{"id":"bgbl1-1990-72-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=11","order":13,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit","law_date":"1990-12-19T00:00:00Z","page":2907,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2907\nGesetz\nzur Verbesserung der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit\nVom 19. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     1. zum Erwerb des Realschulabschlusses,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            eines diesem gleichwertigen oder eines\nhöherwertigen schulischen Abschlusses\noder\nArtikel 1\n2. zum Bestehen einer nach den Bestimmun-\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                          gen des Berufsbildungsgesetzes oder der\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),                           Handwerksordnung durchgeführten Meister-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                           prüfung oder einer gleichgestellten beruf-\n11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682), wird wie folgt ge-                     lichen Fortbildungsprüfung\nändert:\ngeführt hat; über die Gleichstellung der zur Min-\nderung führenden Fortbildungsprüfungen ent-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                        scheidet der Bundesminister der Verteidigung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für\na) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:\nBildung und Wissenschaft. Der Zeitraum, um\naa) In Nummer 1 werden die Worte „im letzten                    den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert,\nDienstjahr\" durch die Worte „in den letzten                 darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum\nfünfzehn Monaten der Dienstzeit\" ersetzt.                   Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „eineinhalb                    diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs\nDienstjahren\" durch die Worte „vierundzwanzig               Monate nicht übersteigen. Satz 5 findet in den\nMonaten der Dienstzeit\" ersetzt.                            Fällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung,\nwenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne\nAnwendung der Sätze 3 bis 5 entstehen würde,\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hoch-                       überwiegend in einer der maßgeblichen Ausbil-\nschulen\" das Komma und das Wort „Fach-                      dung entsprechenden Verwendung gestanden\nhochschulen\" gestrichen.\nhat.\"\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze      c) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „7\"\nersetzt:\nersetzt.\n,,Der Anspruch vermindert sich auch unbescha-\ndet des Satzes 5 für die in                     2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten         a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „sechs\" durch das\nauf Zeit im Umfang von drei Monaten,                Wort „neun\" ersetzt.\n2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten         b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nauf Zeit im Umfang von sechs Monaten,\n„Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1\nwenn die militärische Ausbildung zum Bestehen           Nr. 3 vermindert sich in den Fällen des§ 4 Abs. 2\neiner Abschlußprüfung in einem anerkannten              Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei Monaten.\"\nAusbildungsberuf, dessen Ausbildungsdauer\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nnach der Ausbildungsordnung mindestens auf\nzwei Jahre festgelegt ist, geführt hat oder der     d) In Satz 3 werden die Worte „Ausbildung an Hoch-\nSoldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit           schulen oder Fachhochschulen\" durch das Wort\nabgeschlossenen Ausbildung mit einem Unter-             ,,Hochschulausbildung\" ersetzt.\noffizierdienstgrad, der mindestens der Besol-\ndungsgruppe A 6 zugeordnet ist, eingestellt     3. In§ 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 5 Satz 1 und§ Ba Abs. 3\nwurde. Der Anspruch vermindert sich ferner im       Satz 1 werden jeweils die Worte ,,(Hochschul-, Fach-\nUmfang von sechs Monaten, wenn die militäri-        hochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Aus-\nsche Ausbildung                                     bildung)\" gestrichen.","2908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 2\na) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „sechs\" durch das                         Übergangsvorschrift\nWort „neun\" ersetzt.                                    Die Ansprüche auf Berufsförderung für die Soldaten auf\nb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                      Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 31 . Dezember 1993\nendet, bestimmen sich nach bisherigem Recht.\n„In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden\nÜbergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs\nMonate gewährt.\"                                                              Artikel 3\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                           Inkrafttreten\nd) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 5 Satz 2\"         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch die Worte ,,§ 5 Abs. 5 Satz 3\" ersetzt.         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 72 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                   2909\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundesbahngesetzes\n(4. BbÄndG)\nVom 19. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:\n§ 47 erhält folgende Fassung:\n,,§ 47\nFreifahrt\n(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der\nLänder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-\nblik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der\nDeutschen Bundesbahn in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechti-\ngung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgeben-\nden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments\nfür das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet eine Woche nach\nErlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Deutschen Bundesbahn sind\nvon den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen\nParlaments vom Bund abzugelten.\n(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entspre-\nchend.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","2910                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil           1\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes\nVom 14. Dezember 1990\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, der durch § 172 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1\nS. 1477) geändert worden ist, und des § 16 des Bodenschätzungsgesetzes in\nVerbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister der\nFinanzen:\n§ 1\nDie in der Anlage*) mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Boden-\nflächen sind die Musterstücke, die nach § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungs-\ngesetzes die Hauptstützpunkte der Bodenschätzung bilden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Zweite Verordnung zur Durchführung des§ 4 Abs. 2 des Bodenschätzungs-\ngesetzes vom 22. März 1979 (BGBI. 1 S. 408) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\n') Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-\nnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt."]}