{"id":"bgbl1-1990-72-14","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=15","order":14,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2911,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 72  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                                2911\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1      oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\nund 2. sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durch-          trages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der              Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                 diesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für An-\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh-      lieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit           Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, ent-\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:            sprechend.\"\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung               angefügt:\nder Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1\nS. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                    ,,(1 a) Soweit Milcherzeuger ausschließlich un-\n10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726), wird wie folgt geändert:         mittelbar an Käufer innerhalb des in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebietes Milch oder\nMilcherzeugnisse liefern, hat der Käufer diese An-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nlieferungen einschließlich des jeweiligen Fettgehal-\nIn Absatz 8 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strich-          tes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                 diese Anlieferungen jährlich nach den Vorschriften\n„die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des            dieser Verordnung gegenüber seinem zuständigen\nZwölfmonatszeitraumes erfolgen, der dem Zwölf-                 Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger\nmonatszeitraum folgt, in dem die Referenzmenge frei-           teilweise an einen Käufer innerhalb des in Artikel 3\ngesetzt worden ist.\"                                           des Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch\noder Milcherzeugnisse liefern, hat der außerhalb\ndieses Gebietes ansässige Käufer diese Anlieferun-\n2. Dem § 7 Abs. 3 a wird folgender Satz 4 angefügt:\ngen einschließlich des Fettgehaltes getrennt nach\n„Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1                   Liefermonaten zu erfassen und diese Anlieferungen\nerfaßt nicht Referenzmengen, die auf Grund des§ 2a              jährlich nach den Vorschriften dieser Verordnung\nAbs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchauf-            gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt ab-\ngabevergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter              zurechnen.\nentgeltlich zugeteilt worden sind.\"\n(1 b) Soweit Milcherzeuger mit Betriebssitz in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n3. Dem § 7 a wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGebiet ausschließlich unmittelbar an Käufer außer-\n,,(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze           halb dieses Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse\ngilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milch-             liefern, hat der Käufer diese Anlieferungen ein-\nsammelgenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet,          schließlich des Fettgehaltes getrennt nach Liefer-\nMilch entgeltlich bezieht.\"                                     monaten zu erfassen und diese Anlieferungen jähr-\nlich nach den Bestimmungen der für das in Artikel 3\n4. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:                       des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden\n,,§ 7b\nGarantiemengenregelung gegenüber seinem zu-\nständigen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milch-\nZuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen\nerzeuger mit Betriebssitz in dem in Artikel 3 des\nDer Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die             Einigungsvertrages genannten Gebiet teilweise an\nim siebten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden             einen Käufer außerhalb dieses Gebietes liefern, hat\nsind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7 a Abs. 4 gilt        der innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nentsprechend. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der           ges genannten Gebietes ansässige Käufer diese\nSumme der einzelbetrieblich nicht genutzten Referenz-           Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes ge-\nmengen zur Summe der über die Anlieferungs-Refe-                trennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese\nrenzmenge hinaus gelieferten Mengen. Nicht genutzte             Anlieferungen jährlich nach der für das in Artikel 3\nAnlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe              des Einigungsvertrages genannte Gebiet gHltenden","2912                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGarantiemengenregelung gegenüber seinem zu-                                         Artikel 2\nständigen Hauptzollamt abzurechnen.\"\nArtikel 3 Satz 2 der Siebzehnten Verordnung zur\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch        Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 an-             10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1726) wird aufgehoben.\ngefügt:\n,,6. die nach § 7 b zugeteilte Anlieferungs-Referenz-\nArtikel 3\nmenge.\"\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n6. In § 19 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch ein           am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:                   (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in\n,,6. die Summe der nach § 7b zugeteilten Anliefe-           Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1990 in\nrungs-Referenzmengen.\"                                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                               2913\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1990\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten        2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „540\" durch die Zahl\nBuches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom             ,,550\" ersetzt.\n23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung\nmit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeits-    3. In § 4 wird die Zahl „540\" durch die Zahl „550\" und die\nförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),          Zahl „530\" durch die Zahl „545\" ersetzt.\nder durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes\nvom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet        4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\ndie Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-                                         ,,§ 5\ngesetzes:                                                                              Sonderregelung\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte\nGebiet gilt die Verordnung über den Wert der Sach-\nbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr\nArtikel 1                             1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nDie Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der             genannten Gebiet vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1                   s. 2914).\"\nS. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177), wird wie folgt      5. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 wird die Jahreszahl\ngeändert:                                                       ,, 1990\" jeweils durch die Jahreszahl „ 1991\" ersetzt.\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und                                   Artikel 2\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1990\" jeweils\ndurch die Jahreszahl „1991\" ersetzt.                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2914                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgana 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge\nin der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F                                        §2\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages          (1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des          Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 360 DM\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,       festgesetzt.\n1046) sowie in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes         (2) Der Wert der freien Wohnung einschließlich Heizung\nvom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845) und - in Verbin-      und Beleuchtung wird auf monatlich 65, 70 DM festgesetzt.\ndung mit diesen Vorschriften - auf Grund des § 173 a         Werden nur Teile dieses Sachbezugs zur Verfügung\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1     gestellt, so sind für die Wohnung 45,00 DM, für Heizung\nS. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten     18,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen.\nGesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt worden ist,\n(3) Wird freie Kost zur Verfügung gestellt, so sind die\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nWerte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsver-\nordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\nordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbe-\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes im\nzugsverordnung 1991 ergeben.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n§3\n§ 1\n§ 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung\nDie Sachbezugsverordnung 1991 in der Fassung der           1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Woh-\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1                nung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen\nS. 1642), zuletzt geändert durch die Verordnung vom          sind.\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2913), gilt in dem in Artikel 3\n§4\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet mit den in den\n§§ 2 und 3 genannten Maßgaben.                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}