{"id":"bgbl1-1990-72-15","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=19","order":15,"title":"Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (EG-Recht-Überleitungsverordnung)","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2915,"pdf_page":19,"num_pages":15,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                 2915\nVerordnung\nzur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften\nauf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n(EG-Recht-Überleitungsverordnung)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des Artikels 4 des Einigungsvertragsgesetzes     soweit die Erzeugnisse in Anhang A der Richtlinie 90(.657/\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet       EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die Uber-\ndie Bundesregierung:                                          gangsmaßnahmen, die in Deutschland im Zusammenhang\nmit der Harmonisierung der technischen Vorschriften\n§ 1                              anwendbar sind (ABI. EG Nr. L 353 S. 65), aufgeführt sind.\nDie in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittel-         (3) Die Genehmigung kann als Einzelgenehmigung oder\nbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemein-           in Form der Allgemeinverfügung erteilt werden.\nschaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem\n(4) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nanzuwenden.                                                   1. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft bei\n§2                                   Abweichungen von den in Anlage 1 Kapitel I Nr. 3,\nAnlage 2 Kapitel I und Kapitel III Nr. 1 bis 14 sowie\nFür das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung                Anlage 3 Kapitel I Nr. 1 bis 5 und 8 und Kapitel II Nr. 3\ngenannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen               und 4 genannten Vorschriften\nGemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes:       2. im übrigen das Bundesamt für Wirtschaft.\n1. Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften\nsind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe                                         §4\nanzuwenden, daß die unter diese Rechtsvorschriften\nfallenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den        (1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwen-\nVerkehr gebracht werden können, wenn sie den in            dung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 herge-\ndiesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts          stellt sind und Erzeugnisse, die auf Grund einer Geneh-\ngeltenden Anforderungen entsprechen.                       migung nach § 3 eingeführt sind, dürfen nur in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den\n2. Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften         Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden.\nsind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.          Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Ver-\nkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Ab-\n§3                               geben an andere.\n(1) Es kann genehmigt werden, daß Erzeugnisse mit              (2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere\nUrsprung in Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der       Maßnahmen· sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in\nTschechoslowakei, Ungarn und der UdSSR, die in den in den      dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nAnhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3568/90 des         in den Verkehr gebracht werden.\nRates vom 4. Dezember 1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 1)\nenthaltenen Verträgen aufgeführt sind, im Rahmen der in\n§ 5\ndiesen Verträgen angegebenen Mengen oder Werte\nabweichend von den in den Anlagen 1 bis 3 genannten               Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des\nVorschriften in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages        Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\ngenannten Gebiet eingeführt werden dürfen. Die Geneh-          fahrlässig\nmigung darf nur in dem Umfang erteilt werden, in dem\nAbweichungen von diesen Vorschriften nach Maßgabe              1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr\ndieser Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in dem in           bringt oder ausführt oder\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuläs-       2. entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1\nsig sind. Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, daß die     vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht\nErzeugnisse den in diesem Gebiet geltenden Anforderun-             vollständig macht.\ngen entsprechen.\n§6\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erzeugnisse, für die in\nAnlage I des Einigungsvertrages für das in Artikel 3 dieses       Anpassungen durch den Einigungsvertrag sowie auf\nVertrages genannte Gebiet Ausnahmen von den für das            Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen Vor-\nInverkehrbringen geltenden Vorschriften vorgesehen sind,       schriften bleiben unberührt.","2916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 7                             1. Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt 111 Nr. 4 (BGBI. 1990 II\ns. 1088),\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Zum\ngleichen Zeitpunkt treten folgende in Anlage I des Eini-    2. Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 14 (BGBI. 1990 II\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit           s. 1090),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.        3. Kapitel XII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 (BGBI. 1990 II\n1990 II S. 885) aufgeführten Maßgaben außer Kraft:             S. 1115).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2917\nAnlage 1\n(zu § 1)\nListe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,\ndie nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften\nerlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und\nMilcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 148 S. 13) zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11. Dezem-\nber 1989 (ABI EG Nr. L 378 S. 1), mit folgender Maßgabe:\nArtikel Sc ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. März\n1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990 des\nStaatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter anzuwenden.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen\nzur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geändert durch\nVerordnung (EWG) Nr. 1181/90 vom 7. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 119 S. 25), mit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nnicht angewendet; bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 wird statt dessen der im Anhang 2 zu dieser\nAnlage aufgeführte II. Abschnitt der vom Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen\nDemokratischen Republik erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung über die Bildung der Landeskontrollver-\nbände und Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse vom 21. September 1990 mit\nfolgenden Maßgaben angewendet:\na) Die Höhe der Abgabe nach § 7 Abs. 1 wird bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1990/91 auf 0,63 DM/100 kg\nMilch, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 auf 0,32 DM/100 kg Milch festgesetzt.\nb) Haben Milcherzeuger und Ankaufstelle ihren Betriebssitz nicht beide in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet oder nicht beide im übrigen Bundesgebiet, so ist die Ankaufstelle dem Recht unterworfen, das\nfür das Gebiet des Milcherzeugers gilt.\nc) Zuständig für die Erhebung der Mitverantwortungsabgabe ist die Bundesfinanzverwaltung, soweit nicht die in § 7\nAbs. 2 Satz 2 bezeichnete Stelle zuständig ist.\nd) An die Stelle der in § 6 Abs. 3 Satz 2 genannten Republikskasse tritt die Bundeskasse Bremen.\n3. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein\n(ABI. EG Nr. L 84 S. 1) mit folgender Maßgabe:\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende\nErzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August 1992\nin den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute Rebsorten der\nArt „Vitis vinifera\" handelt:\n- frische Weintrauben,\n- Traubenmost,\n- teilweise gegorener Traubenmost,\n- Jungwein und\n- Wein.","2918                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr\nVerordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\n(ABI. EG Nr. L 370 S. 8), mit folgender Maßgabe:\nFür den Betrieb von Fahrzeugen, welche gemäß Artikel 20a Satz 2 der Verordnung, eingefügt durch Artikel 3 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3572/90 (ABI. EG Nr. L 353 S. 12), bis zum 1. Januar 1993 von der Anwendung der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen sind, sind wahlweise folgende Kontrollmittel zu verwenden:\n1. Persönliches Kontrollbuch nach dem Muster des Anhangs zum Europäischen übereinkommen über die Arbeit des im\ninternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) oder\n2. Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder\n3. Fahrtschreiber im Sinne des § 57 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder\n4. sonstige Fahrtschreiber, mit denen mindestens die Dauer der Lenkzeit aufgezeichnet wird.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2919\nAnlage 2\n(zu § 2 Nr. 1)\nListe des Bundesrechts,\ndas gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet' zeitlichen Maßgaben unterliegt:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. §§ 2 und 3 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).\n2. §§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2447).\n3. §§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBI. 1 S. 2447).\n4. §§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).                                                       ·\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nVierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI.      1 S. 957) hinsichtlich Baumaschinen und\nSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände.\nKapitel III\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n1. Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert durch\n§ 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).\n2. Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom\n6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329).\n3. Zuckerarten-Verordnung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).\n4. Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3391 ), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).\n5. Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 782), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1982\n(BGBI. 1 S. 1446).\n6. Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 193), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).\n7. Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1\nS. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).\n8. Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom\n13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).\n9. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1\nS. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435).\n10. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch § 7 der\nVerordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).","2920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n11. Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421).\n12. Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).\n13. Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016).\n14. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036).\n15. Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 21. März 1990 (BGBI. 1 S. 589).","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2921\nAnlage 3\n~zu § 2 Nr. 2)\nListe des Bundesrechts,\ndas gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden Maßgaben:\na) Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut\nAbweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\naa) Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unter-\nnehmen oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsver-\ntrages erzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der\ndazu ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum\n31. Dezember 1992 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;\nbb) Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind,\naber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 1994\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden;\ncc) Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum 31. Dezember 1994\nauch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wenn\naaa) das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung\nmit den vorgeschriebenen Angaben enthält,\nbbb) diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und\nccc) von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des\nSaatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.\nb) Überleitung von Sortenzulassungen\nDie Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach§ 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulas-\nsung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der\nBundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die\nDauer der Sortenzulassung vom Tag der ersten Zulassung an zu rechnen. Für Sorten, bei denen die in§ 36 des\nSaatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts überschritten sind,\ngilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach§ 36 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nverlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Ablauf des zweiten\nauf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf Verlängerung der\nSortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder innerhalb einer etwa\nvom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.\n2. Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n17. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2248), mit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum 31. Dezember 1992, bei Rüben bis zum 31. Dezember 1993 und bei_ Futterpflanzen bis zum\n31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch erklären, daß es\naus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut erwächst, das nach den Vorschriften anerkannt ist, die dort\nam Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Saatgut darf nach seiner Anerkennung\nbis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten dort in den Verkehr gebracht werden.\nb) Bis zu den in Buchstabe a genannten Zeitpunkten darf abweichend von den§§ 6, 11, und 12, in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das dort zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts\ngeerntet war oder bis zu diesem Zeitpunkt dort eingesät war, und das den am Tag vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches Saatgut darf abwei-\nchend von den §§ 29, 31, 34 und 40 bis zum 31. Oktober 1992, bei Rüben bis zum 30. April 1993 und bei\nFutterpflanzen bis zum 30. April 1994 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden\nVorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.","2922                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den§§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und§ 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee und Persischem Klee,\ndas zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den am Tag vor dem\nWirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis\nzum 31. Mai 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Saatgut, das vor dem\nWirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. Maiz 1991 in das in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.\nd) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die\nverschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut\nerwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekenn-\nzeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.\n3. Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung\nvom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), mit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum 31. Dezember 1992 darf abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut\nerklären, daß es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den Vorschriften\nanerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben; solches Pflanzgut darf nach\nseiner Anerkennung bis zum 31. Dezember 1992 dort in den Verkehr gebracht werden.\nb) Bis zum 31. Mai 1992 darf abweichend von § 8 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nPflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dort geerntet war und den am Tag vor dem\nWirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden; solches\nPflanzgut darf abweichend von den §§ 23 bis 25, 26 und 30 nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts dort geltenden Vorschriften anerkannt und gekennzeichnet worden sein.\n4. Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 138),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der\nGattung „Candida\" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.\nb) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in\nMischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur\nVerwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungs-\nförderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2\ndie mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.\n5. Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November\n1990 (BGBI. 1 S. 2540), mit folgenden Maßgaben:\na) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und\nVormischungen noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nin den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden\nVorschriften gekennzeichnet sind.\nb) Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung\n„Candida\" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am\nTag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.\n6. Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 822) mit folgender\nMaßgabe:\nAbweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91\ndie Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.\n7. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 118), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBI. 1 S. 965), mit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von § 3 Satz 2 auch Saatgut der\nErnte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBI. 1 Nr. 37 S. 394) zugelassenen\nSorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten\nhaben.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2923\nb) Abweichend von§ 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach§ 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungs-\nbescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.\nc) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert das Bundesamt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelas-\nsene Sorte züchten.\nd) Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.\n8. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden\nMaßgaben:\na) Vermehrungsgut der in § 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung\ndes Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es\nder Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut\n(ABI. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum\n31 . Dezember 1994 vertrieben werden.\nb) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von§ 6 Abs. 1 für die Zulassung\nvon Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut\" auch Ergebnisse von Vergleichs-\nprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungs-\ngut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut\n(ABI. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial\nstammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem\n30. Juni 1990 begonnen worden sind.\nc) Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut\nin seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht\nentspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994\nvertrieben werden.\nd) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut nach Buchstabe a und Saatgut nach Buchstabe c ist, soweit es Vorschriften\ndes Gesetzes nicht entspricht, dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen\nanzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\n1. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), .zuletzt\ngeändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden\nMaßgaben:\n§ 1\n(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der\nAnordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBI. 1 Nr. 1OS. 124) erteilt worden ist\nund zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im\nSinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.\n(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 27. November 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf si·e jedoch nach§ 13 Abs. 1\ndes Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von\nArzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die\nHerstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die\nin Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestell-\nten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die\nAnzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen.\nEiner Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über den Verkehr mit\nGesundheitspflegemitteln.\n(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung\neines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4\nund 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.","2924                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen\nBehörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des\nArzneimittelgesetzes erfüllt.\n(5) § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.\n&2\n(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Vorausset-\nzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf\nErweiterung der Erlaubnis stellen.\n(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die\nVoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten\nBetrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb\nder Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.\n§3\n(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit\ndes Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.\n(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum\nArzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit\nGesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstel-\nlungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende\nTätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.\n§4\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel,\ndas ein Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes ist\nund sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr\nbefindet oder nach Abschnitt II der Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 479)\nzugelassen ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein\nArzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das\nArzneimittel entsprechend den Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom\n8. März 1985 (BGBI. 1S. 546), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n1085) hergestellt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Arzneimittel, das nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen\noder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht für die\nHerstellungsschritte, die in dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt\nworden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\n(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittel-\ngesetzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach\ndem Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird oder das Arzneimittel durch Rechtsverord-\nnung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.\n(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4, 4a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tierer:i bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder\nmit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur\nZulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisieren-\nden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X\nSachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts im Verkehr befunden haben.\n§5\n§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des\nArzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.\n2. Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), geändert durch die Verordnung vom\n21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219), mit folgender Maßgabe:\nArzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum 31. Dezember 1991","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2925\nvon pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden,\nsofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik entsprechen.\n3. Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1S. 993) mit folgender\nMaßgabe:\nAbweichend von § 3 Abs. 1 und 2 darf Geflügelfleisch noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, das\n1. in einem dort nicht zugelassenen, aber registrierten und überwachten Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungs-\nbetrieb gewonnen, zerlegt, verarbeitet, gelagert, verpackt oder behandelt wurde und\n2. ohne Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10 der\nGeflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976\n(BGBI. 1 S. 3097), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 1979 (BGBI. 1 S. 350), gekühlt wurde,\nsofern es anstelle der in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 12 bis 15 der Geflügelfleischuntersu-\nchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGBI. 1S. 3077), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 373), vorgeschriebenen Kennzeichnung mit einem Kennzeichen\nversehen ist, das dem nachstehend abgedruckten Muster in Form und Inhalt entspricht.\nTauglich\n3,5 cm\nDer vorstehende Stempelabdruck kann auch durch eine Plombe ersetzt werden, die diesem Abdruck nach Form und\nInhalt entspricht; die Maßangaben des abgedruckten Musters gelten hierfür nicht.\n4. Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBI. 1\nS. 1861), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990 (BGBI. 1 S. 481, 1514), mit folgender Maßgabe:\nBis zum 31. Dezember 1992 dürfen Lebensmittel mit Ursprung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden\nsind, in diesem Gebiet noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Recht entsprechen, das dort bis zum\n2. Oktober 1990 gegolten hat. Dies gilt nicht für Lebensmittel, ausgenommen Getreide mit Rückständen an Blausäure\noder deren Salzen, deren Gehalt an Stoffen Höchstmengen überschreitet, die auf Grund folgender Richtlinien der\nEWG festgesetzt worden sind:\n1. Richtlinie 86/362/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABI. EG Nr. L 221 S. 37), geändert durch die Richtlinie\n88/298/EWG vom 16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 126 S. 53), und\n2. Richtlinie 86/363/EWG vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schäd-\nlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 221 S. 43).\n5. Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2612) mit folgenden\nMaßgaben:\na) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung darf Trinkwasser noch bis zum 31. Dezember\n1992 aufbereitet und in den Verkehr gebracht werden, sofern dies dem in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet bisher geltenden Recht entspricht.\nb) Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nc) Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nd) Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.\ne) Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.","2926                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nf) Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\ng) Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nh} Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit§ 3 (Grenzwert für Färbung, Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt am\n1. Oktober 1995 in Kraft.\ni) Anlage 4 Nr. 14 und 18 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.\nKapitel III\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nVerordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 264), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2671 ), mit folgender Maßgabe:\nEine Ausnahme kann für Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Einigungsvertra-\nges in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung\ndes zulässigen Gehalts an Schwefelverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sie\ndarf nur für einen Schwefelgehalt bis zu höchstens 0,50 v. H. des Gewichts erteilt werden und ist längstens bis zum\n31. Dezember 1994 zu befristen. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels\nmit Auflagen zu versehen.\nAnlage 4\n(zu§ 4 Abs. 1 Satz 1)\nListe der Erzeugnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1\nErzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den in folgenden Teilen der Anlagen genannten\nVorschriften unterliegen:\nAnlage 1: Kapitel I Nr. 3\nAnlage 2: Kapitel 1\nKapitel II\nKapitel III\nAnlage 3: Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8\nKapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2, 3 bis 5\nKapitel III","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2927\nAnhang 1\nzu Anlage 1\nAnordnung\nüber die Liefermengen von Kuhmilch\nfür den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991\nVom 22. August 1990\n§ 1\n(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungs-\nbehörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage\nangegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der\nVerbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für\njeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich\ngewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferun-\ngen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der\nMolkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung\nabzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge\neinbehalten und abgeführt wird.\n(2) liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung\nwahrnehmen soll.\n(3) liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen,\ndaß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung\nwahrnimmt.\n(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen\nInformationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.\n§ 2\n(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte land-\nwirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.\nBerlin, den 22. August 1990\nStaatssekretär\nim Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft\nDr. Schwarze\nAnlieferungsmengen für Kuhmilch\nfür den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991\nBezirk                                                     Milchmenge in kt\nBerlin                                                             7,5\nCottbus                                                          317\nDresden                                                          513\nErfurt                                                           374\nFrankfurt                                                        250\nGera                                                             267\nHalle                                                            381\nChemnitz                                                         507\nLeipzig                                                          363\nMagdeburg                                                        494\nNeubrandenburg                                                   448\nPotsdam                                                          467\nRostock                                                          392\nSchwerin                                                         446\nSuhl                                                             138,5\nDDR gesamt                                                     5 365","2928                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnhang 2\nzu Anlage 1\nZweite Durchführungsbestimmung\nüber die Bildung der Landeskontrollverbände\nund Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse\nVom 21. September 1990\nAuf der Grundlage des§ 5 des Tierzuchtgesetzes vom 17. Dezember 1980 (GBI. 1Nr. 35), des§ 6 des Marktorganisa-\ntionsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 S. 657) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 11. Juli 1990 über die\nMarktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 S. 55) wird im Einvernehmen mit dem\nMinister der Finanzen folgendes bestimmt:\n1. Abschnitt\nErrichtung und Aufgaben der Landeskontrollverbände für die Milchproduktion\n§§ 1 bis 5\n11. Abschnitt\nErhebung der Mitverantwortungsabgabe für Milch und Milcherzeugnisse\nund ihre Verwendung\n§6\nErhebung der Mitverantwortungsabgabe\n(1) Jeder Milcherzeuger wird einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen, soweit die Milch an einen Milch be- oder\nverarbeitenden Betrieb geliefert wird.\n(2) Der Milchaufkäufer behält die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des\nEntgelts für die gelieferte Milch ein.\n(3) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den\nLiefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt\nangelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt\nden Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Republikskasse ab.\n(4) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmel-\ndung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten\nBetrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.\n§7\nAbgabehöhe\n(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 1 % des jeweiligen Richtpreises für Milch.\n(2) Bei Erzeugern, deren tatsächlich verfügbare individuelle Referenzmenge 60 000 kg nicht überschreitet, beträgt die\nAbgabe 0,5 % des jeweiligen Richtpreises für Milch. Die Kleinerzeugereigenschaft wird am ersten Tag des Erhebungs-\nzeitraumes der Mitverantwortungsabgabe durch das zuständige Landratsamt beurteilt und am ersten Tag des darauf\nfolgenden Erhebungszeitraumes überprüft.\n§ 8\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n· Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und\nBetriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-\nden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen,\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben die\nAnkaufstellen auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Zolldienststellen\nverlangen.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                             2929\n§9\nVerjährung\nDie Ansprüche auf Grund dieser Durchführungsbestimmung verjähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen\nbeträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben\nanzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften der§§ 228 bis 231 der Abgabenordnung der\nDDR vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Sdr. 1428) sinngemäß.\n§ 10\nInkrafttreten\nDiese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nBerlin, den 21. September 1990\nMinisterium\nfür Ernährung, Land- und Forstwirtschaft\nHaschke\nParlamentarischer Staatssekretär"]}