{"id":"bgbl1-1990-72-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2914,"pdf_page":18,"num_pages":26,"content":["2914                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgana 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge\nin der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F                                        §2\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages          (1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des          Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 360 DM\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,       festgesetzt.\n1046) sowie in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes         (2) Der Wert der freien Wohnung einschließlich Heizung\nvom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbin-      und Beleuchtung wird auf monatlich 65, 70 DM festgesetzt.\ndung mit diesen Vorschriften - auf Grund des § 173 a         Werden nur Teile dieses Sachbezugs zur Verfügung\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1     gestellt, so sind für die Wohnung 45,00 DM, für Heizung\nS. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten     18,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen.\nGesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist,\n(3) Wird freie Kost zur Verfügung gestellt, so sind die\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nWerte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsver-\nordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\nordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbe-\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes im\nzugsverordnung 1991 ergeben.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n§3\n§ 1\n§ 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung\nDie Sachbezugsverordnung 1991 in der Fassung der           1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Woh-\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1                nung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen\nS. 1642), zuletzt geändert durch die Verordnung vom          sind.\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2913), gilt in dem in Artikel 3\n§4\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den\n§§ 2 und 3 genannten Maßgaben.                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                 2915\nVerordnung\nzur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften\nauf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n(EG-Recht-Überleitungsverordnung)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des Artikels 4 des Einigungsvertragsgesetzes     soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90(.657/\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet       EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Uber-\ndie Bundesregierung:                                          gangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang\nmit der Harmonisierung der technischen Vorschriften\n§ 1                              anwendbar sind (ABI. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.\nDie in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittel-         (3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder\nbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemein-           in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.\nschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem\n(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nanzuwenden.                                                   1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft bei\n§2                                   Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3,\nAnlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie\nFür das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung                Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3\ngenannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen               und 4 genannten Vorschriften\nGemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:       2. im übrigen das Bundesamt für Wirtschaft.\n1. Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften\nsind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe                                         §4\nanzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften\nfallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den        (1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwen-\nVerkehr gebracht werden können, wenn sie den in            dung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 herge-\ndiesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts          stellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Geneh-\ngeltenden Anforderungen entsprechen.                       migung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den\n2. Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften         Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden.\nsind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.          Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Ver-\nkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Ab-\n§3                               geben an andere.\n(1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit              (2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere\nUrsprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der       Maßnahmen· sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in\nTschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den      dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nAnhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des         in den Verkehr gebracht werden.\nRates vom 4. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 1)\nenthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in\n§ 5\ndiesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte\nabweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten               Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des\nVorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages        Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngenannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Geneh-          fahrlässig\nmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem\nAbweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe              1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr\ndieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in           bringt oder ausführt oder\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuläs-       2. entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1\nsig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die     vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht\nErzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderun-             vollständig macht.\ngen entsprechen.\n§6\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in\nAnlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses       Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf\nVertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das            Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vor-\nInverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind,       schriften bleiben unberührt.","2916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 7                             1. Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt 111 Nr. 4 (BGBI. 1990 II\ns. 1088),\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Zum\ngleichen Zeitpunkt treten folgende in Anlage I des Eini-    2. Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 14 (BGBI. 1990 II\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit           s. 1090),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.        3. Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 (BGBI. 1990 II\n1990 II S. 885) aufgeführten Maßgaben außer Kraft:             S. 1115).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2917\nAnlage 1\n(zu § 1)\nListe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,\ndie nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften\nerlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und\nMilcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 148 S. 13) zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11. Dezem-\nber 1989 (ABI EG Nr. L 378 S. 1), mit folgender Maßgabe:\nArtikel Sc ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. März\n1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990 des\nStaatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter anzuwenden.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen\nzur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geändert durch\nVerordnung (EWG) Nr. 1181/90 vom 7. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 119 S. 25), mit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nnicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser\nAnlage aufgeführte II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen\nDemokratischen Republik erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollver-\nbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit\nfolgenden Maßgaben angewendet:\na) Die Höhe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 auf 0,63 DM/100 kg\nMilch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.\nb) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das\nfür das Gebiet des Milcherzeugers gilt.\nc) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7\nAbs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.\nd) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.\n3. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein\n(ABI. EG Nr. L 84 S. 1) mit folgender Maßgabe:\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende\nErzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August 1992\nin den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der\nArt „Vitis vinifera\" handelt:\n- frische Weintrauben,\n- Traubenmost,\n- teilweise gegorener Traubenmost,\n- Jungwein und\n- Wein.","2918                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\n(ABI. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe:\nFür den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABI. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:\n1. Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen übereinkommen über die Arbeit des im\ninternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder\n2. Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder\n3. Fahrtschreiber im Sinne des § 57 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder\n4. sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2919\nAnlage 2\n(zu § 2 Nr. 1)\nListe des Bundesrechts,\ndas gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet' zeitlichen Maßgaben unterliegt:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. §§ 2 und 3 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).\n2. §§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2447).\n3. §§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2447).\n4. §§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).                                                       ·\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nVierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI.      1 S. 957) hinsichtlich Baumaschinen und\nSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände.\nKapitel III\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n1. Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert durch\n§ 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).\n2. Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom\n6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329).\n3. Zuckerarten-Verordnung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).\n4. Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3391 ), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).\n5. Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 782), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1982\n(BGBI. 1 S. 1446).\n6. Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 193), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).\n7. Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1\nS. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).\n8. Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom\n13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).\n9. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1\nS. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435).\n10. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch § 7 der\nVerordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).","2920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n11. Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421).\n12. Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).\n13. Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016).\n14. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036).\n15. Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 21. März 1990 (BGBI. 1 S. 589).","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2921\nAnlage 3\n~zu § 2 Nr. 2)\nListe des Bundesrechts,\ndas gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden Maßgaben:\na) Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut\nAbweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\naa) Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unter-\nnehmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsver-\ntrages erzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der\ndazu ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum\n31. Dezember 1992 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;\nbb) Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind,\naber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 1994\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;\ncc) Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum 31. Dezember 1994\nauch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wenn\naaa) das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung\nmit den vorgeschriebenen Angaben enthält,\nbbb) diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und\nccc) von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des\nSaatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.\nb) Überleitung von Sortenzulassungen\nDie Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach§ 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulas-\nsung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der\nBundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die\nDauer der Sortenzulassung vom Tag der ersten Zulassung an zu rechnen. Für Sorten, bei denen die in§ 36 des\nSaatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts überschritten sind,\ngilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach§ 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nverlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Ablauf des zweiten\nauf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf Verlängerung der\nSortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder innerhalb einer etwa\nvom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.\n2. Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n17. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2248), mit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum 31. Dezember 1992, bei Rüben bis zum 31. Dezember 1993 und bei_ Futterpflanzen bis zum\n31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch erklären, daß es\naus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort\nam Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Saatgut darf nach seiner Anerkennung\nbis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten dort in den Verkehr gebracht werden.\nb) Bis zu den in Buchstabe a genannten Zeitpunkten darf abweichend von den§§ 6, 11, und 12, in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das dort zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts\ngeerntet war oder bis zu diesem Zeitpunkt dort eingesät war, und das den am Tag vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Saatgut darf abwei-\nchend von den §§ 29, 31, 34 und 40 bis zum 31. Oktober 1992, bei Rüben bis zum 30. April 1993 und bei\nFutterpflanzen bis zum 30. April 1994 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden\nVorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.","2922                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den§§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und§ 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee und Persischem Klee,\ndas zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den am Tag vor dem\nWirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis\nzum 31. Mai 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Saatgut, das vor dem\nWirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. Maiz 1991 in das in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.\nd) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die\nverschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut\nerwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekenn-\nzeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.\n3. Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\nvom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), mit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum 31. Dezember 1992 darf abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut\nerklären, daß es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den Vorschriften\nanerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Pflanzgut darf nach\nseiner Anerkennung bis zum 31. Dezember 1992 dort in den Verkehr gebracht werden.\nb) Bis zum 31. Mai 1992 darf abweichend von § 8 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nPflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dort geerntet war und den am Tag vor dem\nWirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches\nPflanzgut darf abweichend von den §§ 23 bis 25, 26 und 30 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.\n4. Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der\nGattung „Candida\" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.\nb) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in\nMischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur\nVerwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungs-\nförderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2\ndie mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.\n5. Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November\n1990 (BGBI. 1 S. 2540), mit folgenden Maßgaben:\na) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und\nVormischungen noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nin den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden\nVorschriften gekennzeichnet sind.\nb) Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung\n„Candida\" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am\nTag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.\n6. Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 822) mit folgender\nMaßgabe:\nAbweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91\ndie Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.\n7. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 118), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBI. 1 S. 965), mit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von § 3 Satz 2 auch Saatgut der\nErnte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBI. 1 Nr. 37 S. 394) zugelassenen\nSorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten\nhaben.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2923\nb) Abweichend von§ 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach§ 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungs-\nbescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.\nc) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert das Bundesamt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelas-\nsene Sorte züchten.\nd) Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.\n8. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden\nMaßgaben:\na) Vermehrungsgut der in § 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung\ndes Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es\nder Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut\n(ABI. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum\n31 . Dezember 1994 vertrieben werden.\nb) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von§ 6 Abs. 1 für die Zulassung\nvon Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut\" auch Ergebnisse von Vergleichs-\nprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungs-\ngut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut\n(ABI. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial\nstammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem\n30. Juni 1990 begonnen worden sind.\nc) Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut\nin seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht\nentspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994\nvertrieben werden.\nd) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut nach Buchstabe a und Saatgut nach Buchstabe c ist, soweit es Vorschriften\ndes Gesetzes nicht entspricht, dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen\nanzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n1. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), .zuletzt\ngeändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden\nMaßgaben:\n§ 1\n(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der\nAnordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBI. 1 Nr. 1OS. 124) erteilt worden ist\nund zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im\nSinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.\n(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 27. November 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf si·e jedoch nach§ 13 Abs. 1\ndes Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von\nArzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die\nHerstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die\nin Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestell-\nten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die\nAnzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen.\nEiner Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über den Verkehr mit\nGesundheitspflegemitteln.\n(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung\neines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4\nund 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.","2924                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen\nBehörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des\nArzneimittelgesetzes erfüllt.\n(5) § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.\n&2\n(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Vorausset-\nzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf\nErweiterung der Erlaubnis stellen.\n(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die\nVoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten\nBetrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb\nder Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.\n§3\n(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit\ndes Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.\n(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum\nArzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit\nGesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstel-\nlungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende\nTätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.\n§4\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel,\ndas ein Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes ist\nund sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr\nbefindet oder nach Abschnitt II der Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 479)\nzugelassen ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein\nArzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das\nArzneimittel entsprechend den Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom\n8. März 1985 (BGBI. 1S. 546), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n1085) hergestellt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Arzneimittel, das nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen\noder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht für die\nHerstellungsschritte, die in dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt\nworden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\n(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittel-\ngesetzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach\ndem Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird oder das Arzneimittel durch Rechtsverord-\nnung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.\n(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4, 4a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tierer:i bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder\nmit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur\nZulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisieren-\nden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X\nSachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts im Verkehr befunden haben.\n§5\n§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des\nArzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.\n2. Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), geändert durch die Verordnung vom\n21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219), mit folgender Maßgabe:\nArzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum 31. Dezember 1991","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2925\nvon pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden,\nsofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik entsprechen.\n3. Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1S. 993) mit folgender\nMaßgabe:\nAbweichend von § 3 Abs. 1 und 2 darf Geflügelfleisch noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, das\n1. in einem dort nicht zugelassenen, aber registrierten und überwachten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungs-\nbetrieb gewonnen, zerlegt, verarbeitet, gelagert, verpackt oder behandelt wurde und\n2. ohne Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10 der\nGeflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976\n(BGBI. 1 S. 3097), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1979 (BGBI. 1 S. 350), gekühlt wurde,\nsofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12 bis 15 der Geflügelfleischuntersu-\nchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGBI. 1S. 3077), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 373), vorgeschriebenen Kennzeichnung mit einem Kennzeichen\nversehen ist, das dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entspricht.\nTauglich\n3,5 cm\nDer vorstehende Stempelabdruck kann auch durch eine Plombe ersetzt werden, die diesem Abdruck nach Form und\nInhalt entspricht; die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.\n4. Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBI. 1\nS. 1861), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990 (BGBI. 1 S. 481, 1514), mit folgender Maßgabe:\nBis zum 31. Dezember 1992 dürfen Lebensmittel mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden\nsind, in diesem Gebiet noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Recht entsprechen, das dort bis zum\n2. Oktober 1990 gegolten hat. Dies gilt nicht für Lebensmittel, ausgenommen Getreide mit Rückständen an Blausäure\noder deren Salzen, deren Gehalt an Stoffen Höchstmengen überschreitet, die auf Grund folgender Richtlinien der\nEWG festgesetzt worden sind:\n1. Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABI. EG Nr. L 221 S. 37), geändert durch die Richtlinie\n88/298/EWG vom 16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 126 S. 53), und\n2. Richtlinie 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-\nlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 221 S. 43).\n5. Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2612) mit folgenden\nMaßgaben:\na) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung darf Trinkwasser noch bis zum 31. Dezember\n1992 aufbereitet und in den Verkehr gebracht werden, sofern dies dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet bisher geltenden Recht entspricht.\nb) Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nc) Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nd) Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.\ne) Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.","2926                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nf) Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\ng) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nh} Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit§ 3 (Grenzwert für Färbung, Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt am\n1. Oktober 1995 in Kraft.\ni) Anlage 4 Nr. 14 und 18 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nKapitel III\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nVerordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 264), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2671 ), mit folgender Maßgabe:\nEine Ausnahme kann für Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Einigungsvertra-\nges in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung\ndes zulässigen Gehalts an Schwefelverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sie\ndarf nur für einen Schwefelgehalt bis zu höchstens 0,50 v. H. des Gewichts erteilt werden und ist längstens bis zum\n31. Dezember 1994 zu befristen. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels\nmit Auflagen zu versehen.\nAnlage 4\n(zu§ 4 Abs. 1 Satz 1)\nListe der Erzeugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1\nErzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den in folgenden Teilen der Anlagen genannten\nVorschriften unterliegen:\nAnlage 1: Kapitel I Nr. 3\nAnlage 2: Kapitel 1\nKapitel II\nKapitel III\nAnlage 3: Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8\nKapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2, 3 bis 5\nKapitel III","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2927\nAnhang 1\nzu Anlage 1\nAnordnung\nüber die Liefermengen von Kuhmilch\nfür den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991\nVom 22. August 1990\n§ 1\n(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungs-\nbehörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage\nangegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der\nVerbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für\njeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich\ngewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferun-\ngen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der\nMolkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung\nabzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge\neinbehalten und abgeführt wird.\n(2) liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung\nwahrnehmen soll.\n(3) liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen,\ndaß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung\nwahrnimmt.\n(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen\nInformationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.\n§ 2\n(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte land-\nwirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.\nBerlin, den 22. August 1990\nStaatssekretär\nim Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft\nDr. Schwarze\nAnlieferungsmengen für Kuhmilch\nfür den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991\nBezirk                                                     Milchmenge in kt\nBerlin                                                             7,5\nCottbus                                                          317\nDresden                                                          513\nErfurt                                                           374\nFrankfurt                                                        250\nGera                                                             267\nHalle                                                            381\nChemnitz                                                         507\nLeipzig                                                          363\nMagdeburg                                                        494\nNeubrandenburg                                                   448\nPotsdam                                                          467\nRostock                                                          392\nSchwerin                                                         446\nSuhl                                                             138,5\nDDR gesamt                                                     5 365","2928                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnhang 2\nzu Anlage 1\nZweite Durchführungsbestimmung\nüber die Bildung der Landeskontrollverbände\nund Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse\nVom 21. September 1990\nAuf der Grundlage des§ 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1Nr. 35), des§ 6 des Marktorganisa-\ntionsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1990 über die\nMarktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im Einvernehmen mit dem\nMinister der Finanzen folgendes bestimmt:\n1. Abschnitt\nErrichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion\n§§ 1 bis 5\n11. Abschnitt\nErhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse\nund ihre Verwendung\n§6\nErhebung der Mitverantwortungsabgabe\n(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder\nverarbeitenden Betrieb geliefert wird.\n(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des\nEntgelts für die gelieferte Milch ein.\n(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den\nLiefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt\nangelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt\nden Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.\n(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-\ndung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten\nBetrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.\n§7\nAbgabehöhe\n(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.\n(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt die\nAbgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungs-\nzeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf\nfolgenden Erhebungszeitraumes überprüft.\n§ 8\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n· Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und\nBetriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-\nden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die\nAnkaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen\nverlangen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                             2929\n§9\nVerjährung\nDie Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen\nbeträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben\nanzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der§§ 228 bis 231 der Abgabenordnung der\nDDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.\n§ 10\nInkrafttreten\nDiese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nBerlin, den 21. September 1990\nMinisterium\nfür Ernährung, Land- und Forstwirtschaft\nHaschke\nParlamentarischer Staatssekretär","2930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Maßstäbe und Grundsätze\nfür den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie\n(Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) verordnet die Bundesregierung:\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Kranken-\npflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für\nKinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre\nBehandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch bedürfen.\n(2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind\n1. psychiatrische Krankenhäuser,\n2. selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern,\nsoweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung\nAnwendung finden.\n§2\nPflegesatzvereinbarung\n(1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung\n(Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungs-\ngesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Ver-\nordnung zugrunde zu legen.\n(2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflege-\nsätze bleiben unberührt.\n§3\nGrundsätze\n(1) Für die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt folgendes Verfahren:\n1. Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet\n(§§ 4 und 8).\n2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient\n· und Woche vorgegeben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minutenwerte sind unter Berücksichtigung des Versorgungs-\nauftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsverpflichtung hat.\n3. Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3).\n4. Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-\nPsychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3).","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                2931\n(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen\nTätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regel-\ndienstes, ärztlicher Rufbereitschaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tätigkeiten in Nachtkliniken. Die Personal-\nbemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der\nbesonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen\nBehandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren.\n(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich\n14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleich-\nbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minuten-\nwerte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von\n10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage.\n(4) Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden,\nwenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaft-\nlichkeit erforderlich oder ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu\nbegründen.\nZweiter Abschnitt\nPsychiatrische Einrichtungen für Erwachsene\n§4\nBehandlungsbereiche\n(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art\nund Schwere der Krankheit sowie nach den Benandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behand-\nlungsbereichen zugeordnet:\nA    Allgemeine Psychiatrie             s     Abhängigkeitskranke               G     Gerontopsychiatrie\nA1   Regelbehandlung                    S1    Regelbehandlung                   G1    Regelbehandlung\nA2   lntensivbehandlung                 S2    lntensivbehandlung                G2    lntensivbehandlung\nA3   Rehabilitative Behandlung          S3    Rehabilitative Behandlung         G3    Rehabilitative Behandlung\neinschließlich sog. Entwöhnung\nA4   Langdauernde Behandlung            S4    Langdauernde Behandlung           G4    Langdauernde Behandlung\nSchwer- und Mehrfachkranker              Schwer- und Mehrfachkranker             Schwer- und Mehrfachkranker\nAS   Psychotherapie                     S5    Psychotherapie                    G5    Psychotherapie\nA6   Tagesklinische Behandlung          S6    T agesklinische Behandlung        G6    Tagesklinische Behandlung\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen\nBehandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche\nBelegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten\nPflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.\n(3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und\nOktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die Ergebnisse der\nStichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen,\ndaß Vorverhandlungen nach § 16 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.\n(4) Die Vertragsparteien schließen nach§ 16 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die\n1. eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der\nKrankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,\n2. eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungs-\nangebot umgesetzt wurde.\n§ 17 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.","2932                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 5\nMinutenwerte\n(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte\nzugrunde zu legen:\nBehandlungs-     Ärzte           Krankenpflege-  Diplom-         Ergo-          Bewegungs-          Sozialarbeiter,\nbereiche                         personal        Psychologen    therapeuten     therapeuten,        Sozialpädagogen\nKrankengymnasten,\nPhysiotherapeuten\nA1             207              578              29             122               28                  76\nA2             257            1 118              12             117               29                  74\nA3              82              376             110             197               29                  79\nA4             132              734              57             113               27                  59\nAS             154              198             107             103               31                  14\nA6             114               51              83             176               17                  67\nS1             226              557              43              72               35                109\nS2             256            1 142              55              51               34                153\nS3              82              242             110             156               46                175\nS4             106              683              80             112               38                  77\nS5             131              199             100             101               31                  48\nS6             115               40              81             154               16                101\nG1             183              992              26             102               35                  75\nG2             211            1 221               0              78               40                  51\nG3              84              518              66              85               42                  79\nG4             100              909              43              72               44                  42\nG5             119              241              81              76               31                  13\nG6             115               94              83             167               26                  68\n(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5 000 Minuten zugrunde zu legen;\numfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser\nMinutenwert je Station zu vermindern ist. Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und\norganisatorische Einheit, die alle für einen Stationsbetrieb erforderlichen Funktionen umfaßt.\n§6\nErmittlung der Personalstellen\n(1) Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufsgruppe die\nMinutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 m.it der entsprechenden durchschnittlichen Zahl der Patienten\nnach§ 4 Abs. 2 yervielfacht werden. Beim Krankenpflegepersonal ist der Minutenwert je Station nach§ 5 Abs. 2 mit der\nAnzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. Die sich ergebende Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe ist\nin Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeitsstunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der\ntariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfallzeiten durchschnitt-\nlich je Mitarbeiter zu leisten sind. Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertrags-\nparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation vereinbart.\n(2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der\npsychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in§ 5 Abs. 1 nicht genannter\nBerufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach\ndieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.\n§7\nLeitungskräfte\n· (1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den\nVertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder\nanteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.\n(2) Die Zahl der leitenden Kankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.\n(3) § 3 Abs 4 gilt entsprechend.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2933\nDritter Abschnitt\nEinrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie\n§8\nBehandlungsbereiche\nZur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und\nSchwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungs-\nbereichen zugeordnet:\nKJ 1     Kinderpsychiatrische Regel- und lntensivbehandlung\nKJ 2     Jugendpsychiatrische Regelbehandlung\nKJ 3     Jugendpsychiatrische lntensivbehandlung\nKJ 4     Rehabilitative Behandlung\nKJ 5     Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker\nKJ 6     Eltern-Kind-Behandlung\nKJ 7     Tagesklinische Behandlung.\n§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n§9\nMinutenwerte\n(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte\nzugrunde zu legen:\nBehandlungs-      Ärzte   Kranken-        Diplom-      Ergo-        Bewegungs-        Sozialarbeiter,   Sprach-\nbereiche                 pflege-          Psychologen  therapeuten  therapeuten,      Sozialpädagogen   heiltherapeuten,\npersonal,                                  Krankengymnasten, Heilpädagogen     Logopäden\nErziehungs-                               Physiotherapeuten\ndienst\n- -\nKJ 1        257        1 419           183          137              82               157                33\nKJ 2        251        1 285           180          166              74               122                 8\nKJ 3        321        1 876           163           59              21                73                 0\nKJ 4        105          532            80          292              18                91                 8\nKJ 5        144        1 541           104          211              96                92                21\nKJ 6        264          305           179          110              76               148               25\nKJ 7        247          261           182          128              63               133                26\n(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5000 Minuten zugrunde zu legen;\numfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung\ndarüber, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Für die Ermittlung der Personalstellen gilt § 6, für die Personalbemessung für leitende Ärzte sowie für Leitungs-\nkräfte des Pflege- und Erziehungsdienstes § 7 entsprechend.\nVierter Abschnitt\nSchlu ßvorschriften\n§ 10\nInkrafttreten und Übergangsvorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\n(2) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden\nPflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991\nnoch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbemes-\nsun~ nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraums zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum sind Pflegesätze neu zu\nvereinbaren. Bei der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtags-\nerhebungen in mindestens zwei Monaten aus.","2934                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995\neingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung\neine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten Pflegesatzvereinbarung\nvereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verordnung auf den verbleibenden Über-\ngangszeitraum verteilt wird. Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsächliche\nPersonalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist.\n(4) Werden die nach Absatz 3 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraums ganz oder\nteilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden,\nsind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das\nBudget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                               2935\nAnlage 1\n(zu§ 4 Abs. 1)\nPsychiatrische Einrichtungen für Erwachsene\nInhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte\n1. Allgemeine Psychiatrie\nr~--\nBehandlungsbereiche                                          Kranke               Behandlungsziele                       Behandlungsmittel\n-_:-:-=-==----=::.. r=-\nA1 Regelbehandlung                                   Akut psychisch Kranke     Erkennen und Heilen,                    Diagnostik, Psycho-\npsychische und soziale                  pharmakotherapie, Psycho-\nStabilisierung                         therapie, Soziotherapie 1),\nErgotherapie\n--~~-·           -··\nA2 lntensivbehandlung                                Psychisch Kranke,         Erkennen und Heilen,                   Diagnostik, Erst- und\nmanifest selbstgefährdet, Risikoabschätzung, Krisen-             Notfallbehandlung,\nfremdgefährdend,          bewältigung, Stabilisierung            einzelbezogene Intensiv-\nsomatisch vitalgef ährdet als Voraussetzung                      behandlung einschließlich\nfür weitere therapeutische             Psychopharmakotherapie\nMaßnahmen\nA3 Rehabilitative                                    Für die rehabilitative    Bessern, Lindern der                   Mehrdimensionale rehabili-\nBehandlung                                      Behandlung ausreichend    Krankheitsfolgen - mit                 tative Behandlung;\nstabilisierte Kranke mit  diesen leben lernen,                   Psychotherapie zur Bewäl-\npsychischen und sozialen  Enthospitalisierung,                   tigung der Krankheits-\nKrankheitsfolgen          Wiedereingliederung                    folgen, Soziotherapie,\nErgotherapie\nA4 Langdauernde                                      Psychisch Kranke          Bessern, Lindern, Verhüten             Medizinische Grundversor-\nBehandlung                                     mit anhaltend akuten       von Verschlimmerung,                   gung mit hohem ärztlichen\nSchwer- und                                    Symptomen und/oder         Stabilisierung als Voraus-             und pflegerischen Auf-\nMehrfachkranker                                erheblichen psychischen    setzung für weitere thera-             wand, mehrdimensionale\nund sozialen Krankheits-   peutische Maßnahmen                    Einzelbehandlung, Gestal-\nfolgen                                                            tung des therapeutischen\nMilieus in Kleingruppen\nA5 Psychotherapie                                    Kranke mit schweren       Erkennen und Heilen,                   Komplexe psychothera-\nNeurosen oder Persönlich- Krisenbewältigung,                     peutische Behandlung\nkeitsstörungen, die        Befähigung zur ambulanten\nstationär psychotherapeu-  psychotherapeutischen\ntisch behandelt werden     Behandlung\nmüssen\nA6 T agesklinische                                  Psychisch Kranke,          Erkennen und Heilen,                   Diagnostik, Psycho-\nBehandlung 2 )                                 nicht oder nicht mehr      psychische und soziale                 pharmakotherapie,\nvollstationär behandlungs- Stabilisierung, Wieder-                Psychotherapie, Sozio-\nbedürftig                  eingliederung, Krisen-                 therapie, Ergotherapie\nbewältigung\n1\n)  Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des\nPat:enten und seinem sozialen Umfeld verstanden.\n2\n)  Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf\nder Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.","2936                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Abhäng i g k e i t s k ran k e\nBehandlungsbereiche                              Kranke                           Behandlungsziele                       Behandlungsmittel\n-·------                ··-··-\nS1 Regelbehandlung                      Alkohol- und Medikamenten- Erkennen der Abhängigkeit,                         Psychiatrische, neu-\nabhängige                             Entgiftung, Befähigung                  rologische und allgemein-\nzur ambulanten                          medizinische Diagnostik\nBehandlung oder zur                     und Behandlung, Moti-\nEntwöhnung, soziale                     vation zur lnanspruch-\nStabilisierung                          nahme suchtspezifischer\nHilfen\nS2 lntensivbehandlung                   Alkohol-, Medikamenten-               Erkennen und Heilen,                    Psychiatrische, neu-\nund Drogenabhängige,                   Risikoabschätzung,                      rologische und allgemein-\nmanifest selbstgefährdet,             Krisenbewältigung,                      medizinische Diagnostik,\nfremdgefährdend, soma-                 Entgiftung, Delirbehand-                intensive medikamentöse\ntisch vitalgefährdet                   lung, Stabilisierung als                Behandlung, Motivation\nVoraussetzung für weitere               zur Inanspruchnahme\ntherapeutische Maß-                     suchtspezifischer Hilfen\nnahmen\nS3 Rehabilitative                      Ausreichend entgiftete,                Abstinenz, Befähigung zu                Suchtspezifische mehr-\nBehandlung                        motivierte und belastbare              ambulanter Behandlung,                  dimensionale Behandlung\neinschließlich                    Alkohol- und Medikamenten-             Integration in\nsog. Entwöhnung                   abhängige oder                         Selbsthilfegruppen,\ninzwischen zur rehabilitati-           Wiedereingliederung\nven Behandlung befähigte\nSchwer- und Mehrfach-\nkranke\nS4 Langdauernde                        Alkohol- und Medikamenten-             Bessern, Lindern, Verhüten              Medizinische Grundver-\nBehandlung                        abhängige mit anhaltenden              von Verschlimmerung,                    sorgung mit hohem ärzt-\nSchwer- und                       psychiatrischen,                       Befähigung zur rehabilitati-            liehen und pflegerischen\nMehrfachkranker                   neurologischen und inter-              ven Behandlung, Eingliede-              Aufwand; suchtspezifische\nnistischen Begleit- und                rung in komplementäre Ein-              soziotherapeutisch mehr-\nFolgeerkrankungen,                     richtungen und ambulante                dimensionale Behandlung\nerhebliche Rückfallgefahr,             Behandlung\nrehabilitative Behandlung\noder Entlassung in kom-\nplementäre Einrichtungen\nnicht möglich\nS5 Psychotherapie                      Alkohol- und Medikamenten-             Erkennen der Abhängig-                  Psychotherapeutische\nabhängige mit schweren                 keit, Abstinenz, Befähigung             Behandlung unter\nNeurosen oder Persönlich-              zur ambulanten psycho-                  Berücksichtigung sucht-\nkeitsstörungen, erheb-                 therapeutischen Behand-                 spezifischer Gesichts-\nliehe Rückfallgefahr                   lung, Krisenbewältigung                 punkte\nS6 T agesklinische                     Alkohol- und Medikamenten-             Erkennen der Abhängigkeit,              Diagnostik, Psycho-\n1\nBehandlung 2 )                    abhängige, entgiftet,                  Abstinenz, Befähigung zur               therapie, Soziotherapie ),\nnicht oder nicht mehr                  ambulanten Behandlung,                  Ergotherapie, Motivation\nvollstationär behandlungs-             Integration in Selbsthilfe-             zur Inanspruchnahme\nbedürftig                              gruppe, Krisenbewältigung,              suchtspezifischer Hilfen\nVermeidung oder Ver-\nkürzung vollstationärer\nBehandlung\n1\n)  Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des\nPatienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.\n2\n)  Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf\nder Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                                          2937\n3. Geront o p s y chi a tri e (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)\nBehandlungsbereiche                           Kranke                             Behandlungsziele                        Behandlungsmittel\nG1 Regelbehandlung                     Akut psychisch Kranke im               Erkennen und Heilen,                    Psychiatrische, neurolo-\nhöheren Lebensalter                    Bessern, psychische,                   gische, allgemein-\n(meist Multimorbidität)                somatische und soziale                  medizinische und soziale\nStabilisierung, vorwiegend              Diagnostik und Therapie.\nEntlassung nach Hause                   Medizinische Grundver-\nsorgung; gegebenenfalls\nEinbeziehung weiterer\ngebietsärztlicher Leistungen\nG2 lntensivbehandlung                  Psychisch Kranke im                    Erkennen und Heilen,                    Psychiatrische und soma-\nhöheren Lebensalter,                   Risikoabschätzung, Krisen-              tische Diagnostik. Erst- und\nmanifest selbstgefährdet,              bewältigung, Bessern der                Notfallbehandlung, einzel-\nfremdgefährdend und                    vital bedrohlichen Störun-              bezogene Intensiv-\nsomatisch vitalgefährdet               gen, Stabilisierung als Vor-            behandlung einschließlich\naussetzung für weitere                  medikamentöser Therapie\ntherapeutische Maß-\nnahmen\n-·\nG3 Rehabilitative                       Ausreichend stabilisierte              Bessern und Lindern, mit                Training zum Ausgleich\nBehandlung                        psychisch Kranke im                    Krankheit und Alter leben               von Einbußen lebens-\nhöheren Lebensalter mit                lernen, Wiedereingliede-                praktischer Fertigkeiten,\npsychischen, somatischen               rung zu Hause oder in Ein-              Orientierungs- und\nund sozialen Einbußen                  richtungen der Altenhilfe               Gedächtnistraining,\nSoziotherapie 1 ), Psycho-\ntherapie\nG4 Langdauernde                         Psychisch Kranke                       Bessern und Lindern,                    Medizinische Grundver-\nBehandlung                        im höheren Lebensalter                 Verhüten von Verschlim-                 sorgung mit kontinuierlich\nSchwer- und                       mit anhaltenden akuten                 merung, Stabilisierung als              hohem ärztlichen und\nMehrfachkranker                   Symptomen und erheb-                   Voraussetzung für weitere               pflegerischen Aufwand,\nliehen psychischen,                    therapeutische Maß-                     gegebenenfalls ergänzt\nsomatischen und                        nahmen oder Entlassung                  durch Einbeziehung\nsozialen Einbußen                      in häusliche oder Heim-                 weiterer gebietsärztlicher\npflege                                  Leistungen, Gestaltung des\ntherapeutischen Milieus\nG5 Psychotherapie                      Kranke im höheren                      Erkennen von Krankheit,                 Komplexe psychothera-\nLebensalter mit schweren               Krisenbewältigung, Be-                  peutische Behandlung\nNeurosen oder Persön-                  fähigung zur ambulanten\nlichkeitsstörungen, die                psychotherapeutischen\nstationär psychothera-                 Behandlung\npeutisch behandelt werden\nmüssen\nG6 T agesklinische                     Psychisch Kranke im                    Erkennen von Krankheit,                 Psychiatrische, neuro-\nBehandlung 2)                     höheren Lebensalter, nicht             Bessern, psychische,                    logische und allgemein-\noder nicht mehr voll-                  somatische und soziale                  medizinische Diagnostik\nstationär behandlungs-                 Stabilisierung, Krisen-                 und Therapie einschließ-\nbedürftig                              bewältigung, Wiederein-                 lieh Pharmakotherapie.\ngliederung, Vermeidung                  Training zum Ausgleich\noder Verkürzung voll-                   von Einbußen lebensprak-\nstationärer Behandlung                  tischer Fertigkeiten,\nOrientierungs- und\nGedächtnistraining, Sozio-\ntherapie, Psychotherapie\n1\n)  Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des\nPa!ienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.\n2\n)  Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf\nder Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.","2938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nAnlage 2\n(zu § 8)\nEinrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie\nInhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte\nBehandlungsbereiche                   Kranke                   Behandlungsziele           Behandlungsmittel\nKJ1 Kinderpsychiatrische      Vorschul- und Schulkinder     Psychosoziale Integration  Diagnostik und medi-\nRegel- und Intensiv-     mit akuten psychischen,       in Familie, Heim, Kinder-  zinische Grundversorgung,\nbehandlung               psychosomatischen und/        garten, Schule u. a.;      heilpädagogische Behand-\n(bis 14. Lebensjahr)     oder neuropsychiatrischen     Ausgleich von Entwick-     lung, Elternberatung,\nErkrankungen, mit u. a.       lungs- und Funktions-      Familientherapie, Einzel-\nselbst- und fremdgefähr-      defiziten; Befähigung zur  und Gruppenpsychothera-\ndendem Verhalten, schwe-      ambulanten Behandlung      pie, funktionelle Therapien,\nren Verhaltensstörungen,                                 Entwicklungstherapie\nTeilleistungsstörungen\nsowie Entwicklungs-\nstörungen der kognitiven,\nemotionalen, psycho-\nsozialen Kompetenz\nKJ2 Jugendpsychiatrische      Jugendliche und Heran-        Psychosoziale Integration; Diagnostik und medi-\nRegelbehandlung          wachsende mit akuten          Bewältigung der gestörten  zinische Grundversorgung;\npsychischen, psychoso-        alterstypischen Ablösungs- Milieutherapie;\nmatischen und/oder neuro-     und Verselbständigungs-    Elternberatung;\npsychiatrischen Erkrankun-    prozesse; Befähigung zur   Familientherapie;\ngen, mit u. a. schweren       ambulanten Behandlung      Einzel- und Gruppen-\nVerhaltensstörungen und                                  psychotherapie;\nEntwicklungsstörungen der                                Beschäftigungstherapie;\nkognitiven, emotionalen,                                 Arbeitstherapie\npsychosozialen Kompetenz\nKJ3 Jugend psychiatrische     Psychisch kranke Jugend-      Krisenbewältigung;         Diagnostik und medizi-\nlntensivbehandlung       liehe und psychosozial        Befähigung zur jugend-     nische Grundversorgung;\nretardierte Heranwach-        psychiatrischen Regel-     eng strukturierte Betreuung\nsende, manifest selbst-       behandlung (KJ2) oder zur  (evtl. freiheitsentziehende\ngefährdet, vital gefährdet,   ambulanten Behandlung      Maßnahmen);\nfremdgefährdend, hoch-                                   Krisenbewältigung;\ngradig erregt                                            Elternberatung;\nFamilientherapie;\nPharmakotherapie;\nEinzeltherapie;\nüberwiegend stations-\ngebundene Therapie-\nangebote\nKJ4 Rehabilitative            Längerfristig psychisch       Entlassung in Familie,     Medizinische Grund-\nBehandlung               kranke Kinder, Jugendliche,   Wohngemeinschaft, Heim     versorgung Milieutherapie;\nHeranwachsende mit            o. ä. schulische oder      Rehabilitationsprogramm\nkrankheitsbedingten kom-      berufliche Eingliederung   mit speziellen Trainings-\nplexen kognitiven, emotio-                               maßnahmen; Arbeits-\nnalen und psycho-                                        therapie, Planung und\nsozialen Defiziten                                       Durchführung von Maß-\nnahmen zur Eingliederung;\nBeratung von Bezugsper-\nsonen; Familientherapie;\nEinzelpsychotherapie\n(evtl. nur phasenweise)","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                                     2939\nBehandlungsbereiche                          Kranke                          Behandlungsziele                     Behandlungsmittel\nKJ5 Langdauernde                       langfristig schwer                   Verhaltenskorrektur und             Medizinische Grundver-\nBehandlung Schwer-              psychisch kranke und                 Vermittlung grundlegender           sorgung; eng strukturierte\nund                             mehrfach behinderte                  lebenspraktischer und               Betreuung (evtl. freiheits-\nMehrfachkranker                 Kinder, Jugendliche und             sozialer Fertigkeiten als            entziehende Maßnahmen);\nHeranwachsende, selbst-             Voraussetzung für weitere            Verlaufsdiagnostik;\ngefährdet, fremdgefähr-             therapeutische Maß-                  heilpädagogische Gruppen-\ndend, erregt, desorientiert         nahmen (evtl. Aufgaben-              behandlung;\nbereich KJ4)                         Elternberatung;\nFamilientherapie;\nfunktionelle Therapie\nKJ6 Eltern-Kind-Behand-                Kinder mit psychischen,             Stärkung der elterlichen             Diagnostik und medi-\nlung                            psychosomatischen und               Erziehungs- und Be-                  zinische Grundversorgung;\n(gemeinsame Auf-                neuropsychiatrischen                treuungskompetenz auf                Frühtherapie; Eltern-\nnahme                           Erkrankungen, Kommuni-              der Basis der Entwicklungs-          beratung; Familientherapie;\nvon Kind und Bezugs-            kations- und lnteraktions-          diagnostik; Einleitung               spezielle Therapiepro-\nperson)                         störungen, selbstver-               ambulanter Behandlung                gramme für Kind und Eltern\nletzendem Verhalten                                                      ( Erzieher) als kurzfristige\nlntensivmaßnahme\nKJ7 T agesklinische                    Kinder und Jugendliche mit          Wahrung der Integration              Diagnostik und medi-\nBehandlung 1 )                 psychischen, psy~hoso-               in Familie oder Heim; Ver-           zinische Grundversorgung;\nmatischen und neuro-                 besserung der psycho-                heilpädagogische Be-\npsychiatrischen Erkran-              sozialen Kompetenz; Be-              handlung; Elternberatung;\nkungen, die keiner voll-             fähigung zu Schulbesuch              Familientherapie;\nstationären Behandlung               bzw. Fortsetzung der                 Einzel- und Gruppen-\nbedürfen                             beruflichen Ausbildung               psychotherapie;\nfunktionelle Therapien;\nEntwicklungstherapie\n1\n)  Integrierte Tages- und Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der\nStation, die ihn auch vollstationär behandeln würde."]}