{"id":"bgbl1-1990-72-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=14","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes","law_date":"1990-12-14T00:00:00Z","page":2910,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2910                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil           1\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes\nVom 14. Dezember 1990\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1\nS. 1477) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes in\nVerbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister der\nFinanzen:\n§ 1\nDie in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Boden-\nflächen sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungs-\ngesetzes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung bilden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Zweite Verordnung zur Durchführung des§ 4 Abs. 2 des Bodenschätzungs-\ngesetzes vom 22. März 1979 (BGBI. 1 S. 408) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\n') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-\nnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                2911\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1      oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\nund 2. sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durch-          trages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der              Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                 diesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für An-\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-      lieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit           Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, ent-\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:            sprechend.\"\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung               angefügt:\nder Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1\nS. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                    ,,(1 a) Soweit Milcherzeuger ausschließlich un-\n10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt geändert:         mittelbar an Käufer innerhalb des in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebietes Milch oder\nMilcherzeugnisse liefern, hat der Käufer diese An-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nlieferungen einschließlich des jeweiligen Fettgehal-\nIn Absatz 8 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strich-          tes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                 diese Anlieferungen jährlich nach den Vorschriften\n„die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des            dieser Verordnung gegenüber seinem zuständigen\nZwölfmonatszeitraumes erfolgen, der dem Zwölf-                 Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger\nmonatszeitraum folgt, in dem die Referenzmenge frei-           teilweise an einen Käufer innerhalb des in Artikel 3\ngesetzt worden ist.\"                                           des Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch\noder Milcherzeugnisse liefern, hat der außerhalb\ndieses Gebietes ansässige Käufer diese Anlieferun-\n2. Dem § 7 Abs. 3 a wird folgender Satz 4 angefügt:\ngen einschließlich des Fettgehaltes getrennt nach\n„Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1                   Liefermonaten zu erfassen und diese Anlieferungen\nerfaßt nicht Referenzmengen, die auf Grund des§ 2a              jährlich nach den Vorschriften dieser Verordnung\nAbs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchauf-            gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt ab-\ngabevergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter              zurechnen.\nentgeltlich zugeteilt worden sind.\"\n(1 b) Soweit Milcherzeuger mit Betriebssitz in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n3. Dem § 7 a wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGebiet ausschließlich unmittelbar an Käufer außer-\n,,(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze           halb dieses Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse\ngilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milch-             liefern, hat der Käufer diese Anlieferungen ein-\nsammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet,          schließlich des Fettgehaltes getrennt nach Liefer-\nMilch entgeltlich bezieht.\"                                     monaten zu erfassen und diese Anlieferungen jähr-\nlich nach den Bestimmungen der für das in Artikel 3\n4. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:                       des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden\n,,§ 7b\nGarantiemengenregelung gegenüber seinem zu-\nständigen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milch-\nZuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen\nerzeuger mit Betriebssitz in dem in Artikel 3 des\nDer Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die             Einigungsvertrages genannten Gebiet teilweise an\nim siebten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden             einen Käufer außerhalb dieses Gebietes liefern, hat\nsind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt        der innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nentsprechend. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der           ges genannten Gebietes ansässige Käufer diese\nSumme der einzelbetrieblich nicht genutzten Referenz-           Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes ge-\nmengen zur Summe der über die Anlieferungs-Refe-                trennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese\nrenzmenge hinaus gelieferten Mengen. Nicht genutzte             Anlieferungen jährlich nach der für das in Artikel 3\nAnlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe              des Einigungsvertrages genannte Gebiet gHltenden","2912                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGarantiemengenregelung gegenüber seinem zu-                                         Artikel 2\nständigen Hauptzollamt abzurechnen.\"\nArtikel 3 Satz 2 der Siebzehnten Verordnung zur\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch        Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 an-             10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726) wird aufgehoben.\ngefügt:\n,,6. die nach § 7 b zugeteilte Anlieferungs-Referenz-\nArtikel 3\nmenge.\"\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n6. In § 19 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch ein           am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:                   (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in\n,,6. die Summe der nach § 7b zugeteilten Anliefe-           Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1990 in\nrungs-Referenzmengen.\"                                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}