschutzgesetzes.\nnutzen nach § 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,\nsoweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bun-             (2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezo-\ndesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in           gene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach\ndiesem Gesetz entgegenstehen. Er ist nicht befugt, perso-     § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.\nnenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach\n§ 1 Abs. 2 zu erheben. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des\nBundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die                                      § 8\nZustimmung zur Dienstanweisung erteilt der Bundes-                                 Dateianordnungen\nminister der Verteidigung.\nDer Militärische Abschirmdienst hat für jede automati-\n(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse        sierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateian-\nstehen dem Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf     ordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgeset-\ndie Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnah-       zes zu treffen, die der Zustimmung des Bundesministers\nmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.            der Verteidigung bedarf.§ 14 Abs. 2 und 3 des Bundesver-\nfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.\n§ 5\nBesondere Formen der Datenerhebung                                                 §9\nAuskunft an den Betroffenen\nDer Militärische Abschirmdienst darf Informationen, ins-\nbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bun-              Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen\ndesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es               über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft ent-\n1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2      sprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes;\nAbs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen      an die Stelle des dort genannten Bundesministers des\nQuellen oder                                              Innern tritt der Bundesminister der Verteidigung.\n2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegen-\nstände und Quellen des Militärischen Abschirm-                                        § 10\ndienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheim-                     Übermittlung von Informationen\ndienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,                      an den Militärischen Abschirmdienst\nerforderlich ist; § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungs-\n(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittel-\nschutzgesetzes findet Anwendung.\nbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nunterrichten von sich aus den Militärischen Abschirmdienst\n§ 6                             über die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die sicher-\nheitsgefährden·de oder geheimdienstliche Tätigkeiten für\nSpeicherung, Veränderung und Nutzung\neine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich\npersonenbezogener Daten\ndieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung\n(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezo-     von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun-\ngene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutz-             gen gegen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Schutzgüter\ngesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur       gerichtet sind, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür\nErfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der bestehen, daß die Unterrichtung zur Erfüllung seiner Auf-\nAufgaben nach § 1 Abs. 2 gespeicherte Daten über Perso-       gaben nach § 1 Abs. 1 und 2 erforderlich ist.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                              2979\n(2) Der Militärische Abschirmdienst darf nach § 18          (2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewin-\nAbs. 3 des Bundesverf assungsschutzgesetzes jede Be-        nung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen-\nhörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Auf-     und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepu-\ngaben erforderlichen Informationen einschließlich perso-    blik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen\nnenbezogener Daten ersuchen.                                und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbe-\n(3) Würde durch die Übermittlung nach Absatz 2 der\nzogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung,\nZweck der Maßnahme gefährdet oder der Betroffene un-\nVerarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8\nverhältnismäßig beeinträchtigt, darf der Militärische Ab-\nbis 11.\nschirmdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 amtliche Register einsehen. Diese Ein-\n§ 2\nsichtnahme bedarf der Zustimmung des Amtschefs des\nAmtes für den Militärischen Abschirmdienst oder seines                               Befugnisse\nVertreters.\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen\n(4) § 17 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 5 des Bundesverfas-      Informationen einschließlich personenbezogener Daten\nsungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.           erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzu-\nwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-\nsetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz\n§ 11                             entgegenstehen,\nÜbermittlung personenbezogener Daten                1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegen-\ndurch den Militärischen Abschirmdienst                  stände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende\n(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezo-        oder geheimdienstliche Tätigkeiten,\ngene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesverfas-          2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für\nsungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung an             ihn tätig sind oder tätig werden sollen,\nandere Stellen ist unzulässig.\n3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung not-\n(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informa-      wendigen Nachrichtenzugänge und\ntionen einschließlich personenbezogener Daten an Staats-    4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicher-\nanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichten-            ·heitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik\ndienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.            Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu\nerlangen sind und für ihre Erhebung keine andere\n§ 12                                 Behörde zuständig ist.\nVerfahrensregeln                         (2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen\nfür die Übermittlung von Informationen             mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck\nanzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner\nFLir die Übermittlung von Informationen nach diesem\nAngaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach\nGesetz finden die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungs-\nAbsatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder\nschutzgesetzes entsprechende Anwendung.\nsonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.\nBei Sicherheitsüberprüfungen ist § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4\n§ 13                            des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend\nanzuwenden.\nGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes\nBei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 und    (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse\n§ 2 finden die §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten-         stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die\nschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortent-     Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen\nwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes        ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.\nkeine Anwendung.\n(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der\nBundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den\nBetroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.\nEine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der\nArtikel 4                         erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg\nsteht.\nGesetz\nüber den Bundesnachrichtendienst                                                 §3\n(BND-Gesetz - BNDG)\nBesondere Formen der Datenerhebung\n§ 1                               Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Be-\nOrganisation und Aufgaben                    schaffung von Informationen einschließlich personenbezo-\ngener Daten die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesver-\n(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesober-     fassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die\nbehörde im Geschäftsbereich des Chefs des Bundeskanz-       Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Auf-\nleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht    gaben erforderlich ist. § 9 des Bundesverfassungsschutz-\nangegliedert werden.                                        gesetzes ist entsprechend anzuwenden.","2980                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 4                                 (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um\nSpeicherung, Veränderung und Nutzung\ndie Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\npersonenbezogener Daten\nderlichen Informationen einschließlich personenbezogener\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbe-         Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfas-\nzogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutz-         sungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen,\ngesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur     soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.\nErfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.                 § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungs-\nschutzgesetzes sind anzuwenden.\n(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung perso-\nnenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter            (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten,\nden Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungs-         die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Straf-\nschutzgesetzes zulässig.                                    prozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des\nBundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzu-\n§ 5                              wenden.\nBerichtigung, Löschung und Sperrung                                             § 9\npersonenbezogener Daten                                  Übermittlung von Informationen\ndurch den Bundesnachrichtendienst\n(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien\ngespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen,           (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen ein-\nzu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfas-        schließlich personenbezogener Daten an inländische\nsu ngssc hutzgesetzes.                                       Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Auf-\ngaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten\n(2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezo-\nfür Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Emp-\ngene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach\nfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich\n§ 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.\nnichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwen-\nden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.\n§6\n(2) Für die Übermittlung von Informationen einschließ-\nDateianordnungen\nlich personenbezogener Daten an andere Stellen ist § 19\nDer Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte   Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ent-\nDatei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung        sprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach\nnach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu tref-       Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur\nfen, die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleram-       Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der\ntes bedarf. § 14 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungs-         Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und der Chef\nschutzgesetzes ist anzuwenden.                               des Bundeskanzleramtes seine Zustimmung erteilt hat.\n(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informatio-\n§ 7                               nen einschließlich personenbezogener Daten an die\nAuskunft an den Betroffenen                   Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen\nAbschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfas-\nDer Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen       su ngssch utzgesetzes.\nauf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 4\ngespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfas-                                   § 10\nsungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten\nBundesministers des Innern tritt der Chef des Bundes-                             Verfahrensregeln\nkanzleramtes.                                                        für die Übermittlung von Informationen\n§8                                   Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9\nsind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzge-\nÜbermittlung von Informationen\nsetzes entsprechend anzuwenden.\nan den Bundesnachrichtendienst\n(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittel-                                   § 11\nbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nGeltung des Bundesdatenschutzgesetzes\ndürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die\nihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich            Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichten-\npersonenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche       dienstes sind die §§ 10 und 13 bis 20 des Bundesdaten-\nAnhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für       schutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortent-\nseine Eigensicherung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.  wicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes\n(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der       nicht anzuwenden.\nstaatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Poli-\nzeien sowie der Zoll, soweit er Aufgaben nach dem                                        § 12\nBundesgrenzschutzgesetz wahrnimmt, übermitteln dem                                 Berichtspflicht\nBundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt-\ngewordenen Informationen einschließlich personenbezo-           Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef\ngener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür           des Bundeskanzleramtes über seine Tätigkeit. Über die\nbestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung      Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist.                      hinaus auch unmittelbar die Bundesminister im Rahmen","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                       2981\nihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung                                   Artikel 6\npersonenbezogener Daten zulässig.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 am\nArtikel 5                              Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das\nÄnderung                                Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                       Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes\nvom 27. September 1950 (BGBI. 1S. 682), geändert durch\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des            das Gesetz vom 7. August 1972 (BGBI. 1S. 1382), außer\nGesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469, 2218),           Kraft.\ndas zuletzt durch Artikel 7 § 45 des Gesetzes vom\n12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden               (2) Artikel 1 § 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 tritt am ersten Tage\nist, wird wie folgt geändert:                                   des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt Artikel 1 am\nIn § 69 Abs. 2 wird am Schluß der Punkt durch ein Komma         ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft; gleichzeitig treten das Gesetz\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nzum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei\n„3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit         der Datenverarbeitung vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1\nsie kindergeldabhängige Leistungen des Besol-              S. 201 ), die Datenschutzveröffentlichungsordnung vom\ndungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwen-         3. August 1977 (BGBI. 1 S. 1477), die Datenschutzgebüh-\ndung von personenbezogenen Kindergelddaten fest-           renordnung vom 22. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3153) und\nzusetzen haben, und deren aufsichts-, rechnungs-           die Datenschutzregisterordnung vom 9. Februar 1978\nprüfungs- oder weisungsberechtigte Behörden.\"              (BGBI. 1 S. 250) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nD e r B u n d e s k a n z I e-r\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nund Chef des Bundeskanzleramtes\nSeiters\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","2982                       Bundesgesetz!:Jlatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(13. BAföGÄndG)\nVom 20. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Anlage 1\nKapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1132), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle „ab Klasse 11,\" gestrichen.\n2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Textstelle „Nr. 1 oder 3\" durch die Textstelle „Nr. 1, 3\noder 5\" ersetzt.\n3. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „vier\" durch das Wort „acht\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 mit folgenden Maßgaben\nin Kraft:\n1. § 15 Abs. 1 2. Halbsatz findet auf die von der Regelung des Artikels 1 Nr. 1\nbetroffenen Auszubildenden keine Anwendung, sofern der Antrag auf Ausbil-\ndungsförderung vor dem 1. März 1991 gestellt wird.\n2. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}