{"id":"bgbl1-1990-71-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=2","order":8,"title":"Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Errichtungsgesetz - BSIG)","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2834,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2834                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1.\nGesetz\nüber die Errichtung des Bundesamtes\nfür Sicherheit in der Informationstechnik\n(BSI-Errichtungsgesetz - BSIG)\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             seldaten, die für den Betrieb zugelassener Verschlüs-\nselungsgeräte benötigt werden,\n§ 1                             5. Unterstützung der für Sicherheit in der Informations-\ntechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere\nBundesamt                               soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrneh-\nfür Sicherheit in der Informationstechnik                 men; dies gilt vorrangig für den Bundesbeauftragten für\nDer Bund errichtet das Bundesamt für Sicherheit in der         den Datenschutz, dessen Unterstützung im Rahmen\nInformationstechnik als Bundesoberbehörde. Es unter-              der Unabhängigkeit erfolgt, die ihm bei der Erfüllung\nsteht dem Bundesminister des Innern.                              seiner Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz\nzusteht,\n§2                              6. Unterstützung\nBegriffsbestimmungen                           a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden bei der\nWahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,\n(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes\nb) der Verfassungsschutzbehörden bei der Auswer-\numfaßt alle technischen Mittel zur Verarbeitung oder Über-\ntung und Bewertung von Informationen, die bei der\ntragung von Informationen.\nBeobachtung terroristischer Bestrebungen oder\n(2) Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses          nachrichtendienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der\nGesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmter Sicherheits-              gesetzlichen Befugnisse nach den Verfassungs-\nstandards, die die Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Ver-            schutzgesetzen des Bundes und der Länder an-\ntraulichkeit von Informationen betreffen, durch Sicherheits-          fallen.\nvorkehrungen                                                      Die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie\n1. in informationstechnischen Systemen oder Komponen-             erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu\nten oder                                                      erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informa-\ntionstechnik gerichtet sind oder· unter Nutzung der\n2. bei der Anwendung von informationstechnischen                  Informationstechnik erfolgen. Die Unterstützungsersu-\nSystemen oder Komponenten.                                    chen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu\nmachen,\n§3\n7. Beratung der Hersteller, Vertreiber und Anwender in\nAufgaben des Bundesamtes                           Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter\nBerücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder\n(1) Das Bundesamt hat zur Förderung der Sicherheit in\nunzureichender Sicherheitsvorkehrungen.\nder Informationstechnik folgende Aufgaben:\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 werden Entscheidun-\n1. Untersuchung von Sicherheitsrisiken bei Anwendung\ngen über Kriterien und Verfahren, die als Grundlage für die\nder Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicher-\nErteilung von Sicherheitszertifikaten nach § 4 dienen, im\nheitsvorkehrungen, insbesondere von informations-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\ntechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit\ngetroffen.\nin der Informationstechnik, soweit dies zur Erfüllung\nvon Aufgaben des Bundes erforderlich ist,                                               §4\n2. Entwicklung von Kriterien, Verfahren und Werkzeugen                             Sicherheitszertifikat\nfür die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von infor-\nmationstechnischen Systemen oder Komponenten,                (1) Hersteller und Vertreiber können für informations-\ntechnische Systeme oder Komponenten bei dem Bundes-\n3. Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informa-          amt ein Sicherheitszertifikat beantragen. Die Anträge wer-\ntionstechnischen Systemen oder Komponenten und            den in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbei-\nErteilung von Sicherheitszertifikaten,                    tet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundes-\n4. Zulassung von informationstechnischen Systemen             amt wegen der Zahl und des Umfangs anhängiger Prü-\noder Komponenten, die für die Verarbeitung oder Über-     fungsverfahren eine Prüfung in angemessener Zeit nicht\ntragung amtlich geheimgehaltener Informationen (Ver-      durchführen kann und an der Erteilung eines Sicherheits-\nschlußsachen) im Bereich des Bundes oder bei Unter-       zertifikats ein öffentliches Interesse besteht. Der Antrag-\nnehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes einge-          steller legt dem Bundesamt die Unterlagen vor und erteilt\nsetzt werden sollen, sowie die Herstellung von Schlüs-    die Auskünfte, deren Kenntnis für die Prüfung und Bewer-","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                               2835\ntung des Systems oder der Komponente sowie für die                   zungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorberei-\nErteilung des Sicherheitszertifikats erforderlich ist.               tungsdienst leisten.\n(2) Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit dem                       (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem\nAntragsteller sachverständige Stellen mit der Prüfung und            Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und\nBewertung beauftragen.                                               Aufwendungen mit abgegolten.\n(3) Das Sicherheitszertifikat wird erteilt, wenn                     (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-\nlage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese\n1 . ein informationstechnisches System oder eine informa-            übersteigt.\"\ntionstechnische Komponente den vom Bundesamt fest-\nc) In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbe-\ngelegten oder allgemein anerkannten Sicherheitskrite-\nzeichnung „Präsident des Bundesamtes der Finan-\nrien entspricht und\nzen\" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\n2. der Bundesminister des Innern festgestellt hat, daß               amtes für Sicherheit in der Informationstechnik\" ein-\nüberwiegende öffentliche Interessen, insbesondere                gefügt.\nsicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik\n2. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula-\nDeutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.\ngen, Vergütungen} wird im Abschnitt Vorbemerkungen\n(4) Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Prüfstel-      zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach der\nlen aus dem Bereich der Europäischen Gemeinschaft wer-           Nummer 8 a folgende neue Nummer 8 b eingefügt:\nden vom Bundesamt anerkannt, soweit sie eine den                 „Nummer 8 b\nSicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertige\nSicherheit ausweisen.                                            Die Zulage beträgt\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen\n§5                                 A 1 bis A 5                       180,00 Deutsche Mark,\nA 6 bis A 9                       230,00 Deutsche Mark,\nErmächtigung\nA 10 bis A 13                     300,00 Deutsche Mark,\n(1} Der Bundesminister des Innern bestimmt nach Anhö-        A 14 und höher                    370,00 Deutsche Mark,\nrung der betroffenen Wirtschaftsverbände und im Einver-         für Anwärter der Laufbahngruppe\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\ndes mittleren Dienstes            135,00 Deutsche Mark,\nRechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der\ndes gehobenen Dienstes            180,00 Deutsche Mark,\nErteilung von Sicherheitszertifikaten nach § 4 und deren\ndes höheren Dienstes              225,00 Deutsche Mark.\"\nInhalt.\n(2) Verliert ein Beamter den Anspruch auf die Stellenzu-\n(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach\nlage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bun-\nden zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\ndesbesoldungsordnungen A und B, weil er aus dienstli-\nRechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen\nchen Gründen beim Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\nerhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem mit\nmationstechnik verwendet wird, so erhält er eine ruhege-\nden Amtshandlungen verbundenen Verwaltungsaufwand.\nhaltfähige Ausgleichszulage entsprechend § 13 Abs. 1\nDer Bundesminister des Innern bestimmt im Einverneh-\nSatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn die Voraus-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\nsetzungen der Ruhegehaltfähigkeit nach Vorbemerkung\nverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\nNummer 3 a nicht erfüllt sind. Die Ausgleichszulage verrin-\nGebührensätze.\ngert sich bei allgemeinen Besoldungsanpassungen um\n§6                            jeweils ein Drittel ihres Betrages.\nÄnderung d~s Bundesbesoldungsgesetzes,\nUbergangsvorschrift                                                    §7\n(1) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der             Änderung der Erschwerniszulagenverordnung\nBekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom              Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der\n11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682), wird wie folgt ge-     Bekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),\nändert:                                                     zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli\n1990 (BGBI. 1 S. 1451), wird wie folgt geändert:\n1. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nwird wie folgt geändert:                                In § 5 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5 a einge-\nfügt:\na) In Vorbemerkung Nummer 3 a werden in Absatz 1\n,,5 a. einer Zulage nach Nummer 8 b der Vorbemerkun-\nSatz 1 nach der Angabe „8 a\" die Angabe „8 b\" und\ngen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\nein Komma eingefügt.\ndes Bundesbesoldungsgesetzes,\".\nb) Nach Vorbemerkung Nummer 8 a wird folgende\nneue Nummer 8 b eingefügt:\n§8\n„8 b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für\nSicherheit in der Informationstechnik             Änderung der Verordnung über die Gewährung\nvon Mehrarbeitsvergütung für Beamte\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes-\namt für Sicherheit in der Informationstechnik ver-     Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-\nwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.   vergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntma-\nDie Zulage erhalten unter den gleichen Vorausset-   chung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1S. 1107), zuletzt geändert","2836                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndurch Artikel 1 § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember                                  §9\n1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt geändert:                  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nDie auf den §§ 7 und 8 beruhenden Teile der dort\na) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a           geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils\neingefügt:                                                 einschlägigen Ermächtigungen durch Verordnung geän-\ndert werden.\n,,4 a. einer Zulage nach Nummer 8 b der Vorbemer-\nkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A                                      § 10\nund B des Bundesbesoldungsgesetzes,\".\nInkrafttreten\nb) In Satz 3 werden die Worte „Nummer 3 oder 4\" durch\ndie Worte „Nummer 3, 4 oder 4 a\" ersetzt.                     Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}