{"id":"bgbl1-1990-73-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=42","order":2,"title":"Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthaltsverordnung - AAV)","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2994,"pdf_page":42,"num_pages":13,"content":["2994                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\n(Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom         4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäfti-\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundes-         gung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache\nminister des Innern:                                               gesprochen wird.\n(3) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu\n§ 1                                einer Gesamtgeltungsdauer von längstens 18 Monaten\nGrundsatz                            verlängert werden\n1 . Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen\nAusländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer\nFortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-\nunselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von\neinbarung,\nmehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann           2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehun-\nerteilt werden, wenn eine erforderliche Arbeitserlaubnis            gen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeits-\nund eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis            weise des deutschen Geschäftspartners von diesem\nin Aussicht gestellt oder erteilt sind.                             vorübergehend beschäftigt werden.\n(4) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu\n§ 2                               einer Gesamtgeltungsdauer von längstens zwei Jahren\nAufenthaltsbewilligung                       verlängert werden\nzur Aus- oder Weiterbildung                      1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,\ndie im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische\n(1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt werden              Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im\n1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch-               Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan\nund Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen-                ableisten,\nschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und     2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischen-\nWeiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie-               staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Verein-\ngend zu ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt               barungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen\nwerden,                                                         Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus-\n2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten),              oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen\ndie ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für       oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt\ndie Dauer des Stipendiums,                                      werden.\n3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus-              (5) Die Aufenthaltsbewilligung kann über die in den\nländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die         Absätzen 2 bis 4 bestimmte Gesamtgeltungsdauer hinaus\nnachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und         verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen\nAusbildungsplans zur höherqualifizierten Fach- oder        Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder\nFührungskraft ausgebildet werden,                          Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt ist.\n4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweis-             (6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch\nlich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbil-         eine Fortbildung und eine Umschulung.\ndungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung ein\nbesonderes öffentliches, insbesondere entwicklungs-                                      §3\npolitisches Interesse besteht oder soweit eine inter-                         Aufenthaltsbewilligung\nnationale Ausbildung allgemein üblich ist.                                für Werkvertragsarbeitnehmer\n(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu         (1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischen-\neiner Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr ver-        staatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehre-\nlängert werden                                                 rer bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann\neine Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des oder\n1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im\nder Werke erteilt werden. Die Gesamtgeltungsdauer der\nBundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine\nAufenthaltsbewilligung darf die in der zwischenstaatlichen\nvorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet ein-\nVereinbarung vorgesehene Beschäftigungsdauer nicht\ngearbeitet werden,\nüberschreiten.\n2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbil-\n(2) Soll der Ausländer erneut als Werkvertragsarbeit-\ndung, die in einem auf der Grundlage einer zwischen-\nnehmer beschäftigt werden, darf ihm eine Aufenthalts-\nstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-aus-\nbewilligung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise\nländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt\nund erneuter Einreise liegende Zeitraum nicht kürzer ist als\nwerden,\ndie Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilli-\n3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah-       gung. Der in Satz 1 bezeichnete Zeitraum beträgt jedoch\nmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder        höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der\nzur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig      Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate\nwerden,                                                    im Bundesgebiet beschäftigt war.","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               2995\n§4                              3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bun-\nAufenthaltserlaubnis                         desgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in\nfür zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte                dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,\nfür eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezia-\n(1) Einern Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis            listen sind nur Personen anzusehen, die über eine mit\nerteilt werden für die Beschäftigung als nichtdienstliches        deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation\nHauspersonal von Bediensteten einer diplomatischen oder           und darüber hinaus über besondere, vor allem unter-\nberufskonsularischen Vertretung. Die Aufenthaltserlaubnis         nehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen,\ndarf nicht über die Dauer der Beschäftigung hinaus ver-       4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in\nlängert werden.\neinem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verein-\n(2) Lehrkräften kann zur Erteilung muttersprachlichen          barungen gegründeten deutsch-ausländischen Ge-\nUnterrichts an öffentlichen und anerkannten privaten              meinschaftsunternehmen,\nSchulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb          5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der\nsolcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen            Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre\nberufskonsularischen Vertretung eine Aufenthaltserlaub-           Familien beschäftigt werden und über ausreichende\nnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von läng-        Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,\nstens fünf Jahren verlängert werden.                           6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch\n(3) Lehrkräften und Lektoren kann zur Sprachvermitt-          Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges\nlung an Hochschulen im Bundesgebiet eine Aufenthalts-             erworben haben und nachweislich die Befähigung zur\nerlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer             Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung\nvon längstens fünf Jahren verlängert werden.                      von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seel~\nsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Fami-\n(4) Spezialitätenköchen kann für die Beschäftigung in         lien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürf-\nSpezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt        nis besteht,\nund bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei        7. Ordensangehörigen, die im Pflegedienst oder in der\nJahren verlängert werden, sofern sie ihre fachliche Qualifi-      Sozialarbeit tätig werden,\nkation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbil-\n8. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-\ndung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind,\nschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus\nauf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist. Eine\neuropäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und\npraktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren\nausreichenden deutschen Sprachkenntnissen; Pfle-\ngenügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine min-\ngekräften aus außereuropäischen Staaten nur, sofern\ndestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche\nsie bereits früher im Bundesgebiet als solche beschäf-\nQualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens\ntigt waren oder deutscher Abstammung sind,\nsechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.\n9. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal,\n(5) Einern Ausländer darf für eine erneute Beschäftigung  10. Berufssportlern und -trainern, deren Einsatz in deut-\nnach den Absätzen 2 bis 4 eine Aufenthaltserlaubnis nicht         schen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zu-\nvor Ablauf von drei Jahren seit seiner Ausreise erteilt           ständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifika-\nwerden.\ntion oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt\n(6) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh-        und wenn der jeweilige Verein ein für den Lebens-\nmigung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und              unterhalt ausreichendes Gehalt zahlt.\nvon Absatz 2 kann einer Lehrkraft an einer Schule unter\ndeutscher Schulaufsicht die Aufenthaltserlaubnis nach                                       § 6\nMaßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes ver-                            Aufenthaltsgenehmigung\nlängert und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden,              für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen\nwenn die Lehrkraft auf Dauer beschäftigt werden soll und\ndie für die Schulaufsicht oberste Landesbehörde feststellt,     (1) Einern Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmi-\ndaß daran ein öffentliches Interesse besteht.                gung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbs-\ntätigkeit erteilt werden, für die er keiner Arbeitserlaubnis\nbedarf. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des\n§ 5                           Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.\nAufenthaltserlaubnis                       (2) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgeneh-\nfür sonstige Beschäftigungen                  migung ist ausgeschlossen, wenn\nEine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden             1. der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat,\n1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung    2. der Ausländer in einer diplomatischen oder berufs-\nund Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen        konsularischen Vertretung oder im Haushalt eines Be-\nKenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Be-         diensteten einer solchen Vertretung beschäftigt wird,\nschäftigung besteht,                                   3. der Ausländer nur zeitlich befristet beschäftigt wird\n2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch-             oder\nschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation  4. die Tätigkeit ganz oder überwiegend außerhalb des\nbesitzen, sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer        Bundesgebiets, insbesondere an Bord eines See-\nbesonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches          schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,\nInteresse besteht,                                         ausgeübt wird.","2996                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 7                              sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger\nZwischenstaatliche Vereinbarungen                 Deutscher, sofern sie über ausreichende Kenntnisse der\ndeutschen Sprache verfügen, kann abweichend von den\n(1) Einern Ausländer kann auf der Grundlage einer         §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.\nzweiseitigen zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundes-\nrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staats-\nangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Aufenthalts-                                     § 11\ngenehmigung auch für die Ausübung einer nicht in den                           Übergangsvorschriften\n§§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Erwerbstätigkeit\nerteilt werden.                                                 (1) Einern Ausländer, der sich im Zeitpunkt des lnkraft-\ntretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren als\n(2) Soweit in der zwischenstaatlichen Vereinbarung        Lehrkraft oder Lektor oder seit mehr als fünf Jahren als\nnichts anderes bestimmt ist, beträgt die Gesamtgeltungs-      Spezialitätenkoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,\ndauer der Aufenthaltsgenehmigung längstens fünf Jahre.        kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 4\nDie Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung     Abs. 2 bis 4 und 6 nach Maßgabe der Vorschriften des\nist ausgeschlossen.                                           Ausländergesetzes erteilt und verlängert werden.\n(2) Werkvertragsarbeitnehmern, die sich im Zeitpunkt\n§ 8\ndes lnkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht\nAufenthaltsgenehmigung in Ausnahmefällen               Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann\nabweichend von§ 3 Abs. 1 nach Maßgabe der Vorschrif-\nEinern Ausländer darf in einem begründeten Ausnahme-\nten des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis und\nfall eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn die\neine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.\noberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\njeweils im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt festge-             (3) Ausländern, die sich im Zeitpunkt des lnkrafttretens\nstellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere     dieser Verordnung auf Grund einer zwischenstaatlichen\nein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpoliti-     Vereinbarung der Deutschen Demokratischen Republik\nsches Interesse seine Beschäftigung erfordert.                als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten, wird eine\nAufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung\n§ 9                              kann bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung\nAusnahmen                              vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden,\nauch soweit dem Ausländer die Ausübung einer anderen\nfür Angehörige bestimmter Staaten\nals der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgese-\nStaatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei-        henen Beschäftigung erlaubt wird. Absatz 2 findet entspre-\nchend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung          chende Anwendung.\nerteilt werden:\n(4) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung\nAndorra                Monaco                                 von Ausländern, denen vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\nAustralien             Neuseeland                             ordnung eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaub-\nFinnland               Norwegen                               nis erteilt worden ist, und die keinen Ausnahmetatbestand\nIsland                 Österreich                             nach den §§ 2 bis 10 erfüllen, finden die Vorschriften des\nIsrael                 San Marino                             Ausländergesetzes Anwendung.\nJapan                  Schweden\nKanada                 Schweiz                                   (5) Portugiesischen und spanischen Staatsangehörigen\nLiechtenstein          Vereinigte Staaten von Amerika         kann bis zum 31 . Dezember 1992 abweichend von den\nMalta                  Zypern.                                §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung zur Aufnahme\nund Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit\n§ 10                              erteilt werden.\nAufenthaltsgenehmigung\nfür deutsche Volkszugehörige                                                  § 12\n1n krafttreten\nDeutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-\nbescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen,             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                            2997\nVerordnung\nüber Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden\n(Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 76 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom     4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der\n9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354, 1356) verordnet der Bundes-      Ehe,\nminister des Innern:                                       5. die Namensänderung,\n6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörig-\n§ 1                                keitsrechtlichen Verhältnisses,\nÜbermittlungspflicht                   7. die Geburt und\n(1) Die                                                 8. den Tod\n1. Meldebehörden,                                          eines Ausländers.\n2. Staatsangehörigkeitsbehörden,\n(2) Nach Absatz 1 sind zusätzlich zu den in § 1 Abs. 2\n3. Justizbehörden,                                         bezeichneten Daten zu übermitteln\n4. Arbeitsämter,                                           1. bei einer Anmeldung:\n5. Gewerbebehörden                                             a) akademische Grade,\nsind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 76 Abs. 2     b) Geschlecht,\nund 4 des Ausländergesetzes verpflichtet, den Ausländer-       c) Familienstand,\nbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen\ndie hierfür in den folgenden Vorschriften bezeichneten         d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,\nerforderlichen Angaben über personenbezogene Daten                 Tag der Geburt und Anschrift,\nvon Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen             e) Tag des Einzugs,\ngegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über\nf) frühere Anschrift,\nAusländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den\nWohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde,            g) Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz mit Serien-\nim Falle mehrerer Wohnungen an die für die Haupt-                  nummer, Angabe des ausstellenden Staates und\nwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist            Gültigkeitsdauer,\ndie Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für      2. bei einer Abmeldung:\nden Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländer-\nbehörde zu übermitteln.                                        a) Tag des Auszugs,\nb) neue Anschrift,\n(2) Bei Mitteilungen nach dieser Verordnung sind stets\nfolgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind,    3. bei einer Änderung der Hauptwohnung:\nzu übermitteln:                                                die bisherige Hauptwohnung,\n1. Familiennamen,                                          4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung\n2. Geburtsnamen,                                               einer Ehe:\n3. Vornamen,                                                   Tag und Grund der Beendigung der Ehe,\n4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,          5. bei einer Namensänderung:\nder bisherige und der neue Name,\n5. Staatsangehörigkeiten,\n6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrecht-\n6. Anschrift.\nlichen Verhältnisses:\ndie bisherige und die neue oder weitere Staatsangehö-\n§2\nrigkeit,\nMitteilungen der Meldebehörden                 7. bei Geburt:\n(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden          a) Geschlecht,\nmit\nb) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,\n1. die Anmeldung,                                                  Tag der Geburt und Anschrift,\n2. die Abmeldung,                                          8. bei Tod:\n3. die Änderung der Hauptwohnung,                              der Sterbetag.","2998                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n§ 3                               3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die\nMitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden                 Entlassung aus der Haft.\nDie Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländer-\nbehörden mit                                                                              § 5\n1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch                       Mitteilungen der Arbeitsämter\nden Ausländer,\nDie Arbeitsämter teilen den Ausländerbehörden das\n2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne     Erlöschen, den Widerruf, die Rücknahme und die\ndeutsche Staatsangehörigkeit,                             Beschränkung der einem Ausländer erteilten Arbeits-\n3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher,              erlaubnis mit.\n4. die Feststellung, daß eine Person zu Unrecht als Deut-\nscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser                                    §6\ngeführt worden ist.                                                  Mitteilungen der Gewerbebehörden\nDie Mitteilung nach Nummer 2 entfällt bei Personen; die\nDie für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behör-\nmit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebe-\nden teilen den Ausländerbehörden mit\nnengesetz eingereist sind.\n1 . Gewerbeanzeigen,\n§ 4                               2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,\nMitteilungen der Justizbehörden                  3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberecht-\n(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Aus-             lichen Erlaubnis,\nländerbehörden mit                                            4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie\n1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,              die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberech-\ntigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Lei-\n2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.        tung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.\n(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbe-\nhörden mit\n§ 7\n1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und\nStrafhaft,                                                                       Inkrafttreten\n2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                 2999\nVerordnung\nüber die Führung von Ausländerdateien\ndurch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen\n(Ausländerdateienverordnung - AuslDatV)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom         andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens-\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundes-    oder Künstlernamen oder der Familienname nach deut-\nminister des Innern:                                          schem Recht, der von dem im Paß eingetragenen\nFamiliennamen abweicht.\n§ 1                                 (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in\nDateienführungspflicht der Ausländerbehörden              Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in\nAbsatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen\nDie Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter            Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.\nden Bezeichnungen „Ausländerdatei A\" und „Ausländer-\ndatei B\".\n§4\n§ 2                                                  Erweiterter Datensatz\nAusländerdatei A                            In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforder-\n(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten von jedem     lichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbe-\nAusländer aufgenommen,                                        hörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 3 genannten\nDaten folgende Daten aufgenommen werden:\n1 . der bei der Ausländerbehörde\n1. Familienstand,\na) die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts-\ngenehmigung beantragt,                                2. gegenwärtige Anschrift,\nb) einen Asylantrag stellt oder                           3. frühere Anschriften,\n4. Ausländerzentralregister-Nummer,\nc) eine Aufenthaltsanzeige erstattet,\n2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der             5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz:\nMeldebehörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als       a) Art des Dokuments,\ndrei Monate im Bundesgebiet aufhält, oder\nb) Seriennummer,\n3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine aus-\nc) ausstellender Staat,\nländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.\nd) Gültigkeitsdauer,\n(2) Die Daten sind unverzüglich in die Datei einzustellen,\n6. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit\nsobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befaßt\nwird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.          Erlaßdatum:\na) Erteilung und Verlängerung einer Aufenthalts-\n§ 3                                      genehmigung unter Angabe der Art der Aufenthalts-\ngenehmigung und einer Befristung,\nDatensatz der Ausländerdatei A\nb) Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Ver-\n(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer,             längerung einer Aufenthaltsgenehmigung,\nder in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzu-\nnehmen:                                                           c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthalts-\ngestattung unter Angabe der Befristung,\n1. Familiennamen,\nd) Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-\n2. Geburtsnamen,                                                      stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\n3. Vornamen,                                                         des Ausländergesetzes vorliegen, sowie Angaben\nzur Bestandskraft,\n4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,\ne) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags\n5. Geschlecht,\nauf Anerkennung als heimatloser Ausländer und\n6. Staatsangehörigkeiten,                                            Angaben zur Bestandskraft,\n7. Aktenzeichen der Ausländerakte,                                f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als\n8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Aus-               Asylberechtigter oder der Feststellung, daß die\nländer in der Datei geführt wird.                                 Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländer-\ngesetzes vorliegen,\n(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, ab-                 g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschrän-\nweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und                  kungen,","3000                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nh) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,               zu vernichten sind. Im übrigen sind die Daten eines Aus-\ni) Widerruf und       Rücknahme      der  Aufenthalts-   länders in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Über~\ngenehmigung,                                         nahme der Daten zu löschen. In den Fällen des§ 5 Abs. 1\nNr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des\nj) Ausweisung,                                           Datensatzes gelöscht werden.\nk) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreise-\nfrist,                                                                             § 7\n1) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Aus-                                Visadatei\nreisefrist,\n(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten\nm) Anordnung und Vollzug der Abschiebung,               Visa und Transit-Visa eine Visadatei. Wird sie als Kartei\nn) Verlängerung der Ausreisefrist,                      geführt, ist zusätzlich eine nach den Seriennummern der\nVisa geordnete Liste zu führen.\no) Erteilung und Erneuerung einer Duldung unter\nAngabe der Befristung,                                  (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:\np) Untersagung oder Beschränkung der politischen        1. über den Ausländer\nBetätigung unter Angabe einer Befristung,\na) Familiennamen,\nq) Erlaß eines Ausreiseverbots,\nb) Geburtsnamen,\nr) Zustimmung zur Visumserteilung,\nc) Vornamen,\ns) Befristung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer-\nd) Tag und Ort der Geburt,\ngesetzes,\ne) Staatsangehörigkeit,\nt) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 2\ndes Ausländergesetzes unter Angabe der Befri-        2. über das Visum\nstung,                                                   a) Seriennummer,\nu) Übermittlung von Einreisebedenken nach§ 7 Abs. 2          b) Datum der Erteilung,\ndes Ausländergesetzes an das Ausländerzentral-\nregister.                                                c) Geltungsdauer und im Falle eines Transit-Visums\ndie Durchreisefrist,\n§5                                  d) festgesetzte Gebühr.\nAusländerdatei B                           (3) In die Visadatei dürfen zusätzlich folgende Daten\naufgenommen werden:\n( 1) Die nach § 3 in die Ausländerdatei A aufgenomme-\nnen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen,         1. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen\nwenn der Ausländer                                                sowie der im Visum angegebene Aufenthaltszweck,\n1. gestorben ist oder                                         2. Erhebung einer Sicherheitsleistung,\n2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist.       3. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbe-\nhörde zur Visumserteilung,\n(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die\nAusländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der        4. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate\nDatei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine               im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbs-\nandere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfänger-               tätigkeit ausüben wollen, Angabe der Rechtsgrundlage,\nbehörde zu vermerken.                                         5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder einer Ausnahme\nvon der Paßpflicht.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die\nin § 4 genannten Daten tn die Ausländerdatei B über-            (4) Die Daten eines Ausländers sind ein Jahr nach\nnommen werden.                                                 Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums\noder Transit-Visums zu löschen.\n§6\nLöschung                                                           §8\nDatei über Visaversagungen\n( 1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Aus-\nländers zu löschen, wenn sie nach § 5 Abs. 1 in die               (1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über\nAusländerdatei B übernommen werden oder wenn der               die Versagungen von Visa führen.\nAusländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne\n(2) In die Datei dürfen die in§ 7 Abs. 2 Nr. 1 genannten\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat.\nDaten über den Ausländer und Angaben zum Versagungs-\nDie nur aus Anlaß der Zustimmung zur Visumserteilung\ngrund aufgenommen werden.\naufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen,\nwenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach          (3) Die Daten eines Ausländers sind in der Datei zu\nAblauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.        löschen\n(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder        1. im Falle der Erteilung eines Visums nach Wegfall des\nabgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu                 Versagungsgrundes,\nlöschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und           2. im übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines\ndie Abschiebung nach § 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes             Visums.","Nr. 73    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                3001\n§ 9                              zurichten. Auch innerhalb dieser Frist dürfen in Dateien nur\nÜbergangsvorschrift                        die in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimm-\nten Daten aufgenommen werden.\nSofern Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen\nim Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung keine                                 § 10\noder den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-\nInkrafttreten\nchende Dateien führen, sind die nach dieser Verordnung\nvorgeschriebenen Dateien innerhalb von drei Jahren ein-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","3002                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebührenverordnung zum Ausländergesetz\n(AuslGebV)\nVom 19. Dezember 1990\nAuf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergeset-       3. für die Erteilung eines Transit-Visums\nzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) in Verbindung       (§ 7 Abs. 3 des Ausländergesetzes)       5,00 DM,\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n4. für die Erteilung eines Ausnahme-\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundesregie-\nVisums (§ 58 Abs. 2 des Ausländer-\nrung:                                                                                                    4Q,OO DM,\ngesetzes)\n§ 1\n5. für die Erteilung eines Ausnahme-\nGebühren für die Aufenthaltsgenehmigung                   Transit-Visums (§ 58 Abs. 2 des Aus-\nländergesetzes)                         20,00 DM,\nAn Gebühren sind zu erheben\n1. für die Erteilung einer befristeten Auf-                  6. für die Verlängerung eines Visums im\nenthaltserlaubnis                            80,00 DM,       Bundesgebiet bis zu einer Gesamt-\ngeltungsdauer von 6 Monaten (§ 13\n2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-                        Abs. 2 des Ausländergesetzes)           20,00 DM.\nwilligung mit einer Gesamtgeltungs-\ndauer von längstens drei Monaten\n(§ 9 Abs. 4 der Verordnung zur Durch-                                                 §3\nführung des Ausländergesetzes)               30,00 DM,                            Gebühren\n3. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-                     für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen\nwilligung für einen Aufenthalt von mehr\nAn Gebühren sind zu erheben\nals drei Monaten                             60,00 DM,\n1. für die Erteilung einer Duldung          30,00 DM,\n4. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-\nfugnis                                       60,00 DM,   2. für die Erneuerung einer Duldung         15,00 DM,\n5. für die befristete Verlängerung einer                     3. für die Befristung nach § 8 Abs. 2\nAufenthaltserlaubnis für einen weiteren                      Satz 2 des Ausländergesetzes            30,00 DM,\nAufenthalt                                               4. für die Erteilung einer Betretenserlaub-\na) bis zu 3 Monaten                          15,00 DM,       nis (§ 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes)  30,00 DM,\nb) von mehr als 3 Monaten                    40,00 DM,   5. für die Aufhebung oder Änderung einer\nAuflage zur Aufenthaltsgenehmigung\n6. für die Verlängerung einer Aufenthalts-                                                               50,00 DM,\nauf Antrag\nbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis\nfür einen weiteren Aufenthalt                            6. für die Aufhebung oder Änderung einer\nAuflage zur Duldung auf Antrag          20,00 DM,\na) bis zu 3 Monaten                          15,00 DM,\n7. für die Bescheinigung des Aufenthalts-\nb) von mehr als 3 Monaten                    30,00 DM,\nrechts oder die Erteilung sonstiger\n7. für die Erteilung einer unbefristeten                         Bescheinigungen auf Antrag              10,00 DM,\nAufenthaltserlaubnis                        100,00 DM,   8. für die Ausstellung der Aufenthaltsge-\n8. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-                        nehmigung oder der        Duldung   auf\nrechtigung                                  100,00 DM.       besonderem Blatt                        10,00 DM,\n§ 2                             9. für die Übertragung von Aufenthalts-\ngenehmigungen                           10,00 DM.\nGebühren für ein Visum\nAn Gebühren sind zu erheben                                                            §4\n1. für Erteilung eines Visums ohne                                         Gebühren für einen Paßersatz\nZustimmung der Ausländerbehörde mit\neiner Geltungsdauer                                         (1) An Gebühren sind zu _erheben\na) bis zu 3 Monaten                         20,00 DM,   1. für die Ausstellung eines Reisedoku-\nments (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-\nb) von mehr als 3 Monaten                   40,00 DM,\nnung zur Durchführung des Ausländer-\n2. für die Erteilung eines Visums mit                            gesetzes) oder eines Reiseausweises\nZustimmung der Ausländerbehörde              30,00 DM,       für Flüchtlinge oder für Staatenlose    30,00 DM,","Nr. 73 ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               3003\n2. für die Verlängerung eines Reisedoku-                    2. für die Verlängerung eines Ausweiser-\nments oder eines Reiseausweises für                          satzes                                          5,00 DM,\nFlüchtlinge oder für Staatenlose             15,00 DM,   3. für die Bescheinigung der Rückkehrbe-\n3. für die Ausstellung einer Grenzgänger-                       rechtigung zusammen mit einer Aus-\nkarte (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung                      nahme von der Paßpflicht für den\nzur Durchführung des Ausländergeset-                         Grenzübertritt (§ 24 der Verordnung\nzes) mit einer Gültigkeitsdauer                              zur Durchführung des Ausländergeset-\nzes)                                          10,00 DM,\na) bis zu einem Jahr                         20,00 DM,\n4. für die Ausnahme von der Paßpflicht\nb) bis zu zwei Jahren                        30,00 DM,\nnach § 9 Abs. 2 des Ausländergeset-\n4. für die Verlängerung einer Grenzgän-                         zes                                           10,00 DM.\ngerkarte um\na) bis zu einem Jahr                         10,00 DM,\n§ 6\nb) bis zu zwei Jahren                        15,00 DM,\nBearbeitungsgebühren\n5. für die Ausstellung eines Reiseauswei-\nses als Paßersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3                        (1) Gebühren sind zu erheben für die Bearbeitung eines\nder Verordnung zur Durchführung des                      Antrages auf\nAusländergesetzes)                           20,00 DM,   1. Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmi-\n6. für die Ausstellung oder Verlängerung                        gung,\neines Passierscheins (§ 14 Abs. 1 Nr. 4                  2. Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufent-\nder Verordnung zur Durchführung des                          haltsgenehmigung oder\nAusländergesetzes)                           10,00 DM,\n3. Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Reise-\n7. für die Ausstellung oder Verlängerung                        ausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose\neines    Landgangsausweises        (§ 14\nin Höhe der Hälfte der in den §§ 1, 3 Nr. 5 und in § 4 Abs. 1\nAbs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durch-\nNr. 1 für die beantragte Amtshandlung bestimmten Ge-\nführung des Ausländergesetzes)                5,00 DM,\nbühr.\n8. für die Ausstellung oder Verlängerung\neines Ausweises für den kleinen                             (2) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn\nGrenzverkehr oder den Touristenver-                      ein Antrag\nkehr(§ 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung                    1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde\nzur Durchführung des Ausländergeset-                         oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antrag-\nzes) mit einer Gültigkeitsdauer                              stellers abgelehnt wird oder\na) bis zu drei Monaten                        5,00 DM,   2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der\nb) von mehr als drei Monaten                 10,00 DM,       sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.\n9. für die Änderung oder Umschreibung\neines der in den Nummern 1 bis 8                                                      § 7\nbezeichneten Ausweise                         5,00 DM.\nGebühren\n(2) Wird eine der in Absatz 1 bezeichneten Amtshand-          für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger\nlungen auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der\nbehördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die        (1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und\nGebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.                die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebüh-\nren zu erheben in Höhe der Hälfte der in den §§ 1 bis 4\n(3) Keine Gebühren sind zu erheben                        Abs. 1 und §§ 5 und 6 Abs. 1 bestimmten Gebühren. Die\n1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten      Gebühr für die Erteilung der unbefristeten Aufenthalts-\nAusweise, wenn die Änderung vom Amts wegen einge-        erlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes\ntragen wird,                                             beträgt 25,00 DM.\n2. für die Berichtigung der Wohnortangabe in einem der in      (2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere Neuaus-\nAbsatz 1 bezeichneten Ausweise und                       stellung eines Reisedokuments, eines Reiseausweises für\nFlüchtlinge oder für Staatenlose an Minderjährige sind\n3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschlie-\njeweils 7,50 DM an Gebühren zu erheben.\nßung in einem Reisedokument oder einem Reiseaus-\nweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose.\n§8\n§ 5\nWiderspruchsgebühr\nGebühren\nfür sonstige paß- und ausweisrechtliche Maßnahmen              (1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch\ngegen\nAn Gebühren sind zu erheben\n1. die Ablehnung einer gebührenpflich-\n1. für die Erteilung eines Ausweis-                             tigen Amtshandlung die Hälfte der für\nersatzes (§ 39 Abs. 1 des Ausländer-                         die Amtshandlung nach den §§ 1 bis 5\ngesetzes)                                    10,00 DM,       und 7 zu erhebenden Gebühr,","3004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. eine Bedingung, eine Auflage oder                           (5) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung\neine sonstige Beschränkung der Auf-                     kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der\nenthaltsgenehmigung oder der Dul-                       Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspoliti-\ndung                                       40,00 DM,    scher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen\n3. die Ausweisung                                            dient.\n80,00 DM,\n4. die Abschiebungsandrohung                    60,00 DM.\n§ 10\n(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 4 wird nicht erhoben,     Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen\nwenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begrün-\ndung angefochten wird, daß der Verwaltungsakt aufzuhe-          (1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne\nben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.                 Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können, sind\nvon den Gebühren befreit für\n(3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.\n1. die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmi-\ngung,\n§ 9\n2. die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmi-\nBefreiungen und Ermäßigungen\ngung,\n(1) Von den Gebühren nach den§§ 1 und 2 Nr. 1 bis 3,      3. die Erteilung oder Erneuerung einer Duldung,\n§ 3 Nr. 9 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind befreit\n4. die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Auf-\n1. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher           enthaltsgenehmigung oder Duldung,\nsowie Elternteile minderjähriger Deutscher,\n5. die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der\n2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-             Duldung auf besonderem Blatt,\nschen Gemeinschaften sowie ihre Ehegatten und Ver-\nwandten in auf- und absteigender Linie, auch soweit sie  6. die Übertragung einer Aufenthaltsgenehmigung,\nnicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-   7. die Ausstellung und Verlängerung eines Ausweisersat-\npäischen Gemeinschaften sind.                                zes und\n(2) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bun-   8. die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den\ndesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge           Nummern 1, 2 und 4 bezeichneten Amtshandlungen;\ngenießen, sind befreit von den Gebühren                      sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe-\n1. für die Erteilung und Übertragung der unbefristeten       bung kann abgesehen werden.\nAufenthaltserlaubnis,\n(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung\n2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der       kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige\nAufenthaltsbefugnis und                                  Arbeitslosenhilfe bezieht oder wenn es sonst mit Rücksicht\n3. für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in      auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.\nden Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.\n(3) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet                                § 11\nein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind                  Zwischenstaatliche Vereinbarungen\nbefreit von den Gebühren\nZwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung\n1. für die Erteilung des Visums,\nund eine geringere Bemessung von Gebühren werden\n2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der       durch diese Verordnung nicht berührt.\nAufenthaltsbewilligung und\n3. für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung und Ver-\n§ 12\nlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n1n krafttreten\n(4) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet\nkein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nWeiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die      Gleichzeitig treten§ 2 Abs. 2 und§§ 3 und 4 der Gebüh-\nin Absatz 3 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann         renverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember\nvor:i ihrer Erhebung abgesehen werden.                       1977 (BGBI. 1 S. 2840) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                              3005\nVerordnung\nzur Übertragung von Überwachungsaufgaben nach dem Arzneimittelgesetz\nfür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n(AMG-Überwachungsverordnung)\nVom 19. Dezember 1990\nAuf Grund des Artikels 3 § 30 des Gesetzes zur Neuord-       (2) Absatz 1 gilt nicht für Überwachungsaufgabei:,, die\nnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1    Vorschriften über\nS. 2445), der durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D          1. das Apothekenwesen,\nAbschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom\n2. den Einzelhandel mit Arzneimitteln in und außerhalb\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084)             der Apotheken,\neingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für       3. die Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit:\n4. die klinische Prüfung von Arzneimitteln,\n5. die tierärztlichen Hausapotheken,\n§ 1\n6. die Tierhalter,\nAnwendungsbereich\n7. die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens oder\nDie Verordnung findet Anwendung in den Ländern Bran-      8. das Sammeln von Arzneimitteln\ndenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen.                                        betreffen.\n§3\n§ 2                                                       Befristung\nZuständige Überwachungsbehörden                      (1) Die Überwachungsaufgaben werden von den in § 2\nAbs. 1 genannten Behörden zunächst bis zum 30. Juni\n(1) Die Überwachungsaufgaben nach den§§ 64, 65, 68,\n69 und 72 a bis 73 a des Arzneimittelgesetzes werden         1991 wahrgenommen.\n1. für Arzneimittel, die zur Anwendung am Menschen             (2) Die in der Anlage aufgeführten Überwachungsaufga-\nbestimmt sind, dem Institut für Arzneimittelwesen,       ben zur Untersuchung und Begutachtung von Spezialprä-\nparaten im Sinne des § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Verwal-\n2. für Sera, Impfstoffe, Testallergene, Testsera und         tungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes\nTestantigene dem Staatlichen Kontrollinstitut für        (AMGVwV) vom 25. August 1983 (BAnz. S. 9649) werden\nimmunbiologische Arzneimittel,                           von den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden bis zum\n3. für Arzneimittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt      31. Dezember 1994 wahrgenommen.\nsind, dem Staatlichen Veterinärmedizinischen Prü-\nfungsinstitut                                                                          §4\nals zuständige Behörde übertragen. Bei Besichtigungen                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnach § 64 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und bei Maß-\nnahmen nach § 69 des Arzneimittelgesetzes sollen die            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in\njeweiligen Landesbehörden beteiligt werden.                  Kraft; sie tritt am 31. Dezember 1994 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","3006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 2)\nListe der Aufgaben nach § 3 Abs. 2\nA. lnstrumentalanalytische Spezialuntersuchungen\n1. Hochleistungsflüssigkeitschromatographie\n2. Gaschromatographie\n3. Quantitative Dünnschichtchromatographie\n4. Polyacrylamidgel-Elektrophorese\n5. Isoelektrische Fokusierung\n6. Infrarot-Spektroskopie\n7. Fluorimetrie\n8. Atomabsorptionsspektroskopie\n9. Dead-Stop-Titration\n10. Potentiometrische Stripping-Analyse\n11. Freisetzungsuntersuchungen\n12. Differentialthermoanalyse\n13. Lichtblockadeverfahren zur Prüfung auf partikuläre Verunreinigungen\n14. Radiochemische Identitäts-, Reinheits- und Gehaltsbestimmungen\nB. Biologische Untersuchungen\n1. Auf allgemeine Verträglichkeit (anomale Toxizität)\n2. Auf lokale Verträglichkeit (Haut, Auge, Veneninnenwand nach Implantation, zytotoxische Wirkung)\n3. Prüfung auf Pyrogene/Bakterien-Endotoxine\n4. Prüfung auf Histamin/blutdrucksenkende Substanzen\n5. Wertbestimmungen bei Hormonen, Impfstoffen, Seren, Testallergenen, Antibiotika, Vitaminen, herzwirksamen\nGlykosiden\n6. Mikrobiologische Prüfungen auf Sterilität, mikrobielle Verunreinigungen bei nicht sterilen Produkten, antimikrobielle\nKonservierung\n7. lmmunbiologische Prüfungen\n8. Genetische Charakterisierung von bakteriellen Lebendimpfstoffen\n9. Virologische Prüfungen einschließlich Zellkulturtechnik\nC. Untersuchung spezieller Produktgruppen\n1 . Biotechnologisch einschließlich gentechnologisch hergestellter Arzneimittel\n2. Radioaktive Arzneimittel\n3. Impfstoffe, Sera, Testallergene, Testsera und Testantigene\n4. Blut, Blutzubereitungen und Gewebekonserven\n5. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a bis 3 des Arzneimittelgesetzes\n6. Dentale Werk- und Hilfsstoffe\n7. Medizinische Gase\n8. Pflanzliche Arzneimittel, soweit eine Prüfung auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Schwermetallen erfolgt\n9. Retard-Arzneimittel, Dosieraerosole\nD. Untersuchungen bei Verdachtsfällen wegen mißbräuchlicher Anwendung von pharmakologisch wirksamen Substan-\nzen zur Leistungssteigerung in der Tierhaltung"]}