{"id":"bgbl1-1990-73-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=55","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen","law_date":"1990-12-20T00:00:00Z","page":3007,"pdf_page":55,"num_pages":8,"content":["Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               3007\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\nder Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk\nin Michelstadt/Odenwaldkreis\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung\nin handwerklichen Ausbildungsberufen\nVom 20. Dezember 1990\nAuf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch\nArtikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung des\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nArtikel 1\nIn § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufs-\nfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/\nOdenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in\nhandwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1 S. 1460),\ngeändert durch die Verordnung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 742), wird das\nDatum „30. September 1989\" durch das Datum „30. September 1995\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nVerordnung\nüber die Abgaben nach dem Forstabsatzfondsgesetz\n(Forstabsatzfondsverordnung - FAfV)\nVom 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und       Abgabe im Erhebungszeitraum weniger als zehn Deutsche\nForsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 3 und 4 des         Mark, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhe-\nForstabsatzfondsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1       bungszeitraumes ist der 1. Januar 1991 .\nS. 2760) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt für Ernäh-\nFinanzen sowie auf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes\nrung und Forstwirtschaft (Bundesamt) den für die Ab-\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602):               gabenschuld maßgeblichen Warenwert innerhalb eines\nMonats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zusammen\nmit einer Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzutei-\n§ 1\nlen. Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für\ndie Mitteilung bekannt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 hat\n(1) Die Abgabe nach§ 10 Abs. 1 des Forstabsatzfonds-       der Betriebsinhaber dem Bundesamt innerhalb eines\ngesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im     Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes schriftlich\nKalenderjahr voraussichtlich weniger als einhundert Deut-    mitzuteilen, daß die Abgabe im Erhebungszeitraum weni-\nsche Mark, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die         ger als zehn Deutsche Mark beträgt.","3008                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als     benbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten\nAbgabenbescheid, wenn der Abgabenbetrag darin zutref-          abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark\nfend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist    werden nicht erhoben.\ndie Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen\nZeitpunkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund\n§ 4\neigener Ermittlung oder Schätzung des für die Abgaben-\nschuld maßgeblichen Warenwertes einen Abgabenbe-                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\nscheid erteilen.                                               Forstabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 2\nSatz 1 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\n(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nErhebungszeitraumes fällig. Sie ist an das Bundesamt zu\nzahlen. Sofern das Bundesamt einen Abgabenbescheid                (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nerläßt, wird die Abgabe abweichend von Satz 1 zwei             von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt über-\nWochen nach Zugang des Bescheides fällig.                      tragen\n(5) Soweit der für die Abgabenschuld maßgebliche            1 . für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ,\nWarenwert nur mit einem unverhältnismäßig hohen Auf-           2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nwand zu ermitteln ist, kann das Bundesamt dem Betriebs-            des Forstabsatzfondsgesetzes, soweit eine dem Bun-\ninhaber auf Antrag die Schätzung des Warenwertes                   desamt gegenüber bestehende Pflicht verletzt wird.\ngestatten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schät-\nzung angegeben werden.\n§5\n§2                                  Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-\nDer für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 des Forst-        fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nabsatzfondsgesetzes maßgebliche Warenwert ist der              8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), zuletzt geändert\numsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende         durch die Verordnung vom 26. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1191 ),\nBetrag oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der           wird wie folgt geändert:\nBetrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum markt-\nüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt anzu-       1. In§ 4 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5,\nsehen wäre. Die Abgaben selbst sowie ein Skonto oder               7, 8 und 1O\" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis\nBonus bleiben unberücksichtigt.                                    5, 7 und 8\" ersetzt.\n§ 3                              2. In § 5 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 1O\"\ndurch die Angabe ,,§ 1 O Abs. 3 Nr. 4 und 5\" ersetzt.\n(1) Bei der Abgabenzahlung ist die dem Betrieb erteilte\nRegistriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum\n3. In§ 8 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Absätze 2\nanzugeben.\nund 3 werden die Absätze 1 und 2.\n(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-\ntages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der\n§6\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des\nrückständigen Abgabenbetrages verwirkt. Für die Berech-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abga-        Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                            3009\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nVom 21. Dezember 1990\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset-              Arbeitsförderungsgesetzes werden auf ein Jahr\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch             festgelegt.\"\nArtikel 6 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, in Verbindung mit\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet der Bundesminister                                    ,,§ 2\nfür Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundes-                     Arbeitserlaubnis in besonderen Fällen\nanstalt für Arbeit gemäß§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der\ngesetzes:\nLage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne\ndie Beschränkungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen,\nArtikel 1\nwenn der Ausländer\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der              1. mit einem deutschen Familienangehörigen in fami-\nBekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1                        liärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23\nS. 1754, 1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch Anlage 1             Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthalts-\nKapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 8 des Einigungs-           erlaubnis besitzt,\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\n2. als Asylberechtigter unanfechtbar anerkannt ist,\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 1039), wird wie folgt geändert:                           3. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten\ngültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 4. nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-\nmene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1\n,,(2) Für eine erstmalige Beschäftigung darf die            S. 1057), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nArbeitserlaubnis nach Absatz 1 Ausländern,                   vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), aufgenommen\n1. denen eine befristete Aufenthaltsgenehmigung              worden ist,\nzur Herstellung und Wahrung der familiären           5. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen\nLebensgemeinschaft mit einem Ausländer                   worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt\nerteilt wurde, der eine befristete Aufenthalts-          oder\ngenehmigung besitzt, oder\n6. sich seit sechs Jahren im Geltungsbereich dieser\n2. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes)             Verordnung ununterbrochen aufhält und eine Auf-\nbesitzen,                                                enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15,\nerst erteilt werden, wenn sie sich seit mindestens           17 oder 30 des Ausländergesetzes) besitzt.\neinem Jahr rechtmäßig oder geduldet im Geltungs-\n(2) Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines\nbereich dieser Verordnung aufgehalten haben.§ 2\nAusländers ist die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu\nbleibt unberührt.\"\nerteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlänge-\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                 rung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1\n,,(3) Für eine Beschäftigung nach§ 19 Abs. 1 Satz 3     Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen.\ndes Arbeitsförderungsgesetzes darf die Arbeits-          Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebens-\nerlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt drei            gemeinschaft fortbesteht.\nMonaten jährlich erteilt werden, sofern der Arbeit-         (3) Einern Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis\nnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund        oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15, 17 oder 30 des Aus-\neiner Absprache mit der Arbeitsverwaltung des            ländergesetzes) besitzt, ist die Arbeitserlaubnis nach\nHerkunftslandes über das Verfahren der Auswahl           Absatz 1 zu erteilen, wenn er vor Vollendung des\nund der Vermittlung oder mit Zustimmung oder im          18. Lebensjahres in den Geltungsbereich dieser Ver-\nAuftrag der Bundesanstalt vermittelt worden ist.         ordnung eingereist ist und hier\n(4) Die Wartezeiten für Asylbewerber und deren        1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden\nFamilienangehörige nach § 19 Abs. 1 a und 1 b des            Schule oder einen Abschluß in einer staatlich aner-","3010                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nkannten oder vergleichbar geregelten Berufsaus-        4. § 5 erhält folgende Fassung:\nbildung erworben hat,\n,,§ 5\n2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer                    Verhältnis zur Aufenthaltsgenehmigung\naußerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeit-\nDie Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Aus-\nmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer\nregelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teil-         länder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslän-\ngenommen hat oder                                          dergesetzes) oder Aufenthaltsgestattung (§ 20 des\nAsylverfahrensgesetzes) besitzt oder vom Erfordernis\n3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbil-             der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Die Arbeitser-\ndung in einem staatlich anerkannten oder ver-              laubnis kann auch Ausländern erteilt werden, deren\ngleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt.         Abschiebung nach § 55 des Ausländergesetzes zeit-\n(4) Einern Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis        weise ausgesetzt ist (Duldung) oder deren Aufenthalt\noder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15, 17 oder 30 des Aus-          nach § 69 des Ausländergesetzes als erlaubt oder\nländergesetzes) besitzt, ist bis zur Vollendung des           geduldet gilt.\"\n18. Lebensjahres die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1\nzu erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor   5. § 6 wird wie folgt geändert:\nBeginn der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis unun-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.\nterbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich dieser\nVerordnung aufgehalten hat. Sind bei Vollendung des           b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1                 ,, 1. der Ausländer gegen die §§ 227, 227 a, 228,\nerfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeits-               229 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\nerlaubnis bestehen, solange sich der Ausländer fort-                    oder gegen die §§ 15, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 2 des\ngesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Geltungs-                          Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuld-\nbereich dieser Verordnung aufhält.                                      haft verstoßen hat,\".\n(5) Einern Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1        c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 8 Abs. 3\" durch\noder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-                    das Zitat ,,§ 8 Abs. 4\" ersetzt.\nerlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitserlaubnis\nnach Absatz 1 zu erteilen.\n6. § 8 erhält folgende Fassung:\n(6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur\nDauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen                                        ,,§ 8\nnach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 nicht unterbrochen.                                   Erlöschen\nSatz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen\n(1) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn\nErfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend,\nwenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach            1. der Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet\nEntlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf                ist und keine Duldung (§ 55 des Ausländergeset-\ndie Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthalts                 zes) besitzt,\nnach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und                2. der Ausländer ausgereist und seine Aufenthaltsge-\nZeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer                 nehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge\nvon sechs Monaten angerechnet.                                    der Ausreise oder während seines Aufenthalts im\n(7) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 ist unabhän-            Ausland erlischt oder\ngig von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 zu            3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3\nerteilen, wenn die Versagung nach den besonderen                  vorzeitig aufgelöst wird.\nVerhältnissen des Ausländers eine Härte bedeuten\nwürde.\"                                                          (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.. 1 gilt die\nArbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn Während\nihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzun-\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                                  gen des § 5 wieder eintreten.\n,,§ 4                                 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die\nGeltungsdauer                           Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn\n(1) Die Arbeitserlaubnis nach§ 1 wird auf die Dauer        1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arb~itgebers\nder Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet.            unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder\n(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 bis 5 ist             zur Ableistung des Wehrdienstes außerhalb des\nvorbehaltlich der Sätze 2 und 3 unbefristet zu erteilen.          Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält oder\nDie Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird auf fünf      2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines\nJahre befristet, wenn der Ausländer keine unbefristete            Kindes nicht länger als zwölf Monate außerhalb\nAufenthaltserlaubnis (§§ 15 und 17 des Ausländerge-               des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält\nsetzes) besitzt. Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 3         und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine\nNr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet.            Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Endet die Gel-\n(3) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 wird in der       tungsdauer einer Arbeitserlaubnis während des Aus-\nRegel auf fünf Jahre befristet; sie kann mit kürzerer         landsaufenthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach\nGeltungsdauer erteilt werden, wenn dies nach den              der Rückkehr in den Geltungsbereich dieser Verord-\nbesonderen Verhältnissen des Ausländers keine                 nung eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, die der Erlaub-\nHärte bedeutet.\"                                              nis entspricht, di.e er vor der Ausreise hatte.","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                  3011\n(4) Erlischt die Erlaubnis, so kann sie von der                          stabe A des Gesetzes vom 18. August 1961\nBehörde zurückgefordert werden.\"                                            (BGBI. 1961 II S. 1183) ais Mitglieder einer\nTruppe, eines zivilen Gefolges oder als Ange-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                                hörige vom Erfordernis der Aufenthaltsge-\nnehmigung befreit sind;\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n12. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz\n„3. Personen, die unter Beibehaltung ihres                              im Geltungsbereich dieser Verordnung als\ngewöhnlichen Aufenthalts im Ausland von                            Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im\nihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in den                      Ausland beschäftigt werden und unter Beibe-\nGeltungsbereich dieser Verordnung entsandt                         haltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im\nwerden, um                                                         Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung im\na) Montage- und lnstandhaltungsarbeiten                           Geltungsbereich dieser Verordnung tätig\noder Reparaturen an gelieferten Anlagen                       sind, sofern die Tätigkeit drei Monate nicht\noder Maschinen auszuführen,                                   übersteigt;\nb) bestellte Anlagen, Maschinen oder son-                    13. Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung\nstige Sachen abzunehmen oder in ihre                          (§ 27 des Ausländergesetzes) besitzen.\"\nBedienung eingewiesen zu werden,\nc) im Rahmen von Exportlieferungs- oder              8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer\"\nLizenzverträgen einen Betriebslehrgang             durch die Worte „Ausländer schriftlich\" ersetzt.\nabsolvieren,\n· 9. § 15 Abs. 2 und 4 wird aufgehoben.\nsofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate\nnicht übersteigt;\".\n10. In § 15 a werden ersetzt:\nb) In Nummer 4 wird die Zahl „zwei\" durch die Zahl\n,,drei\" ersetzt.                                             a) In Absatz 1 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3\nund 5, des § 4 Abs. 1 und 2\" durch das Zitat ,,§ 2\nc) In Nummer 6 werden nach den Worten „von der                       Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 und 4\".\nöffentlichen Hand getragen wird\" die Worte „oder\nan privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der             b) In Absatz 2 das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1\" durch das\nBeschäftigung des Ausländers wegen seiner                        Zitat ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1 \".\nbesonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffent-            c) In Absatz 3 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" durch\nliches Interesse besteht\" eingefügt.                             das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\".\nd) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n,,8. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomati-                                Artikel 2\nschen oder konsularischen Vertretung oder bei\neiner internationalen Organisation, wenn sie          Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nfür den Aufenthalt zur Ausübung dieser Tätig-      den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der vom\nkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung bedür-          Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nfen;\".                                             Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ne) Folgende Nummern 11 bis 13 werden angefügt:\n„ 11. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1                                 Artikel 3\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buch-     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","3012                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis\nan neueinreisende ausländische Arbeitnehmer\n(Anwerbestoppausnahme-Verordnung)\nVom 21. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Arbeitsförde-        schenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der             ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt\ndurch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli        werden;\n1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, verordnet der     3 Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An-              men von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2            zur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig\ndes Arbeitsförderungsgesetzes:                                    werden;                                   ·\n4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäfti-\n§ 1\ngung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache\nGrundsatz                               gesprochen wird.\nAbweichend von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförde-           (3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-\nrungsgesetzes darf Ausländern mit Wohnsitz oder               dauer von 18 Monaten erteilt werden\ngewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\n1 . Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen\ndieser Verordnung die Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1\nFortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-\nSatz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nach Maßgabe der\n§§ 2 bis 1 O erteilt werden.                                      einbarung;\n2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehun-\n§ 2                                  gen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeits-\nweise des deutschen Geschäftspartners von diesem\nAusbildung und Weiterbildung                        vorübergehend beschäftigt werden.\n(1 ) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden                 (4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-\n1 . Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch-        dauer von zwei Jahren erteilt werden\nund Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen-          1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,\nschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und        die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische\nWeiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie-             Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im\ngend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung                 Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan\nbeschäftigt werden;\nableisten;\n2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten),\n2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischen-\ndie ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für     staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Verein-\ndie Dauer des Stipendiums;                                    barungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen\n3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus-             Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus-\nländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die            oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen\nnachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und            oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt\nAusbildungsplans zur höher qualifizierten Fach- oder          werden.\nFührungskraft ausgebildet werden;\n(5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2\n4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweis-        bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert wer-\nlich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Aus-           den, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung\nbildungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung      vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung\nein besonderes öffentliches, insbesondere entwick-        eine längere Dauer gesetzlich bestimmt ist.\nlungspolitisches Interesse besteht oder soweit eine\ninternationale Ausbildung allgemein üblich ist.              (6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch\neine Fortbildung und eine Umschulung.\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-\ndauer von einem Jahr erteilt werden\n§ 3\n1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im\nBundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine                                Werkverträge\nvorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet ein-            Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaat-\ngearbeitet werden;                                        lichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer\n2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiter-         bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann die\nbildung, die in einem auf der Grundlage einer zwi-        Arbeitserlaubnis bis zur Vollendung des oder der Werke","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn. den 29. Dezember 1990                             3013\nerteilt werden. Das Nähere regeln zwischenstaatliche Ver-        für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen: als Spezia-\neinbarungen. Soll der Ausländer erneut als Werkvertrags-         listen sind nur Personen anzusehen. die über eine mit\narbeitnehmer beschäftigt werden. darf ihm die Arbeits-           deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation\nerlaubnis nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise         und darüber hinaus über besondere. vor allem unter-\nund erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer lie-          nehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen;\ngende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungs-\n4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem\ndauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3\nauf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen\ngenannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre: er\ngegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschafts-\nbeträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise\nunternehmen:\nnicht länger als neun Monate im Geltungsbereich der\nVerordnung beschäftigt war.                                  5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der\nSozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre\nFamilien beschäftigt werden und über ausreichende\n§ 4                                Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;\nZeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit              6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch\nAbsolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges\n( 1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für die             erworben haben und nachweislich die Befähigung zur\nBeschäftigung als nichtdienstliches Hauspersonal von             Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung\nBediensteten einer diplomatischen oder berufskonsulari-          von Gottesdiensten besitzen. wenn sie in der Seel-\nschen Vertretung erteilt werden.\nsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung       beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis\nmuttersprachlichen Unterrichts an öffentlichen und an-           besteht;\nerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht     7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-\noder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils        schwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus\nzuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer         europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und\nGeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.                    ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern\nder Ausländer von der Bundesanstalt für Arbeit auf\n(3) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren\nGrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des\nzur Sprachvermittlung an Hochschulen im Geltungs-\nHerkunftslandes über das Verfahren der Auswahl und\nbereich dieser Verordnung !Jis zu einer Geltungsdauer von\nder Vermittlung oder mit Zustimmung oder Im Auftrag\nfünf Jahren erteilt werden.\nder Bundesanstalt vermittelt worden ist; Pflegekräften\n(4) Die Arbeitserlaubnis kann Spez1alitätenköchen für        aus außereuropäischen Staaten nur, sofern sie bereits\ndie Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, sofern sie       früher im Bundesgebiet als solche beschäftigt waren\nihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abge-       oder deutscher Abstammung sind:\nschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsange-         8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal:\nhörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant\nspezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei Jah-  9. Berufssportlern und -tramern, deren Einsatz in deut-\nren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung von          schen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zustän-\nweniger als zwei Jahren genügt nur. wenn der Ausländer          dige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation\nzusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfah-        oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und\nrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall    der Jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt aus-\nauch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch             reichendes Gehalt zahlt.\nanerkannt werden.\n(5) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 2                                  § 6\nbis 4 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von drei\nGrenzgängerbeschäftigungen\nJahren nach der Ausreise des Ausländers erteilt werden.\nEinern Ausländer, der m einem an die Bundesrepublik\nDeutschland angrenzenden Staat wohnt und Staatsange-\n§ 5                            höriger dieses Staates ist. kann die Arbeitserlaubnis für\nSonstige Erwerbstätigkeiten                   eine unselbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der m der\nAnlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone\nDie Arbeitserlaubnis kann erteilt werden                  erteilt werden, wenn er täglich in seinen Heimatstaat\nWissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung     zurückkehrt oder die Erwerbstätigkeit auf längstens zwei\nund Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen      Tage In der Woche begrenzt ist.\nKenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäf-\ntigung besteht;\n§ 7\n2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschul-\nausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besit-             Zwischenstaatliche Vereinbarungen\nzen. sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer beson-      Einern Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischen-\nderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse  staatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland\nbesteht;                                                mit dem Staat, dessen Staatsangehöngke1t der Ausländer\n3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bun-     besitzt. eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausubung einer\ndesgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz 111      nicht m den §§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Er-\ndem Land. dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,       werbstätigkeit erteilt werden.","3014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 8                             Andorra, Australien, Finnland, Island, Israel, Japan,\nKanada, Liechtenstein, Malta, Monaco, Neuseeland,\nAusnahmebefugnis in Einzelfällen\nNorwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden,\nIn einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer     Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika sowie\ndie Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in   Zypern.\nden §§ 2 bis 7 genannten unselbständigen Erwerbstätig-                                   § 10\nkeit erteilt werden, sofern das Landesarbeitsamt im\nBenehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen\nErwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten             Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-\nStelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches,   bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen\ninsbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeits- oder sich zum Besuch von Verwandten im Geltungs-\nmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Auslän-    bereich dieser Verordnung aufhalten, sowie ehemaligen\nders erfordert.                                             Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit aus-\nreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann\n§ 9                             abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt\nRegionale Ausnahmen                       werden.\n§ 11\nStaatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei-\nInkrafttreten\nchend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt\nwerden:                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nAnlage\n(zu § 6)\nGrenzzonen im Sinne des § 6 der Verordnung sind             2. zur Tschechoslowakei\n1. zu Polen                                                     a) in Bayern\na) in Mecklenburg-Vorpommern                                   die Landkreise Passau, Freyung-Grafenau, Regen,\nCham, Schwandorf, Amberg-Sulzbach, Neustadt\ndie Kreise Wolgast, Ueckermünde und Pasewalk,\na. d. Waldnaab, Tirschenreuth, Bayreuth, Wun-\nb) in Brandenburg                                              siedel i. Fichtelgebirge, Hof, Kulmbach und Kronach\nsowie die kreisfreien Städte Passau, Amberg,\ndie Kreise Angermünde, Eberswalde, Bad Freien-              Weiden i. d. Opf., Bayreuth und Hof,\nwalde, Seelow, Eisenhüttenstadt, Guben und Forst\nsowie die Städte Schwedt, Frankfurt/Oder und            b) in Sachsen\nEisenhüttenstadt,                                          die Kreise Zittau, Löbau, Bautzen, Bischofswerda,\nSebnitz, Pirna, Dippoldiswalde, Brand-Erbisdorf,\nc) in Sachsen                                                  Marienberg, Annaberg-Buchholz, Schwarzenberg,\ndie Kreise Weißwasser, Niesky, Görlitz und Zittau,         Aue, Klingenthal und Oelsnitz."]}