{"id":"bgbl1-1990-72-16","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=34","order":16,"title":"Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2930,"pdf_page":34,"num_pages":14,"content":["2930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber Maßstäbe und Grundsätze\nfür den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie\n(Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) verordnet die Bundesregierung:\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Kranken-\npflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für\nKinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre\nBehandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch bedürfen.\n(2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind\n1. psychiatrische Krankenhäuser,\n2. selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern,\nsoweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung\nAnwendung finden.\n§2\nPflegesatzvereinbarung\n(1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung\n(Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungs-\ngesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Ver-\nordnung zugrunde zu legen.\n(2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflege-\nsätze bleiben unberührt.\n§3\nGrundsätze\n(1) Für die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt folgendes Verfahren:\n1. Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet\n(§§ 4 und 8).\n2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient\n· und Woche vorgegeben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minutenwerte sind unter Berücksichtigung des Versorgungs-\nauftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsverpflichtung hat.\n3. Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3).\n4. Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-\nPsychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3).","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                2931\n(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen\nTätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regel-\ndienstes, ärztlicher Rufbereitschaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tätigkeiten in Nachtkliniken. Die Personal-\nbemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der\nbesonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen\nBehandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren.\n(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich\n14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleich-\nbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minuten-\nwerte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von\n10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage.\n(4) Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden,\nwenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaft-\nlichkeit erforderlich oder ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu\nbegründen.\nZweiter Abschnitt\nPsychiatrische Einrichtungen für Erwachsene\n§4\nBehandlungsbereiche\n(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art\nund Schwere der Krankheit sowie nach den Benandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behand-\nlungsbereichen zugeordnet:\nA    Allgemeine Psychiatrie             s     Abhängigkeitskranke               G     Gerontopsychiatrie\nA1   Regelbehandlung                    S1    Regelbehandlung                   G1    Regelbehandlung\nA2   lntensivbehandlung                 S2    lntensivbehandlung                G2    lntensivbehandlung\nA3   Rehabilitative Behandlung          S3    Rehabilitative Behandlung         G3    Rehabilitative Behandlung\neinschließlich sog. Entwöhnung\nA4   Langdauernde Behandlung            S4    Langdauernde Behandlung           G4    Langdauernde Behandlung\nSchwer- und Mehrfachkranker              Schwer- und Mehrfachkranker             Schwer- und Mehrfachkranker\nAS   Psychotherapie                     S5    Psychotherapie                    G5    Psychotherapie\nA6   Tagesklinische Behandlung          S6    T agesklinische Behandlung        G6    Tagesklinische Behandlung\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen\nBehandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche\nBelegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten\nPflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.\n(3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und\nOktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die Ergebnisse der\nStichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen,\ndaß Vorverhandlungen nach § 16 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.\n(4) Die Vertragsparteien schließen nach§ 16 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die\n1. eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der\nKrankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,\n2. eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungs-\nangebot umgesetzt wurde.\n§ 17 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.","2932                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 5\nMinutenwerte\n(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte\nzugrunde zu legen:\nBehandlungs-     Ärzte           Krankenpflege-  Diplom-         Ergo-          Bewegungs-          Sozialarbeiter,\nbereiche                         personal        Psychologen    therapeuten     therapeuten,        Sozialpädagogen\nKrankengymnasten,\nPhysiotherapeuten\nA1             207              578              29             122               28                  76\nA2             257            1 118              12             117               29                  74\nA3              82              376             110             197               29                  79\nA4             132              734              57             113               27                  59\nAS             154              198             107             103               31                  14\nA6             114               51              83             176               17                  67\nS1             226              557              43              72               35                109\nS2             256            1 142              55              51               34                153\nS3              82              242             110             156               46                175\nS4             106              683              80             112               38                  77\nS5             131              199             100             101               31                  48\nS6             115               40              81             154               16                101\nG1             183              992              26             102               35                  75\nG2             211            1 221               0              78               40                  51\nG3              84              518              66              85               42                  79\nG4             100              909              43              72               44                  42\nG5             119              241              81              76               31                  13\nG6             115               94              83             167               26                  68\n(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5 000 Minuten zugrunde zu legen;\numfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser\nMinutenwert je Station zu vermindern ist. Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und\norganisatorische Einheit, die alle für einen Stationsbetrieb erforderlichen Funktionen umfaßt.\n§6\nErmittlung der Personalstellen\n(1) Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufsgruppe die\nMinutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 m.it der entsprechenden durchschnittlichen Zahl der Patienten\nnach§ 4 Abs. 2 yervielfacht werden. Beim Krankenpflegepersonal ist der Minutenwert je Station nach§ 5 Abs. 2 mit der\nAnzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. Die sich ergebende Gesamtstundenzahl je Berufsgruppe ist\nin Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeitsstunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der\ntariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeitszeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfallzeiten durchschnitt-\nlich je Mitarbeiter zu leisten sind. Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertrags-\nparteien unter Zugrundelegung einer angemessenen Arbeitsorganisation vereinbart.\n(2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der\npsychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in§ 5 Abs. 1 nicht genannter\nBerufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach\ndieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.\n§7\nLeitungskräfte\n· (1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den\nVertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder\nanteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.\n(2) Die Zahl der leitenden Kankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.\n(3) § 3 Abs 4 gilt entsprechend.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2933\nDritter Abschnitt\nEinrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie\n§8\nBehandlungsbereiche\nZur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und\nSchwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 2 den folgenden Behandlungs-\nbereichen zugeordnet:\nKJ 1     Kinderpsychiatrische Regel- und lntensivbehandlung\nKJ 2     Jugendpsychiatrische Regelbehandlung\nKJ 3     Jugendpsychiatrische lntensivbehandlung\nKJ 4     Rehabilitative Behandlung\nKJ 5     Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker\nKJ 6     Eltern-Kind-Behandlung\nKJ 7     Tagesklinische Behandlung.\n§ 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n§9\nMinutenwerte\n(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte\nzugrunde zu legen:\nBehandlungs-      Ärzte   Kranken-        Diplom-      Ergo-        Bewegungs-        Sozialarbeiter,   Sprach-\nbereiche                 pflege-          Psychologen  therapeuten  therapeuten,      Sozialpädagogen   heiltherapeuten,\npersonal,                                  Krankengymnasten, Heilpädagogen     Logopäden\nErziehungs-                               Physiotherapeuten\ndienst\n- -\nKJ 1        257        1 419           183          137              82               157                33\nKJ 2        251        1 285           180          166              74               122                 8\nKJ 3        321        1 876           163           59              21                73                 0\nKJ 4        105          532            80          292              18                91                 8\nKJ 5        144        1 541           104          211              96                92                21\nKJ 6        264          305           179          110              76               148               25\nKJ 7        247          261           182          128              63               133                26\n(2) Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5000 Minuten zugrunde zu legen;\numfaßt eine Station weniger als 9 Patienten im Jahresdurchschnitt, treffen die Vertragsparteien eine Vereinbarung\ndarüber, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Für die Ermittlung der Personalstellen gilt § 6, für die Personalbemessung für leitende Ärzte sowie für Leitungs-\nkräfte des Pflege- und Erziehungsdienstes § 7 entsprechend.\nVierter Abschnitt\nSchlu ßvorschriften\n§ 10\nInkrafttreten und Übergangsvorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\n(2) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden\nPflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991\nnoch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbemes-\nsun~ nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraums zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum sind Pflegesätze neu zu\nvereinbaren. Bei der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtags-\nerhebungen in mindestens zwei Monaten aus.","2934                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995\neingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung\neine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten Pflegesatzvereinbarung\nvereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verordnung auf den verbleibenden Über-\ngangszeitraum verteilt wird. Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsächliche\nPersonalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist.\n(4) Werden die nach Absatz 3 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraums ganz oder\nteilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden,\nsind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das\nBudget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                               2935\nAnlage 1\n(zu§ 4 Abs. 1)\nPsychiatrische Einrichtungen für Erwachsene\nInhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte\n1. Allgemeine Psychiatrie\nr~--\nBehandlungsbereiche                                          Kranke               Behandlungsziele                       Behandlungsmittel\n-_:-:-=-==----=::.. r=-\nA1 Regelbehandlung                                   Akut psychisch Kranke     Erkennen und Heilen,                    Diagnostik, Psycho-\npsychische und soziale                  pharmakotherapie, Psycho-\nStabilisierung                         therapie, Soziotherapie 1),\nErgotherapie\n--~~-·           -··\nA2 lntensivbehandlung                                Psychisch Kranke,         Erkennen und Heilen,                   Diagnostik, Erst- und\nmanifest selbstgefährdet, Risikoabschätzung, Krisen-             Notfallbehandlung,\nfremdgefährdend,          bewältigung, Stabilisierung            einzelbezogene Intensiv-\nsomatisch vitalgef ährdet als Voraussetzung                      behandlung einschließlich\nfür weitere therapeutische             Psychopharmakotherapie\nMaßnahmen\nA3 Rehabilitative                                    Für die rehabilitative    Bessern, Lindern der                   Mehrdimensionale rehabili-\nBehandlung                                      Behandlung ausreichend    Krankheitsfolgen - mit                 tative Behandlung;\nstabilisierte Kranke mit  diesen leben lernen,                   Psychotherapie zur Bewäl-\npsychischen und sozialen  Enthospitalisierung,                   tigung der Krankheits-\nKrankheitsfolgen          Wiedereingliederung                    folgen, Soziotherapie,\nErgotherapie\nA4 Langdauernde                                      Psychisch Kranke          Bessern, Lindern, Verhüten             Medizinische Grundversor-\nBehandlung                                     mit anhaltend akuten       von Verschlimmerung,                   gung mit hohem ärztlichen\nSchwer- und                                    Symptomen und/oder         Stabilisierung als Voraus-             und pflegerischen Auf-\nMehrfachkranker                                erheblichen psychischen    setzung für weitere thera-             wand, mehrdimensionale\nund sozialen Krankheits-   peutische Maßnahmen                    Einzelbehandlung, Gestal-\nfolgen                                                            tung des therapeutischen\nMilieus in Kleingruppen\nA5 Psychotherapie                                    Kranke mit schweren       Erkennen und Heilen,                   Komplexe psychothera-\nNeurosen oder Persönlich- Krisenbewältigung,                     peutische Behandlung\nkeitsstörungen, die        Befähigung zur ambulanten\nstationär psychotherapeu-  psychotherapeutischen\ntisch behandelt werden     Behandlung\nmüssen\nA6 T agesklinische                                  Psychisch Kranke,          Erkennen und Heilen,                   Diagnostik, Psycho-\nBehandlung 2 )                                 nicht oder nicht mehr      psychische und soziale                 pharmakotherapie,\nvollstationär behandlungs- Stabilisierung, Wieder-                Psychotherapie, Sozio-\nbedürftig                  eingliederung, Krisen-                 therapie, Ergotherapie\nbewältigung\n1\n)  Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des\nPat:enten und seinem sozialen Umfeld verstanden.\n2\n)  Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf\nder Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.","2936                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Abhäng i g k e i t s k ran k e\nBehandlungsbereiche                              Kranke                           Behandlungsziele                       Behandlungsmittel\n-·------                ··-··-\nS1 Regelbehandlung                      Alkohol- und Medikamenten- Erkennen der Abhängigkeit,                         Psychiatrische, neu-\nabhängige                             Entgiftung, Befähigung                  rologische und allgemein-\nzur ambulanten                          medizinische Diagnostik\nBehandlung oder zur                     und Behandlung, Moti-\nEntwöhnung, soziale                     vation zur lnanspruch-\nStabilisierung                          nahme suchtspezifischer\nHilfen\nS2 lntensivbehandlung                   Alkohol-, Medikamenten-               Erkennen und Heilen,                    Psychiatrische, neu-\nund Drogenabhängige,                   Risikoabschätzung,                      rologische und allgemein-\nmanifest selbstgefährdet,             Krisenbewältigung,                      medizinische Diagnostik,\nfremdgefährdend, soma-                 Entgiftung, Delirbehand-                intensive medikamentöse\ntisch vitalgefährdet                   lung, Stabilisierung als                Behandlung, Motivation\nVoraussetzung für weitere               zur Inanspruchnahme\ntherapeutische Maß-                     suchtspezifischer Hilfen\nnahmen\nS3 Rehabilitative                      Ausreichend entgiftete,                Abstinenz, Befähigung zu                Suchtspezifische mehr-\nBehandlung                        motivierte und belastbare              ambulanter Behandlung,                  dimensionale Behandlung\neinschließlich                    Alkohol- und Medikamenten-             Integration in\nsog. Entwöhnung                   abhängige oder                         Selbsthilfegruppen,\ninzwischen zur rehabilitati-           Wiedereingliederung\nven Behandlung befähigte\nSchwer- und Mehrfach-\nkranke\nS4 Langdauernde                        Alkohol- und Medikamenten-             Bessern, Lindern, Verhüten              Medizinische Grundver-\nBehandlung                        abhängige mit anhaltenden              von Verschlimmerung,                    sorgung mit hohem ärzt-\nSchwer- und                       psychiatrischen,                       Befähigung zur rehabilitati-            liehen und pflegerischen\nMehrfachkranker                   neurologischen und inter-              ven Behandlung, Eingliede-              Aufwand; suchtspezifische\nnistischen Begleit- und                rung in komplementäre Ein-              soziotherapeutisch mehr-\nFolgeerkrankungen,                     richtungen und ambulante                dimensionale Behandlung\nerhebliche Rückfallgefahr,             Behandlung\nrehabilitative Behandlung\noder Entlassung in kom-\nplementäre Einrichtungen\nnicht möglich\nS5 Psychotherapie                      Alkohol- und Medikamenten-             Erkennen der Abhängig-                  Psychotherapeutische\nabhängige mit schweren                 keit, Abstinenz, Befähigung             Behandlung unter\nNeurosen oder Persönlich-              zur ambulanten psycho-                  Berücksichtigung sucht-\nkeitsstörungen, erheb-                 therapeutischen Behand-                 spezifischer Gesichts-\nliehe Rückfallgefahr                   lung, Krisenbewältigung                 punkte\nS6 T agesklinische                     Alkohol- und Medikamenten-             Erkennen der Abhängigkeit,              Diagnostik, Psycho-\n1\nBehandlung 2 )                    abhängige, entgiftet,                  Abstinenz, Befähigung zur               therapie, Soziotherapie ),\nnicht oder nicht mehr                  ambulanten Behandlung,                  Ergotherapie, Motivation\nvollstationär behandlungs-             Integration in Selbsthilfe-             zur Inanspruchnahme\nbedürftig                              gruppe, Krisenbewältigung,              suchtspezifischer Hilfen\nVermeidung oder Ver-\nkürzung vollstationärer\nBehandlung\n1\n)  Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des\nPatienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.\n2\n)  Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf\nder Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                                          2937\n3. Geront o p s y chi a tri e (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)\nBehandlungsbereiche                           Kranke                             Behandlungsziele                        Behandlungsmittel\nG1 Regelbehandlung                     Akut psychisch Kranke im               Erkennen und Heilen,                    Psychiatrische, neurolo-\nhöheren Lebensalter                    Bessern, psychische,                   gische, allgemein-\n(meist Multimorbidität)                somatische und soziale                  medizinische und soziale\nStabilisierung, vorwiegend              Diagnostik und Therapie.\nEntlassung nach Hause                   Medizinische Grundver-\nsorgung; gegebenenfalls\nEinbeziehung weiterer\ngebietsärztlicher Leistungen\nG2 lntensivbehandlung                  Psychisch Kranke im                    Erkennen und Heilen,                    Psychiatrische und soma-\nhöheren Lebensalter,                   Risikoabschätzung, Krisen-              tische Diagnostik. Erst- und\nmanifest selbstgefährdet,              bewältigung, Bessern der                Notfallbehandlung, einzel-\nfremdgefährdend und                    vital bedrohlichen Störun-              bezogene Intensiv-\nsomatisch vitalgefährdet               gen, Stabilisierung als Vor-            behandlung einschließlich\naussetzung für weitere                  medikamentöser Therapie\ntherapeutische Maß-\nnahmen\n-·\nG3 Rehabilitative                       Ausreichend stabilisierte              Bessern und Lindern, mit                Training zum Ausgleich\nBehandlung                        psychisch Kranke im                    Krankheit und Alter leben               von Einbußen lebens-\nhöheren Lebensalter mit                lernen, Wiedereingliede-                praktischer Fertigkeiten,\npsychischen, somatischen               rung zu Hause oder in Ein-              Orientierungs- und\nund sozialen Einbußen                  richtungen der Altenhilfe               Gedächtnistraining,\nSoziotherapie 1 ), Psycho-\ntherapie\nG4 Langdauernde                         Psychisch Kranke                       Bessern und Lindern,                    Medizinische Grundver-\nBehandlung                        im höheren Lebensalter                 Verhüten von Verschlim-                 sorgung mit kontinuierlich\nSchwer- und                       mit anhaltenden akuten                 merung, Stabilisierung als              hohem ärztlichen und\nMehrfachkranker                   Symptomen und erheb-                   Voraussetzung für weitere               pflegerischen Aufwand,\nliehen psychischen,                    therapeutische Maß-                     gegebenenfalls ergänzt\nsomatischen und                        nahmen oder Entlassung                  durch Einbeziehung\nsozialen Einbußen                      in häusliche oder Heim-                 weiterer gebietsärztlicher\npflege                                  Leistungen, Gestaltung des\ntherapeutischen Milieus\nG5 Psychotherapie                      Kranke im höheren                      Erkennen von Krankheit,                 Komplexe psychothera-\nLebensalter mit schweren               Krisenbewältigung, Be-                  peutische Behandlung\nNeurosen oder Persön-                  fähigung zur ambulanten\nlichkeitsstörungen, die                psychotherapeutischen\nstationär psychothera-                 Behandlung\npeutisch behandelt werden\nmüssen\nG6 T agesklinische                     Psychisch Kranke im                    Erkennen von Krankheit,                 Psychiatrische, neuro-\nBehandlung 2)                     höheren Lebensalter, nicht             Bessern, psychische,                    logische und allgemein-\noder nicht mehr voll-                  somatische und soziale                  medizinische Diagnostik\nstationär behandlungs-                 Stabilisierung, Krisen-                 und Therapie einschließ-\nbedürftig                              bewältigung, Wiederein-                 lieh Pharmakotherapie.\ngliederung, Vermeidung                  Training zum Ausgleich\noder Verkürzung voll-                   von Einbußen lebensprak-\nstationärer Behandlung                  tischer Fertigkeiten,\nOrientierungs- und\nGedächtnistraining, Sozio-\ntherapie, Psychotherapie\n1\n)  Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des\nPa!ienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.\n2\n)  Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf\nder Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.","2938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nAnlage 2\n(zu § 8)\nEinrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie\nInhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte\nBehandlungsbereiche                   Kranke                   Behandlungsziele           Behandlungsmittel\nKJ1 Kinderpsychiatrische      Vorschul- und Schulkinder     Psychosoziale Integration  Diagnostik und medi-\nRegel- und Intensiv-     mit akuten psychischen,       in Familie, Heim, Kinder-  zinische Grundversorgung,\nbehandlung               psychosomatischen und/        garten, Schule u. a.;      heilpädagogische Behand-\n(bis 14. Lebensjahr)     oder neuropsychiatrischen     Ausgleich von Entwick-     lung, Elternberatung,\nErkrankungen, mit u. a.       lungs- und Funktions-      Familientherapie, Einzel-\nselbst- und fremdgefähr-      defiziten; Befähigung zur  und Gruppenpsychothera-\ndendem Verhalten, schwe-      ambulanten Behandlung      pie, funktionelle Therapien,\nren Verhaltensstörungen,                                 Entwicklungstherapie\nTeilleistungsstörungen\nsowie Entwicklungs-\nstörungen der kognitiven,\nemotionalen, psycho-\nsozialen Kompetenz\nKJ2 Jugendpsychiatrische      Jugendliche und Heran-        Psychosoziale Integration; Diagnostik und medi-\nRegelbehandlung          wachsende mit akuten          Bewältigung der gestörten  zinische Grundversorgung;\npsychischen, psychoso-        alterstypischen Ablösungs- Milieutherapie;\nmatischen und/oder neuro-     und Verselbständigungs-    Elternberatung;\npsychiatrischen Erkrankun-    prozesse; Befähigung zur   Familientherapie;\ngen, mit u. a. schweren       ambulanten Behandlung      Einzel- und Gruppen-\nVerhaltensstörungen und                                  psychotherapie;\nEntwicklungsstörungen der                                Beschäftigungstherapie;\nkognitiven, emotionalen,                                 Arbeitstherapie\npsychosozialen Kompetenz\nKJ3 Jugend psychiatrische     Psychisch kranke Jugend-      Krisenbewältigung;         Diagnostik und medizi-\nlntensivbehandlung       liehe und psychosozial        Befähigung zur jugend-     nische Grundversorgung;\nretardierte Heranwach-        psychiatrischen Regel-     eng strukturierte Betreuung\nsende, manifest selbst-       behandlung (KJ2) oder zur  (evtl. freiheitsentziehende\ngefährdet, vital gefährdet,   ambulanten Behandlung      Maßnahmen);\nfremdgefährdend, hoch-                                   Krisenbewältigung;\ngradig erregt                                            Elternberatung;\nFamilientherapie;\nPharmakotherapie;\nEinzeltherapie;\nüberwiegend stations-\ngebundene Therapie-\nangebote\nKJ4 Rehabilitative            Längerfristig psychisch       Entlassung in Familie,     Medizinische Grund-\nBehandlung               kranke Kinder, Jugendliche,   Wohngemeinschaft, Heim     versorgung Milieutherapie;\nHeranwachsende mit            o. ä. schulische oder      Rehabilitationsprogramm\nkrankheitsbedingten kom-      berufliche Eingliederung   mit speziellen Trainings-\nplexen kognitiven, emotio-                               maßnahmen; Arbeits-\nnalen und psycho-                                        therapie, Planung und\nsozialen Defiziten                                       Durchführung von Maß-\nnahmen zur Eingliederung;\nBeratung von Bezugsper-\nsonen; Familientherapie;\nEinzelpsychotherapie\n(evtl. nur phasenweise)","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                                     2939\nBehandlungsbereiche                          Kranke                          Behandlungsziele                     Behandlungsmittel\nKJ5 Langdauernde                       langfristig schwer                   Verhaltenskorrektur und             Medizinische Grundver-\nBehandlung Schwer-              psychisch kranke und                 Vermittlung grundlegender           sorgung; eng strukturierte\nund                             mehrfach behinderte                  lebenspraktischer und               Betreuung (evtl. freiheits-\nMehrfachkranker                 Kinder, Jugendliche und             sozialer Fertigkeiten als            entziehende Maßnahmen);\nHeranwachsende, selbst-             Voraussetzung für weitere            Verlaufsdiagnostik;\ngefährdet, fremdgefähr-             therapeutische Maß-                  heilpädagogische Gruppen-\ndend, erregt, desorientiert         nahmen (evtl. Aufgaben-              behandlung;\nbereich KJ4)                         Elternberatung;\nFamilientherapie;\nfunktionelle Therapie\nKJ6 Eltern-Kind-Behand-                Kinder mit psychischen,             Stärkung der elterlichen             Diagnostik und medi-\nlung                            psychosomatischen und               Erziehungs- und Be-                  zinische Grundversorgung;\n(gemeinsame Auf-                neuropsychiatrischen                treuungskompetenz auf                Frühtherapie; Eltern-\nnahme                           Erkrankungen, Kommuni-              der Basis der Entwicklungs-          beratung; Familientherapie;\nvon Kind und Bezugs-            kations- und lnteraktions-          diagnostik; Einleitung               spezielle Therapiepro-\nperson)                         störungen, selbstver-               ambulanter Behandlung                gramme für Kind und Eltern\nletzendem Verhalten                                                      ( Erzieher) als kurzfristige\nlntensivmaßnahme\nKJ7 T agesklinische                    Kinder und Jugendliche mit          Wahrung der Integration              Diagnostik und medi-\nBehandlung 1 )                 psychischen, psy~hoso-               in Familie oder Heim; Ver-           zinische Grundversorgung;\nmatischen und neuro-                 besserung der psycho-                heilpädagogische Be-\npsychiatrischen Erkran-              sozialen Kompetenz; Be-              handlung; Elternberatung;\nkungen, die keiner voll-             fähigung zu Schulbesuch              Familientherapie;\nstationären Behandlung               bzw. Fortsetzung der                 Einzel- und Gruppen-\nbedürfen                             beruflichen Ausbildung               psychotherapie;\nfunktionelle Therapien;\nEntwicklungstherapie\n1\n)  Integrierte Tages- und Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der\nStation, die ihn auch vollstationär behandeln würde.","2940                                    Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1991\n(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1991)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des                                             2. in der knappschaftlichen\nRentenversicherung                       40 486DM.\n-   zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleit-\ngesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt                                    § 2\ndurch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts-                 Bezugsgröße in der Sozialversicherung\nbegleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der\nReichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-          Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1 , veröffentlich- Sozialgesetzbuch beträgt 1991\nten bereinigten Fassung,\n40 320 DM jährlich oder\n-   zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleit-      3 360 DM monatlich.\ngesetzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt\ndurch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushalts-                                    §3\nbegleitgesetzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes-                     Beitragsbemessungsgrenzen\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-                      in der Rentenversicherung\nöffentlichten bereinigten Fassung,\nDie Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1991\n-   zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit-\n1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-\ngesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt\ngestellten                             ·\ndurch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushalts-\nbegleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des             78 000 DM jährlich oder\nReichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-             6 500 DM monatlich,\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich-\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nten bereinigten Fassung,\n96 000 DM jährlich oder\n-   Artikels 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-\n8 000 DM monatlich.\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14                              §4\ndes Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezem-            Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge\nber 1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist,                          in der Rentenversicherung\n-   § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in\nDie Berechnungsgrundlage für\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und         1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des§ 4 Abs. 2\nSatz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und\n-   § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-\nkel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1        2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne\nS. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushalts-           des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestellten-\nbegleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist,                   versicherungs-Neuregelungsgesetzes\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-          beträgt 1991                                   3 339 DM.\nordnung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes:\n§5\n§ 1                                      Einschränkung des Geltungsbereichs\nDurchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte                Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des\nin der Rentenversicherung                   Einigungsvertrages genannten Gebiet.\nDas durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-\n§6\ncherten beträgt für 1989\nInkrafttreten\n1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Angestellten                        40 063 DM,      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990               2941\nErste Verordnung\nüber maßgebende Rechengrößen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nummer 1\nBuchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1046)\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:\n§ 1\nDie Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1991\n1 540 DM monatlich.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2942                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund der §§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-             des Militärmusikdienstes ist der Wechsel in Lauf-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       bahnen des Truppendienstes und des militärgeo-\n19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch              graphischen Dienstes ausgeschlossen; Laufbahn-\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1               wechsel aus dem Sanitätsdienst in den Militär-\nS. 581) und § 72 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom             musikdienst und umgekehrt sind nur mit Zustimmung\n6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2588) geändert worden                   der Betroffenen zulässig.\"\nsind, verordnet die Bundesregierung:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 1\n4. § 30 wird wie folgt geändert:\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739),           a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Septem-\n,,Frauen dürfen nur für Verwendungen im Sanitäts-\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2028), wird wie folgt geändert:\nund im Militärmusikdienst zugelassen werden.\"\n1. Im Inhaltsverzeichnis werden in Abschnitt II A Nr. 1 die       b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 3\nWörter „Einstellung als Obergefreiter\" durch die Wörter          Satz 3)\" durch die Wörter ,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)\"\n,,Einstellung als Hauptgefreiter\" ersetzt.\nersetzt.\n2. § 3 a wird wie folgt gefaßt:\n5. § 33 wird wie folgt geändert:\n,,§ 3a\nEinstellung von Frauen                       In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 3\nSatz 3)\" durch die Wörter,,(§ 5 Abs. 4 Satz 3)\" ersetzt.\nFrauen können nur auf Grund freiwilliger Verpflich-\ntung und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und des\nMilitärmusikdienstes eingestellt werden.\"\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 2\na) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n,,(3) Für Frauen in Laufbahnen des Sanitäts- und     Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                   2943\nVerordnung\nzur Änderung der Postzeitungsvertriebs-Anordnung\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1026), unter Berücksichtigung der in Anlage I Kapitel XIII\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) genannten Maßgaben, verordnet der Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation:\nArtikel 1\nDie Postzeitungsvertriebs-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 9\nS. 96), geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 60\nS. 1478), die gemäß Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 des\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990, geändert durch Artikel 4 Nr. 21 der\nVereinbarung vom 18. September 1990, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1228, 1244) fortgilt, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In§ 28a Abs. 4 werden die Worte „im Verwaltungswege nach der Verordnung\nvom 6. 12. 1968 über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsor-\ngane und staatlichen Einrichtungen (GBI. II 1969 Nr. 6 S. 61 )\" ersetzt durch\ndie Worte „nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 3341)\".\n2. Die §§ 29, 32 und 34 werden aufgehoben.\n3. Nummer 10 der Anlage zu § 28 Abs. 1 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}