{"id":"bgbl1-1990-73-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":73,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/73#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_73.pdf#page=30","order":1,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (13. BAföGÄndG)","law_date":"1990-12-20T00:00:00Z","page":2982,"pdf_page":30,"num_pages":12,"content":["2982                       Bundesgesetz!:Jlatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(13. BAföGÄndG)\nVom 20. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Anlage 1\nKapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1132), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle „ab Klasse 11,\" gestrichen.\n2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Textstelle „Nr. 1 oder 3\" durch die Textstelle „Nr. 1, 3\noder 5\" ersetzt.\n3. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „vier\" durch das Wort „acht\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 mit folgenden Maßgaben\nin Kraft:\n1. § 15 Abs. 1 2. Halbsatz findet auf die von der Regelung des Artikels 1 Nr. 1\nbetroffenen Auszubildenden keine Anwendung, sofern der Antrag auf Ausbil-\ndungsförderung vor dem 1. März 1991 gestellt wird.\n2. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                              2983\nVerordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\n(OVAuslG)\nVom 18. Dezember 1990\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                       § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments\nBefreiungen                         § 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im\n§    Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung        Ausland\nfür Kurzaufenthalte                                    § 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedoku-\n§  2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung        ments\nfür Ausländer unter 16 Jahren                          § 18 Entziehung des Reisedokuments\n§  3 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung   § 19 Grenzgängerkarte\nfür Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten\n§ 20 Reiseausweis als Paßersatz\n§  4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\n§ 21 Passierschein, Landgangsausweis\nfür Inhaber besonderer Ausweise und amtlicher Pässe\n§ 22 Muster der Paßersatzpapiere; Datei\n§  5 Befreiung von der Paßpflicht\n§ 23 Zuständigkeit zur Ausstellung von Paßersatzpapieren\n§  6 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\nund von der Paßpflicht                                 § 24 Bescheinigung der Rückkehrberechtigung\n§  7 Befreiungen im .Luftverkehr                            § 25 Ausweisrechtliche Pflichten\n§ 8  Befreiungen im Schiffsverkehr\nzweiter Abschnitt                                            Vierter Abschnitt\nAufenthaltsrechtliche Vorschriften                                 Ordnungswidrigkeiten\n§ 9  Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise               § 26 Ordnungswidrigkeiten\n§ 10 Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise                § 27 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ord-\n§ 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung         nungswidrigkeiten\n§ 12 Begriff der Erwerbstätigkeit\n§ 13 Anzeigepflicht\nFünfter Abschnitt\nDritter Abschnitt                                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nPaß- und ausweisrechtliche Vorschriften            § 28 Übergangsvorschrift\n§ 14 Paßersatz                                              § 29 Inkrafttreten","2984                                    BundesgesetzL1att, Jahrgang 1990, Teil 1\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des    2. solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung\n§ 4 Abs. 2, der§§ 38. 39 Abs. 2, des§ 40 Abs. 2, des§ 64         besitzt.\nAbs. 4 und des § 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom\n9. Juli 1990 (BGB!. 1 S. 1354, 1356) und des § 36 Abs. 3                                  § 3\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nBefreiung\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\nvom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\nS. 602) verordnet der Bundesminister des Innern:\nfür Personen\nbei Vertretungen ausländischer Staaten\nKeiner Aufenthaltsgenehmigung         bedürfen,  wenn\nErster Abschnitt                      Gegenseitigkeit besteht,\nBefreiungen                         1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich ent-\nsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals\n§ 1                                berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet\nund die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden,\nBefreiung                              nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familien-\nvom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung                 angehörigen,\nfür Kurzaufenthalte\n2. die Familienangehörigen der Mitglieder des in die Bun-\n( 1) Staatsangehörige der in der Anlage I zu dieser           desrepublik Deutschland amtlich entsandten dienst-\nVerordnung aufgeführten Staaten bedürfen für Aufenthalte         lichen Hauspersonals diplomatischer Missionen, sofern\nbis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn          sie mit dem jeweiligen Mitglied des Hauspersonals in\nsie                                                              einem gemeinsamen Haushalt leben,\n1. einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelasse-     3. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsen-\nnen Kinderausweis, amtlichen Personalausweis oder           tanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne\nsonstigen Reiseausweis besitzen, der auf Grund zwi-         des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes.\nschenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Ein-\nreise berechtigt, und                                                                §4\n2. keine Erwerbstätigkeit (§ 12) aufnehmen. ·                                         Befreiung\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber      vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\neires Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1)                             für Inhaber\noder für Staatenlose (§ 14 Abs. 2 Nr. 2), wenn der Reise-           besonderer Ausweise und amtlicher Pässe\nausweis                                                         (1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber\n1. von Behörden eines in der Anlage I zu dieser Verord-      1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der\nnung aufgeführten Staates ausgestellt wurde und             Organe der Europäischen Gemeinschaften,\n2. eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise   2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen\nnoch mindestens vier Monate gültig ist.                     Versammlung des Europarates,\n3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger\n§ 2\nals drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,\nBefreiung\n4. von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr oder den\nvom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\nTouristenverkehr(§ 14 Abs. 2 Nr. 5) für den Aufenthalt\nfür Ausländer unter 16 Jahren\nim Geltungsbereich des Ausweises,\n( 1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die           5. von Grenzgängerkarten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) für den\nStaatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten            Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises.\nder Europäischen Gemeinschaften (EG-Staaten) und der\nMitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkom-              (2) Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme\nmens (EFTA-Staaten), wenn sie einen Nationalpaß oder         einer Erwerbstätigkeit bedürfen Staatsangehörige der in\neinen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalaus-      der Anlage II zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten\nweis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die   keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in\nStaatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.               dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind.\n(2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die\n§ 5\nStaatsangehörigen unter 16 Jahren von Jugoslawien,\nMarokko, der Türkei und Tunesien, die einen Nationalpaß                     Befreiung von der Paßpflicht\noder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis\nFür den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundes-\nbesitzen,\ngebiet benötigen Ausländer keinen Paß, soweit sie auf\n1. wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundes-     Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paß-\ngebiet aufhalten wollen oder                            pflicht befreit sind.","Nr. 73 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                              2985\n§ 6                            einen EG-Staat, Kanada oder die Vereinigten Staaten von\nAmerika sind.\nBefreiung\nvom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung                (5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der\nund von der Paßpflicht                    Anlage III zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten und\nfür sonstige Ausländer, die sich nur mit einem Paß oder\nVom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von\nPaßersatz eines dieser Staaten ausweisen. Ausgenom-\nder Paßpflicht sind befreit\nmen sind iranische Staatsangehörige, die sich mit einem\n1. Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Zollan-            amtlichen iranischen Paß ausweisen.\nschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn sie\ndurch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren ständigen                               § 8\nAufenthalt in diesen Zollanschlußgebieten nachweisen,\nBefreiungen im Schiffsverkehr\n2. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten oder im Wege\nvon Rettungsflügen aus anderen Staaten bei Unglücks-       (1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und\noder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch   von der Paßpflicht sind befreit\nnehmen wollen,                                          1 Fahrgäste eines Schiffes der See- oder Küstenschiff-\n3. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von              fahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland über deut-\nRettungsflügen gehören.                                     sche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht\nverlassen,\n§ 7                            2. Besatzungsmitglieder eines Schiffes der See- oder\nKüstenschiffahrt, das nicht berechtigt ist, die 'Bundes-\nBefreiungen im Luftverkehr                      flagge zu führen, im Durchgangsverkehr vom Ausland\n(1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthalts-          über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff\ngenehmigung und von der Paßpflicht befreit, wenn es               nicht verlassen,\n1. den Transitbereich des angeflogenen Flughafens nicht       3. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in Ausübung\nverläßt,                                                     ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere oder\ndurch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihre Lot-\n2. eine Lizenz oder einen Besatzungsausweis (Crew\nseneigenschaft ausweisen.\nMember Certificate - Anlage des Anhangs 9 in der\njeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die            (2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen\ninternationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944)\n1. Inhaber von Landgangsausweisen während der Liege-\nbesitzt und                                                  zeit des Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des\na) sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug          angelaufenen deutschen Hafenortes, wenn sie den\nzwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat,       Landgangsausweis und einen Lichtbildausweis mit sich\naufhält,                                                 führen, aus dem die Personalien und die Staatsange-\nb) sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens       hörigkeit des Inhabers hervorgehen,\ngelegenen Stadt aufhält oder                         2. Seeleute, die ein deutsches Seefahrtbuch und einen\nc) zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen über-            von Behörden der in Anlage I zu dieser Verordnung\nwechselt.                                                aufgeführten Staaten ausgestellten Nationalpaß besit-\nzen, sofern sie sich lediglich als Besatzungsmitglieder\n(2) Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis            eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu\nist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 vom Erfordernis der        führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten.\nAufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es einen Passier-\nschein besitzt.                                                  (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2\nNr. 1 gelten nicht für Fahrgäste auf Fähren und für Fahr-\n(3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für       gäste, die nur bis zum Bundesgebiet befördert werden.\ndie Einreise in den Zielstaat erforderliche amtliche Doku-\nmente und Erlaubnisse besitzen, sind                             (4) In der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die einen\nausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in dem die\n1. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von        Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, bedürfen für\nder Paßpflicht befreit, wenn sie im Bundesgebiet nur    Aufenthalte bis zu einem Monat keiner Aufenthaltsgeneh-\nzwischenlanden und den Transitbereich des Flug-         migung, wenn der Aufenthalt\nhafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise\nnur zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen über-      1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht oder\nwechseln müssen,                                        2. auf das Gebiet des Liegehafens und der ihm zunächst\n2. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit,            gelegenen Stadt beschränkt ist.\nwenn sie im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über         (5) In der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die Inhaber\ndeutsche Flughäfen ins Ausland reisen, einen Passier-   eines Donauschifferausweises und in der Besatzungsliste\nschein besitzen und sich nur bis zum Abflug des näch-   eingetragen sind, sowie in dem Donauschifferausweis ein-\nsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Übernachtung     getragene Familienangehörige bedürfen keiner Aufent-\nin einer dem Flughafen nahe gelegenen Stadt auf-        haltsgenehmigung\nhalten.\n1. für den Aufenthalt an Bord und in den Gebieten der\n(4) Absatz 3 gilt für indische, pakistanische und türki-       Städte Passau, Deggendorf, Regensburg und Kelheim\nsche Staatsangehörige nur, wenn sie im Besitz eines              und der Gemeinden Barbing, Obernzell und Saal a. d.\ngültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für             Donau sowie","2986                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. für Reisen zwischen Grenzübergang und Schiffsliege-       zuständigen Ausländerbehörde einholen, wenn sie ihren\nort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten   gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die\nWege.                                                   Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung\nunterhält oder in dem die deutsche Auslandsvertretung\nvorübergehend keine Visa erteilen kann.\nZweiter Abschnitt\n§ 11\nAufenthaltsrechtliche Vorschriften                                        Zustimmung\nder Ausländerbehörde zur Visumserteilung\n§ 9\n(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für\nAufenthaltsgenehmigung nach der Einreise              den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländer-\nbehörde, wenn der Ausländer\n(1) Die Staatsangehörigen der EG-Staaten und der\nEFTA-Staaten können eine erforderliche Aufenthalts-          1 . sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten\ngenehmigung nach der Einreise einholen. Das gleiche gilt          will oder\nfür die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von        2. im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit (§ 12) ausüben\nAmerika.                                                          will.\n(2) Die in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich-        (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der\nneten Familienangehörigen Deutscher, die Staatsangehö-       Zustimmung der Ausländerbehörde bei\nrige eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten\nStaates sind, können die Aufenthaltserlaubnis zur Herstel-   1. Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundes-\nlung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft                vertriebenengesetz und den im Aufnahmebescheid\nnach der Einreise einholen.                                       aufgeführten Ehegatten und Abkömmlingen,\n2. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätig-\n(3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und\nkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen ver-\nSan Marino, die sich länger als drei Monate im Bundes-\nmittelt werden und in diesem Zusammenhang in der\ngebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen\nBundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus\nwollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Ein-\nöffentlichen Mitteln erhalten,\nreise einholen.\n3. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hoch-\n(4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser            schule oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrich-\nVerordnung aufgeführten Staaten können nach der Ein-              tung wissenschaftlich tätig werden,\nreise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Auf-\nenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer       4. Ausländern, die auf Grund einer zwischenstaatlichen\nErwerbstätigkeit einholen.                                        Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkver-\ntragsarbeitnehmer tätig werden,\n(5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung\n5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt für Arbeit,\nnach der Einreise einholen, wenn er\nmit ihrer Zustimmung oder in ihrem Auftrag vermittelte\n1. im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufent-          Erwerbstätigkeit bis zu einer Höchstdauer von drei\nhaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf          Monaten ausüben,\neinen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt\n6. Ausländer, die eine Tätigkeit bis zu längstens drei\nbis zu längstens sechs Monaten beschränkt war oder\nMonaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium\n2. erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs            erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln\nMonaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.                   gezahlt wird,\n(6) Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der      7. Ausländern, die ohne Begründung eines gewöhnlichen\nAbsätze 1 bis 4 innerhalb von drei Monaten nach der               Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder\nEinreise und in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Ablauf          eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die\nder Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthalts-              Bundesflagge zu führen, und das in das internationale\ngenehmigung zu beantragen. Die Antragsfristen enden               Seeschiffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flag-\nvorzeitig, wenn                                                   genrechtsgesetzes).\n1. der Aufenthalt des Ausländers nach § 3 Abs. 5 .des           (3) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle\nAusländergesetzes zeitlich beschränkt wird oder          mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung\n2. der Ausländer ausgewiesen wird.                           zur Visumserteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt\nwerden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig\n(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Ausländer, die   ist.\nausgewiesen oder abgeschoben wurden, solange noch\nkeine Frist nach§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes                                   § 12\nbestimmt oder diese Frist nicht abgelaufen ist.\nBegriff der Erwerbstätigkeit\n§ 10                                 (1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede\nselbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die\nAufenthaltsgenehmigung vor der Einreise\nErzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt\nAusländer können die Aufenthaltsgenehmigung vor der       vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder\nEinreise bei der für den Sitz des Auswärtigen Amtes          sonstige Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.","Nr. 73 ..~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                             2987\n(2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer   4. der Passierschein für Flugpersonal und Fluggäste,\nals Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz\n5. der Landgangsausweis.\nim Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Auf-\nenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate im          (2) Als Paßersatz für Ausländer werden zugelassen\nBundesgebiet\n1. Reiseausweise für Flüchtlinge, ausgestellt auf Grund\n1. für das ausländische Unternehmen Besprechungen\nund Verhandlungen führt, Verträge schließt, unterneh-          a) des Londoner Abkommens betreffend Reiseaus-\nmenseigene Messestände aufbaut, abbaut und betreut                weise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder\noder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für          b) des Abkommens über die Rechtsstellung der\nkeinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche              Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,\nLeistungen sind,\n2. Reiseausweise für Staatenlose auf Grund des Über-\n2. als Angehöriger des fahrenden Personals im grenz-              einkommens über die Rechtsstellung der Staaten-\nüberschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist,         losen vom 28. September 1954,\n3. eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte          3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe\nMaschine oder Anlage aufstellt, montiert oder in sonsti-      der Europäischen Gemeinschaften,\nger Weise abnahmefertig macht, in ihre Bedienung\n4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen\neinweist, sie wartet oder repariert,\nVersammlung des Europarates,\n4. eine von dem ausländischen Unternehmen erworbene\n5. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den\nAnlage, Maschine oder sonstige Sache abnimmt oder\nTouristenverkehr,\nin ihre Bedienung eingewiesen wird oder\n6. sonstige Ausweise, die nach Europäischem Gemein-\n5. im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen\nschaftsrecht oder sonstigen zwischenstaatlichen Ver-\neinen Betriebslehrgang absolviert.\neinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen,\n(3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer    7. amtliche Personalausweise der EG-Staaten und der\nvon einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet als                 EFTA-Staaten, sofern sie nach dem Recht des aus-\nArbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland\nstellenden Staates auch für Auslandsreisen bestimmt\nbeschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines                sind,\ngewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen seiner\nBeschäftigung insgesamt nicht länger als drei Monate im       8. Sammellisten,\nBundesgebiet aufhält.                                         9. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren ohne\n(4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entspre-        Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 Jahre mit\nchend.                                                             Lichtbild,\n10. Seefahrtbücher,\n(5) Eine sonstige in § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung\nbezeichnete Tätigkeit, die ein Ausländer als Arbeitnehmer    11 . als Paßersatz ausgestellte Reisedokumente von\noder als Selbständiger unter Beibehaltung seines gewöhn-           Behörden ausländischer Staaten für die eigenen\nlichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate im             Staatsangehörigen, wenn der Bundesminister des\nBundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Er-              Innern sie anerkannt hat,\nwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.            12. sonstige als Paßersatz von Behörden ausländischer\n(6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesge-               Staaten ausgestellte Reiseausweise für Angehörige\nbiet ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzu-          anderer Staaten oder für Staatenlose oder Personen\nsehen.                                                             mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn der Bun-\ndesminister des Innern sie anerkannt hat.\n§ 13                                (3) Die Zulassung als Paßersatz nach den Absätzen 1\nAnzeigepflicht                        und 2 ist auf den Geltungsbereich beschränkt, der sich aus\nden Ausweisen oder aus sonstigen Bestimmungen ergibt.\nAusländer unter 16 Jahren, die nach§ 2 vom Erfordernis\nder Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb        (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht\nvon drei Monaten nach ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei    als Paßersatz zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbe-\nder Ausländerbehörde anzuzeigen.                             reich der ausstellende Staat ausgenommen oder die In-\nhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind.\nDritter Abschnitt                          (5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Aus-\nPaß- und ausweisrechtliche Vorschriften              weise entfällt, wenn der Bundesminister des Innern fest-\nstellt, daß\n§ 14                             1. die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist,\nPaßersatz                           2. der Ausweis nicht als Paßersatz anerkannt wird, weil er\nden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Paßgesetzes für\n(1) Als Paßersatz für Ausländer werden eingeführt             deutsche Reisepässe geltenden Anforderungen nicht\n1. das Reisedokument,                                           genügt oder weil der Ausweis ohne Angabe des Gel-\ntungsbereichs, der Gültigkeitsdauer, der ausstellenden\n2. die Grenzgängerkarte,                                         Behörde, des Ortes und Datums der Ausstellung oder\n3. der Reiseausweis als Paßersatz,                              ohne Siegel und Unterschrift ausgestellt wird oder weil","2988                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nder Ausweis die Angaben nicht in einer germanischen      Reisedokument ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer\noder romanischen Sprache enthält, oder                   zuletzt verlängert hat, verlängert werden.\n3. der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung\nausgestellte Ausweis den darin vorgesehenen Anforde-                                 § 17\nrungen nicht genügt.\nGültigkeitsdauer und Geltungsbereich\ndes Reisedokuments\n§ 15\n(1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültig-\nAusstellung und Verlängerung                    keitsdauer\ndes Reisedokuments\n1. von zehn Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der\n(1) Einern Ausländer, der nachweislich einen Paß oder           Ausstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nPaßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise         2. von fünf Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der\nerlangen kann, darf ein Reisedokument ausgestellt wer-             Ausstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nden, wenn er\nhat,\n1. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine\nausgestellt und verlängert werden.\nAufenthaltsbefugnis besitzt oder\n(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf die\n2. eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und\nGeltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung des Auslän-\na) im Bundesgebiet mit einem deutschen Familien-         ders nicht überschreiten. Das gilt nicht für minderjährige\nangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt     Ausländer, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmi-\noder                                                  gung mit längerer Geltungsdauer besitzt.\nb) sein Ehegatte eine unbefristete Aufenthaltsgeneh-        (3) Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Aus-\nmigung besitzt oder                                   nahme des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Aus-\nc) minderjährig ist und ein Elternteil eine unbefristete länder besitzt. In den Fällen des § 15 Abs. 4 kann es\nAufenthaltsgenehmigung besitzt.                       abweichend von Satz 1 ausgestellt werden. Der Geltungs-\nbereich kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile\n(2) Den in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich-\nbeschränkt werden.\nneten Familienangehörigen eines Deutschen, die im Aus-\nland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft\nleben, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Reise-                                      § 18\ndokument ausgestellt werden, wenn sie nachweislich                         Entziehung des Reisedokuments\neinen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumut-\nbarer Weise erlangen können.                                      Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn\ndie Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind.\n(3) Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2\nnicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung\neines Passes oder Paßersatzes wegen Nichtableistung                                        § 19\ndes Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen                                Grenzgängerkarte\nzumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem\ndeutschen Paßrecht entsprechenden Versagungsgrund                 (1) Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen\nverweigert. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dem          von Österreich, Polen, der Schweiz und der Tschechoslo-\nAusländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des            wakei erteilt werden, die in der Grenzzone eine unselb-\nWehrdienstes nicht zugemutet werden kann.                      ständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur erteilt\nwerden, wenn der Ausländer\n(4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn\nes erforderlich ist, um einem Ausländer die erstmalige         1. eine    erforderliche Arbeitserlaubnis und     sonstige\nEinreise ins Bundesgebiet oder um ihm die endgültige               Berufsausübungserlaubnis besitzt und\nAusreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er          2. jeden Tag in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich\nfür die rechtzeitige Ausreise einen Paß oder Paßersatz             längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der\nnicht besitzt und nicht mehr in zumutbarer Weise erlangen          Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhält.\nkann.\n(2) Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen\n(5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden,           Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren\nwenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vor-            ausgestellt werden. Sie kann bis zu einer Gesamtgültig-\nliegen.                                                        keitsdauer von fünf Jahren verlängert werden.\n§ 16                                  (3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten\nStaaten sind in der Anlage IV zu dieser Verordnung festge-\nAusstellung und Verlängerung                     legt.\ndes Reisedokuments im Ausland\nIm Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung                                   § 20\ndes Auswärtigen Amtes und des Bundesministers des                            Reiseausweis als Paßersatz\nInnern ausgestellt werden. Das gleiche gilt für die Verlän-\ngerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reisedokuments            (1) Einern Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilli-\nim Ausland. Im übrigen dürfen Reisedokumente im Aus-          gen Härte an der Grenze ein Reiseausweis als Paßersatz\nland nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, die das         ausgestellt werden, wenn er","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                  2989\n1. Staatsangehöriger eines in der Anlage I zu dieser Ver-                                 § 24\nordnung aufgeführten Staates ist oder                           Bescheinigung der Rückkehrberechtigung\n2. zum Aufenthalt in einem EG-Staat oder einem EFTA-\nEinern Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz\nStaat oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.\nbesitzt, kann auf dem Ausweisersatz die Berechtigung zur\n(2) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises als Paß-      Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den\nersatz beträgt längstens einen Monat.                        Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt\nwerden, wenn er\n§ 21                             1. eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und\nPassierschein, Landgangsausweis                  2. aus beruflichen oder dringenden privaten Gründen vor-\nübergehend das Bundesgebiet verlassen will.\n(1) Ein Passierschein kann Flugpersonal ohne Lizenz\noder Besatzungsausweis für einen Aufenthalt nach § 7\n§ 25\nAbs. 1 Nr. 2 und Fluggästen mit durchgehendem Flugaus-\nweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 erteilt                      Ausweisrechtliche Pflichten\nwerden.\nEin Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist\n(2) Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern       verpflichtet,\nund Fahrgästen eines in der See- oder Küstenschiffahrt       1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Pas-\noder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes für       ses die Verlängerung oder einen neuen Paß zu bean-\nden Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen         tragen,\nHafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausge-\nstellt werden. Den in§ 8 Abs. 3 bezeichneten Fahrgästen      2. unverzüglich einen neuen Paß zu beantragen, wenn\nwird kein Landgangsausweis ausgestellt.                         der bisherige Paß aus anderen Gründen als wegen\nAblaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder\n(3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind          wenn er abhanden gekommen ist,\nnur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus\ndem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des          3. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen,\nInhabers hervorgehen.                                           wenn er einen gültigen Paß weder besitzt noch erlan-\ngen kann,\n§ 22                             4. der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust und\ndas Wiederauffinden seines Passes, seines Paßersat-\nMuster der Paßersatzpapiere; Datei\nzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen,\n(1) Die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Ausweise werden       5. der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Paß\nnach einheitlichen Mustern ausgestellt, die in der allgemei-    oder Paßersatz vorzulegen,\nnen Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. Sie erhalten\neine Seriennummer.                                           6. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14\nAbs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde\n(2) Die Ausweise dürfen neben dem Lichtbild und der          der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßer-\nUnterschrift ihres Inhabers nur die in § 4 Abs. 1 des           satz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer\nPaßgesetzes bezeichneten Angaben über die Person des            oder, wenn im Falle des Abhandenkommens ein neuer\nInhabers enthalten. Zulässig sind die Eintragung von Auf-       Ausweisersatz, ein neues Reisedokument oder ein\nlagen zum Ausweis sowie amtliche Vermerke über ein              neuer sonstiger Paßersatz ausgestellt worden ist,\nVerwaltungshandeln gegenüber dem Ausländer, die auch            unverzüglich nach Wiederauffinden bei der Ausländer-\nin ausländischen Pässen angebracht werden.                      behörde abzugeben und\n(3) Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgän-      7. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 1,4\ngerkarten und Reiseausweise als Paßersatz hat die aus-          Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde\nstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen.        der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßer-\nDie Vorschriften über das Paßregister für deutsche Reise-        satz unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzule-\npässe gelten entsprechend.                                       gen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.\n§ 23\nZuständigkeit                                                Vierter Abschnitt\nzur Ausstellung von Paßersatzpapieren\nOrdnungswidrigkeiten\nDer Reiseausweis als Paßersatz, der Passierschein und\nder Landgangsausweis werden von den mit der polizei-\nlichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs                                        § 26\nbeauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt.                             Ordnungswidrigkeiten\nDiese Behörden und Dienststellen können an der Grenze\nOrdnungswidrig im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 des\nauch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Paßersatz\nAusländergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nzugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und\nden Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf        lässig\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenz-          1. entgegen§ 13 oder§ 25 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht\nübertritt berechtigen, ausstellen, soweit die Gültigkeits-       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet\ndauer einen Monat nicht überschreitet.                           oder","2990                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. entgegen § 25 Nr. 5 bis 7 eine dort genannte Urkunde       gung stehen, wird für die Ausstellung des Reisedokuments\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder abgibt.         der Vordruck für den Fremdenpaß nach§ 4 des Ausländer-\ngesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), das zuletzt\n§ 27                              durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im\nVerwaltungsbehörden im Sinne                    übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                zum 31. Dezember 1992 der Vordruck für den Fremden-\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von       paß verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2\nOrdnungswidrigkeiten wird                                     beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments\nlängstens fünf Jahre.\n1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 2 Nr. 1, wenn\nsie bei der Einreise begangen werden, nach § 93              (2) Ein vor dem 1. Januar 1991 nach § 4 des Ausländer-\nAbs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Ausländergesetzes       gesetzes vom 28. April 1965 ausgestellter Fremdenpaß\nauf die Grenzschutzämter,                                 bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig. Er\nkann nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 verlängert werden.\n2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 Buch-\nstabe b des Ausländergesetzes auf die Grenzschutz-           (3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paß-\ndirektion                                                 ersatz, den Passierschein und den Landgangsausweis\nübertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit       nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen\ndem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes       Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisheri-\nmit eigenen Kräften wahrnehmen.                               gen Vordrucke verwendet.\n§ 29\nFünfter Abschnitt\nInkrafttreten\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\n§ 28                              Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des\nAusländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nÜbergangsvorschrift                        vom 29. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert\n(1) Solange das Muster für das Reisedokument noch          durch Artikel 1 § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990\nnicht bestimmt ist und die Vordrucke noch nicht zur Verfü-    (BGBI. 1 S. 1354, 1356), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                         2991\nAnlage 1\nAndorra                                                  Malawi\nArgentinien                                              Malaysia\nAustralien                                               Malta\nsowie Kokosinseln,                                    Mexiko\nNorfolkinseln,                                        Monaco\nWeihnachtsinsel                                       Nepal\nBelgien                                                  Neuseeland\nBenin                                                      einschließlich Cookinseln,\nBolivien                                                    Niue, Tokelau\nBrasilien                                                 Niederlande\nBrunei                                                      einschließlich Niederländische Antillen\nBurkina Faso                                              Niger\nChile                                                     Norwegen\nCosta Rica                                                Österreich\nCöte d'lvoire                                             Panama\nDänemark                                                  Paraguay\nEcuador                                                   Peru\nEI Salvador                                               Portugal\nFinnland                                                    einschließlich Macau\nFrankreich                                                San Marino\neinschließlich Französisch-Guayana,                    Schweden\nFranzösisch-Polynesien,                                Schweiz und Liechtenstein\nGuadeloupe, Martinique,                                Singapur\nNeukaledonien, Reunion,                                Spanien\nSt. Pierre und Miquelon                                  einschließlich Spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika\nGriechenland                                                (mit Ceuta, Melilla)\nGuatemala                                                 Togo\nHonduras                                                  Tschechoslowakei\nIrland                                                    Ungarn\nIsland                                                    Uruguay\nIsrael                                                    Venezuela\nItalien                                                   Vereinigte Staaten von Amerika\nJamaika                                                     einschließlich Amerikanische Jungferninseln,\nJapan                                                       Amerikanisch-Samoa,\nJugoslawien                                                 Guam,\nKanada                                                      Puerto Rico\nKenia                                                     Vereinigtes Königreich\nKolumbien                                                 Großbritannien und Nordirland\nKorea (Republik Korea)                                      sowie Kanalinseln und Insel Man\nLuxemburg                                                 Zypern","2992                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage II\nVon der Visumspflicht sind befreit die Inhaber\n1. amtlicher Pässe von\nEI Salvador                                                  Senegal\nGhana                                                        Thailand\nKorea (Republik Korea)                                       Türkei\nPakistan                                                     Tschad\nPhilippinen\n2. von Diplomatenpässen von\nIndien\nMarokko\nAnlage III\nÄthiopien                                                   Irak\nAfghanistan                                                 Jordanien\nAngola                                                      Libanon\nBangladesch                                                 Nigeria\nBulgarien                                                   Rumänien\nGambia                                                      Somalia\nGhana                                                       Sri Lanka\nIran                                                        Syrien","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                2993\nAnlage IV\nGrenzzonen sind\n1. zu Österreich                                          3. zur Schweiz\na) in Baden-Württemberg die Kreise                        in Baden-Württemberg die Kreise\nRavensburg                                             Breisgau-Hochschwarzwald\nBodenseekreis                                          Schwarzwald-Saar-Kreis\nKonstanz                                               Tuttlingen\nLörrach\nb) in Bayern die Landkreise                                  Waldshut\nLindau (Bodensee)                                      Konstanz\nOberallgäu                                             Bodenseekreis\nOstallgäu                                              Ravensburg\nGarmisch-Partenkirchen                                 Freiburg (Stadtkreis)\nWeilheim-Schongau                                      Biberach\nBad Tölz-Wolfratshausen                                Sigmaringen\nMiesbach\nRosenheim                                        4. zur Tschechoslowakei\nTraunstein                                          a) in Bayern die Landkreise\nBerchtesgadener Land                                       Passau\nAltötting                                                  Freyung-Grafenau\nMühldorf                                                   Regen\nRottal-Inn                                                 Cham\nPassau                                                     Schwandorf\nFreyung-Grafenau                                           Amberg-Sulzbach\ndie kreisfreien Städte                                        Neustadt a. d. Waldnaab\nKempten (Allgäu)                                          Tirschenreuth\nKaufbeuren                                                 Bayreuth\nRosenheim                                                 Wunsiedel i. Fichtelgebirge\nPassau                                                    Hof\nKulmbach\n2. zu Polen\nKronach\na) in Mecklenburg-Vorpommern die Kreise                       die kreisfreien Städte\nWolgast                                                    Passau\nUeckermünde                                               Amberg\nPasewalk                                                  Weiden i. d. Opf.\nb) in Brandenburg die Kreise                                    Bayreuth\nAngermünde                                                Hof\nEberswalde                                          b) in Sachsen die Kreise\nBad Freienwalde                                           Zittau\nSeelow                                                    Löbau\nEisenhüttenstadt                                          Bautzen\nGuben                                                     Bischofswerda\nForst                                                     Sebnitz\ndie Städte                                                  Pirna\nSchwedt                                                   Dippoldiswalde\nFrankfurt/Oder                                           Brand-Erbisdorf\nEisenhüttenstadt                                         Marienberg\nc) in Sachsen die Kreise                                        Annaberg-Buchholz\nWeißwasser                                                Schwarzenberg\nNiesky                                                   Aue\nGörlitz                                                  Klingenthal\nZittau                                                   Oelsnitz"]}