{"id":"bgbl1-1990-73-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=50","order":11,"title":"Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (AuslGebV)","law_date":"1990-12-19T00:00:00Z","page":3002,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["3002                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGebührenverordnung zum Ausländergesetz\n(AuslGebV)\nVom 19. Dezember 1990\nAuf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergeset-       3. für die Erteilung eines Transit-Visums\nzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) in Verbindung       (§ 7 Abs. 3 des Ausländergesetzes)       5,00 DM,\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n4. für die Erteilung eines Ausnahme-\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet die Bundesregie-\nVisums (§ 58 Abs. 2 des Ausländer-\nrung:                                                                                                    4Q,OO DM,\ngesetzes)\n§ 1\n5. für die Erteilung eines Ausnahme-\nGebühren für die Aufenthaltsgenehmigung                   Transit-Visums (§ 58 Abs. 2 des Aus-\nländergesetzes)                         20,00 DM,\nAn Gebühren sind zu erheben\n1. für die Erteilung einer befristeten Auf-                  6. für die Verlängerung eines Visums im\nenthaltserlaubnis                            80,00 DM,       Bundesgebiet bis zu einer Gesamt-\ngeltungsdauer von 6 Monaten (§ 13\n2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-                        Abs. 2 des Ausländergesetzes)           20,00 DM.\nwilligung mit einer Gesamtgeltungs-\ndauer von längstens drei Monaten\n(§ 9 Abs. 4 der Verordnung zur Durch-                                                 §3\nführung des Ausländergesetzes)               30,00 DM,                            Gebühren\n3. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-                     für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen\nwilligung für einen Aufenthalt von mehr\nAn Gebühren sind zu erheben\nals drei Monaten                             60,00 DM,\n1. für die Erteilung einer Duldung          30,00 DM,\n4. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-\nfugnis                                       60,00 DM,   2. für die Erneuerung einer Duldung         15,00 DM,\n5. für die befristete Verlängerung einer                     3. für die Befristung nach § 8 Abs. 2\nAufenthaltserlaubnis für einen weiteren                      Satz 2 des Ausländergesetzes            30,00 DM,\nAufenthalt                                               4. für die Erteilung einer Betretenserlaub-\na) bis zu 3 Monaten                          15,00 DM,       nis (§ 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes)  30,00 DM,\nb) von mehr als 3 Monaten                    40,00 DM,   5. für die Aufhebung oder Änderung einer\nAuflage zur Aufenthaltsgenehmigung\n6. für die Verlängerung einer Aufenthalts-                                                               50,00 DM,\nauf Antrag\nbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis\nfür einen weiteren Aufenthalt                            6. für die Aufhebung oder Änderung einer\nAuflage zur Duldung auf Antrag          20,00 DM,\na) bis zu 3 Monaten                          15,00 DM,\n7. für die Bescheinigung des Aufenthalts-\nb) von mehr als 3 Monaten                    30,00 DM,\nrechts oder die Erteilung sonstiger\n7. für die Erteilung einer unbefristeten                         Bescheinigungen auf Antrag              10,00 DM,\nAufenthaltserlaubnis                        100,00 DM,   8. für die Ausstellung der Aufenthaltsge-\n8. für die Erteilung einer Aufenthaltsbe-                        nehmigung oder der        Duldung   auf\nrechtigung                                  100,00 DM.       besonderem Blatt                        10,00 DM,\n§ 2                             9. für die Übertragung von Aufenthalts-\ngenehmigungen                           10,00 DM.\nGebühren für ein Visum\nAn Gebühren sind zu erheben                                                            §4\n1. für Erteilung eines Visums ohne                                         Gebühren für einen Paßersatz\nZustimmung der Ausländerbehörde mit\neiner Geltungsdauer                                         (1) An Gebühren sind zu _erheben\na) bis zu 3 Monaten                         20,00 DM,   1. für die Ausstellung eines Reisedoku-\nments (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-\nb) von mehr als 3 Monaten                   40,00 DM,\nnung zur Durchführung des Ausländer-\n2. für die Erteilung eines Visums mit                            gesetzes) oder eines Reiseausweises\nZustimmung der Ausländerbehörde              30,00 DM,       für Flüchtlinge oder für Staatenlose    30,00 DM,","Nr. 73 ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                               3003\n2. für die Verlängerung eines Reisedoku-                    2. für die Verlängerung eines Ausweiser-\nments oder eines Reiseausweises für                          satzes                                          5,00 DM,\nFlüchtlinge oder für Staatenlose             15,00 DM,   3. für die Bescheinigung der Rückkehrbe-\n3. für die Ausstellung einer Grenzgänger-                       rechtigung zusammen mit einer Aus-\nkarte (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung                      nahme von der Paßpflicht für den\nzur Durchführung des Ausländergeset-                         Grenzübertritt (§ 24 der Verordnung\nzes) mit einer Gültigkeitsdauer                              zur Durchführung des Ausländergeset-\nzes)                                          10,00 DM,\na) bis zu einem Jahr                         20,00 DM,\n4. für die Ausnahme von der Paßpflicht\nb) bis zu zwei Jahren                        30,00 DM,\nnach § 9 Abs. 2 des Ausländergeset-\n4. für die Verlängerung einer Grenzgän-                         zes                                           10,00 DM.\ngerkarte um\na) bis zu einem Jahr                         10,00 DM,\n§ 6\nb) bis zu zwei Jahren                        15,00 DM,\nBearbeitungsgebühren\n5. für die Ausstellung eines Reiseauswei-\nses als Paßersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3                        (1) Gebühren sind zu erheben für die Bearbeitung eines\nder Verordnung zur Durchführung des                      Antrages auf\nAusländergesetzes)                           20,00 DM,   1. Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmi-\n6. für die Ausstellung oder Verlängerung                        gung,\neines Passierscheins (§ 14 Abs. 1 Nr. 4                  2. Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufent-\nder Verordnung zur Durchführung des                          haltsgenehmigung oder\nAusländergesetzes)                           10,00 DM,\n3. Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Reise-\n7. für die Ausstellung oder Verlängerung                        ausweises für Flüchtlinge oder für Staatenlose\neines    Landgangsausweises        (§ 14\nin Höhe der Hälfte der in den §§ 1, 3 Nr. 5 und in § 4 Abs. 1\nAbs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durch-\nNr. 1 für die beantragte Amtshandlung bestimmten Ge-\nführung des Ausländergesetzes)                5,00 DM,\nbühr.\n8. für die Ausstellung oder Verlängerung\neines Ausweises für den kleinen                             (2) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn\nGrenzverkehr oder den Touristenver-                      ein Antrag\nkehr(§ 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung                    1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde\nzur Durchführung des Ausländergeset-                         oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antrag-\nzes) mit einer Gültigkeitsdauer                              stellers abgelehnt wird oder\na) bis zu drei Monaten                        5,00 DM,   2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der\nb) von mehr als drei Monaten                 10,00 DM,       sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.\n9. für die Änderung oder Umschreibung\neines der in den Nummern 1 bis 8                                                      § 7\nbezeichneten Ausweise                         5,00 DM.\nGebühren\n(2) Wird eine der in Absatz 1 bezeichneten Amtshand-          für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger\nlungen auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der\nbehördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die        (1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und\nGebühr um einen Zuschlag von 50 vom Hundert.                die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebüh-\nren zu erheben in Höhe der Hälfte der in den §§ 1 bis 4\n(3) Keine Gebühren sind zu erheben                        Abs. 1 und §§ 5 und 6 Abs. 1 bestimmten Gebühren. Die\n1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten      Gebühr für die Erteilung der unbefristeten Aufenthalts-\nAusweise, wenn die Änderung vom Amts wegen einge-        erlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes\ntragen wird,                                             beträgt 25,00 DM.\n2. für die Berichtigung der Wohnortangabe in einem der in      (2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere Neuaus-\nAbsatz 1 bezeichneten Ausweise und                       stellung eines Reisedokuments, eines Reiseausweises für\nFlüchtlinge oder für Staatenlose an Minderjährige sind\n3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschlie-\njeweils 7,50 DM an Gebühren zu erheben.\nßung in einem Reisedokument oder einem Reiseaus-\nweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose.\n§8\n§ 5\nWiderspruchsgebühr\nGebühren\nfür sonstige paß- und ausweisrechtliche Maßnahmen              (1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch\ngegen\nAn Gebühren sind zu erheben\n1. die Ablehnung einer gebührenpflich-\n1. für die Erteilung eines Ausweis-                             tigen Amtshandlung die Hälfte der für\nersatzes (§ 39 Abs. 1 des Ausländer-                         die Amtshandlung nach den §§ 1 bis 5\ngesetzes)                                    10,00 DM,       und 7 zu erhebenden Gebühr,","3004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. eine Bedingung, eine Auflage oder                           (5) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung\neine sonstige Beschränkung der Auf-                     kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der\nenthaltsgenehmigung oder der Dul-                       Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspoliti-\ndung                                       40,00 DM,    scher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen\n3. die Ausweisung                                            dient.\n80,00 DM,\n4. die Abschiebungsandrohung                    60,00 DM.\n§ 10\n(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 4 wird nicht erhoben,     Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen\nwenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begrün-\ndung angefochten wird, daß der Verwaltungsakt aufzuhe-          (1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne\nben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.                 Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können, sind\nvon den Gebühren befreit für\n(3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.\n1. die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmi-\ngung,\n§ 9\n2. die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmi-\nBefreiungen und Ermäßigungen\ngung,\n(1) Von den Gebühren nach den§§ 1 und 2 Nr. 1 bis 3,      3. die Erteilung oder Erneuerung einer Duldung,\n§ 3 Nr. 9 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind befreit\n4. die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Auf-\n1. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher           enthaltsgenehmigung oder Duldung,\nsowie Elternteile minderjähriger Deutscher,\n5. die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung oder der\n2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-             Duldung auf besonderem Blatt,\nschen Gemeinschaften sowie ihre Ehegatten und Ver-\nwandten in auf- und absteigender Linie, auch soweit sie  6. die Übertragung einer Aufenthaltsgenehmigung,\nnicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-   7. die Ausstellung und Verlängerung eines Ausweisersat-\npäischen Gemeinschaften sind.                                zes und\n(2) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bun-   8. die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den\ndesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge           Nummern 1, 2 und 4 bezeichneten Amtshandlungen;\ngenießen, sind befreit von den Gebühren                      sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe-\n1. für die Erteilung und Übertragung der unbefristeten       bung kann abgesehen werden.\nAufenthaltserlaubnis,\n(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung\n2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der       kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige\nAufenthaltsbefugnis und                                  Arbeitslosenhilfe bezieht oder wenn es sonst mit Rücksicht\n3. für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in      auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse geboten ist.\nden Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.\n(3) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet                                § 11\nein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind                  Zwischenstaatliche Vereinbarungen\nbefreit von den Gebühren\nZwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung\n1. für die Erteilung des Visums,\nund eine geringere Bemessung von Gebühren werden\n2. für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der       durch diese Verordnung nicht berührt.\nAufenthaltsbewilligung und\n3. für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung und Ver-\n§ 12\nlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n1n krafttreten\n(4) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet\nkein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nWeiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die      Gleichzeitig treten§ 2 Abs. 2 und§§ 3 und 4 der Gebüh-\nin Absatz 3 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann         renverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember\nvor:i ihrer Erhebung abgesehen werden.                       1977 (BGBI. 1 S. 2840) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}