{"id":"bgbl1-1990-71-19","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=52","order":19,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2884,"pdf_page":52,"num_pages":7,"content":["2884                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin\n(Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung) *)\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                    §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                        Ausbildungsrahmenplan\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-                          (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                   der in der Anlage enthalten Anleitung zur sachlichen und\nminister für Bildung und Wissenschaft:                                    zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-\nrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs-\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\n§ 1                                   rung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                          soweit betriebspraktische Besonderheiten diese Ab-\nweichungen erfordern.\nDer Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird\nstaatlich anerkannt.                                                         (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\n§2                                    einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des§ 1\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die ins-\nAusbildungsdauer\nbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.                                      trollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\n§3                                                                  §5\nAusbildungsberufsbild                                                    Ausbildungsplan\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                    bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n1. Berufsbildung,                                                       bildungsplan zu erstellen.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§6\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nBerichtsheft\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n5. Lesen und Anfertigen von technischen Unterlagen,                     geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n6. Einrichten von Baustellen, Durchführen von Ver-                      führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nmessungsarbeiten,                                                   durchzusehen.\n7. Verwenden und Instandhalten von Werkzeugen,                                                        §7\nGeräten und Maschinen,                                                                    Zwischenprüfung\n8. Bearbeiten von Holz und Metallen, Arbeiten mit Kunst-                   (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nstoffen,                                                            Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll unmittelbar nach\n9. Erdbauarbeiten und Verarbeiten mineralischer Bau-                    dem Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.\nstoffe,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-\n10. Bauen von Arbeits- und Schutzgerüsten,                                sichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das\n11. Bauen von Traggerüsten,                                               erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\n12. Einsatz von horizontal und vertikal beweglichen Ge-                   sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\nrüsten und Arbeitsbühnen,                                           stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n13. Verankern von Gerüsten,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n14. Bauen von Leiteraufstiegen, Treppenaufgängen und                      insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben\nSeitenschutz,                                                       durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n15. Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbau-                      1. Auf- und Abbauen eines Gerüstes,\nteilen.                                                             2. Herstellen eines Untergrundes,\n3. Herstellen von drei Verankerungen auf unterschied-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nlichen Untergründen,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der        4. Zusammenstellen von Gerüstbauteilen anhand einer\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-              technischen Zeichnung,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-\nanzeiger veröffentlicht.                                               5. Instandsetzen von Gerüstbauteilen aus Holz oder Metall.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                   2885\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in        2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-               a) Längen-, Flächen- und Volumenberechnungen,\nden Gebieten schriftlich lösen:\nb) Prozent- und Verhältnisrechnungen,\n1. Unfallverhütung,\nc) Kostenberechnungen,\n2. Baustoffe, Werkstoffe,\nd) Mengenermittlungen,\n3. Werkzeuge, Geräte,\ne) Lasten-, Kräfte- und Spannungsberechnungen;\n4. Ausführungsregelungen und Vorschriften zum Bau von\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nGerüsten,\na) Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen\n5. Grundrechenarten, geometrische Berechnungen,\nin Ansichten und Schnitten,\n6. Lesen von Skizzen und Zeichnungen.\nb) Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                 in Parallelperspektive,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche           c) Lesen von Gerüstplänen und Übersichtszeichnungen;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8                                    allgemeine      wirtschaftliche   und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung\nDie Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-    berücksichtigen.\ntigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-   zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nausbildung wesentlich ist.                                     1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      2. im Prüfungsfach\ninsgesamt höchstens zehn Stunden zwei Arbeitsproben                Technische Mathematik                         90 Minuten,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n3. im Prüfungsfach\n1. Herstellen einer Gerüstbekleidung einschließlich er-            Technisches Zeichnen                          90 Minuten,\nforderlicher Verankerungen,\n4. im Prüfungsfach\n2. Herstellen einer Gerüstbausonderkonstruktion          aus       Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\nRohren mit Kupplungsverbindungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n3. Aufstellen und Bedienen einer Hubarbeitsbühne,              besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n4. Montage eines Gerüstaufzuges einschließlich erforder-       Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nlicher Verankerungen,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n5. Bau einer horizontal verf ahrbaren Arbeitsgerüstkon-        oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nstruktion,                                                 nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n6. Herstellen eines Traggerüstes, für das keine Aus-           wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nführungsunterlagen erforderlich sind.                      geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,               (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde        Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben      das doppelte Gewicht.\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                  (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\n1. im Prüfungsf ach Technologie:                               keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\na) Arbeitssicherheit,\nreichende Leistungen erbracht sind.\nb) Gerüstbauteile,\nc) Gerüstbauarten,                                                                         §9\nd) Regelausführungen für Gerüste,                                                     Inkrafttreten\ne) Maschinen, Geräte, Hubarbeitsbühnen;                        Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2886                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1       1\n2\n1                  2                                          3                                        4\n1   Berufsbildung               a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 3 Nr. 1)                    dere Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes       erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des aus-\nbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,    a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen          während der\nArbeitsschutz                                                                         gesamten Ausbildung\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 3 Nr. 3)                                                                           zu vermitteln\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze\nnennen\n4   Arbeitssicherheit,          a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz und               liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfall-\nrationelle Energie-            verhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,\nverwendung                     beachten und anwenden\n(§ 3 Nr. 4)\nb) Unfallsituationen sowie berufstypische Unfall-\nquellen nennen und unfallverursachendes Ver-\nhalten sowie Maßnahmen zu dessen\nVermeidung beschreiben\nc) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-\nsionschutz beschreiben\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben","Nr. 71     Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                 2887\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1             2\n1                 2                                              3                                        4\nf)  Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen\nund Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen            während der\ngesamten Ausbildung\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten\nzu vermitteln\nund Möglichkeiten rationeller Energieverwendung\nim beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich nennen\n5   Lesen und Anfertigen          a) Zeichengeräte handhaben\nvon technischen\nb) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen\nUnterlagen\n(§ 3 Nr. 5)                   c) Normen, Sicherheitsregeln, Merkblätter,                      3\nZulassungsbescheide, Richtlinien und Hand-\nbücher anwenden\n6   Einrichten                    a) Baustellen in Abstimmung mit den beteiligten\nvon Baustellen,                    Gewerken einrichten und sichern                            4\nDurchführen von\nb) Längen- und Höhenmessungen durchführen\nVermessungsarbeiten\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Bauwerke und Gerüste abstecken                                              1\n7   Verwenden und Instand-        a) gebräuchliche Werkzeuge, Geräte und Maschinen\nhalten von Werkzeugen,             nennen\nGeräten und Maschinen\nb) Werkzeuge handhaben und warten                               4\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Geräte unter Beachtung der Schutzeinrichtungen\neinsetzen und warten\nd) Maschinen unter Beachtung der Schutz-\neinrichtungen bedienen und warten\ne) Störungen und Schäden an Geräten und Maschinen\n8\nfeststellen\nf)   Maßnahmen zur Behebung von Störungen und\nSchäden treffen\n8   Bearbeiten von Holz           a) einfache Holzarbeiten durchführen, insbesondere\nund Metallen, Arbeiten             Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten            3\nmit Kunststoffen\nb) Bauteile aus Holz verbinden\n(§ 3 Nr. 8)\nc) einfache Metallarbeiten ausführen, insbesondere\nMeß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten                     3\nd) Metallteile verbinden\ne) Kunststoffe verbinden und verarbeiten\n1\nf) Kunststoffteile verwenden","2888                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1              2\n1                 2                                         3                                      4\n9  Erdbauarbeiten            a) Gräben einmessen, ausheben und aussteifen\nund Verarbeiten\nb) Beläge, Einfassungen und Pflasterungen herstellen\nmineralischer Baustoffe\n(§ 3 Nr. 9)               c) einfache Bauteile aus künstlichen und natürlichen\nSteinen herstellen                                       4\nd) Mörtel und Beton nach vorgegebenem Mischungs-\nverhältnis herstellen\ne) Beton einbringen, verdichten und nachbehandeln\n10   Bauen von Arbeits-        a) Bauteile für Leiter-, Stahl- und Aluminiumgerüste\nund Schutzgerüsten            sowie die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen\n(§ 3 Nr. 10)                  beschreiben                                              4\nb) lastverteilende Unterlagen in Abhängigkeit vom\nUntergrund auswählen und herstellen\nc) Leitergerüste auf- und abbauen\nd) Stahl- und Aluminiumgerüste aus Rohren mit\nKupplungsverbindungen auf- und abbauen                  12\ne) Stahl- und Aluminiumgerüste aus vorgefertigten\nBauteilen auf- und abbauen\nf) Schutzwände herstellen\ng) Gerüste bekleiden\nh) Überbrückungen und Sonderkonstruktionen                                   8\nherstellen\ni)  Leiter-, Stahl- und Aluminiumgerüste unterschied-\nlicher Bauarten warten\n11   Bauen von Traggerüsten    a) wichtige Bodenarten nennen und deren Tragfähig-\n(§ 3 Nr. 11)                  keit beurteilen\nb) Rüststützen und Rüsttürme auf-, um- und abbauen\nc) Rüstbinder und Rüstträger auf-, um- und abbauen\nd) horizontale und vertikale Aussteifungsverbände\neinbauen\ne) Verbindungen herstellen                                                 12\nf) Gerüste abspannen\ng) Traggerüste nach Ausführungsunterlagen bauen\nh) Traggerüste bauen, für die keine Ausführungs-\nunterlagen erforderlich sind\ni) Traggerüste absenken\nk) Traggerüste verschieben und verfahren","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                2889\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1              2\n1                 2                                             3                                      4\n12   Einsatz von horizontal         a) Untergründe für fahrbare Gerüste und Arbeits-\nund vertikal beweglichen          bühnen beurteilen und herstellen\nGerüsten und Arbeits-\nb) Fahrgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen bauen\nbühnen\n(§ 3 Nr. 12)                  c) Hubarbeitsbühnen aufstellen und bedienen\n10\nd) Anhängepunkte für vertikal und horizontal fahrbare\nHängegerüste festlegen und auf ihre Tragfähigkeit\nprüfen\ne) vertikal und horizontal fahrbare Hängegerüste\nbauen und bedienen\n13   Verankern von Gerüsten        a) Anforderungen an Gerüstverankerungen nennen\n(§ 3 Nr. 13)\nb) Ausführung und Baustoffe einzurüstender Bau-              1\nwerke beschreiben\nc) Tragverhalten des Verankerungsgrundes beurteilen\nd) Verankerungsmittel auswählen\ne) Verankerung herstellen\nf) Verankerung mit Geräten prüfen                            5\ng) Bohr- und Dübellöcher schließen und nachträgliche\nFarbausbesserungen ausführen\n14   Bauen von Leiter-             a) Leiter- und Treppenaufgänge herstellen\naufstiegen, Treppen-           b) Geflechte als Seitenschutz anbringen\naufgängen und Seiten-                                                                                      6\nschutz                        c) zusätzliche Sicherungs- und Verankerungs-\n(§ 3 Nr. 14)                      maßnahmen durchführen\n15   Warten, Lagern                a) Lager für Gerüstbauteile anlegen\nund Transportieren             b) Holzschutzmittel unter Beachtung der Gefahren-\nvon Gerüstbauteilen\nstoffe auswählen und anwenden\n(§ 3 Nr. 15)\nc) Korrosionsschutzmaßnahmen unter Beachtung der\nGefahrenstoffe auswählen und durchführen\nd) Gerüstbauteile für den Transport im öffentlichen          8\nStraßenraum laden\ne) Gerüstbauteile für den Transport im Baustellen-\nbereich laden\nf) Gerüstbauteile im Baustellenbereich transportieren","2890                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des          Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1             2\n1               2                                        3                                      4\n-\ng) Lade- und Transportgeräte einsetzen\nh) Aufzüge und Hebezeuge aufstellen und bedienen\ni) Gerüstbauteile auf Verwendbarkeit prüfen; nicht\nverwendbare Teile aussondern                                           7\nk) Gerüstbauteile aus Stahl und Leichtmetall instand-\nsetzen\n1) Gerüstbauteile aus Holz herstellen und bearbeiten"]}