{"id":"bgbl1-1990-73-14","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=57","order":14,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung","law_date":"1990-12-21T00:00:00Z","page":3009,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                            3009\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nVom 21. Dezember 1990\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset-              Arbeitsförderungsgesetzes werden auf ein Jahr\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch             festgelegt.\"\nArtikel 6 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, in Verbindung mit\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet der Bundesminister                                    ,,§ 2\nfür Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundes-                     Arbeitserlaubnis in besonderen Fällen\nanstalt für Arbeit gemäß§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der\ngesetzes:\nLage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne\ndie Beschränkungen nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen,\nArtikel 1\nwenn der Ausländer\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der              1. mit einem deutschen Familienangehörigen in fami-\nBekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1                        liärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23\nS. 1754, 1981 1 S. 1245), zuletzt geändert durch Anlage 1             Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthalts-\nKapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 8 des Einigungs-           erlaubnis besitzt,\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\n2. als Asylberechtigter unanfechtbar anerkannt ist,\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 1039), wird wie folgt geändert:                           3. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten\ngültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 4. nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-\nmene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1\n,,(2) Für eine erstmalige Beschäftigung darf die            S. 1057), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nArbeitserlaubnis nach Absatz 1 Ausländern,                   vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), aufgenommen\n1. denen eine befristete Aufenthaltsgenehmigung              worden ist,\nzur Herstellung und Wahrung der familiären           5. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen\nLebensgemeinschaft mit einem Ausländer                   worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt\nerteilt wurde, der eine befristete Aufenthalts-          oder\ngenehmigung besitzt, oder\n6. sich seit sechs Jahren im Geltungsbereich dieser\n2. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes)             Verordnung ununterbrochen aufhält und eine Auf-\nbesitzen,                                                enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15,\nerst erteilt werden, wenn sie sich seit mindestens           17 oder 30 des Ausländergesetzes) besitzt.\neinem Jahr rechtmäßig oder geduldet im Geltungs-\n(2) Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines\nbereich dieser Verordnung aufgehalten haben.§ 2\nAusländers ist die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 zu\nbleibt unberührt.\"\nerteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlänge-\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                 rung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1\n,,(3) Für eine Beschäftigung nach§ 19 Abs. 1 Satz 3     Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen.\ndes Arbeitsförderungsgesetzes darf die Arbeits-          Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebens-\nerlaubnis nach Absatz 1 bis zu insgesamt drei            gemeinschaft fortbesteht.\nMonaten jährlich erteilt werden, sofern der Arbeit-         (3) Einern Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis\nnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund        oder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15, 17 oder 30 des Aus-\neiner Absprache mit der Arbeitsverwaltung des            ländergesetzes) besitzt, ist die Arbeitserlaubnis nach\nHerkunftslandes über das Verfahren der Auswahl           Absatz 1 zu erteilen, wenn er vor Vollendung des\nund der Vermittlung oder mit Zustimmung oder im          18. Lebensjahres in den Geltungsbereich dieser Ver-\nAuftrag der Bundesanstalt vermittelt worden ist.         ordnung eingereist ist und hier\n(4) Die Wartezeiten für Asylbewerber und deren        1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden\nFamilienangehörige nach § 19 Abs. 1 a und 1 b des            Schule oder einen Abschluß in einer staatlich aner-","3010                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nkannten oder vergleichbar geregelten Berufsaus-        4. § 5 erhält folgende Fassung:\nbildung erworben hat,\n,,§ 5\n2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer                    Verhältnis zur Aufenthaltsgenehmigung\naußerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeit-\nDie Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Aus-\nmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer\nregelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teil-         länder eine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Auslän-\ngenommen hat oder                                          dergesetzes) oder Aufenthaltsgestattung (§ 20 des\nAsylverfahrensgesetzes) besitzt oder vom Erfordernis\n3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbil-             der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Die Arbeitser-\ndung in einem staatlich anerkannten oder ver-              laubnis kann auch Ausländern erteilt werden, deren\ngleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt.         Abschiebung nach § 55 des Ausländergesetzes zeit-\n(4) Einern Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis        weise ausgesetzt ist (Duldung) oder deren Aufenthalt\noder Aufenthaltsbefugnis (§§ 15, 17 oder 30 des Aus-          nach § 69 des Ausländergesetzes als erlaubt oder\nländergesetzes) besitzt, ist bis zur Vollendung des           geduldet gilt.\"\n18. Lebensjahres die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1\nzu erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor   5. § 6 wird wie folgt geändert:\nBeginn der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis unun-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.\nterbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich dieser\nVerordnung aufgehalten hat. Sind bei Vollendung des           b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1                 ,, 1. der Ausländer gegen die §§ 227, 227 a, 228,\nerfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeits-               229 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes\nerlaubnis bestehen, solange sich der Ausländer fort-                    oder gegen die §§ 15, 15 a, 16 Abs. 1 Nr. 2 des\ngesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Geltungs-                          Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuld-\nbereich dieser Verordnung aufhält.                                      haft verstoßen hat,\".\n(5) Einern Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1        c) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Zitat ,,§ 8 Abs. 3\" durch\noder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-                    das Zitat ,,§ 8 Abs. 4\" ersetzt.\nerlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitserlaubnis\nnach Absatz 1 zu erteilen.\n6. § 8 erhält folgende Fassung:\n(6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur\nDauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen                                        ,,§ 8\nnach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4 nicht unterbrochen.                                   Erlöschen\nSatz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen\n(1) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn\nErfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend,\nwenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach            1. der Ausländer vollziehbar zur Ausreise verpflichtet\nEntlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf                ist und keine Duldung (§ 55 des Ausländergeset-\ndie Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthalts                 zes) besitzt,\nnach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und                2. der Ausländer ausgereist und seine Aufenthaltsge-\nZeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer                 nehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge\nvon sechs Monaten angerechnet.                                    der Ausreise oder während seines Aufenthalts im\n(7) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 ist unabhän-            Ausland erlischt oder\ngig von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 zu            3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3\nerteilen, wenn die Versagung nach den besonderen                  vorzeitig aufgelöst wird.\nVerhältnissen des Ausländers eine Härte bedeuten\nwürde.\"                                                          (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr.. 1 gilt die\nArbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn Während\nihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzun-\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                                  gen des § 5 wieder eintreten.\n,,§ 4                                 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die\nGeltungsdauer                           Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn\n(1) Die Arbeitserlaubnis nach§ 1 wird auf die Dauer        1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arb~itgebers\nder Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet.            unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder\n(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 bis 5 ist             zur Ableistung des Wehrdienstes außerhalb des\nvorbehaltlich der Sätze 2 und 3 unbefristet zu erteilen.          Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält oder\nDie Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird auf fünf      2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines\nJahre befristet, wenn der Ausländer keine unbefristete            Kindes nicht länger als zwölf Monate außerhalb\nAufenthaltserlaubnis (§§ 15 und 17 des Ausländerge-               des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufhält\nsetzes) besitzt. Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 3         und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine\nNr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet.            Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Endet die Gel-\n(3) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 wird in der       tungsdauer einer Arbeitserlaubnis während des Aus-\nRegel auf fünf Jahre befristet; sie kann mit kürzerer         landsaufenthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach\nGeltungsdauer erteilt werden, wenn dies nach den              der Rückkehr in den Geltungsbereich dieser Verord-\nbesonderen Verhältnissen des Ausländers keine                 nung eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, die der Erlaub-\nHärte bedeutet.\"                                              nis entspricht, di.e er vor der Ausreise hatte.","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                  3011\n(4) Erlischt die Erlaubnis, so kann sie von der                          stabe A des Gesetzes vom 18. August 1961\nBehörde zurückgefordert werden.\"                                            (BGBI. 1961 II S. 1183) ais Mitglieder einer\nTruppe, eines zivilen Gefolges oder als Ange-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                                hörige vom Erfordernis der Aufenthaltsge-\nnehmigung befreit sind;\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n12. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz\n„3. Personen, die unter Beibehaltung ihres                              im Geltungsbereich dieser Verordnung als\ngewöhnlichen Aufenthalts im Ausland von                            Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im\nihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in den                      Ausland beschäftigt werden und unter Beibe-\nGeltungsbereich dieser Verordnung entsandt                         haltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im\nwerden, um                                                         Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung im\na) Montage- und lnstandhaltungsarbeiten                           Geltungsbereich dieser Verordnung tätig\noder Reparaturen an gelieferten Anlagen                       sind, sofern die Tätigkeit drei Monate nicht\noder Maschinen auszuführen,                                   übersteigt;\nb) bestellte Anlagen, Maschinen oder son-                    13. Personen, die eine Aufenthaltsberechtigung\nstige Sachen abzunehmen oder in ihre                          (§ 27 des Ausländergesetzes) besitzen.\"\nBedienung eingewiesen zu werden,\nc) im Rahmen von Exportlieferungs- oder              8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmer\"\nLizenzverträgen einen Betriebslehrgang             durch die Worte „Ausländer schriftlich\" ersetzt.\nabsolvieren,\n· 9. § 15 Abs. 2 und 4 wird aufgehoben.\nsofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate\nnicht übersteigt;\".\n10. In § 15 a werden ersetzt:\nb) In Nummer 4 wird die Zahl „zwei\" durch die Zahl\n,,drei\" ersetzt.                                             a) In Absatz 1 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3\nund 5, des § 4 Abs. 1 und 2\" durch das Zitat ,,§ 2\nc) In Nummer 6 werden nach den Worten „von der                       Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 und 4\".\nöffentlichen Hand getragen wird\" die Worte „oder\nan privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der             b) In Absatz 2 das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1\" durch das\nBeschäftigung des Ausländers wegen seiner                        Zitat ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 1 \".\nbesonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffent-            c) In Absatz 3 das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" durch\nliches Interesse besteht\" eingefügt.                             das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\".\nd) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n,,8. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomati-                                Artikel 2\nschen oder konsularischen Vertretung oder bei\neiner internationalen Organisation, wenn sie          Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nfür den Aufenthalt zur Ausübung dieser Tätig-      den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der vom\nkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung bedür-          Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nfen;\".                                             Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ne) Folgende Nummern 11 bis 13 werden angefügt:\n„ 11. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1                                 Artikel 3\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buch-     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}