{"id":"bgbl1-1990-72-19","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=53","order":19,"title":"Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung","law_date":"1990-12-19T00:00:00Z","page":2949,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                             2949\nVerordnung\nzur Änderung der Röntgenverordnung\nVom 19. Dezember 1990\nAuf Grund der §§ 11 , 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2      tung der Frist vom Betreiber der Röntgeneinrichtung\nSatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-              nicht zu vertreten ist.\"\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), von denen\n§ 12 und § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes      3. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:\nvom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830) geändert worden\nsind, und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III                                 ,,§ 45a\nNr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. Augusl 1990 in                              Übergangsbestimmungen\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September           aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1030) verordnet die Bundes-             (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nregierung:                                                       genannten Gebiet gelten abweichend von § 45 Abs. 3\nund 5 die folgenden Übergangsbestimmungen:\nArtikel 1                             1. Wer am 1 . Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung zur\nDie Verordnung über den Schutz vor         Schäden durch          Untersuchung von Menschen betrieben hat, darf sie\nRöntgenstrahlen (Röntgenverordnung           -    RöV) vom           nach dem 31. Dezember 1991 nur weiter betreiben,\n8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), zuletzt      geändert durch         wenn er der zuständigen Behörde nachweist, daß\nArtikel 2 der Verordnung vom 3. April          1990 (BGBI. 1         a) ein von der zuständigen Behörde bestimmter\nS. 607), wird wie folgt geändert:                                        Sachverständiger für die Röntgeneinrichtung die\nErgebnisse einer Abnahmeprüfung bescheinigt\n1 . Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:                           hat und\n,,§ 23a                                b) Röntgenaufnahmen von Menschen und Auf-\nzeichnungen der nach § 16 Abs. 3 bezeichneten\nÜbergangsbestimmungen\närztlichen oder zahnärztlichen Stelle zugänglich\nfür Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4\ngemacht werden.\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nDie Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum\ngenannten Gebiet gilt abweichend von § 23 Nr. 4 die\n31. Dezember 1993, wenn der Betreiber der Röntgen-\nfolgende Übergangsbestimmung:\neinrichtuhg den Auftrag für die Durchführung der\nHilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwor-         Abnahmeprüfung bis zum 30. Juni 1991 erteilt hat\ntung einer in§ 23 Nr. 1 bezeichneten Person tätig sind           und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen\nund für diese Tätigkeit über die erforderlichen Kennt-           nachweist.\nnisse im Strahlenschutz verfügen, dürfen nach dem\n2. Wer am 1 . Juli 1990 eine Röntgeneinrichtung betrie-\n31. Dezember 1993 diese Tätigkeit nur fortsetzen,\nben hat, deren Inbetriebnahme fünf Jahre oder län-\nwenn die nach Landesrecht zuständige Stelle ihnen\nger zurückliegt, darf diese nach dem 31. Dezember\nden Besitz der erforderlichen Kenntnisse bescheinigt\n1992 nur weiter betreiben, wenn sie einer Prüfung\nhat.\ndurch den von der zuständigen Behörde bestimm-\n(2) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 1           ten Sachverständigen unterzogen worden ist. Die\nsowie in§ 23 Nr. 4 aufgeführten Fristen um höchstens             Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum\nein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhaltung der Frist          31 . Dezember 1993, wenn der Betreiber der\nvom Betreiber der Röntgeneinrichtung nicht zu ver-               Röntgeneinrichtung den Auftrag für die Durchfüh-\ntreten ist.\"                                                     rung der Sachverständigenprüfung bis zum 30. Juni\n1991 erteilt hat und diese der zuständigen Behörde\n2. An § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                      auf Verlangen nachweist.\n„Die zuständigen Behörden können die Frist für einen         3. Bei Röntgendurchleuchtungen mit Röntgeneinrich-\nWeiterbetrieb über den 31. Dezember 1990 hinaus um               tungen, die am 1 . Juli 1990 betrieben wurden, ist\nhöchstens ein Jahr verlängern, wenn die Nichteinhai-             abweichend von§ 26 Satz 1 die Verwendung einer","2950                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nEinrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit      gung der Bevölkerung nicht gewährleistet und die\nFernsehkette und automatischer Dosisleistungs-          Nichteinhaltung der Fristen von dem Betreiber der\nregelung spätestens ab dem 1. Januar 1993 erfor-        Röntgeneinrichtung nicht zu vertreten ist.\"\nderlich.\n(2) Die zuständigen Behörden in dem in Artikel 3 des\nArtikel 2\nEinigungsvertrages genannten Gebiet können die in\nAbsatz 1 aufgeführten Fristen um höchstens ein Jahr       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nverlängern, wenn andernfalls die medizinische Versor-   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                  2951\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nVom 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet auf\nGrund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nS. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie\nauf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:\nArtikel 1\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni\n1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März\n1990 (BGBI. 1 S. 589), wird wie folgt geändert:\n1. An § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Als Salze von Konservierungsstoffen gelten die Salze der Kationen\nNatrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Ethanolamin sowie\ndie Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat und Azetat. Als Ester von\nKonservierungsstoffen geJten Methyl-, Ethyl-, Propyl-, lsopropyl-, Butyl-, lso-\nbutyl- und Phenylester.\"\n2. In§ 5a wird die Zeile „K 84.00 - 6 bis 8 (EG) Stand November 1982\" durch\nfolgende Zeilen ersetzt:\n„K 84.00 - 6 (EG) Stand November 1982\nK 84.00 - 7 (EG) Stand September 1990\nK 84.00 - 8 (EG) Stand November 1982\".\n3. In der Anlage 3 Teil B wird bei der Nummer 20 in Spalte h das Datum\n,,31. 3. 1991\" durch das Datum „31. 3. 1992\" ersetzt.\n4. An die Anlage 6 Teil B wird folgende Nummer angefügt:\na                  b                   C     d       e          f\n„27     3-Decyloxy-2-hydroxy-1-       0,5%                31. 3. 1991 \".\naminopropan-hydrochlorid\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","2952                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                  1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz          Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.\nPreis des Anlagebandes: 19,82 DM (17.92 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,82 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                                                  Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 47, ausgegeben am 20. Dezember 1990\nTag                                                                           1nhalt                                                                  Seite\n11. 12. 90         Gesetz zu den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949                                                       1550\nneu: 2128-2-1\n24. 10. 90         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen .........•                                   1650\nPreis dieser Ausgabe: 19,82 DM (17,92 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,82 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}