{"id":"bgbl1-1990-71-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=5","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensusgesetz) und des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz)","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2837,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                               2837\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Durchführung einer Repräsentativstatistlk\nüber die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt (Mikrozensusgesetz)\nund des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz)\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            4. § 9 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 1 wird die Nummernbezeichnung 1 ge-\nstrichen und Satz 1 wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                „Auskunftspflichtig sind zu den Merkmalen nach § 5\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 sowie nach § 6 Abs. 1\nDas Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativ-\nNr. 1, 3 bis 5 alle Volljährigen oder einen eigenen\nstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt\nHaushalt führenden Minderjährigen, auch für min-\n(Mikrozensusgesetz) vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 955)\nwird wie folgt geändert:\n1                                      derjährige Haushaltsmitglieder.\";\nin Satz 5 wird das Semikolon durch einen Punkt\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Jahreszahlen „ 1985 bis             b) Nummer 2 wird gestrichen.\n1990\" durch „1991 bis 1995\" ersetzt.                     c) In Absatz 2 sind die Worte „Nr. 1 und 2\" zu strei-\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       chen.\n,,Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Anga-       d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölke-          ,,(4) Die Auskünfte über die Merkmale Eheschlie-\nrungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage          ßungsjahr in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und zusätzlicher\nder Bevölkerung und der Familien, den Arbeitsmarkt           privater Krankenversicherungsschutz in § 5 Abs. 1\nsowie die berufliche Gliederung und Ausbildung der           Nr. 4 sowie die Merkmale nach§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und\nErwerbsbevölkerung bereitzustellen.\"                         3, Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.\"\n2. In § 3 Abs. 2 wird „oder § 13 Abs. 5\" gestrichen.\n5. § 13 wird gestrichen.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Zahl „ 150\" durch „300\"      6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Verord-\nersetzt.                                                 nung (EWG) Nr. 3530/84 des Rates vom 13. Dezember\n1984 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung\nb) In Absatz 1 Nr. 4 wird hinter den Worten „ 1 vom           über Arbeitskräfte im Frühjahr 1985 (Amtsbl. der EG\nHundert der Bevölkerung\" das Semikolon durch             Nr. L 330/1 )\" durch die Worte „der Verordnung (EWG)\neinen Punkt ersetzt. Absatz 1 Nr. 5 wird gestrichen.     Nr. 3044/89 des Rates vom 6. Oktober 1989 zur Durch-\nc) In Absatz 2 wird im Einleitungssatz die Jahreszahl         führung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte\n,, 1985\" durch „ 1991 \" ersetzt.                         im Frühjahr 1990 und 1991 (ABI. EG Nr. L 292/2)\"\nersetzt.\nd) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „Eltern\" das\nSemikolon gestrichen.\ne) Absatz 2 Nr. 4 wird gestrichen.                         7. Es wird folgender § 16 a neu eingefügt:\nf) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Jahreszahl „ 1985\" durch                                  ,,§ 16a\n,, 1991\" ersetzt.\n§§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes vom\ng) In Absatz 3 Nr. 3 und 4 wird die Jahreszahl „ 1986\"        22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462, 565) finden <eine\njeweils durch „ 1992\" ersetzt.                           Anwendung.\"","2838                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nArtikel 2                          2. Es wird folgender § 13 a neu eingefügt:\nDas Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bun-                                    ,,§ 13a\ndesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1                          Zusammenführungen\nS. 462, 565) wird wie folgt geändert:                                      aus verschiedenen Bundesstatistiken\n(1) Zusammenführungen von Datensätzen aus Stati-\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\nstiken nach § 13 Abs. 1, die auf verschiedenen Rechts-\na) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden hinter dem           vorschriften beruhen, dürfen durchgeführt werden,\nWort „Zuordnungen\" das Komma und das Wort                 soweit es zur Gewinnung von Informationen ohne\n,,Zusammenführungen\" gestrichen.                          zusätzliche statistische Erhebungen erforderlich ist.\nHierfür sind Nummern zu verwenden, die einen Rück-\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 griff auf die Kennummern nach § 13 Abs. 2 Satz 2\n„Für jede   Erhebungseinheit wird eine Kennummer          ausschließen. Die Datensätze der gleichen Erhebungs-\nvergeben.   Sie darf keine Namen nach Satz 1 Nr. 1        einheiten erhalten jeweils die gleiche Nummer. Die\nund keine   über Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden        Entscheidung über die Zusammenführungen nach\nMerkmale    enthalten.\"                                   Satz 1 treffen der Präsident des Statistischen Bundes-\namtes und die Leiter der statistischen Ämter der Länder\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absatz 2\" die           für ihren Zuständigkeitsbereich.\nWorte „Satz 1 sowie die Kennummern nach Satz 2\"\neingefügt.                                                   (2) In dem von der Bundesregierung nach§ 5 Abs. 3\nzu erstattenden Bericht ist zusätzlich über die vom\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern\n,,(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die         der Länder durchgeführten Zusammenführungen nach\nKennummern nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Kenn-           Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten.\"\nnummern in den Datensätzen mit den Erhebungs-\nmerkmalen der Erhebungseinheiten werden jeweils\nArtikel 3\ngelöscht, sobald sie für die in Absatz 1 genannten\nZwecke nicht mehr benötigt werden.\"                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 71    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                    2839\nGesetz\nzur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDie §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1\nS. 2002) geändert worden ist, werden aufgehoben.\nArtikel 2\n1. Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über\ndeutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 95 Nr. 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird\nwie folgt geändert:\n§ 108 b und die Kapitelüberschrift „ 1) Ausgabe von Schuldverschreibungen\"\nwerden gestrichen.\n2. Das Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-\nlandsbonds vom 10. März 1960 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nrungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt\ngeändert:\na) In § 9 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.\nb) In § 14 wird Absatz 2 Satz 2 gestrichen.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über\ndie staatliche Genehmigung der Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldver-\nschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzter\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}