{"id":"bgbl1-1990-72-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=2","order":12,"title":"Neufassung des Hypothekenbankgesetzes","law_date":"1990-12-19T00:00:00Z","page":2898,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2898                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil  1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Hypothekenbankgesetzes\nVom 19. Dezember 1990\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. Dezem-        7. den am 30. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2749) wird nachstehend der Wortlaut         Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 584),\ndes Hypothekenbankgesetzes in der ab 1. Januar 1991\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung              8. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1O\nberücksichtigt:                                                  Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2355),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 7628-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des       9. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des              Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom          10. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 6\n10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Geset-\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169),\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I S.1451),          11. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 11\n2. den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen § 35 des           des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),\nGesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185),        12. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 83        Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 710),\ndes Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),\n13. den am 30. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 196\nGesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n5. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 1 des   14. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 9 des\nGesetzes vom 11. März 1974 (BGBI. 1 S. 671 ),                Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570),\n6. den am 21 . März 1980 in Kraft getretenen Artikel 16     15. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 2\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294),             Nr. 3 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 19. Dezember 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 72 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                            2899\nHypothekenbankgesetz\n§ 1                               hen erstreckt, darf zehn vom Hundert des Gesamt-\nbetrages der nach§ 1 Nr. 2 gewährten Darlehen nicht\nHypothekenbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute,\nübersteigen;\nderen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,\n1. inländische Grundstücke zu beleihen und auf Grund        2.  im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der\nder erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen             Europäischen Gemeinschaften belegene Grund-\n(Hypothekenpfandbriefe) auszugeben,                         stücke auch über die Grenzen der §§ 11 und 12\nAbs. 3 hinaus beleihen und Hypotheken an solchen\n2. Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten         Grundstücken sowie Kommunaldarlehen erwerben,\ndes öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der            veräußern, beleihen und verpfänden mit der Maß-\nvollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft        gabe, daß der Gesamtbetrag aller durch Hypotheken\noder Anstalt zu gewähren (Kommunaldarlehen) und auf         gesicherter Forderungen, die wegen Überschreitung\nGrund der erworbenen Forderungen Schuldverschrei-           der ersten drei Fünftel des Verkaufswertes des Grund-\nbungen (Kommunalschuldverschreibungen) auszu-               stücks (§ 12 Abs. 1) nicht als Deckung für Schuldver-\ngeben.                                                      schreibungen benützt werden dürfen, fünfzehn vom\n§2                                 Hundert des Gesamtbetrages der hypothekarischen\nBeleihungen nicht übersteigen darf;\n(1) Hypothekenbanken dürfen nur in der Rechtsform der\nAktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf       2 a. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nAktien betrieben werden.                                        schaften belegene Grundstücke beleihen und auf\nGrund der erworbenen Hypotheken Hypotheken-\n(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer            pfandbriefe ausgeben; der Gesamtbetrag der Belei-\nHypothekenbank ist acht Millionen Deutsche Mark.                hungen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich\ndas Vorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 auf\n§3                                 die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen\nBeleihungen erstreckt, darf zehn vom Hundert des\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Auf-\nGesamtbetrages der Beleihungen nach § 1 Nr. 1 nicht\nsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypotheken-\nübersteigen;\nbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des\nGesetzes über das Kreditwesen aus.                         3.   Wertpapiere im eigenen Namen für fremde Rechnung\nankaufen und verkaufen, jedoch unter Ausschluß von\n§4                                 Zeitgeschäften;\n4.   zur Gewährung von hypothekarischen Darlehen,\nDie Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu\nKommunaldarlehen und Darlehen nach den Nummern\ntreffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb\n1,2und2a\nder Bank mit den Gesetzen, -der Satzung und den sonst in\nverbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Ein-            a) fremde Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche\nklang zu erhalten.                                                  Einlagen annehmen,\n§5                                 b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für diese\nDarlehen bestellen,\n(1) Hypothekenbanken dürfen außer den in§ 1 genann-\nten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben:                c) Schuldverschreibungen ohne die für Hypotheken-\npfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibun-\n1.   Darlehen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-           gen vorgeschriebene Deckung ausgeben;\nschen Gemeinschaften sowie an seine Regionalregie-\nrungen und örtlichen Gebietskörperschaften, für wel-  5.   Wertpapiere für andere verwahren und verwalten;\nche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1    6.   die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähn-\nBuchstabe b Nr. 5 der Richtlinie des Rates vom             lichen Papieren besorgen;\n18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizien-\nten für Kreditinstitute eine Gewichtung von zwanzig   7.   sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligun-\nvom Hundert festgelegt haben, oder gegen Über-             gen dazu dienen, die nach den §§ 1 , 5 Abs. 1 Nr. 1\nnahme der vollen Gewährleistung durch eine dieser          und 2 a betriebenen Geschäfte zu fördern, und die\nStellen gewähren und die erworbenen Forderungen            Haftung der Hypothekenbank aus den Beteiligungen\nzur Deckung von Kommunalschuldverschreibungen              durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt\nverwenden; der Gesamtbetrag der Darlehen, bei              ist, mit der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligung\ndenen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht      insgesamt den dritten Teil des Nennbetrags aller\nder Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen            Anteile des Unternehmens nicht übersteigen darf.\nnach § 35 in Verbindung mit § 41 Satz 1 auf die            Eine höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der\nForderungen der Hypothekenbank aus diesen Darle-           Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder","2900                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsatzungsmäßig im wesentlichen auf solche Geschäfte       Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nicht in den\nausgerichtet ist, welche die Hypothekenbank selbst       Verkehr bringen. Dies gilt nicht für Schuldverschreibun-\nbetreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteiligun-      gen, die von Schiffspfandbriefbanken unter der Bezeich-\ngen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigen-        nung als Schiffspfandbrief in den Verkehr gebracht worden\nkapitals nicht übersteigen.                              sind oder werden.\n(2) Für Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a stehen die                                  §6\nMitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften              (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo-\ngleich, es sei denn, die Aufsichtsbehörde stellt fest, daß    thekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts jederzeit\ndie zu bestellenden Grundpfandrechte einer Hypothek           durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und\noder Grundschuld nicht gleichwertig sind. Für die Geschäfte   mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche\nnach § 1 Nr. 2 stehen die Europäischen Gemeinschaften         Deckung). Als ordentliche Deckung können auch verwen-\nund die Europäische Investitionsbank den inländischen         det werden\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts\n1 . Ausgleichsforderungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 der\ngleich.\n30. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\n(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken                und nach § 48 Abs. 1 des Umstellungsergänzungs-\nnutzbar machen                                                    gesetzes sowie Deckungsansprüche nach § 54 des\nUmstellungsergänzungsgesetzes;\n1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten;\n2. Deckungsforderungen nach den §§ 19 und 20 des\n2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe und Kom-              Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungs-\nmunalschuldverschreibungen;                                   reform (Altsparergesetz);\n3. durch Ankauf von                                           3. Erstattungsansprüche nach den §§ 32 und 44 Abs. 3\na) Wechseln und Schecks, die den Anforderungen des             des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche          27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden.\nBundesbank entsprechen,                               Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treu-\nb) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen,           händer ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausgefertigt und der Bank\nSchatzwechseln und Schatzanweisungen, deren           übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur\nSchuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bun-       Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem\ndes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften,       Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.\nein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nschaften oder die Europäische Investitionsbank           (2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land-\nsind,                                                 wirtschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden,\nmindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken\nc) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und         bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des\nRückzahlung eine der unter Buchstabe b bezeich-       Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des\nneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat,      Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls\nd) anderen zum amtlichen Börsenhandel zugelasse-           solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an\nnen Schuldverschreibungen;                            ihrer Stelle bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit\nHypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.\n4. durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von\nder Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung. Die             (3) Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstück\nAnweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die        zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek\nzulässige Höhe der Beleihung festzusetzen;                 erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypotheken-\n5. durch Anlegung in Investmentanteilen an einem nach         pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in\ndem Grundsatz der Risikomischung angelegten Ver-           Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb\nmögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder        des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz\nvon einer ausländischen Investmentgesellschaft, die        gebracht war.\nzum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffent-         (4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Dek-\nlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn        kung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatz-\nnach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der          deckung):\nKapitalanlagegesellschaft oder der Investmentgesell-\nschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Num-       1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b und c\nmern 2 und 3 und in Bankguthaben angelegt werden               bezeichneten Art;\ndarf.                                                      2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei\n(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypotheken-             geeigneten Kreditinstituten;\nbanken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken          3. Bargeld;\nund zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von\n4. Ausgleichsforderungen nach§ 2 Abs. 2 der 30. Durch-\nWohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und nach\n§ 48 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes.\n§ 5a\nDabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit einem\nPrivatrechtliche Kreditinstitute, die nicht Hypotheken-     Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hun-\nbanken sind, dürfen Schuldverschreibungen unter der           dert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis\nBezeichnung als Pfandbrief oder unter einer anderen           bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2901\n(5) Die Ersatzdeckung nach Absatz 4 darf bis zum                                       § 10\n31. Dezember 1965 zwanzig, vom 1. Januar 1966 an zehn\nAls Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur\nvom Hundert des gesamten Pfandbriefumlaufs nicht\nübersteigen.                                                 Hypotheken benutzt werden, welche den in den §§ 11\nund 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.\n(6) Die Währung des Nennwerts der von der Hypothe-\nkenbank ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von\n§ 11\nder Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur\nabweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Wäh-            (1) (weggefallen)\nrungsrisiko ausgeschlossen ist.\n(2) Die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wer-\ntes des Grundstückes nicht übersteigen.\n§ 7\n(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypo-                                  § 12\nthekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen\neiner Hypothekenbank darf den sechzigfachen Betrag des          (1) Der bei der Beleihung angenommene Wert des\nhaftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis   Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festge-\neines angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 10         stellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststel-\ndes Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.          lung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften\ndes Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, wel-\n(2) Werden von einer Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1       chen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft\nNr. 4 Gelder als Einlagen oder Darlehen angenommen           jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.\noder Schuldverschreibungen ausgegeben, so sind die\nGelder, soweit nicht den Darlehensgebern Namenspfand-           (2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf Grund\nbriefe oder Namenskommunalschuldverschreibungen zu           der Vorschriften der §§ 192 bis 199 des Baugesetzbuchs\nihrer Sicherstellung ausgehändigt worden sind, und die       vor, so soll dieser bei der Ermittlung des Beleihungswertes\nSchuldverschreibungen auf den Gesamtbetrag anzurech-         berücksichtigt werden.\nnen, bis zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe\nund Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben wer-               (3) Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ver-\nden dürfen.                                                  wendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen\nNeubauten, die noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig\n§8                              sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbe-\ntrags der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutz-\n(1) In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das\nten Hypotheken sowie das Dappelte des haftenden Eigen-\nRechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und den\nkapitals nicht überschreiten; der Anteil der Hypotheken an\nPfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, ins-\nBauplätzen am Gesamtbetrag der zur Deckung verwende-\nbesondere in betreff der Kündbarkeit der Hypotheken-\nten Hypotheken an Bauplätzen und Neubauten darf nicht\npfandbriefe, ersichtlich zu machen.\nhöher sein als zehn vom Hundert. Im übrigen sind Hypo-\n(2) Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rück-       theken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht\nzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen        gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der\nZeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbrief-         Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen\ngläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt         ausgeschlossen. Das gleiche gilt von Hypotheken an\nwerden.                                                      Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für\nwelche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften\n§9                              Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung\n(1) Hypothekenpfandbriefe sollen nur ausgegeben wer-      von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die\nden, wenn                                                    Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.\na) die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum nicht wesent-\n§ 13\nlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten\nder hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank            Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des\nerforderlich ist, und                                    § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen;\nb) bei einem angemessenen Teil der neu ausgegebenen          die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-\nPfandbriefe vorgesehen ist, daß mit der Tilgung der      behörde.\nPfandbriefe spätestens nach Ablauf von einem Drittel\n§ 14\nder Laufzeit begonnen werden muß.\nAls Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den Bedingungen        (1) Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu\nvorgesehene Zeitraum vom Beginn der Verzinsung bis           gewähren.\nzur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen im\n(2) Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfand-\nSinne von Satz 1 Buchstabe b ist der Anteil der dort\nbriefen der Bank zum Nennwert ist nur zulässig, wenn die\nbezeichneten Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu\nSatzung der Bank sie gestattet und der Schuldner aus-\nausgegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu aus-\ndrücklich zustimmt. In diesem Fall ist dem Schuldner\ngegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit bis zu 15 Jah-\nurkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der\nren mindestens 40 vom Hundert beträgt.\nHypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypotheken-\n(2) Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren         pfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören\nEinlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht ge-        wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken.\nstattet.                                                     Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung","2902                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndes Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im                                 § 20\nSinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung\n(1) Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn\ngehörig.\nJahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben\n§ 15                             werden. Ist in einem solchen Fall infolge der Hinausschie-\nbung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein\nDie Grundzüge der Bedingungen für die hypothekari-       Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der\nschen Darlehen sind von der Hypothekenbank festzustel-       Darlehensurkunde ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt\nlen; die Grundzüge bedürfen der Genehmigung der Auf-         für Beträge, die der Schuldner zur Erstattung von Geld-\nsichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlich zu          beschaffungskosten an die Bank zu entrichten hat.\nbestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht\n(2) Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die\nrechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraus-\nJahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für\nsetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung\nden Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital\nder Hypothek zu verlangen.\nberechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist\nzur Tilgung zu verwenden.\n§ 16                                (3) Die Aufsichtsbehörde kann für Einzelfälle oder für\nIn den von der Hypothekenbank verwendeten Dar-           Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, daß der Beginn\nlehensprospekten und Antragsformularen sind alle Bestim-    der Amortisation für einen größeren als den in Absatz 1\nmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über       Satz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn\nAbzüge zugunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit     dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in\nder Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden          Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuld-\nners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des be-\nLeistungen, über den Beginn einer Amortisation und über\nliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.\ndie Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.\n§ 21\n§ 17\n(1) Das Recht des Schuldners zur teilweisen Rück-\n(1) Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen        zahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken\nGrundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirt-       in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der\nschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zugrunde liegt,   Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die\nfinden zugunsten der Hypothekenbank die Vorschriften         Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit\nder§§ 1133 und 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über        unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistun-\ndas Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung          gen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die\naus dem Grundstück nur in Ansehung des Betrags An-           Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der\nwendung, für welchen in dem verminderten Wert des            Betrag der Zahlung den zehnten Teil des Restkapitals\nGrundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der         .erreicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren\nSatzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Über diesen     Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen\nBetrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Ver-     Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf bei\nminderung des Wertes des Grundstücks das Recht, die          den in § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche\nvorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht      Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des\nausbedingen.                                                 ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen\nneuen Tilgungsplan aufzustellen.\n(2) Hat die Bank sich für den Fall, daß ein Teil des\nGrundstücks veräußert wird, weitere als die ihr gesetzlich      (2) Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in An-\nsehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der\nzustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung\nBerichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek\nvorbehalten, so ist die Geltendmachung dieser Rechte\noder der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs nach den\nausgeschlossen, wenn die Unschädlichkeit der Veräuße-\nVorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Hand-\nrung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landes-\nlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.\ngesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird.\n(3) Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz\n(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Fall\njedem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher\nihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek      Betrag der Hypothek am Schluß des Vorjahres amortisiert\nverlangen kann.\nwar.\n§ 18                                                        § 21 a\n(weggefallen)                           Bei Hypotheken, die nicht als Deckung für Schuldver-\nschreibungen benutzt werden, kann von den Vorschriften\nder §§ 14 bis 21 abgewichen werden.\n§ 19\n§ 22\nBei Amortisationshypotheken darf zugunsten der Bank\nein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Verein-         (1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe ver-\nbarung, welche der Bank das Recht einräumt, aus be-          wendeten Hypotheken sowie die sonstigen als ordentliche\nsonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden          Deckung verwendeten Werte sind von der Bank einzeln in\nGründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimm-        ein Register einzutragen. Im Fall des § 6 Abs. 4 sind die\nten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.         als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2903\nRegister einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren           (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben\nhat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen      sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohn-\nhandelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.                 zwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.\n(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden\nKalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 29 bestellten                                 § 29\nTreuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, wel-         (1) Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie\nche während des letzten Halbjahres in dem Hypothekenre-      ein Stellvertreter zu bestellen.\ngister vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde\neinzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde       (2) Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde\naufbewahrt.                                                  nach Anhörung der Hypothekenbank. Die Bestellung kann\njederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.\n§ 23                               (3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Auskunft\n(weggefallen)                        über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen\nFeststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treu-\nhänder ist an Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht\n§ 24\ngebunden.\nMacht eine Hypothekenbank von dem Recht des er-\nweiterten Geschäftsbetriebs nach § 46 Abs. 1 Gebrauch,                                   § 30\nso hat sie ihren Jahresabschluß nach den Vorschriften          (1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vor-\naufzustellen, die für ihre nicht zum Betrieb einer Hypothe- schriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe\nkenbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und ihn          jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er, sofern der Wert der\nfür die zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden         beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichts-\nGeschäfte nach der für diesen Geschäftszweig vor-           behörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht ver-\ngeschriebenen Gliederung zu ergänzen.                       pflichtet, zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem\nwirklichen Wert entspricht.\n§§ 25 bis 27\n(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der\n(weggefallen)                       Hypothekenpfandbriefe verwendeten Werte gemäß den\nVorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister\n§ 28                           eingetragen werden.\n(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind anzugeben          (3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe\nmit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vor-\n1. die Zahl der im Hypothekenregister eingetragenen         schriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das\nHypotheken und deren Verteilung mit den als Deckung     Hypothekenregister zu versehen. Eine Nachbildung der\nin Ansatz gebrachten Beträgen                           eigenhändigen Unterschrift genügt.\na) nach ihrer Höhe in Stufen von bis zu einhundert-        (4) Im Hypothekenregister eingetragene Werte können\ntausend Deutsche Mark, von mehr als einhundert-     nur _mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register\ntausend Deutsche Mark bis zu einer Million Deut-    gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders be-\nsche Mark und von mehr als einer Million Deutsche   darf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen,\nMark und                                            daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem\nb) nach den Hauptgebieten, in denen die beliehenen      Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt.\nGrundstücke liegen;                                    (5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Bescheinigung\n2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken an gewerb-      nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag\nlich genutzten und auf solche an Wohnzwecken die-       der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in\nnenden Grundstücken sowie auf Hypotheken an Bau-        § 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird diese\nplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen    Grenze überschritten, so hat der Treuhänder dies der\nNeubauten fallen;                                       Aufsichtsbehörde mitzuteilen.\n3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-                                     § 31\nwaltungsverfahren, die am Abschlußstichtag anhängig\nwaren, sowie die Zahl der im Geschäftsjahr durch-          (1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregister eingetra-\ngeführten Zwangsversteigerungen;                        gene Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem\nMitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegen-\n4. die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des\nstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes her-\nGeschäftsjahrs Grundstücke zur Verhütung von Ver-\nausgeben.\nlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen;\n(2) Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister ein-\n5. der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von den\ngetragenen Werte und Urkunden über solche Werte auf\nHypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen, so-\nVerlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung\nweit diese Rückstände nicht bereits in den vorher-\nim Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register\ngehenden Jahren abgeschrieben worden sind;\neingetragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfand-\n6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten          briefe genügen oder die Bank eine andere vorschrifts-\nRückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach den     mäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypotheken-\ndurch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten   schuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypotheken-\nRückzahlungen.                                          urkunde oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürger-","2904                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nliehen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpfichtet,            (4) Während des Konkurses der Hypothekenbank sind\nso hat der Treuhänder die Urkunde auch dann heraus-             die Kosten einer Versammlung der Pfandbriefgläubiger,\nzugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht            die nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die\nvorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so sind in          gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei-\ndiesem Fall die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in           bungen berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedi-\ndas Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder           gung der letzteren dienenden Teil der Konkursmasse zu\nzur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben.                     berichtigen.\n(3) Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu                                    § 35a\nvorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie\nherauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine            (1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Hypo-\nandere Deckung zu beschaffen.                                   thekenbank (§ 32 des Gesetzes über das Kreditwesen)\nkann zurückgenommen werden, wenn das Grundkapital\nunter den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Mindestnennbetrag\n§ 32\nherabgesetzt wird.\n(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und\nSchriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die            (2) Überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf\nHypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypotheken-            befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete\nregister eingetragenen Werte beziehen.                          Grenze, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die\nBank ihren Jahresreingewinn ganz oder teilweise so lange\n· (2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapital-   in die Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche\nrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister ein-            Umlaufsgrenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde\ngetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbrief-       darf diese Anordnung erst treffen, wenn die Hypotheken-\ngläubiger erheblichen Änderungen, welche diese Werte             bank den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichts-\nbetreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu             behörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse\nmachen.                                                          über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie\neiner Anordnung nach Satz 1 widersprechen.\n§ 33\nStreitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypo-                                    § 36\nthekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde.                                             (weggefallen)\n§ 34                                                          § 37\nDer Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten von der\n(1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypo-\nAufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung; diese ist          thekenpfandbriefe über den Betrag hinaus in den Verkehr\nvon der Hypothekenbank in sinngemäßer Anwendung des\nbringt, der durch die im Hypothekenregister eingetragenen\n§ 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen ge-\nWerte vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Freiheitsstrafe\nsondert zu erstatten und auf Verlangen der Aufsichts-\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nbehörde vorzuschießen.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n§ 34a\n1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen im\nArreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypo-           Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Ver-\nthekenregister eingetragenen Werte finden nur wegen der              äußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen\nAnsprüche aus den Hypothekenpfandbriefen statt.                      im Register eingetragenen Werte zur vorschrifts-\nmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe nicht\n§ 35                                  genügen, oder\n(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der           2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 zuwider\nKonkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung              unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek die ent-\naus den im Hypothekenregister eingetragenen Werten die               sprechenden Ersatzdeckungswerte in das Hypo-\nForderungen der Pfandbriefgläubiger einschließlich ihrer             thekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur\nseit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsforderungen              Verwahrung zu übergeben.\nden Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Die\nPfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen Rang.                                       § 38\n(2) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nBefriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank                lässig für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe\nfinden die für die Absonderungsberechtigten geltenden           ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung in\nVorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3       Verkehr bringt.\nder Konkursordnung entsprechende Anwendung.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(3) Gehören zur Konkursmasse im Umlauf befindliche          zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\neigene Hypothekenpfandbriefe der Bank, die von dieser\ndem Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so\n§ 39\nwerden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen\nHypothekenpfandbriefe fallenden Anteile an dem Erlös               § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Geld-\naus den in Absatz 1 bezeichneten Gegenständen mit-              buße gegen juristische Personen und Personenvereini-\ngezählt.                                                        gungen ist auch dann anzuwenden, wenn ein Geschäfts-","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                             2905\nleiter einer Hypothekenbank, der nicht nach Gesetz,        Befriedigung aus den Hypotheken die Forderungen aus\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der       Schuldverschreibungen, zu deren Deckung Hypotheken\nHypothekenbank berufen ist, eine Straftat oder Ordnungs-   verwendet werden, den Forderungen aus den übrigen\nwidrigkeit begangen hat.                                   Schuldverschreibungen vor; entsprechendes gilt für die\nBefriedigung aus Reallasten und Darlehen.\n§ 39a                               (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-\nten, nach welchen den Inhabern von Schuldverschreibun-\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\ngen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts,\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\nAktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-\naufsichtsamt für das Kreditwesen.\ntien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Ge-\nnossenschaften über ein Anlehen ausgestellt sind, ein\n§ 40                           Vorrecht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern,\n(1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes      deren Forderungen später entstehen, dadurch gewährt\ndie Grundschulden gleich.                                   werden kann, daß die zu bevorrechtigenden Forderungen\nin ein öffentliches Schuldbuch eingetragen werden.\"\n(2) Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von\nVerlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden\n§ 44\nHypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung\nerworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder                                 (Inkrafttreten)\nGrundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen,\nso findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ent-                                   § 45\nsprechende Anwendung.\nBei Geschäften, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen\n§ 41                            worden sind, darf die Rechnungsabgrenzung weiterhin\nnach § 25 in der vor diesem Tage geltenden Fassung\nWerden von einer Hypothekenbank Kommunalschuld-          vorgenommen werden.\nverschreibungen nach § 1 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1\nausgegeben, so sind auf diese Schuldverschreibungen                                      § 46\nund die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen\ndie Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 2     (1) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-\nSatz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und der §§ 22,   den Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des\n29 bis 35 a, 37 bis 39 a und 45 mit der Maßgabe anzu-       § 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den\nwenden, daß an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe         Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als\ndie Kommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der        dem in § 5 bezeichneten Umfange betrieben haben:\nPfandbriefgläubiger die Gläubiger der Kommunalschuld-          (2) Bei ein~r Hypothekenbank, die von dem Recht des\nverschreibungen, an die Stelle der Hypotheken die Kom-      erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch\nmunaldarlehen und an die Stelle des Hypothekenregisters     macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen\ndas Deckungsregister für die zur Deckung der Kommunal-      Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschrei-\nschuldverschreibungen bestimmten Kommunaldarlehen           bungen den achtundvierzigfachen Betrag des haftenden\nund Ersatzwerte treten. Die Kommunalschuldverschrei-        Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis eines\nbungen dürfen auch unter der Bezeichnung „Öffentlicher      angemessenen haftenden Eigenkapitals nach § 1O des\nPfandbrief\" ausgegeben werden.                              Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. § 7\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 42\n(weggefallen)                                                     § 47\n(1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund\n§ 43                            dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch\nder Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen\nDer § 17 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung\nRepublik.\nwird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n(2) Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-\nkratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in die-\n,,§ 17                           sem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie\n(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschrif-  aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entspre-\nten, nach denen den Inhabern von Schuldverschreibun-        chenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland ein-\ngen, die von anderen Kreditinstituten als Hypothekenban-    schließlich Berlin (West) gleichwertig sind.\nken auf Grund von Hypotheken oder von Reallasten oder          (3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht\nvon Darlehen der in§ 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgeset-       auch im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen\nzes bezeichneten Art ausgegeben sind, ein Vorrecht vor      Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung.\nallen anderen Konkursgläubigern in Ansehung der Befrie-\ndigung aus den Hypotheken oder den Reallasten oder den\n§§ 48 bis 53\ngenannten Darlehen des Kreditinstituts zusteht. Wird ein\nsolches Vorrecht gewährt, so gehen in Ansehung der                                  (weggefallen)","2906                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung\nbesonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor\nVom 19. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frü-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 here Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch\ndann, wenn ein früherer Halter für das Halten des\nFahrzeugs Steuern entrichtet hat. Die Steuerbefreiung\nArtikel 1                              endet unabhängig von einer vorübergehenden Still-\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                  legung für Personenkraftwagen mit Hubraum\nbis    1 000 ccm    nach 1 Jahr 10 Monaten,\n§ 3e des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung\nüber 1 000 bis zu 1100 ccm     nach 1 Jahr 8 Monaten,\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1\nüber 1100 bis zu  1 200 ccm    nach 1 Jahr 7 Monaten,\nS. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nüber 1200 bis zu  1300 ccm     nach 1 Jahr 5 Monaten,\n15. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2804) geändert worden ist,\nüber 1300 bis zu  1400 ccm     nach 1 Jahr 4 Monaten,\nwird wie folgt geändert:\nüber 1 400 bis zu 1 500 ccm    nach 1 Jahr 3 Monaten,\nüber 1 500 bis zu 1 600 ccm    nach 1 Jahr 2 Monaten,\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         über 1 600 bis zu 1 700 ccm    nach 1 Jahr 1 Monat,\nüber 1700 bis zu  1900 ccm     nach 1 Jahr,\n2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                     über 1 900 bis zu 2100 ccm     nach 11 Monaten,\nüber 2100 bis zu  2 400 ccm    nach 1O Monaten,\n,,(2) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor,           über 2400 bis zu  2700 ccm     nach  9 Monaten,\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992      über 2 700 bis zu 3100 ccm     nach  8 Monaten,\nerstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die           über 3100 bis zu  3 600 ccm    nach  7 Monaten,\nden Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-        über 3 600 ccm                 nach  6 Monaten.\nZulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1 400 Kubik-\nzentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/             (3) Unabhängig vom Tag der Erstzulassung eines\nEWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geänderten Vorschriften         Personenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach\ndes Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen           Absatz 2 gewährt, wenn die in Absatz 2 genannten\nund außerdem einen gemäß den Vorschriften der                technischen Voraussetzungen nach den Feststellun-\nAnlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-              gen der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. Januar\nnung ermittelten Partikelgrenzwert von 0,08 g/km ein-        1989 bis zum 31. Juli 1992 nachträglich erfüllt werden.\"\nhalten, werden ab 1. September 1990 oder ab dem\nspäteren Tag der ersten Zulassung zeitlich befristet von\nder Steuer befreit. In den Fällen des Absatzes 2 ist die                            Artikel 2\nSteuer für denjenigen Halter neu festzusetzen, für den                           Inkrafttreten\ndas Fahrzeug am 1. September 1990 zugelassen ist\noder, sofern das Fahrzeug am 1. September 1990 still-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}