{"id":"bgbl1-1990-73-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=55","order":13,"title":"Verordnung über die Abgaben nach dem Forstabsatzfondsgesetz (Forstabsatzfondsverordnung - FAfV)","law_date":"1990-12-20T00:00:00Z","page":3007,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               3007\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\nder Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk\nin Michelstadt/Odenwaldkreis\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung\nin handwerklichen Ausbildungsberufen\nVom 20. Dezember 1990\nAuf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch\nArtikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung des\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nArtikel 1\nIn § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufs-\nfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/\nOdenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in\nhandwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBI. 1 S. 1460),\ngeändert durch die Verordnung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 742), wird das\nDatum „30. September 1989\" durch das Datum „30. September 1995\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nVerordnung\nüber die Abgaben nach dem Forstabsatzfondsgesetz\n(Forstabsatzfondsverordnung - FAfV)\nVom 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und       Abgabe im Erhebungszeitraum weniger als zehn Deutsche\nForsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 3 und 4 des         Mark, so wird sie nicht erhoben. Beginn des ersten Erhe-\nForstabsatzfondsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1       bungszeitraumes ist der 1. Januar 1991 .\nS. 2760) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\n(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt für Ernäh-\nFinanzen sowie auf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes\nrung und Forstwirtschaft (Bundesamt) den für die Ab-\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602):               gabenschuld maßgeblichen Warenwert innerhalb eines\nMonats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zusammen\nmit einer Errechnung der geschuldeten Abgabe mitzutei-\n§ 1\nlen. Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für\ndie Mitteilung bekannt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 hat\n(1) Die Abgabe nach§ 10 Abs. 1 des Forstabsatzfonds-       der Betriebsinhaber dem Bundesamt innerhalb eines\ngesetzes wird halbjährlich erhoben. Beträgt die Abgabe im     Monats nach Ablauf des Erhebungszeitraumes schriftlich\nKalenderjahr voraussichtlich weniger als einhundert Deut-    mitzuteilen, daß die Abgabe im Erhebungszeitraum weni-\nsche Mark, so wird sie jährlich erhoben. Beträgt die         ger als zehn Deutsche Mark beträgt.","3008                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Die Abgabenmitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gilt als     benbetrag auf volle hundert Deutsche Mark nach unten\nAbgabenbescheid, wenn der Abgabenbetrag darin zutref-          abgerundet; Säumniszuschläge unter fünf Deutsche Mark\nfend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist    werden nicht erhoben.\ndie Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen\nZeitpunkt unterblieben, so kann das Bundesamt auf Grund\n§ 4\neigener Ermittlung oder Schätzung des für die Abgaben-\nschuld maßgeblichen Warenwertes einen Abgabenbe-                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des\nscheid erteilen.                                               Forstabsatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 2\nSatz 1 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\n(4) Die Abgabe wird sechs Wochen nach Ablauf des\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nErhebungszeitraumes fällig. Sie ist an das Bundesamt zu\nzahlen. Sofern das Bundesamt einen Abgabenbescheid                (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nerläßt, wird die Abgabe abweichend von Satz 1 zwei             von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt über-\nWochen nach Zugang des Bescheides fällig.                      tragen\n(5) Soweit der für die Abgabenschuld maßgebliche            1 . für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ,\nWarenwert nur mit einem unverhältnismäßig hohen Auf-           2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nwand zu ermitteln ist, kann das Bundesamt dem Betriebs-            des Forstabsatzfondsgesetzes, soweit eine dem Bun-\ninhaber auf Antrag die Schätzung des Warenwertes                   desamt gegenüber bestehende Pflicht verletzt wird.\ngestatten, wenn die Grundlagen und Methoden der Schät-\nzung angegeben werden.\n§5\n§2                                  Die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-\nDer für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 des Forst-        fondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nabsatzfondsgesetzes maßgebliche Warenwert ist der              8. September 1976 (BGBI. 1 S. 2727), zuletzt geändert\numsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende         durch die Verordnung vom 26. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1191 ),\nBetrag oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der           wird wie folgt geändert:\nBetrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum markt-\nüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt anzu-       1. In§ 4 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis 5,\nsehen wäre. Die Abgaben selbst sowie ein Skonto oder               7, 8 und 1O\" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 bis\nBonus bleiben unberücksichtigt.                                    5, 7 und 8\" ersetzt.\n§ 3                              2. In § 5 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 1O\"\ndurch die Angabe ,,§ 1 O Abs. 3 Nr. 4 und 5\" ersetzt.\n(1) Bei der Abgabenzahlung ist die dem Betrieb erteilte\nRegistriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum\n3. In§ 8 wird Absatz 1 gestrichen. Die bisherigen Absätze 2\nanzugeben.\nund 3 werden die Absätze 1 und 2.\n(2) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-\ntages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der\n§6\nSäumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des\nrückständigen Abgabenbetrages verwirkt. Für die Berech-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Abga-        Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}