{"id":"bgbl1-1990-72-18","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=51","order":18,"title":"Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung - BausparkV)","law_date":"1990-12-19T00:00:00Z","page":2947,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                            2947\nVerordnung\nzum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen\n(Bausparkassen-Verordnung - BausparkV)\nVom 19. Dezember 1990\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen       gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der\nvom 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), der durch          Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf\nArtikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990         nicht höher als 30 vom Hundert sein.\n(BGBI. 1 S. 2770) geändert worden ist, in Verbindung mit\n(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung\nAnteile von Großbausparverträgen sind die Bausparver-\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des\nträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine\nGesetzes über Bausparkassen auf das Bundesaufsichts-\nZuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb\namt für das Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (BGBI. 1\nS. 17) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-     des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat.\nwesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und\nder Spitzenverbände der Bausparkassen:                                                   §3\nGewerbliche Finanzierungen\n§ 1\nDer Anteil von Darlehen, die der Finanzierung von\nVorfinanzierungs- und Zwischenkredite              Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf\naus Zuteilungsmitteln                    3 vom Hundert des Gesamtbestandes der Forderungen\n(1) Die für die Zuteilung angesammelten und die bereits  aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.\nzugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in\nAnspruch genommenen Beträge dürfen bis zu 60 vom                                         §4\nHundert vorübergehend zur Gewährung von Darlehen\nDarlehen an Beteiligungsunternehmen\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen\nverwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung von Lei-         (1) Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über\nstungen auf solche Bausparverträge, bei denen die für       Bausparkassen dürfen insgesamt bis zu 60 vom Hundert\neine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme noch        des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse# gewährt\nnicht eingezahlt ist, dürfen 10 vom Hundert des nach        werden.\nSatz 1 zulässigen Darlehensvolumens nicht übersteigen.\n(2) Einern einzelnen Unternehmen, an dem die Bauspar-\n(2) Auf die nach Absatz 1 zulässigen Kontingente von     kasse beteiligt ist, dürfen Darlehen der in Absatz 1\nDarlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten Darlehen     genannten Art insgesamt bis zu 20 vom Hundert des\ndieser Art jeweils zu 50 vom Hundert anzurechnen.            haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt\n(3) Die Darlehen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen       werden.\neine voraussichtliche Laufzeit bis zu 36 Monaten haben.                                  §5\nDarlehen, die eine voraussichtliche Laufzeit von mehr als                         Ersatzsicherheiten\n24 Monaten haben, dürfen 25 vom Hundert des Kontin-\ngents nach Absatz 1 Satz 1 nicht überschreiten.                 Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten\ngestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag in beson-      Darlehen einer Bausparkasse darf 25 vom Hundert nicht\nderen Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zu-         übersteigen.\nlassen.\n§6\n§2\nDarlehen gegen Verpflichtungserklärung,\nGroßbausparverträge\nBlankodarlehen\n(1) Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei\n(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklä-\ndenen die Bausparsumme den Betrag von 300 000 Deut-\nrung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Bau-\nsche Mark übersteigt. Die innerhalb von zwölf Monaten\nsparkassen dürfen im Einzelfall bis zum Betrag von\nabgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers\n20 000 Deutsche Mark, Darlehen ohne Sicherung nach § 7\ngelten dabei als ein Vertrag.\nAbs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über Bausparkassen im Einzel-\n(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge  fall bis zum Betrag von 10 000 Deutsche Mark gewährt\nam gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand           werden.\nder Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher\n(2) Der Anteil von Darlehen ohne Sicherung darf 10 vom\nals 15 vom Hundert sein.\nHundert, der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 20 vom\n(3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb    Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Dar-\neines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der            lehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.","2948                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§7                                                              §9\nZuteilungsvoraussetzungen                                         Einsatz des Fonds\nzur bauspartechnischen Absicherung\n(1) In die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge\nsind Mindestbewertungszahlen oder andere geeignete               (1) Die Mittel des Fonds sind einzusetzen, soweit die\nZuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer          Zuteilung mit einer Zielbewertungszahl, die für Regel-\nzu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis        sparer zu einem individuellen Sparer-Kassen-Leistungs-\nvon mindestens 1,0 führen.                                    verhältnis von 1,0 führt, ohne Zuführung außerkollektiver\nMittel zur Zuteilungsmasse nicht aufrechterhalten werden\n(2) Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis     kann (obere Einsatz-Bewertungszahl). Für alle Bauspar-\nmuß vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Zeitpunkt der       tarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen\nZuteilung mindestens 0,5 betragen. Kann bei der Einfüh-       Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere\nrung neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtliche     Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedin-\nHöhe der wartezeitverkürzenden Faktoren nicht aus Erfah-      gungen für Bausparverträge desjenigen Bauspartarifs zu\nrungswerten für vergleichbare Tarife abgeleitet werden,       ermitteln ist, der im nicht zugeteilten Vertragsbestand sum-\nmuß das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis        menmäßig den größten Anteil hat.\naußerdem im Falle der Einzahlung des Mindestspargut-\nhabens bei Vertragsabschluß zum Zeitpunkt der Zuteilung          (2) Die Mittel des Fonds können eingesetzt werden,\nmindestens 0, 7 betragen.                                     soweit das nach Absatz 1 ermittelte individuelle Sparer-\nKassen-Leistungsverhältnis 0,8 übersteigen würde (untere\n(3) Die Zuteilungsvoraussetzungen können abweichend         Einsatz-Bewertungszahl).\nvon Absatz 2 festgesetzt werden, sofern für die in einer\nZuteilungsmasse geführten Bauspartarife auf Dauer ein            (3) Die Mittel des Fonds können mit Zustimmung des\nkollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von minde-      Bundesaufsichtsamtes vor Erreichen der unteren Einsatz-\nstens 1 ,0 gewährleistet erscheint.                           Bewertungszahl eingesetzt werden, soweit dies zur\nAbwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung\n(4) Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf         der dauerhaften Zuteilungsfähigkeit geboten ist.\nDauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungs-\nverhältnis von mindestens 1,0, hat die Bausparkasse die          (4) Die Bausparkasse kann aus dem Fonds den Betrag\nZuteilungsvoraussetzungen unverzüglich entsprechend           entnehmen, der sich ergibt, wenn auf die der Zuteilungs-\nanzupassen.                                                   masse zugeführten außerkollektiven Mittel ein Zinssatz\nangewendet wird, der dem Unterschiedsbetrag aus dem\n§8                                effektiven Jahreszins für die zugeführten außerkollektiven\nZuführung zum Fonds                        Mittel und dem kollektiven Zinssatz (§ 8 Abs. 2) entspricht.\nzur bauspartechnischen Absicherung\n(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen                                       § 10\nAbsicherung erfolgt jährlich zum Ende des Geschäfts-                               Übergangsregelung\njahres und wird aus den Beständen der nach § 6 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über Bausparkassen vorübergehend             In die am 1. Januar 1991 angebotenen Standardtarife\nnicht zuteilbaren Zuteilungsmittel (Schwankungsreserve)       mit einer Mindestansparung von 40 vom Hundert und\nzu den Berechnungsterminen für die Ermittlung der verfüg-     einem monatlichen Tilgungsbeitrag von 6 von Tausend der\nbaren Zuteilungsmittel des abgelaufenen Jahres ermittelt.     Bausparsumme können abweichend von § 7 Zuteilungs-\nDer Zuführungsbetrag ist aus den jeweiligen Beständen         voraussetzungen aufgenommen werden, die bei einer\nder Schwankungsreserve, multipliziert mit der Differenz       Soforteinzahlung des Mindestsparguthabens zu einer\naus außerkollektivem Zinssatz und kollektivem Zinssatz,       Wartezeit von mindestens 45 Monaten führen; in sämt-\nzu errechnen.                                                 lichen anderen Bauspartarifen ist ein individuelles Sparer-\nKassen-Leistungsverhältnis von mindestens 0,5 anzu-\n(2) Der außerkollektive Zinssatz ist wahlweise entweder    setzen. Der Nachweis kollektiv ausgeglichener Leistungs-\naus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldan-         verhältnisse (§ 7 Abs. 1 und 4) muß spätestens bis zum\nlagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen         1. Januar 1996 erbracht werden.\nund aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzie-\nrungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nBausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundes-                                        § 11\nbank ermittelten und veröffentlichten Umlaufsrendite tarif-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbesteuerter festverzinslicher Wertpapiere zu errechnen.\nDer kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nAnteilen der einzelnen Bauspartarife im nicht zugeteilten     Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 16. Januar 1973\nVertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen.        (BGBI. 1 S. 41) außer Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 1990\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKuntze"]}