{"id":"bgbl1-1990-72-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":72,"date":"1990-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/72#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_72.pdf#page=10","order":1,"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor","law_date":"1990-12-19T00:00:00Z","page":2906,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2906                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung\nbesonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor\nVom 19. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frü-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 here Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch\ndann, wenn ein früherer Halter für das Halten des\nFahrzeugs Steuern entrichtet hat. Die Steuerbefreiung\nArtikel 1                              endet unabhängig von einer vorübergehenden Still-\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                  legung für Personenkraftwagen mit Hubraum\nbis    1 000 ccm    nach 1 Jahr 10 Monaten,\n§ 3e des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung\nüber 1 000 bis zu 1100 ccm     nach 1 Jahr 8 Monaten,\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1\nüber 1100 bis zu  1 200 ccm    nach 1 Jahr 7 Monaten,\nS. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nüber 1200 bis zu  1300 ccm     nach 1 Jahr 5 Monaten,\n15. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2804) geändert worden ist,\nüber 1300 bis zu  1400 ccm     nach 1 Jahr 4 Monaten,\nwird wie folgt geändert:\nüber 1 400 bis zu 1 500 ccm    nach 1 Jahr 3 Monaten,\nüber 1 500 bis zu 1 600 ccm    nach 1 Jahr 2 Monaten,\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         über 1 600 bis zu 1 700 ccm    nach 1 Jahr 1 Monat,\nüber 1700 bis zu  1900 ccm     nach 1 Jahr,\n2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                     über 1 900 bis zu 2100 ccm     nach 11 Monaten,\nüber 2100 bis zu  2 400 ccm    nach 1O Monaten,\n,,(2) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor,           über 2400 bis zu  2700 ccm     nach  9 Monaten,\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992      über 2 700 bis zu 3100 ccm     nach  8 Monaten,\nerstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die           über 3100 bis zu  3 600 ccm    nach  7 Monaten,\nden Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-        über 3 600 ccm                 nach  6 Monaten.\nZulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1 400 Kubik-\nzentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/             (3) Unabhängig vom Tag der Erstzulassung eines\nEWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geänderten Vorschriften         Personenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach\ndes Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen           Absatz 2 gewährt, wenn die in Absatz 2 genannten\nund außerdem einen gemäß den Vorschriften der                technischen Voraussetzungen nach den Feststellun-\nAnlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-              gen der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. Januar\nnung ermittelten Partikelgrenzwert von 0,08 g/km ein-        1989 bis zum 31. Juli 1992 nachträglich erfüllt werden.\"\nhalten, werden ab 1. September 1990 oder ab dem\nspäteren Tag der ersten Zulassung zeitlich befristet von\nder Steuer befreit. In den Fällen des Absatzes 2 ist die                            Artikel 2\nSteuer für denjenigen Halter neu festzusetzen, für den                           Inkrafttreten\ndas Fahrzeug am 1. September 1990 zugelassen ist\noder, sofern das Fahrzeug am 1. September 1990 still-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990                              2907\nGesetz\nzur Verbesserung der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit\nVom 19. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     1. zum Erwerb des Realschulabschlusses,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            eines diesem gleichwertigen oder eines\nhöherwertigen schulischen Abschlusses\noder\nArtikel 1\n2. zum Bestehen einer nach den Bestimmun-\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                          gen des Berufsbildungsgesetzes oder der\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),                           Handwerksordnung durchgeführten Meister-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                           prüfung oder einer gleichgestellten beruf-\n11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682), wird wie folgt ge-                     lichen Fortbildungsprüfung\nändert:\ngeführt hat; über die Gleichstellung der zur Min-\nderung führenden Fortbildungsprüfungen ent-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                        scheidet der Bundesminister der Verteidigung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für\na) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:\nBildung und Wissenschaft. Der Zeitraum, um\naa) In Nummer 1 werden die Worte „im letzten                    den sich der Anspruch nach Satz 5 vermindert,\nDienstjahr\" durch die Worte „in den letzten                 darf zusammen mit dem Zeitraum, für den zum\nfünfzehn Monaten der Dienstzeit\" ersetzt.                   Erwerb des Abschlusses Fachausbildung nach\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „eineinhalb                    diesem Gesetz gewährt worden ist, sechs\nDienstjahren\" durch die Worte „vierundzwanzig               Monate nicht übersteigen. Satz 5 findet in den\nMonaten der Dienstzeit\" ersetzt.                            Fällen seiner Nummer 2 nur dann Anwendung,\nwenn der Soldat in den letzten drei Jahren vor\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ohne\nAnwendung der Sätze 3 bis 5 entstehen würde,\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hoch-                       überwiegend in einer der maßgeblichen Ausbil-\nschulen\" das Komma und das Wort „Fach-                      dung entsprechenden Verwendung gestanden\nhochschulen\" gestrichen.\nhat.\"\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze      c) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „7\"\nersetzt:\nersetzt.\n,,Der Anspruch vermindert sich auch unbescha-\ndet des Satzes 5 für die in                     2. § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Soldaten         a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „sechs\" durch das\nauf Zeit im Umfang von drei Monaten,                Wort „neun\" ersetzt.\n2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Soldaten         b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nauf Zeit im Umfang von sechs Monaten,\n„Der Anspruch auf Fachausbildung nach Satz 1\nwenn die militärische Ausbildung zum Bestehen           Nr. 3 vermindert sich in den Fällen des§ 4 Abs. 2\neiner Abschlußprüfung in einem anerkannten              Satz 4 Nr. 1 im Umfang von drei Monaten.\"\nAusbildungsberuf, dessen Ausbildungsdauer\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nnach der Ausbildungsordnung mindestens auf\nzwei Jahre festgelegt ist, geführt hat oder der     d) In Satz 3 werden die Worte „Ausbildung an Hoch-\nSoldat auf Grund einer vor der Wehrdienstzeit           schulen oder Fachhochschulen\" durch das Wort\nabgeschlossenen Ausbildung mit einem Unter-             ,,Hochschulausbildung\" ersetzt.\noffizierdienstgrad, der mindestens der Besol-\ndungsgruppe A 6 zugeordnet ist, eingestellt     3. In§ 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 5 Satz 1 und§ Ba Abs. 3\nwurde. Der Anspruch vermindert sich ferner im       Satz 1 werden jeweils die Worte ,,(Hochschul-, Fach-\nUmfang von sechs Monaten, wenn die militäri-        hochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Aus-\nsche Ausbildung                                     bildung)\" gestrichen.","2908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 2\na) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „sechs\" durch das                         Übergangsvorschrift\nWort „neun\" ersetzt.                                    Die Ansprüche auf Berufsförderung für die Soldaten auf\nb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                      Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 31 . Dezember 1993\nendet, bestimmen sich nach bisherigem Recht.\n„In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 werden\nÜbergangsgebührnisse für ein Jahr und sechs\nMonate gewährt.\"                                                              Artikel 3\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                           Inkrafttreten\nd) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 5 Satz 2\"         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurch die Worte ,,§ 5 Abs. 5 Satz 3\" ersetzt.         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}