{"id":"bgbl1-1990-72-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=46","order":8,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2942,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["2942                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-             des Militärmusikdienstes ist der Wechsel in Lauf-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       bahnen des Truppendienstes und des militärgeo-\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch              graphischen Dienstes ausgeschlossen; Laufbahn-\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1               wechsel aus dem Sanitätsdienst in den Militär-\nS. 581) und § 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom             musikdienst und umgekehrt sind nur mit Zustimmung\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden                   der Betroffenen zulässig.\"\nsind, verordnet die Bundesregierung:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 1\n4. § 30 wird wie folgt geändert:\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739),           a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Septem-\n,,Frauen dürfen nur für Verwendungen im Sanitäts-\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2028), wird wie folgt geändert:\nund im Militärmusikdienst zugelassen werden.\"\n1. Im Inhaltsverzeichnis werden in Abschnitt II A Nr. 1 die       b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 3\nWörter „Einstellung als Obergefreiter\" durch die Wörter          Satz 3)\" durch die Wörter ,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)\"\n,,Einstellung als Hauptgefreiter\" ersetzt.\nersetzt.\n2. § 3 a wird wie folgt gefaßt:\n5. § 33 wird wie folgt geändert:\n,,§ 3a\nEinstellung von Frauen                       In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 3\nSatz 3)\" durch die Wörter,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)\" ersetzt.\nFrauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflich-\ntung und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und des\nMilitärmusikdienstes eingestellt werden.\"\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 2\na) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n,,(3) Für Frauen in Laufbahnen des Sanitäts- und     Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}