{"id":"bgbl1-1990-73-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=63","order":4,"title":"Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)","law_date":"1990-12-21T00:00:00Z","page":3015,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               3015\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Soldatinnen\n(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)\nVom 21. Dezember 1990\nAuf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 6 des       Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1\nSoldatengesetzes in der Fassung d'3r Bekanntmachung               S. 1495).\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)                                        §4\ngeändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nEine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht\nzu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach\n§ 1                            ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter\nSobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger     oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.\nist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung\ndem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Truppen-                                     § 5\narzt mitteilen.\n(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und\nin den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine\n§ 2\nSoldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die\n(1) Soweit sich aus den§§ 3 und 4 nichts anderes ergibt,  Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-\nnimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis          lingsgeburten auf zwölf Wochen.\nzum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen\n(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der\nDienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst\nEntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nund nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr\nist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigen-\nzum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entscheidet\nden Dienst herangezogen werden.\nüber Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der näch-\nste Disziplinarvorgesetzte -auf Grund eines ärztlichen          (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in\nZeugnisses.                                                  § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.\nFür die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des\n(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nMutterschutzgesetzes entsprechend.\nDienstleistung, die über die Dauer der tägiichen Rahmen-\ndienstzeit hinaus geleistet wird.\n§6\n§ 3                                Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 wird die Zahlung der\n(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin       Dienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienst-\nnicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei           befreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2).\ndenen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli-\nchen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen                                      § 7\noder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von\nHitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm           Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den\nausgesetzt ist.                                              Fällen anzuwenden, in denen die Soldatin nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung erstmals ihre Schwangerschaft\n(2) Dies gilt besonders für                              gemäß § 1 mitteilt. Hat sie ihre Schwangerschaft vorher\n1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die          mitgeteilt, gelten die bisherigen Regelungen.\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht;\n2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah-                                   § 8\nlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun-       Die Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffi-\ngen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu-        ziere vom 29. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 239) wird aufgeho-\nchung;\nben.\n3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmä-\nßigen Bedingungen sowie                                                                § 9\n4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der       Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}