{"id":"bgbl1-1990-71-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=46","order":3,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2878,"pdf_page":46,"num_pages":15,"content":["2878                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil  1\nFünfzehnte Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. Sep-\ntember 1969 (BGBI. 1 S. 1556), der durch das Gesetz vom 3. September 1970\n(BGBI. 1 S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nIn die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBI. 1 S. 893) wird mit Wirkung vom\n1. Januar 1990 im Länderteil Nordrhein-Westfalen nach „Universität - Gesamt-\nhochschule - Wuppertal\" eingefügt:\n,, Private Hochschule Witten/Herdecke\".\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-\nschulbauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-\nnungen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und\nÄnderungen von Bezeichnungen berücksichtigen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                     2879\nSechzehnte Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit§ 14a Abs. 1    Sachsen\ndes Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September\n1969 (BGBI. 1 S. 1556), zuletzt geändert durch Anlage 1    Universität Leipzig\nKapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt 11 Nr. 1 des Einigungs- Technische Hochschule Leipzig\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1  Handelshochschule Leipzig\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 1130), verordnet die Bundesregierung:              Deutsche Hochschule für Körperkultur\nTheaterhochschule Leipzig\nArtikel 1                          Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig\nIn die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in       Hochschule für Musik Leipzig\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981\n(BGBI. 1 S. 893) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1991     Pädagogische Hochschule Leipzig\ndie nachfolgenden Hochschulen bis zum 31. Dezember         Institut für Literatur Leipzig\n1991 vorläufig aufgenommen:\nTechnische Universität Dresden\nBerlin                                                     Hochschule für Verkehrswesen Dresden\nHumboldt-Universität zu Berlin                             Medizinische Akademie Dresden\nIngenieurhochschule Berlin                                 Pädagogische Hochschule Dresden\nIngenieurhochschule Berlin-Wartenberg                      Hochschule für bildende Künste Dresden\nHochschule für Ökonomie Berlin\nHochschule für Musik Dresden\nHochschule für Schauspielkunst Berlin\nlandwirtschaftliche Hochschule Meißen\nKunsthochschule Berlin\nHochschule für Musik Berlin                                Bergakademie Freiberg\nTechnische Universität Chemnitz\nBrandenburg\nIngenieurhochschule Mittweida\nHochschule für Bauwesen Cottbus\nTechnische Hochschule Zwickau\nBrandenburgische Landeshochschule Potsdam\nHochschule für Recht und Verwaltung Potsdam-Babelsberg     Pädagogische Hochschule Zwickau\nHochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg       Technische Hochschule Zittau\nMeckl en bu rg-Vorpom mern                                 Sachsen-Anhalt\nUniversität Rostock                                        Hochschule für Landwirtschaft Bernburg\nErnst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald                  Pädagogische Hochschule Halle/Köthen\nTechnische Hochschule Wismar\nPädagogische Hochschule Magdeburg\nHochschule für Seefahrt Warnemünde-Wustrow\nHochschule für Kunst und Design Halle\nPädagogische Hochschule Neubrandenburg\nPädagogische Hochschule Güstrow                            Technische Universität Magdeburg","2880                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nMartin-Luther-Universität Halle                                                       Artikel 2\nMedizinische Akademie Magdeburg                               Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann\nTechnische Hochschule Merseburg                             die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der\nTechnische Hochschule Köthen                                vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann\nThüringen                                                   dabei die Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen oder\nHochschuleinrichtungen fortlassen und Änderungen von\nFriedrich-Schiller-Universität Jena                         Bezeichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig auf-\nMedizinische Akademie Erfurt                                genommenen Hochschulen gesondert aufführen.\nPädagogische Hochschule Erfurt\nTechnische Hochschule Ilmenau                                                         Artikel 3\nHochschule für Architektur Weimar                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nHochschule für Musik Weimar                                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                              2881\nVerordnung\nüber die Eignungsprüfung\nfür die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 10 Nr. 2 des Gesetzes über die            4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied-\nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-               staates der Europäischen Gemeinschaften,\nschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) verordnet der\n5. die Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden\nBundesminister der Justiz:\nWahlfachgruppen und des Faches für die zweite Auf-\nsichtsarbeit,\n§ 1\n6. die Versicherung, daß der Antragsteller die Zulassung\nPrüfungsamt                               zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt\nFür das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zustän-            beantragt hat,\ndigkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite    7. eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungs-\njuristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des              ämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungs-\nLandes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames               prüfungen unterzogen hat.\nPrüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese\nVerordnung nichts anderes bestimmt.                              (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen,\nsoweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher\nSprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer\n§2\nbeglaubigten Übersetzung vorzulegen.\nPrüfer\n(1) Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristi-                                §4\nsche Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Ver-\ntreter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern                       Rücktritt von der Prüfung\nberufenen Rechtsanwälte. Im übrigen kann zum Prüfer\nDer Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus\nberufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers\nwichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt\nfür die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.\nkein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht be-\n(2) Für das Verfahren der Berufung, die Amtsdauer und     standen.\ndie einstweilige Heranziehung von Prüfern gelten die Vor-\nschriften für die Prüfer der zweiten juristischen Staatsprü-                                § 5\nfung des Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt\noder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist. Bei                      Erlaß von Prüfungsleistungen\nErrichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prü-            Das Prüfungsamt erläßt dem Antragsteller auf Antrag\nfer der beteiligten Länder berufen werden.                   schriftliche Prüfungsleistungen, wenn er durch ein Prü-\nfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Aus-\n§3                               bildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für\nZulassung zur Eignungsprüfung                   die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Bundes-\nrepublik Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen\n(1) Der Antragsteller kann bei jedem nach § 3 des          und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht\nGesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung          erworben hat.\nzur Rechtsanwaltschaft zuständigen Prüfungsamt im\nGeltungsbereich dieser Verordnung die Zulassung zur                                         §6\nEignungsprüfung beantragen.\nPrüfungsgebiete\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach\n1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,                  Zivilrecht auf\n2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungs-           1. den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-       2. das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils ein-\nschaft,                                                       schließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des\nBürgerlichen Gesetzbuchs,\n3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte\nder Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten abge-       3. das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich\nleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine minde-         der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der\nstens dreijährige Berufsausübung in einem Mitglied-           Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenz-\nstaat,                                                        rechts.","2882                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach    die Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt. Die von\n1 . Öffentliches Recht auf                                   einem Prüfer abgegebene Bewertung wird mit der Auf-\nsichtsarbeit den anderen Prüfern zugeleitet.\na) die Grundrechte,\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen\nb) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allge-       während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.\nmeine Verwaltungsverfahrensrecht,\nc) die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der                                      § 9\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung,\nVersäumnis von Prüfungsterminen\nd) das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich       der            und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten\nGrundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,\n(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschul-\n2. Strafrecht auf\ndigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit\na) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,               nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab,\nb) den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs,             ist die Prüfungsleistung als mißlungen zu bewerten.\nc) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen       (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Ent-\nim Gerichtsverfassungsrecht,                         schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für\ndie mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis\n3. Zivilrecht auf\nzum Ende wahr, gilt die Prüfung als nicht bestanden.\na) die Grundzüge des Familienrechts und des Erb-\nrechts,\n§ 10\nb) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich\nOrdnungswidriges Verhalten\nder Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,\n4. Handelsrecht auf                                              (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens\ndes Antragstellers, namentlich eines Täuschungsver-\na) die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesell-       suchs, entscheidet das Prüfungsamt.\nschaftsrechts,\n(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Auf-\nb) die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das\nsichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen, ist die\nWechsel- und Scheckrecht,\nArbeit als mißlungen zu bewerten. In schweren Fällen wird\nc) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich      die Prüfung für nicht bestanden erklärt.\nder Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,\n(3) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer münd-\n5. Arbeitsrecht auf                                           lichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die\na) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des     mündliche Prüfung zu wiederholen. In schweren Fällen\nkollektiven Arbeitsrechts,                           wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.\nb) das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der         (4) Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf\nGrundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.              Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht\nbestanden erklärt werden.\n§ 7\n§ 11\nPrüfungsleistungen\nEntscheidung\n(1) Die Aufsichtsarbeiten haben Aufgaben aus der beruf-            über das Ergebnis der Eignungsprüfung\nlichen Praxis eines Rechtsanwalts zum Gegenstand. Die\n(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät die\nBearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf\nStunden.                                                      Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und\nstellt auf Grund des Gesamteindrucks der in der schrift-\n(2) Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prü-         lichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit\nfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis eines Rechts-      Mehrheit fest, ob der Antragsteller die für die Ausübung\nanwalts zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den           des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik\nKurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteil-     Deutschland erforderlichen Kenntnisse hat.\nnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa\n(2) Im Anschluß an die Beratung ist die Entscheidung\nfünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn\nMinuten.                                                      der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung\nbekanntzugeben. Das Prüfungsamt erteilt hierüber eine\n§8                             schriftliche Bestätigung.\nPrüfungskommission\n§ 12\n(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsi-\nWiederholung der Eignungsprüfung\ndent des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständi-\ngen Prüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer.             (1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht\nZwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Rechts-         bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.\nanwälte sein.\n(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die\n(2) Aufsichtsarbeiten werden von jedem Prüfer selbstän-   Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht\ndig bewertet. Der Prüfer hat als Ergebnis festzustellen, ob   mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                            2883\n§ 13                             die Folgen von Beeinträchtigungen des Prüfungsverfah-\nEntsprechende Anwendung                     rens, die Niederschriften über das Prüfungsverfahren und\nlandesrechtlicher Vorschriften                die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Vorschriften für\ndie zweite juristische Staatsprüfung des Landes entspre-\nFür die Auswahl der Aufsichtsarbeiten und des Kurz-     chend, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames\nvortrags, die Bestimmung von Zeit und Ort der Prüfung, die Prüfungsamt eingerichtet ist.\nVerwendung von Kennziffern, die Zulassung von Hilfs-\nmitteln, die Höchstzahl der Teilnehmer einer mündlichen\nPrüfung, die Prüfungsaufsicht und ihre Befugnisse, die                                § 14\nGewährung von Prüfungserleichterungen für Behinderte,                             Inkrafttreten\ndie Geltendmachung und den Nachweis eines Rücktritts-\nund Entschuldigungsgrundes, die Geltendmachung und           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2884                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin\n(Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung) *)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                    §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                        Ausbildungsrahmenplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-                          (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                   der in der Anlage enthalten Anleitung zur sachlichen und\nminister für Bildung und Wissenschaft:                                    zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\n§ 1                                   rung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                          soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Ab-\nweichungen erfordern.\nDer Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird\nstaatlich anerkannt.                                                         (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\n§2                                    einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die ins-\nAusbildungsdauer\nbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                      trollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\n§3                                                                  §5\nAusbildungsberufsbild                                                    Ausbildungsplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                    bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n1. Berufsbildung,                                                       bildungsplan zu erstellen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§6\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nBerichtsheft\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n5. Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen,                     geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n6. Einrichten von Baustellen, Durchführen von Ver-                      führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nmessungsarbeiten,                                                   durchzusehen.\n7. Verwenden und Instandhalten von Werkzeugen,                                                        §7\nGeräten und Maschinen,                                                                    Zwischenprüfung\n8. Bearbeiten von Holz und Metallen, Arbeiten mit Kunst-                   (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nstoffen,                                                            Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll unmittelbar nach\n9. Erdbauarbeiten und Verarbeiten mineralischer Bau-                    dem Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.\nstoffe,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-\n10. Bauen von Arbeits- und Schutzgerüsten,                                sichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das\n11. Bauen von Traggerüsten,                                               erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\n12. Einsatz von horizontal und vertikal beweglichen Ge-                   sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\nrüsten und Arbeitsbühnen,                                           stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n13. Verankern von Gerüsten,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n14. Bauen von Leiteraufstiegen, Treppenaufgängen und                      insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben\nSeitenschutz,                                                       durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n15. Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbau-                      1. Auf- und Abbauen eines Gerüstes,\nteilen.                                                             2. Herstellen eines Untergrundes,\n3. Herstellen von drei Verankerungen auf unterschied-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nlichen Untergründen,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der        4. Zusammenstellen von Gerüstbauteilen anhand einer\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-              technischen Zeichnung,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-\nanzeiger veröffentlicht.                                               5. Instandsetzen von Gerüstbauteilen aus Holz oder Metall.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                   2885\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in        2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-               a) Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen,\nden Gebieten schriftlich lösen:\nb) Prozent- und Verhältnisrechnungen,\n1. Unfallverhütung,\nc) Kostenberechnungen,\n2. Baustoffe, Werkstoffe,\nd) Mengenermittlungen,\n3. Werkzeuge, Geräte,\ne) Lasten-, Kräfte- und Spannungsberechnungen;\n4. Ausführungsregelungen und Vorschriften zum Bau von\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nGerüsten,\na) Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen\n5. Grundrechenarten, geometrische Berechnungen,\nin Ansichten und Schnitten,\n6. Lesen von Skizzen und Zeichnungen.\nb) Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                 in Parallelperspektive,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche           c) Lesen von Gerüstplänen und Übersichtszeichnungen;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8                                    allgemeine      wirtschaftliche   und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung\nDie Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-    berücksichtigen.\ntigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-   zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nausbildung wesentlich ist.                                     1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      2. im Prüfungsfach\ninsgesamt höchstens zehn Stunden zwei Arbeitsproben                Technische Mathematik                         90 Minuten,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n3. im Prüfungsfach\n1. Herstellen einer Gerüstbekleidung einschließlich er-            Technisches Zeichnen                          90 Minuten,\nforderlicher Verankerungen,\n4. im Prüfungsfach\n2. Herstellen einer Gerüstbausonderkonstruktion          aus       Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nRohren mit Kupplungsverbindungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n3. Aufstellen und Bedienen einer Hubarbeitsbühne,              besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n4. Montage eines Gerüstaufzuges einschließlich erforder-       Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nlicher Verankerungen,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n5. Bau einer horizontal verf ahrbaren Arbeitsgerüstkon-        oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nstruktion,                                                 nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n6. Herstellen eines Traggerüstes, für das keine Aus-           wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nführungsunterlagen erforderlich sind.                      geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,               (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde        Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben      das doppelte Gewicht.\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                  (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\n1. im Prüfungsf ach Technologie:                               keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\na) Arbeitssicherheit,\nreichende Leistungen erbracht sind.\nb) Gerüstbauteile,\nc) Gerüstbauarten,                                                                         §9\nd) Regelausführungen für Gerüste,                                                     Inkrafttreten\ne) Maschinen, Geräte, Hubarbeitsbühnen;                        Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2886                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1       1\n2\n1                  2                                          3                                        4\n1   Berufsbildung               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                    dere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen          während der\nArbeitsschutz                                                                         gesamten Ausbildung\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 3 Nr. 3)                                                                           zu vermitteln\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4   Arbeitssicherheit,          a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz und               liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nrationelle Energie-            verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\nverwendung                     beachten und anwenden\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Unfallsituationen sowie berufstypische Unfall-\nquellen nennen und unfallverursachendes Ver-\nhalten sowie Maßnahmen zu dessen\nVermeidung beschreiben\nc) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-\nsionschutz beschreiben\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben","Nr. 71     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                 2887\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1             2\n1                 2                                              3                                        4\nf)  Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen            während der\ngesamten Ausbildung\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nzu vermitteln\nund Möglichkeiten rationeller Energieverwendung\nim beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich nennen\n5   Lesen und Anfertigen          a) Zeichengeräte handhaben\nvon technischen\nb) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen\nUnterlagen\n(§ 3 Nr. 5)                   c) Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter,                      3\nZulassungsbescheide, Richtlinien und Hand-\nbücher anwenden\n6   Einrichten                    a) Baustellen in Abstimmung mit den beteiligten\nvon Baustellen,                    Gewerken einrichten und sichern                            4\nDurchführen von\nb) Längen- und Höhenmessungen durchführen\nVermessungsarbeiten\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Bauwerke und Gerüste abstecken                                              1\n7   Verwenden und Instand-        a) gebräuchliche Werkzeuge, Geräte und Maschinen\nhalten von Werkzeugen,             nennen\nGeräten und Maschinen\nb) Werkzeuge handhaben und warten                               4\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Geräte unter Beachtung der Schutzeinrichtungen\neinsetzen und warten\nd) Maschinen unter Beachtung der Schutz-\neinrichtungen bedienen und warten\ne) Störungen und Schäden an Geräten und Maschinen\n8\nfeststellen\nf)   Maßnahmen zur Behebung von Störungen und\nSchäden treffen\n8   Bearbeiten von Holz           a) einfache Holzarbeiten durchführen, insbesondere\nund Metallen, Arbeiten             Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten            3\nmit Kunststoffen\nb) Bauteile aus Holz verbinden\n(§ 3 Nr. 8)\nc) einfache Metallarbeiten ausführen, insbesondere\nMeß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten                     3\nd) Metallteile verbinden\ne) Kunststoffe verbinden und verarbeiten\n1\nf) Kunststoffteile verwenden","2888                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1              2\n1                 2                                         3                                      4\n9  Erdbauarbeiten            a) Gräben einmessen, ausheben und aussteifen\nund Verarbeiten\nb) Beläge, Einfassungen und Pflasterungen herstellen\nmineralischer Baustoffe\n(§ 3 Nr. 9)               c) einfache Bauteile aus künstlichen und natürlichen\nSteinen herstellen                                       4\nd) Mörtel und Beton nach vorgegebenem Mischungs-\nverhältnis herstellen\ne) Beton einbringen, verdichten und nachbehandeln\n10   Bauen von Arbeits-        a) Bauteile für Leiter-, Stahl- und Aluminiumgerüste\nund Schutzgerüsten            sowie die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen\n(§ 3 Nr. 10)                  beschreiben                                              4\nb) lastverteilende Unterlagen in Abhängigkeit vom\nUntergrund auswählen und herstellen\nc) Leitergerüste auf- und abbauen\nd) Stahl- und Aluminiumgerüste aus Rohren mit\nKupplungsverbindungen auf- und abbauen                  12\ne) Stahl- und Aluminiumgerüste aus vorgefertigten\nBauteilen auf- und abbauen\nf) Schutzwände herstellen\ng) Gerüste bekleiden\nh) Überbrückungen und Sonderkonstruktionen                                   8\nherstellen\ni)  Leiter-, Stahl- und Aluminiumgerüste unterschied-\nlicher Bauarten warten\n11   Bauen von Traggerüsten    a) wichtige Bodenarten nennen und deren Tragfähig-\n(§ 3 Nr. 11)                  keit beurteilen\nb) Rüststützen und Rüsttürme auf-, um- und abbauen\nc) Rüstbinder und Rüstträger auf-, um- und abbauen\nd) horizontale und vertikale Aussteifungsverbände\neinbauen\ne) Verbindungen herstellen                                                 12\nf) Gerüste abspannen\ng) Traggerüste nach Ausführungsunterlagen bauen\nh) Traggerüste bauen, für die keine Ausführungs-\nunterlagen erforderlich sind\ni) Traggerüste absenken\nk) Traggerüste verschieben und verfahren","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                2889\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1              2\n1                 2                                             3                                      4\n12   Einsatz von horizontal         a) Untergründe für fahrbare Gerüste und Arbeits-\nund vertikal beweglichen          bühnen beurteilen und herstellen\nGerüsten und Arbeits-\nb) Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen bauen\nbühnen\n(§ 3 Nr. 12)                  c) Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen\n10\nd) Anhängepunkte für vertikal und horizontal fahrbare\nHängegerüste festlegen und auf ihre Tragfähigkeit\nprüfen\ne) vertikal und horizontal fahrbare Hängegerüste\nbauen und bedienen\n13   Verankern von Gerüsten        a) Anforderungen an Gerüstverankerungen nennen\n(§ 3 Nr. 13)\nb) Ausführung und Baustoffe einzurüstender Bau-              1\nwerke beschreiben\nc) Tragverhalten des Verankerungsgrundes beurteilen\nd) Verankerungsmittel auswählen\ne) Verankerung herstellen\nf) Verankerung mit Geräten prüfen                            5\ng) Bohr- und Dübellöcher schließen und nachträgliche\nFarbausbesserungen ausführen\n14   Bauen von Leiter-             a) Leiter- und Treppenaufgänge herstellen\naufstiegen, Treppen-           b) Geflechte als Seitenschutz anbringen\naufgängen und Seiten-                                                                                      6\nschutz                        c) zusätzliche Sicherungs- und Verankerungs-\n(§ 3 Nr. 14)                      maßnahmen durchführen\n15   Warten, Lagern                a) Lager für Gerüstbauteile anlegen\nund Transportieren             b) Holzschutzmittel unter Beachtung der Gefahren-\nvon Gerüstbauteilen\nstoffe auswählen und anwenden\n(§ 3 Nr. 15)\nc) Korrosionsschutzmaßnahmen unter Beachtung der\nGefahrenstoffe auswählen und durchführen\nd) Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen          8\nStraßenraum laden\ne) Gerüstbauteile für den Transport im Baustellen-\nbereich laden\nf) Gerüstbauteile im Baustellenbereich transportieren","2890                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1             2\n1               2                                        3                                      4\n-\ng) Lade- und Transportgeräte einsetzen\nh) Aufzüge und Hebezeuge aufstellen und bedienen\ni) Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen; nicht\nverwendbare Teile aussondern                                           7\nk) Gerüstbauteile aus Stahl und Leichtmetall instand-\nsetzen\n1) Gerüstbauteile aus Holz herstellen und bearbeiten","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                            2891\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 12. Dezember 1990\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von         17. ,,Internationale Frankfurter Messe AMBIENTE - Fach-\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im           messe für Gedeckter Tisch/Küche und HausraVKunst-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,         handwerk und Kunstgewerbe, Geschenkartikel/Schö-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-     nes Wohnen ·und Wohnraumleuchten/Bild und Rah-\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II           men/Schmuck und Uhren/Papeterie\"\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                  vom 16. bis 20. Februar 1991 in Frankfurt\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen      18. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN Februar '91\"\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                  vom 17. bis 19. Februar 1991 in München\n1. ,,domotex hannover '91 - Weltmesse für Teppiche und    19. ,,DOMOTECHNICA- Internationale Messe für energie-\nBodenbeläge\"                                               betriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haustech-\nvom 7. bis 10. Januar 1991 in Hannover                     nik, Küchengeräte und Küchen\"\n2. ,,HEIMTEXTIL - Internationale Fachmesse für Heim-          vom 19. bis 22. Februar 1991 in Köln\nund Haustextilien\"                                     20. ,,didacta 91 - Die internationale Bildungsmesse\"\nvom 9. bis 12. Januar 1991 in Frankfurt                    vom 25. Februar bis 1. März 1991 in Düsseldorf\n3. ,,PRECIOSA '91 - Internationale Fachmesse für          21. ,,ISPO Frühjahr - 34. Internationale Fachmesse für\nSilberwaren, Schmuck, Edelsteine und Uhren\"\nSportartikel und Sportmode\"\nvom 12. bis 14. Januar 1991 in Düsseldorf\nvom 28. Februar bis 3. März 1991 in München\n4. ,,BAU 91 - 9. Internationale Fachmesse für Baustoffe,\nBausysteme, Bauerneuerung\"                             22. ,,R91 - Internationale Fachmesse Rolladen, Tore +\nvom 16. bis 22. Januar 1991 in München                     Sonnenschutz\"\nvom 28. Februar bis 3. März 1991 in Stuttgart\n5. ,,boot 91 Düsseldorf - 22. Internationale Bootsaus-\nstellung\"                                              23. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse\nvom 19. bis 27. Januar 1991 in Düsseldorf                  Musikinstrumente, Ton- und Licht-Equipment, Musik-\nzubehör, Musikalien\"\n6. ,,CMT - Internationale Ausstellung für Caravan, Motor,\nTouristik\"                                                 vom 2. bis 6. März 1991 in Frankfurt\nvom 19. bis 27. Januar 1991 in Stuttgart               24. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug,\n7. ,,Internationale Möbelmesse\"                               Schloß und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf\"\nvom 22. bis 27. Januar 1991 in Köln                        vom 3. bis 6. März 1991 in Köln\n8. ,,IMA - 12. Internationale Fachmesse Unterhaltungs-    25. ,,80. Frankfurter Gartenbaumesse\"\nund Warenautomaten\"                                        am 9. und 10. März 1991 in Frankfurt\nvom 23. bis 26. Januar 1991 in Frankfurt\n26. ,,Hannover Messe CeBIT '91 - Welt-Centrum Büro\n9. ,,91. Internationale Lederwarenmesse\"                      Information Telekommunikation\"\nvom 24. bis 27. Januar 1991 in Offenbach                   vom 13. bis 20. März 1991 in Hannover\n10. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - Verkaufsausstellung 27. ,,Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-\nder Kunst- und Antiquitätenhändler\"                        messe - Frühjahr\"\nvom 24. bis 27. Januar 1991 in Stuttgart                   vom 15. bis 17. März 1991 in Köln\n11. ,,Internationale Frankfurter Messe PREMIERE -\n28. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär, Heizung,\nFachmesse für Papier, Bürobedarf, Schreibwaren/\nKlima\"\nPräsente/Parfümerie, Kosmetik, Drogerie und Friseur-\nbedarf\"                                                    vom 19. bis 23. März 1991 in Frankfurt\nvom 26. bis 30. Januar 1991 in Frankfurt               29. ,,DIV - Ausstellung für Heimwerken und\n12. ,,Fachausstellung für Pharmazie und Medizintechnik-        Handarbeiten\"\n26. Stuttgarter Kongreß für aktuelle Medizin\"              vom 20. bis 24. März 1991 in Stuttgart\nvom 1. bis 3. Februar 1991 in Stuttgart                30. ,,Garten - Fachausstellung für Garten- und Blumen-\n13. ,,C-8-R München - 22. Ausstellung Caravan - Boot -         freunde\"\nInternationaler Reisemarkt\"                                vom 20. bis 24. März 1991 in Stuttgart\nvom 2. bis 10. Februar 1991 in München\n31. ,,GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf\"\n14. ,,10. SALON AKTUELL\"                                       vom 22. bis 25. März 1991 in Düsseldorf\nam 3. und 4. Februar 1991 in Düsseldorf\n32. ,,ISA - Internationale Sammler- und Antiquitätenaus-\n15. ,,Internationale Süßwarenmesse\"                            stellung mit Münzenbörse\"\nvom 3. bis 7. Februar 1991 in Köln                         vom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart\n16. ,,INHORGENTA München - 18. Internationale Fach-\n33. ,,IWB - Internationale Waffenbörse\"\nmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Silber-\nvom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart\nwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebsein-\nrichtungen\"                                            34. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse\"\nvom 8. bis 11. Februar 1991 in München                     vom 5. bis 7. April 1991 in Stuttgart","2892                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n35. ,,65. interstotf - Internationale Fachmesse für Beklei-   54. ,, 11. SALON AKTUELL\"\ndungstextilien\"                                              am 4. und 5. August 1991 in Düsseldorf\nvom 9. bis 11. April 1991 in Frankfurt\n55. ,,PRECIOSA '91 - Internationale Fachmesse für\n36. ,,HANNOVER MESSE Industrie '91 - Weltmesse                    Silberwaren, Schmuck, Edelsteine und Uhren\"\nindustrieller Techniken\"                                     vom 17. bis 19. August 1991 in Düsseldorf\nvom 10. bis 17. April 1991 in Hannover\n56. ,,aktiv leben - NRW-Verbraucher-Ausstellung Düssel-\n37. ,,FUR & FASHION FRANKFURT'                                    dorf\"\nvom 11. bis 14. April 1991 in Frankfurt                      vom 17. bis 25. August 1991 in Düsseldorf\n38. ,,lnterpharm - 3. Pharmazeutische Messe mit DAZ-          57. ,,MODE-WOCHE-MÜNCHEN August '91\"\nKongreß für Wissenschaft und Praxis\"                         vom 18. bis 20. August 1991 in München\nvom 12. bis 14. April 1991 in Stuttgart\n58. ,,92. Internationale Lederwarenmesse\"\n39. ,,18. Modeforum Offenbach\"                                    vom 24. bis 27. August 1991 in Offenbach\nvom 13. bis 15. April 1991 in Offenbach\n59. ,,Internationale Frankfurter Messe HERBST -\n40. ,,INFOBASE - Internationale Messe für elektronische           Internationale Fachmesse für Konsumgüter\"\nInformationsprodukte\"                                        vom 24. bis 28. August 1991 in Frankfurt\nvom 23. bis 25. April 1991 in Frankfurt\n60. ,,GAFA - Internationale Gartenfachmesse\"\n41. ,,lnterhospital 91 und 16. Hospital Congress\"                 vom 1. bis 3. September 1991 in Köln\nvom 23. bis 26. April 1991 in Düsseldorf\n61. ,,SPOGA - Internationale Fachmesse für Sportartikel,\n42. ,,Pro Sanita - Internationale Ausstellung für Gesund-         Campingbedarf und Gartenmöbel\"\nheit und Natur\"                                              vom 1 . bis 3. September 1991 in Köln\nvom 26. April bis 1. Mai 1991 in Stuttgart\n62. ,,ISPO Herbst - 35. Internationale Fachmesse für\n43. ,,lnterzum - Internationale Zuliefermesse für Möbel-          Sportartikel und Sportmode\"\nfertigung, Innenausbau und Raumausstattung -                 vom 3. bis 6. September 1991 in München\nMaschinen für die Polsterindustrie\"\nvom 3. bis 7. Mai 1991 in Köln                           63. ,,54. IAA - Internationale Automobilausstellung\"\nvom 12. bis 22. September 1991 in Frankfurt\n44. ,,LIGNA Hannover '91 - Weltmesse für Maschinen\nund Ausrüstung der Holz- und Forstwirtschaft\"            64. ,,Kind + Jugend - Internationale Kinder- und Jugend-\nvom 8. bis 14. Mai 1991 in Hannover                          messe - Herbst\"\nvom 13. bis 15. September 1991 in Köln\n45. ,,TECHTEXTIL-ZESPLAMA - Internationale Fach-\nmesse für technische Textilien und faserverstärkte       65. ,,Handwerk - Süddeutschlands große Verkaufsaus-\nMaterialien\"                                                 stellung von Handwerk, Handel und Industrie\"\nvom 14. bis 16. Mai 1991 in Frankfurt                        vom 14. bis 22. September 1991 in Stuttgart\n46. ,,QUALITY - 2. Internationale Fachmesse und Kon-          66. ,,CERAMITEC - 5. Internationale Fachmesse Maschi-\ngreß für Qualitätssicherung\"                                 nen, Geräte, Anlagen, Verfahren und Rohstoffe für die\nvom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart                        gesamte keramische Industrie und die Pulvermetal-\nlurgie\"\n47. ,,CAT - Computerunterstützte Technologien -                   vom 17. bis 21. September 1991 in München\n7. Internationale Fachmesse und Anwenderkongreß\"\nvom 14. bis 17. Mai 1991 in Stuttgart                    67. ,,GDS - Internationale Schuhmesse Düsseldorf\"\nvom 20. bis 23. September 1991 in Düsseldorf\n48. ,,PaPro 91 - Internationale Messe Packmittelproduk-\ntion, Papiertechnik, Folientechnik\"                      68. ,,ITMA 91 Hannover - 11. Internationale Textilmaschi-\nvom 29. Mai bis 4. Juni 1991 in Düsseldorf                   nen-Ausstellung\"\nvom 24. September bis 3. Oktober 1991 in Hannover\n49. ,,IMB - Internationale Messe für Bekleidungsmaschi-\nnen\"                                                     69. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale\nvom 4. bis 8. Juni 1991 in Köln                               Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und\nSilberwaren\"\n50. ,,fensterbau 91 - Internationale Fachmesse mit Süd-            vom 28. bis 30. September 1991 in München\nwestdeutschem Glasertag Stuttgart 1991\"\nvom 6. bis 8. Juni 1991 in Stuttgart                     70. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit\nLandesmeisterschaft Friseurhandwerk\n51 . ,,2. Weltausstellung der Errungenschaften der jungen          Baden-Württemberg\"\nErfinder - EXPO '91 - Plovdiv\"                               am 29. und 30. September 1991 in Stuttgart\nvom 7. Juni bis 7. Juli 1991 in Plovdiv, Bulgarien\n71. ,,eltefa - Fachmesse für Elektrotechnik und Elek-\n52. ,,LASER - Innovative und angewandte Optoelektronik             tronik\"\n- 10. Internationale Fachmesse und Internationaler            vom 30. September bis 2. Oktober 1991 in Stuttgart\nKongreß\"\nvom 10. bis 14. Juni 1991 in München                     72. ,,plantec - Internationale Fachmesse für Gartenbau\"\nvom 3. bis 6. Oktober 1991 in Frankfurt\n53. ,,Huhn & Schwein '91 - Internationale Fachausstel-\nlung für Geflügel- und Schweineproduktion\"               73. ,,81. Frankfurter Gartenbaumesse\"\nvom 26. bis 29. Juni 1991 in Hannover                         am 5. und 6. Oktober 1991 in Frankfurt"]}