{"id":"bgbl1-1990-72-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=47","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Postzeitungsvertriebs-Anordnung","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2943,"pdf_page":47,"num_pages":8,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                   2943\nVerordnung\nzur Änderung der Postzeitungsvertriebs-Anordnung\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation:\nArtikel 1\nDie Postzeitungsvertriebs-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 9\nS. 96), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 60\nS. 1478), die gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 des\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990, geändert durch Artikel 4 Nr. 21 der\nVereinbarung vom 18. September 1990, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1228, 1244) fortgilt, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In§ 28a Abs. 4 werden die Worte „im Verwaltungswege nach der Verordnung\nvom 6. 12. 1968 über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsor-\ngane und staatlichen Einrichtungen (GBI. II 1969 Nr. 6 S. 61 )\" ersetzt durch\ndie Worte „nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 3341)\".\n2. Die §§ 29, 32 und 34 werden aufgehoben.\n3. Nummer 10 der Anlage zu § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","2944                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung postbankrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungs-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter\n,,Der Kontoinhaber ist verpflichtet, den Betrag,\nBerücksichting der in Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A                  um dessen Höhe das Konto überzogen worden\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages\nist, unverzüglich auszugleichen.\"\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,          b) Absatz 5 wird aufgehoben.\n1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation:                              6. § 9 Abs. 1 und § 15 werden aufgehoben.\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 ; in diesem\nÄnderung der Postscheck-Anordnung                         wird Satz 3 aufgehoben.\nDie Postscheck-Anordnung vom 28. Februar 1986                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(GBI. 1 Nr. 9 S. 102), geändert durch die Anordnung Nr. 2\n,,(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet\nüber den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung -\nPostscheckkonten in Postgirokonten über und führt\nvom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1409), die gemäß\nsie nach den Benutzungsbedingungen der Deut-\nAnlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 des\nschen Bundespost POSTBANK fort.\"\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-    8. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nändert:                                                         a) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.\nb) In Nummer 17 werden die Worte „Schecks\" und\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „den Abschluß und\"                ,,Scheck\" ersetzt durch die Worte „Euroschecks\"\nund die Worte „Einrichtung und\" gestrichen.                     und „Euroscheck\".\n2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „eingerichtet und\"\nArtikel 2\ngestrichen.\nÄnderung der Postspargiro-Anordnung\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                Die Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                       (GBI. 1 Nr. 8 S. 87), geändert durch die Anordnung Nr. 2\nüber den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung -\n,,(1) Die Deutsche Post ist gegenüber dem Konto-    vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1410), die gemäß\ninhaber verpflichtet,                                 Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des\n1 . bei einem Postscheckamt ein Postscheckkonto       Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nzu führen,                                       mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-\n2. Zahlungen in Deutscher Mark für das Post-\nändert:\nscheckkonto entgegenzunehmen und zu buchen,\n3. Verfügungen über das Postscheckkonto aus-          1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „den Abschluß und\"\nzuführen.\"                                          und die Worte „Einrichtung und\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Vorberei-\ntung, dem Abschluß und\" gestrichen.                   2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „ein-\n4. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 wird aufgehoben.                       zurichten und\" gestrichen\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „die Konto-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            nummer,\" gestrichen.\naa) In Satz 3 werden die Worte „von 11 % pro\nJahr\" ersetzt durch die Worte „eines von der    3. In § 6 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „einschließlich\nDeutschen Post festgesetzten Zinssatzes\".          der fälligen Zinsen\" gestrichen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                2945\n4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 werden die Worte „von 11 % pro Jahr\"               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt durch die Worte „eines von der Deutschen\n,,(1) Einzahlungen auf Sparkonten der Deutschen\nPost festgesetzten Zinssatzes\".\nPost werden nicht entgegengenommen.\"\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Sparer ist verpflichtet, den Betrag, um dessen\n,,(2) Rückzahlungen können bei allen Postämtern\nHöhe das Konto überzogen worden ist, unverzüg-\nlich auszugleichen.\"                                           und Poststellen bei Vorlage des Postsparbuches,\neines Rückzahlungsscheines und des Personal-\nausweises an einen im Postsparbuch eingetrage-\n5. Die §§ 9, 11 Abs. 1 , §§ 12 und 17 werden aufgehoben.               nen Sparer erfolgen. Spareinlagen, die vor dem\n1. Juli 1990 eingezahlt worden sind, unterliegen nicht\n6. § 18 wird wie folgt geändert:                                        der gesetzlichen Kündigungsfrist. Mit Wirkung vom\n1. Januar 1991 gilt die gesamte Spareinlage als\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\nSpareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben .\n. ,,(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet\nPostspargirokonten in Postgirokonten über und              d) In Absatz 6 werden die Worte „Ein- und\" ge-\nführt sie nach den Benutzungsbedingungen der                   strichen.\nDeutschen Bundespost POSTBANK fort.\"\n5. Nach § 5 werden folgende §§ Sa, Sb und Sc ein-\n7. In der Anlage werden die Nummern 3 und 4 gestrichen.             gefügt:\n,,§ Sa\nRückzahlungen ohne Kündigung\nArtikel 3\n(1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-\nÄnderung der Postsparkassenordnung                     frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000\nDie Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983                   Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündi-\n(GBI. 1Nr. 38 S. 429), geändert durch die Anordnung Nr. 2          gung zurückgezahlt werden.\nüber den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung                  (2) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr\n- vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1408), die gemäß             als 500 Deutsche Mark und mehr als eine Rück-\nAnlage II Kapital XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des         zahlung aus einem Postsparbuch nur an den Sparer,\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung               den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                  geleistet werden.\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-\n§ 5b\nändert:\nKündigung von Spareinlagen\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 (1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz-\nlicher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt\n,,(1) Diese Anordnung regelt die Beziehungen zwi-           werden (§ 5a Abs. 1), bedarf es der schriftlichen Kün-\nschen den Sparern der früheren Deutschen Post                 digung beim kontoführenden Postsparkassenamt.\n- Postsparkassenamt Berlin - und der Deutschen\nBundespost POSTBANK beim Sparen mit dem                           (2) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des\n(gelben) Postsparbuch.\"                                        Eingangs der Kündigung beim Postsparkassenamt.\n(3) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                    werden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der\ngekündigte Betrag nicht binnen eines Monats nach\n,,§ 2                             Fälligkeit abgehoben wird.\nGrundsätze und Aufgaben\n(1) Die Spareinlagen werden verzinst. Die Zinssätze                                   § 5c\nfür Spareinlagen werden durch Aushang in den                                   Vorzeitige Rückzahlungen\nSchalterräumen der Ämter des Postwesens und der                   (1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-\nAmtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung der                  zeitig zurückgezahlt werden,jedoch nur an den Sparer,\nZinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für            den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.\nbereits bestehende Spareinlagen.\n(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das\n(2) Das Führen von Postsparkonten ist gebühren-            Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis\nfrei. Postsendungen der Sparer an das Postspar-                zum Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe\nkassenamt werden gebührenfrei befördert.                       von einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für\n(3) Die Deutsche Post ist verpflichtet, die Sparer         Einlagen belastet.\nüber die Durchführung des Sparverkehrs zu beraten.\"               (3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unter-\nbleibt, wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbausein-\n3. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „jederzeit\" ersetzt         andersetzung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch\ndurch die Worte „unter Einhaltung der gesetzlichen             mit gleicher oder längerer Kündigungsfrist übertragen\nKündigungsfrist\".                                              werden.\"","2946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       12. § 13 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 werden die Worte „Ein- und\" gestrichen                                   ,,§ 13\nund die Worte,,, Poststellen oder Geld- und Kredit-                 Überleitung der Postsparkonten\ninstitute\" durch die Worte „oder Poststellen\"\nersetzt.                                                     Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet die\nPostsparkonten in Sparkonten nach den Benutzungs-\nb) In Satz 2 werden die Worte „Ein- und\" gestrichen.          bedingungen der Deutschen Bundespost POSTBANK\nüber und gibt das Verfahren der Überleitung öffentlich\n7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.                             bekannt.\"\n8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       13. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\na) In Satz 1 werden nach den Worten „bei einem                                       ,,§ 13a\nPostamt\" die Worte ,, , unter Einhaltung der gesetz-                   Geltung der Bestimmungen\nlichen Kündigunsfrist\" eingefügt.                                der Deutschen Bundespost POSTBANK\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       (1) Soweit diese Anordnung keine abschließenden\nRegelungen enthält, gelten die Bestimmungen der\n9. § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 wird aufgehoben.                   Deutschen Bundespost POSTBANK sinngemäß.\n(2) Für Geldanlageformen der Deutschen Bundes-\npost POSTBANK (blaue Postsparbücher), die im\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\nfrüheren Bereich der Deutschen Post angeboten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die Post-         werden, gelten die Bestimmungen der Deutschen\nstelle oder das Geld- und Kreditinstitut\" durch die       Bundespost POSTBANK.\"\nWorte „und die Poststelle\" ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n11. In § 12 werden die Worte „und verpflichtet\" ge-\nstrichen.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                            2947\nVerordnung\nzum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen\n(Bausparkassen-Verordnung - BausparkV)\nVom 19. Dezember 1990\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen       gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der\nvom 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), der durch          Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf\nArtikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990         nicht höher als 30 vom Hundert sein.\n(BGBI. 1 S. 2770) geändert worden ist, in Verbindung mit\n(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung\nAnteile von Großbausparverträgen sind die Bausparver-\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des\nträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine\nGesetzes über Bausparkassen auf das Bundesaufsichts-\nZuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb\namt für das Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (BGBI. 1\nS. 17) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-     des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat.\nwesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und\nder Spitzenverbände der Bausparkassen:                                                   §3\nGewerbliche Finanzierungen\n§ 1\nDer Anteil von Darlehen, die der Finanzierung von\nVorfinanzierungs- und Zwischenkredite              Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf\naus Zuteilungsmitteln                    3 vom Hundert des Gesamtbestandes der Forderungen\n(1) Die für die Zuteilung angesammelten und die bereits  aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.\nzugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in\nAnspruch genommenen Beträge dürfen bis zu 60 vom                                         §4\nHundert vorübergehend zur Gewährung von Darlehen\nDarlehen an Beteiligungsunternehmen\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen\nverwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung von Lei-         (1) Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über\nstungen auf solche Bausparverträge, bei denen die für       Bausparkassen dürfen insgesamt bis zu 60 vom Hundert\neine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme noch        des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse# gewährt\nnicht eingezahlt ist, dürfen 10 vom Hundert des nach        werden.\nSatz 1 zulässigen Darlehensvolumens nicht übersteigen.\n(2) Einern einzelnen Unternehmen, an dem die Bauspar-\n(2) Auf die nach Absatz 1 zulässigen Kontingente von     kasse beteiligt ist, dürfen Darlehen der in Absatz 1\nDarlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten Darlehen     genannten Art insgesamt bis zu 20 vom Hundert des\ndieser Art jeweils zu 50 vom Hundert anzurechnen.            haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt\n(3) Die Darlehen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen       werden.\neine voraussichtliche Laufzeit bis zu 36 Monaten haben.                                  §5\nDarlehen, die eine voraussichtliche Laufzeit von mehr als                         Ersatzsicherheiten\n24 Monaten haben, dürfen 25 vom Hundert des Kontin-\ngents nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten.                 Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten\ngestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag in beson-      Darlehen einer Bausparkasse darf 25 vom Hundert nicht\nderen Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zu-         übersteigen.\nlassen.\n§6\n§2\nDarlehen gegen Verpflichtungserklärung,\nGroßbausparverträge\nBlankodarlehen\n(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei\n(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklä-\ndenen die Bausparsumme den Betrag von 300 000 Deut-\nrung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bau-\nsche Mark übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten\nsparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von\nabgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers\n20 000 Deutsche Mark, Darlehen ohne Sicherung nach § 7\ngelten dabei als ein Vertrag.\nAbs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzel-\n(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge  fall bis zum Betrag von 10 000 Deutsche Mark gewährt\nam gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand           werden.\nder Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher\n(2) Der Anteil von Darlehen ohne Sicherung darf 10 vom\nals 15 vom Hundert sein.\nHundert, der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 20 vom\n(3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb    Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Dar-\neines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der            lehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.","2948                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§7                                                              §9\nZuteilungsvoraussetzungen                                         Einsatz des Fonds\nzur bauspartechnischen Absicherung\n(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge\nsind Mindestbewertungszahlen oder andere geeignete               (1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die\nZuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer          Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regel-\nzu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis        sparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungs-\nvon mindestens 1,0 führen.                                    verhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver\nMittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden\n(2) Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis     kann (obere Einsatz-Bewertungszahl). Für alle Bauspar-\nmuß vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Zeitpunkt der       tarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen\nZuteilung mindestens 0,5 betragen. Kann bei der Einfüh-       Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere\nrung neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtliche     Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedin-\nHöhe der wartezeitverkürzenden Faktoren nicht aus Erfah-      gungen für Bausparverträge desjenigen Bauspartarifs zu\nrungswerten für vergleichbare Tarife abgeleitet werden,       ermitteln ist, der im nicht zugeteilten Vertragsbestand sum-\nmuß das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis        menmäßig den größten Anteil hat.\naußerdem im Falle der Einzahlung des Mindestspargut-\nhabens bei Vertragsabschluß zum Zeitpunkt der Zuteilung          (2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden,\nmindestens 0, 7 betragen.                                     soweit das nach Absatz 1 ermittelte individuelle Sparer-\nKassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere\n(3) Die Zuteilungsvoraussetzungen können abweichend         Einsatz-Bewertungszahl).\nvon Absatz 2 festgesetzt werden, sofern für die in einer\nZuteilungsmasse geführten Bauspartarife auf Dauer ein            (3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung des\nkollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von minde-      Bundesaufsichtsamtes vor Erreichen der unteren Einsatz-\nstens 1 ,0 gewährleistet erscheint.                           Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur\nAbwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung\n(4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf         der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist.\nDauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungs-\nverhältnis von mindestens 1,0, hat die Bausparkasse die          (4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag\nZuteilungsvoraussetzungen unverzüglich entsprechend           entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungs-\nanzupassen.                                                   masse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz\nangewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem\n§8                                effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven\nZuführung zum Fonds                        Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Abs. 2) entspricht.\nzur bauspartechnischen Absicherung\n(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen                                       § 10\nAbsicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäfts-                               Übergangsregelung\njahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend             In die am 1. Januar 1991 angebotenen Standardtarife\nnicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve)       mit einer Mindestansparung von 40 vom Hundert und\nzu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfüg-     einem monatlichen Tilgungsbeitrag von 6 von Tausend der\nbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt.     Bausparsumme können abweichend von § 7 Zuteilungs-\nDer Zuführungsbetrag ist aus den jeweiligen Beständen         voraussetzungen aufgenommen werden, die bei einer\nder Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz       Soforteinzahlung des Mindestsparguthabens zu einer\naus außerkollektivem Zinssatz und kollektivem Zinssatz,       Wartezeit von mindestens 45 Monaten führen; in sämt-\nzu errechnen.                                                 lichen anderen Bauspartarifen ist ein individuelles Sparer-\nKassen-Leistungsverhältnis von mindestens 0,5 anzu-\n(2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder    setzen. Der Nachweis kollektiv ausgeglichener Leistungs-\naus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldan-         verhältnisse (§ 7 Abs. 1 und 4) muß spätestens bis zum\nlagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen         1. Januar 1996 erbracht werden.\nund aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzie-\nrungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nBausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundes-                                        § 11\nbank ermittelten und veröffentlichten Umlaufsrendite tarif-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbesteuerter festverzinslicher Wertpapiere zu errechnen.\nDer kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nAnteilen der einzelnen Bauspartarife im nicht zugeteilten     Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 16. Januar 1973\nVertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen.        (BGBI. 1 S. 41) außer Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 1990\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKuntze","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                             2949\nVerordnung\nzur Änderung der Röntgenverordnung\nVom 19. Dezember 1990\nAuf Grund der §§ 11 , 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2      tung der Frist vom Betreiber der Röntgeneinrichtung\nSatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-              nicht zu vertreten ist.\"\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen\n§ 12 und § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes      3. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:\nvom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830) geändert worden\nsind, und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III                                 ,,§ 45a\nNr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. Augusl 1990 in                              Übergangsbestimmungen\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September           aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1030) verordnet die Bundes-             (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nregierung:                                                       genannten Gebiet gelten abweichend von § 45 Abs. 3\nund 5 die folgenden Übergangsbestimmungen:\nArtikel 1                             1. Wer am 1 . Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung zur\nDie Verordnung über den Schutz vor         Schäden durch          Untersuchung von Menschen betrieben hat, darf sie\nRöntgenstrahlen (Röntgenverordnung           -    RöV) vom           nach dem 31. Dezember 1991 nur weiter betreiben,\n8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), zuletzt      geändert durch         wenn er der zuständigen Behörde nachweist, daß\nArtikel 2 der Verordnung vom 3. April          1990 (BGBI. 1         a) ein von der zuständigen Behörde bestimmter\nS. 607), wird wie folgt geändert:                                        Sachverständiger für die Röntgeneinrichtung die\nErgebnisse einer Abnahmeprüfung bescheinigt\n1 . Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:                           hat und\n,,§ 23a                                b) Röntgenaufnahmen von Menschen und Auf-\nzeichnungen der nach § 16 Abs. 3 bezeichneten\nÜbergangsbestimmungen\närztlichen oder zahnärztlichen Stelle zugänglich\nfür Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4\ngemacht werden.\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nDie Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum\ngenannten Gebiet gilt abweichend von § 23 Nr. 4 die\n31. Dezember 1993, wenn der Betreiber der Röntgen-\nfolgende Übergangsbestimmung:\neinrichtuhg den Auftrag für die Durchführung der\nHilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwor-         Abnahmeprüfung bis zum 30. Juni 1991 erteilt hat\ntung einer in§ 23 Nr. 1 bezeichneten Person tätig sind           und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen\nund für diese Tätigkeit über die erforderlichen Kennt-           nachweist.\nnisse im Strahlenschutz verfügen, dürfen nach dem\n2. Wer am 1 . Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung betrie-\n31. Dezember 1993 diese Tätigkeit nur fortsetzen,\nben hat, deren Inbetriebnahme fünf Jahre oder län-\nwenn die nach Landesrecht zuständige Stelle ihnen\nger zurückliegt, darf diese nach dem 31. Dezember\nden Besitz der erforderlichen Kenntnisse bescheinigt\n1992 nur weiter betreiben, wenn sie einer Prüfung\nhat.\ndurch den von der zuständigen Behörde bestimm-\n(2) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 1           ten Sachverständigen unterzogen worden ist. Die\nsowie in§ 23 Nr. 4 aufgeführten Fristen um höchstens             Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum\nein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhaltung der Frist          31 . Dezember 1993, wenn der Betreiber der\nvom Betreiber der Röntgeneinrichtung nicht zu ver-               Röntgeneinrichtung den Auftrag für die Durchfüh-\ntreten ist.\"                                                     rung der Sachverständigenprüfung bis zum 30. Juni\n1991 erteilt hat und diese der zuständigen Behörde\n2. An § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                      auf Verlangen nachweist.\n„Die zuständigen Behörden können die Frist für einen         3. Bei Röntgendurchleuchtungen mit Röntgeneinrich-\nWeiterbetrieb über den 31. Dezember 1990 hinaus um               tungen, die am 1 . Juli 1990 betrieben wurden, ist\nhöchstens ein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhai-             abweichend von§ 26 Satz 1 die Verwendung einer","2950                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nEinrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit      gung der Bevölkerung nicht gewährleistet und die\nFernsehkette und automatischer Dosisleistungs-          Nichteinhaltung der Fristen von dem Betreiber der\nregelung spätestens ab dem 1. Januar 1993 erfor-        Röntgeneinrichtung nicht zu vertreten ist.\"\nderlich.\n(2) Die zuständigen Behörden in dem in Artikel 3 des\nArtikel 2\nEinigungsvertrages genannten Gebiet können die in\nAbsatz 1 aufgeführten Fristen um höchstens ein Jahr       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nverlängern, wenn andernfalls die medizinische Versor-   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}