{"id":"bgbl1-1990-72-17","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=48","order":17,"title":"Verordnung zur Änderung postbankrechtlicher Vorschriften","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2944,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["2944                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung postbankrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungs-            bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter\n,,Der Kontoinhaber ist verpflichtet, den Betrag,\nBerücksichting der in Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A                  um dessen Höhe das Konto überzogen worden\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages\nist, unverzüglich auszugleichen.\"\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,          b) Absatz 5 wird aufgehoben.\n1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation:                              6. § 9 Abs. 1 und § 15 werden aufgehoben.\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1 ; in diesem\nÄnderung der Postscheck-Anordnung                         wird Satz 3 aufgehoben.\nDie Postscheck-Anordnung vom 28. Februar 1986                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(GBI. 1 Nr. 9 S. 102), geändert durch die Anordnung Nr. 2\n,,(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet\nüber den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung -\nPostscheckkonten in Postgirokonten über und führt\nvom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1409), die gemäß\nsie nach den Benutzungsbedingungen der Deut-\nAnlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 des\nschen Bundespost POSTBANK fort.\"\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-    8. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nändert:                                                         a) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.\nb) In Nummer 17 werden die Worte „Schecks\" und\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „den Abschluß und\"                ,,Scheck\" ersetzt durch die Worte „Euroschecks\"\nund die Worte „Einrichtung und\" gestrichen.                     und „Euroscheck\".\n2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „eingerichtet und\"\nArtikel 2\ngestrichen.\nÄnderung der Postspargiro-Anordnung\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                Die Postspargiro-Anordnung vom 28. Februar 1986\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                       (GBI. 1 Nr. 8 S. 87), geändert durch die Anordnung Nr. 2\nüber den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung -\n,,(1) Die Deutsche Post ist gegenüber dem Konto-    vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1410), die gemäß\ninhaber verpflichtet,                                 Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des\n1 . bei einem Postscheckamt ein Postscheckkonto       Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nzu führen,                                       mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-\n2. Zahlungen in Deutscher Mark für das Post-\nändert:\nscheckkonto entgegenzunehmen und zu buchen,\n3. Verfügungen über das Postscheckkonto aus-          1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „den Abschluß und\"\nzuführen.\"                                          und die Worte „Einrichtung und\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der Vorberei-\ntung, dem Abschluß und\" gestrichen.                   2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „ein-\n4. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 wird aufgehoben.                       zurichten und\" gestrichen\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „die Konto-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            nummer,\" gestrichen.\naa) In Satz 3 werden die Worte „von 11 % pro\nJahr\" ersetzt durch die Worte „eines von der    3. In § 6 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „einschließlich\nDeutschen Post festgesetzten Zinssatzes\".          der fälligen Zinsen\" gestrichen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                2945\n4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 werden die Worte „von 11 % pro Jahr\"               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt durch die Worte „eines von der Deutschen\n,,(1) Einzahlungen auf Sparkonten der Deutschen\nPost festgesetzten Zinssatzes\".\nPost werden nicht entgegengenommen.\"\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Sparer ist verpflichtet, den Betrag, um dessen\n,,(2) Rückzahlungen können bei allen Postämtern\nHöhe das Konto überzogen worden ist, unverzüg-\nlich auszugleichen.\"                                           und Poststellen bei Vorlage des Postsparbuches,\neines Rückzahlungsscheines und des Personal-\nausweises an einen im Postsparbuch eingetrage-\n5. Die §§ 9, 11 Abs. 1 , §§ 12 und 17 werden aufgehoben.               nen Sparer erfolgen. Spareinlagen, die vor dem\n1. Juli 1990 eingezahlt worden sind, unterliegen nicht\n6. § 18 wird wie folgt geändert:                                        der gesetzlichen Kündigungsfrist. Mit Wirkung vom\n1. Januar 1991 gilt die gesamte Spareinlage als\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\nSpareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben .\n. ,,(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet\nPostspargirokonten in Postgirokonten über und              d) In Absatz 6 werden die Worte „Ein- und\" ge-\nführt sie nach den Benutzungsbedingungen der                   strichen.\nDeutschen Bundespost POSTBANK fort.\"\n5. Nach § 5 werden folgende §§ Sa, Sb und Sc ein-\n7. In der Anlage werden die Nummern 3 und 4 gestrichen.             gefügt:\n,,§ Sa\nRückzahlungen ohne Kündigung\nArtikel 3\n(1) Aus Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-\nÄnderung der Postsparkassenordnung                     frist können innerhalb von 30 Zinstagen bis zu 2 000\nDie Postsparkassenordnung vom 31. Oktober 1983                   Deutsche Mark für jedes Postsparbuch ohne Kündi-\n(GBI. 1Nr. 38 S. 429), geändert durch die Anordnung Nr. 2          gung zurückgezahlt werden.\nüber den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung                  (2) An einem Tag dürfen Rückzahlungen von mehr\n- vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1408), die gemäß             als 500 Deutsche Mark und mehr als eine Rück-\nAnlage II Kapital XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des         zahlung aus einem Postsparbuch nur an den Sparer,\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung               den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                  geleistet werden.\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1228) fortgilt, wird wie folgt ge-\n§ 5b\nändert:\nKündigung von Spareinlagen\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 (1) Zur Rückzahlung von Spareinlagen mit gesetz-\nlicher Kündigungsfrist, die nicht sofort zurückgezahlt\n,,(1) Diese Anordnung regelt die Beziehungen zwi-           werden (§ 5a Abs. 1), bedarf es der schriftlichen Kün-\nschen den Sparern der früheren Deutschen Post                 digung beim kontoführenden Postsparkassenamt.\n- Postsparkassenamt Berlin - und der Deutschen\nBundespost POSTBANK beim Sparen mit dem                           (2) Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des\n(gelben) Postsparbuch.\"                                        Eingangs der Kündigung beim Postsparkassenamt.\n(3) Die Kündigung kann jederzeit zurückgenommen\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                    werden. Sie gilt als zurückgenommen, wenn der\ngekündigte Betrag nicht binnen eines Monats nach\n,,§ 2                             Fälligkeit abgehoben wird.\nGrundsätze und Aufgaben\n(1) Die Spareinlagen werden verzinst. Die Zinssätze                                   § 5c\nfür Spareinlagen werden durch Aushang in den                                   Vorzeitige Rückzahlungen\nSchalterräumen der Ämter des Postwesens und der                   (1) Spareinlagen können ausnahmsweise auch vor-\nAmtsstellen bekanntgemacht. Eine Änderung der                  zeitig zurückgezahlt werden,jedoch nur an den Sparer,\nZinssätze gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für            den Zeichnungsbefugten oder den Bevollmächtigten.\nbereits bestehende Spareinlagen.\n(2) Für vorzeitig zurückgezahlte Beträge wird das\n(2) Das Führen von Postsparkonten ist gebühren-            Sparkonto für die Zeit vom Tag der Rückzahlung bis\nfrei. Postsendungen der Sparer an das Postspar-                zum Tag der Fälligkeit mit Vorschußzinsen in Höhe\nkassenamt werden gebührenfrei befördert.                       von einem Viertel des jeweils geltenden Zinssatzes für\n(3) Die Deutsche Post ist verpflichtet, die Sparer         Einlagen belastet.\nüber die Durchführung des Sparverkehrs zu beraten.\"               (3) Die Berechnung von Vorschußzinsen unter-\nbleibt, wenn Spareinlagen zum Zweck der Erbausein-\n3. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „jederzeit\" ersetzt         andersetzung vorzeitig auf ein anderes Postsparbuch\ndurch die Worte „unter Einhaltung der gesetzlichen             mit gleicher oder längerer Kündigungsfrist übertragen\nKündigungsfrist\".                                              werden.\"","2946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       12. § 13 wird wie folgt gefaßt:\na) In Satz 1 werden die Worte „Ein- und\" gestrichen                                   ,,§ 13\nund die Worte,,, Poststellen oder Geld- und Kredit-                 Überleitung der Postsparkonten\ninstitute\" durch die Worte „oder Poststellen\"\nersetzt.                                                     Die Deutsche Bundespost POSTBANK leitet die\nPostsparkonten in Sparkonten nach den Benutzungs-\nb) In Satz 2 werden die Worte „Ein- und\" gestrichen.          bedingungen der Deutschen Bundespost POSTBANK\nüber und gibt das Verfahren der Überleitung öffentlich\n7. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.                             bekannt.\"\n8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       13. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\na) In Satz 1 werden nach den Worten „bei einem                                       ,,§ 13a\nPostamt\" die Worte ,, , unter Einhaltung der gesetz-                   Geltung der Bestimmungen\nlichen Kündigunsfrist\" eingefügt.                                der Deutschen Bundespost POSTBANK\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       (1) Soweit diese Anordnung keine abschließenden\nRegelungen enthält, gelten die Bestimmungen der\n9. § 1O Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 wird aufgehoben.                   Deutschen Bundespost POSTBANK sinngemäß.\n(2) Für Geldanlageformen der Deutschen Bundes-\npost POSTBANK (blaue Postsparbücher), die im\n10. § 11 wird wie folgt geändert:\nfrüheren Bereich der Deutschen Post angeboten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die Post-         werden, gelten die Bestimmungen der Deutschen\nstelle oder das Geld- und Kreditinstitut\" durch die       Bundespost POSTBANK.\"\nWorte „und die Poststelle\" ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n11. In § 12 werden die Worte „und verpflichtet\" ge-\nstrichen.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}