{"id":"bgbl1-1990-73-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=47","order":10,"title":"Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen (Ausländerdateienverordnung - AuslDatV)","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2999,"pdf_page":47,"num_pages":3,"content":["Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                 2999\nVerordnung\nüber die Führung von Ausländerdateien\ndurch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen\n(Ausländerdateienverordnung - AuslDatV)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom         andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens-\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundes-    oder Künstlernamen oder der Familienname nach deut-\nminister des Innern:                                          schem Recht, der von dem im Paß eingetragenen\nFamiliennamen abweicht.\n§ 1                                 (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in\nDateienführungspflicht der Ausländerbehörden              Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in\nAbsatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen\nDie Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter            Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.\nden Bezeichnungen „Ausländerdatei A\" und „Ausländer-\ndatei B\".\n§4\n§ 2                                                  Erweiterter Datensatz\nAusländerdatei A                            In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforder-\n(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten von jedem     lichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbe-\nAusländer aufgenommen,                                        hörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 3 genannten\nDaten folgende Daten aufgenommen werden:\n1 . der bei der Ausländerbehörde\n1. Familienstand,\na) die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts-\ngenehmigung beantragt,                                2. gegenwärtige Anschrift,\nb) einen Asylantrag stellt oder                           3. frühere Anschriften,\n4. Ausländerzentralregister-Nummer,\nc) eine Aufenthaltsanzeige erstattet,\n2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der             5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz:\nMeldebehörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als       a) Art des Dokuments,\ndrei Monate im Bundesgebiet aufhält, oder\nb) Seriennummer,\n3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine aus-\nc) ausstellender Staat,\nländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.\nd) Gültigkeitsdauer,\n(2) Die Daten sind unverzüglich in die Datei einzustellen,\n6. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit\nsobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befaßt\nwird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.          Erlaßdatum:\na) Erteilung und Verlängerung einer Aufenthalts-\n§ 3                                      genehmigung unter Angabe der Art der Aufenthalts-\ngenehmigung und einer Befristung,\nDatensatz der Ausländerdatei A\nb) Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Ver-\n(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer,             längerung einer Aufenthaltsgenehmigung,\nder in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzu-\nnehmen:                                                           c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthalts-\ngestattung unter Angabe der Befristung,\n1. Familiennamen,\nd) Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-\n2. Geburtsnamen,                                                      stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\n3. Vornamen,                                                         des Ausländergesetzes vorliegen, sowie Angaben\nzur Bestandskraft,\n4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,\ne) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrags\n5. Geschlecht,\nauf Anerkennung als heimatloser Ausländer und\n6. Staatsangehörigkeiten,                                            Angaben zur Bestandskraft,\n7. Aktenzeichen der Ausländerakte,                                f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als\n8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Aus-               Asylberechtigter oder der Feststellung, daß die\nländer in der Datei geführt wird.                                 Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländer-\ngesetzes vorliegen,\n(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, ab-                 g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschrän-\nweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und                  kungen,","3000                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nh) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,               zu vernichten sind. Im übrigen sind die Daten eines Aus-\ni) Widerruf und       Rücknahme      der  Aufenthalts-   länders in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Über~\ngenehmigung,                                         nahme der Daten zu löschen. In den Fällen des§ 5 Abs. 1\nNr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des\nj) Ausweisung,                                           Datensatzes gelöscht werden.\nk) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreise-\nfrist,                                                                             § 7\n1) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Aus-                                Visadatei\nreisefrist,\n(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten\nm) Anordnung und Vollzug der Abschiebung,               Visa und Transit-Visa eine Visadatei. Wird sie als Kartei\nn) Verlängerung der Ausreisefrist,                      geführt, ist zusätzlich eine nach den Seriennummern der\nVisa geordnete Liste zu führen.\no) Erteilung und Erneuerung einer Duldung unter\nAngabe der Befristung,                                  (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:\np) Untersagung oder Beschränkung der politischen        1. über den Ausländer\nBetätigung unter Angabe einer Befristung,\na) Familiennamen,\nq) Erlaß eines Ausreiseverbots,\nb) Geburtsnamen,\nr) Zustimmung zur Visumserteilung,\nc) Vornamen,\ns) Befristung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer-\nd) Tag und Ort der Geburt,\ngesetzes,\ne) Staatsangehörigkeit,\nt) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 2\ndes Ausländergesetzes unter Angabe der Befri-        2. über das Visum\nstung,                                                   a) Seriennummer,\nu) Übermittlung von Einreisebedenken nach§ 7 Abs. 2          b) Datum der Erteilung,\ndes Ausländergesetzes an das Ausländerzentral-\nregister.                                                c) Geltungsdauer und im Falle eines Transit-Visums\ndie Durchreisefrist,\n§5                                  d) festgesetzte Gebühr.\nAusländerdatei B                           (3) In die Visadatei dürfen zusätzlich folgende Daten\naufgenommen werden:\n( 1) Die nach § 3 in die Ausländerdatei A aufgenomme-\nnen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen,         1. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen\nwenn der Ausländer                                                sowie der im Visum angegebene Aufenthaltszweck,\n1. gestorben ist oder                                         2. Erhebung einer Sicherheitsleistung,\n2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist.       3. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbe-\nhörde zur Visumserteilung,\n(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die\nAusländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der        4. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate\nDatei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine               im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbs-\nandere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfänger-               tätigkeit ausüben wollen, Angabe der Rechtsgrundlage,\nbehörde zu vermerken.                                         5. Angaben zum Paß, Paßersatz oder einer Ausnahme\nvon der Paßpflicht.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die\nin § 4 genannten Daten tn die Ausländerdatei B über-            (4) Die Daten eines Ausländers sind ein Jahr nach\nnommen werden.                                                 Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums\noder Transit-Visums zu löschen.\n§6\nLöschung                                                           §8\nDatei über Visaversagungen\n( 1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Aus-\nländers zu löschen, wenn sie nach § 5 Abs. 1 in die               (1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über\nAusländerdatei B übernommen werden oder wenn der               die Versagungen von Visa führen.\nAusländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne\n(2) In die Datei dürfen die in§ 7 Abs. 2 Nr. 1 genannten\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat.\nDaten über den Ausländer und Angaben zum Versagungs-\nDie nur aus Anlaß der Zustimmung zur Visumserteilung\ngrund aufgenommen werden.\naufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen,\nwenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach          (3) Die Daten eines Ausländers sind in der Datei zu\nAblauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.        löschen\n(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder        1. im Falle der Erteilung eines Visums nach Wegfall des\nabgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu                 Versagungsgrundes,\nlöschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und           2. im übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines\ndie Abschiebung nach § 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes             Visums.","Nr. 73    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                3001\n§ 9                              zurichten. Auch innerhalb dieser Frist dürfen in Dateien nur\nÜbergangsvorschrift                        die in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimm-\nten Daten aufgenommen werden.\nSofern Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen\nim Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung keine                                 § 10\noder den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspre-\nInkrafttreten\nchende Dateien führen, sind die nach dieser Verordnung\nvorgeschriebenen Dateien innerhalb von drei Jahren ein-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel"]}