{"id":"bgbl1-1990-73-15","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=60","order":15,"title":"Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahme-Verordnung)","law_date":"1990-12-21T00:00:00Z","page":3012,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["3012                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis\nan neueinreisende ausländische Arbeitnehmer\n(Anwerbestoppausnahme-Verordnung)\nVom 21. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 19 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Arbeitsförde-        schenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutsch-\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der             ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt\ndurch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli        werden;\n1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, verordnet der     3 Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rah-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An-              men von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2            zur Abwicklung solcher Verträge im Bundesgebiet tätig\ndes Arbeitsförderungsgesetzes:                                    werden;                                   ·\n4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäfti-\n§ 1\ngung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache\nGrundsatz                               gesprochen wird.\nAbweichend von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförde-           (3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-\nrungsgesetzes darf Ausländern mit Wohnsitz oder               dauer von 18 Monaten erteilt werden\ngewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\n1 . Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen\ndieser Verordnung die Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1\nFortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-\nSatz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nach Maßgabe der\n§§ 2 bis 1 O erteilt werden.                                      einbarung;\n2. Ausländern, die im Rahmen von Geschäftsbeziehun-\n§ 2                                  gen zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeits-\nweise des deutschen Geschäftspartners von diesem\nAusbildung und Weiterbildung                        vorübergehend beschäftigt werden.\n(1 ) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden                 (4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-\n1 . Absolventen von deutschen oder ausländischen Hoch-        dauer von zwei Jahren erteilt werden\nund Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissen-          1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen,\nschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und        die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische\nWeiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwie-             Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im\ngend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung                 Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan\nbeschäftigt werden;\nableisten;\n2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten),\n2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischen-\ndie ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für     staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Verein-\ndie Dauer des Stipendiums;                                    barungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen\n3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder aus-             Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus-\nländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die            oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen\nnachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und            oder Verbänden mit Sitz im Bundesgebiet beschäftigt\nAusbildungsplans zur höher qualifizierten Fach- oder          werden.\nFührungskraft ausgebildet werden;\n(5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2\n4. sonstigen Aus- und Weiterzubildenden, die nachweis-        bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert wer-\nlich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Aus-           den, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung\nbildungsplans tätig werden, soweit an der Ausbildung      vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung\nein besonderes öffentliches, insbesondere entwick-        eine längere Dauer gesetzlich bestimmt ist.\nlungspolitisches Interesse besteht oder soweit eine\ninternationale Ausbildung allgemein üblich ist.              (6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch\neine Fortbildung und eine Umschulung.\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungs-\ndauer von einem Jahr erteilt werden\n§ 3\n1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im\nBundesgebiet im Ausland beschäftigt und durch eine                                Werkverträge\nvorübergehende Beschäftigung im Bundesgebiet ein-            Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaat-\ngearbeitet werden;                                        lichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer\n2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiter-         bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann die\nbildung, die in einem auf der Grundlage einer zwi-        Arbeitserlaubnis bis zur Vollendung des oder der Werke","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn. den 29. Dezember 1990                             3013\nerteilt werden. Das Nähere regeln zwischenstaatliche Ver-        für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen: als Spezia-\neinbarungen. Soll der Ausländer erneut als Werkvertrags-         listen sind nur Personen anzusehen. die über eine mit\narbeitnehmer beschäftigt werden. darf ihm die Arbeits-           deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation\nerlaubnis nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise         und darüber hinaus über besondere. vor allem unter-\nund erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer lie-          nehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen;\ngende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungs-\n4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem\ndauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3\nauf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen\ngenannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre: er\ngegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschafts-\nbeträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise\nunternehmen:\nnicht länger als neun Monate im Geltungsbereich der\nVerordnung beschäftigt war.                                  5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der\nSozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre\nFamilien beschäftigt werden und über ausreichende\n§ 4                                Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;\nZeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit              6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch\nAbsolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges\n( 1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für die             erworben haben und nachweislich die Befähigung zur\nBeschäftigung als nichtdienstliches Hauspersonal von             Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung\nBediensteten einer diplomatischen oder berufskonsulari-          von Gottesdiensten besitzen. wenn sie in der Seel-\nschen Vertretung erteilt werden.\nsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien\n(2) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung       beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis\nmuttersprachlichen Unterrichts an öffentlichen und an-           besteht;\nerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht     7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkranken-\noder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils        schwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus\nzuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer         europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und\nGeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.                    ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern\nder Ausländer von der Bundesanstalt für Arbeit auf\n(3) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren\nGrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des\nzur Sprachvermittlung an Hochschulen im Geltungs-\nHerkunftslandes über das Verfahren der Auswahl und\nbereich dieser Verordnung !Jis zu einer Geltungsdauer von\nder Vermittlung oder mit Zustimmung oder Im Auftrag\nfünf Jahren erteilt werden.\nder Bundesanstalt vermittelt worden ist; Pflegekräften\n(4) Die Arbeitserlaubnis kann Spez1alitätenköchen für        aus außereuropäischen Staaten nur, sofern sie bereits\ndie Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, sofern sie       früher im Bundesgebiet als solche beschäftigt waren\nihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abge-       oder deutscher Abstammung sind:\nschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsange-         8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal:\nhörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant\nspezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei Jah-  9. Berufssportlern und -tramern, deren Einsatz in deut-\nren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung von          schen Sportvereinen vorgesehen ist, sofern der zustän-\nweniger als zwei Jahren genügt nur. wenn der Ausländer          dige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation\nzusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfah-        oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und\nrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall    der Jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt aus-\nauch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch             reichendes Gehalt zahlt.\nanerkannt werden.\n(5) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 2                                  § 6\nbis 4 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von drei\nGrenzgängerbeschäftigungen\nJahren nach der Ausreise des Ausländers erteilt werden.\nEinern Ausländer, der m einem an die Bundesrepublik\nDeutschland angrenzenden Staat wohnt und Staatsange-\n§ 5                            höriger dieses Staates ist. kann die Arbeitserlaubnis für\nSonstige Erwerbstätigkeiten                   eine unselbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der m der\nAnlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone\nDie Arbeitserlaubnis kann erteilt werden                  erteilt werden, wenn er täglich in seinen Heimatstaat\nWissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung     zurückkehrt oder die Erwerbstätigkeit auf längstens zwei\nund Lehre, sofern wegen ihrer besonderen fachlichen      Tage In der Woche begrenzt ist.\nKenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäf-\ntigung besteht;\n§ 7\n2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschul-\nausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besit-             Zwischenstaatliche Vereinbarungen\nzen. sofern an ihrer Beschäftigung wegen ihrer beson-      Einern Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischen-\nderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse  staatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland\nbesteht;                                                mit dem Staat, dessen Staatsangehöngke1t der Ausländer\n3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Bun-     besitzt. eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausubung einer\ndesgebiet ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz 111      nicht m den §§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Er-\ndem Land. dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,       werbstätigkeit erteilt werden.","3014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 8                             Andorra, Australien, Finnland, Island, Israel, Japan,\nKanada, Liechtenstein, Malta, Monaco, Neuseeland,\nAusnahmebefugnis in Einzelfällen\nNorwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden,\nIn einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer     Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika sowie\ndie Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in   Zypern.\nden §§ 2 bis 7 genannten unselbständigen Erwerbstätig-                                   § 10\nkeit erteilt werden, sofern das Landesarbeitsamt im\nBenehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen\nErwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten             Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahme-\nStelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches,   bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen\ninsbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeits- oder sich zum Besuch von Verwandten im Geltungs-\nmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Auslän-    bereich dieser Verordnung aufhalten, sowie ehemaligen\nders erfordert.                                             Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit aus-\nreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann\n§ 9                             abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt\nRegionale Ausnahmen                       werden.\n§ 11\nStaatsangehörigen der folgenden Staaten kann abwei-\nInkrafttreten\nchend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt\nwerden:                                                        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nAnlage\n(zu § 6)\nGrenzzonen im Sinne des § 6 der Verordnung sind             2. zur Tschechoslowakei\n1. zu Polen                                                     a) in Bayern\na) in Mecklenburg-Vorpommern                                   die Landkreise Passau, Freyung-Grafenau, Regen,\nCham, Schwandorf, Amberg-Sulzbach, Neustadt\ndie Kreise Wolgast, Ueckermünde und Pasewalk,\na. d. Waldnaab, Tirschenreuth, Bayreuth, Wun-\nb) in Brandenburg                                              siedel i. Fichtelgebirge, Hof, Kulmbach und Kronach\nsowie die kreisfreien Städte Passau, Amberg,\ndie Kreise Angermünde, Eberswalde, Bad Freien-              Weiden i. d. Opf., Bayreuth und Hof,\nwalde, Seelow, Eisenhüttenstadt, Guben und Forst\nsowie die Städte Schwedt, Frankfurt/Oder und            b) in Sachsen\nEisenhüttenstadt,                                          die Kreise Zittau, Löbau, Bautzen, Bischofswerda,\nSebnitz, Pirna, Dippoldiswalde, Brand-Erbisdorf,\nc) in Sachsen                                                  Marienberg, Annaberg-Buchholz, Schwarzenberg,\ndie Kreise Weißwasser, Niesky, Görlitz und Zittau,         Aue, Klingenthal und Oelsnitz.","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               3015\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Soldatinnen\n(Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV)\nVom 21. Dezember 1990\nAuf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 6 des       Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1\nSoldatengesetzes in der Fassung d'3r Bekanntmachung               S. 1495).\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588)                                        §4\ngeändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nEine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht\nzu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach\n§ 1                            ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter\nSobald einer Soldatin bekannt wird, daß sie schwanger     oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.\nist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung\ndem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder dem Truppen-                                     § 5\narzt mitteilen.\n(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und\nin den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine\n§ 2\nSoldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die\n(1) Soweit sich aus den§§ 3 und 4 nichts anderes ergibt,  Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehr-\nnimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis          lingsgeburten auf zwölf Wochen.\nzum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßigen\n(2) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der\nDienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem Dienst\nEntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nund nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr\nist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigen-\nzum Dienst herangezogen werden. Im übrigen entscheidet\nden Dienst herangezogen werden.\nüber Art und Dauer der täglichen Dienstleistung der näch-\nste Disziplinarvorgesetzte -auf Grund eines ärztlichen          (3) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in\nZeugnisses.                                                  § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden.\nFür die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des\n(2) Zusätzlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nMutterschutzgesetzes entsprechend.\nDienstleistung, die über die Dauer der tägiichen Rahmen-\ndienstzeit hinaus geleistet wird.\n§6\n§ 3                                Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 wird die Zahlung der\n(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin       Dienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienst-\nnicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei           befreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2).\ndenen sie schweren körperlichen Belastungen, schädli-\nchen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen                                      § 7\noder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von\nHitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm           Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den\nausgesetzt ist.                                              Fällen anzuwenden, in denen die Soldatin nach Inkraft-\ntreten dieser Verordnung erstmals ihre Schwangerschaft\n(2) Dies gilt besonders für                              gemäß § 1 mitteilt. Hat sie ihre Schwangerschaft vorher\n1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die          mitgeteilt, gelten die bisherigen Regelungen.\nGefahr einer Infektionskrankheit besteht;\n2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strah-                                   § 8\nlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtun-       Die Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffi-\ngen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersu-        ziere vom 29. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 239) wird aufgeho-\nchung;\nben.\n3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmä-\nßigen Bedingungen sowie                                                                § 9\n4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der       Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","3016                                                           Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber Der Bundesmir,ister dor Ju!,t1z          v„rlacr l:3undesan,e1ger Verlags-\nges.m b.H       Druck Bundusdruckmn1 Zwe1gtietneb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Trnl II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die 7u ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorsctmltm1 sowie darrnt zusammenhängende\nBekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postilnschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben-\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telf1fon: (0228) 38208-0\nTelefax. (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. 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Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)\nzur Ausgabe Nr. 33 vorn 6. Juli 1990\nAnlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße\n(3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)\nzur Ausgabe Nr. 62 vom 17. November 1990\nAnlagen A und B zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschrei-\ntende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung\nStraße - GGVS)\nzur Ausgabe Nr. 72 vorn 28. Dezember 1990\nAnlage zu § 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des\nBodenschätzungsgesetzes\nDer Jahrgang 1990 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben\nNr. 1 bis Nr. 48 und endet mit der Seite 1700.\nAls Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:\nzur Ausgabe Nr. 17 vom 8. Juni 1990\nAnlage zur 3. RIO-Änderungsverordnung vom 3. Mai 1990\nzur Ausgabe Nr. 18 vom 16. Juni 1990\nRegelung Nr. 80 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von\nKraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit\nder Sitze und ihrer Verankerung\nzur Ausgabe Nr. 32 vorn 6. September 1990\nÄnderungen der Anlagen A und B zum ADA\nzur Ausgabe Nr. 33 vom 13. September 1990\nRegelung Nr. 43 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicher-\nheitsglases und der Verglasungswerkstoffe (Revision 1}\nzur Ausgabe Nr. 45 vorn 11. Dezember 1990\nAnhang zur Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 17 vorn 28. November 1990\n') Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen KostenerstattunJ"]}