{"id":"bgbl1-1990-71-18","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=49","order":18,"title":"Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft","law_date":"1990-12-18T00:00:00Z","page":2881,"pdf_page":49,"num_pages":3,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                              2881\nVerordnung\nüber die Eignungsprüfung\nfür die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nVom 18. Dezember 1990\nAuf Grund des § 10 Nr. 2 des Gesetzes über die            4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitglied-\nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-               staates der Europäischen Gemeinschaften,\nschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) verordnet der\n5. die Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden\nBundesminister der Justiz:\nWahlfachgruppen und des Faches für die zweite Auf-\nsichtsarbeit,\n§ 1\n6. die Versicherung, daß der Antragsteller die Zulassung\nPrüfungsamt                               zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt\nFür das Prüfungsamt, seine Organe und deren Zustän-            beantragt hat,\ndigkeiten gelten die Vorschriften über das für die zweite    7. eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungs-\njuristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt des              ämtern sich der Antragsteller ohne Erfolg Eignungs-\nLandes, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames               prüfungen unterzogen hat.\nPrüfungsamt eingerichtet ist, entsprechend, soweit diese\nVerordnung nichts anderes bestimmt.                              (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen,\nsoweit sie vom Antragsteller stammen, sind in deutscher\nSprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer\n§2\nbeglaubigten Übersetzung vorzulegen.\nPrüfer\n(1) Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristi-                                §4\nsche Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Ver-\ntreter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern                       Rücktritt von der Prüfung\nberufenen Rechtsanwälte. Im übrigen kann zum Prüfer\nDer Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus\nberufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers\nwichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Liegt\nfür die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.\nkein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht be-\n(2) Für das Verfahren der Berufung, die Amtsdauer und     standen.\ndie einstweilige Heranziehung von Prüfern gelten die Vor-\nschriften für die Prüfer der zweiten juristischen Staatsprü-                                § 5\nfung des Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt\noder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist. Bei                      Erlaß von Prüfungsleistungen\nErrichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prü-            Das Prüfungsamt erläßt dem Antragsteller auf Antrag\nfer der beteiligten Länder berufen werden.                   schriftliche Prüfungsleistungen, wenn er durch ein Prü-\nfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen Aus-\n§3                               bildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für\nZulassung zur Eignungsprüfung                   die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Bundes-\nrepublik Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen\n(1) Der Antragsteller kann bei jedem nach § 3 des          und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht\nGesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung          erworben hat.\nzur Rechtsanwaltschaft zuständigen Prüfungsamt im\nGeltungsbereich dieser Verordnung die Zulassung zur                                         §6\nEignungsprüfung beantragen.\nPrüfungsgebiete\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach\n1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,                  Zivilrecht auf\n2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungs-           1. den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die\nEignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwalt-       2. das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils ein-\nschaft,                                                       schließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des\nBürgerlichen Gesetzbuchs,\n3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die Hälfte\nder Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten abge-       3. das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich\nleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine minde-         der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der\nstens dreijährige Berufsausübung in einem Mitglied-           Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenz-\nstaat,                                                        rechts.","2882                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach    die Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt. Die von\n1 . Öffentliches Recht auf                                   einem Prüfer abgegebene Bewertung wird mit der Auf-\nsichtsarbeit den anderen Prüfern zugeleitet.\na) die Grundrechte,\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen\nb) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allge-       während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.\nmeine Verwaltungsverfahrensrecht,\nc) die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der                                      § 9\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung,\nVersäumnis von Prüfungsterminen\nd) das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich       der            und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten\nGrundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,\n(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschul-\n2. Strafrecht auf\ndigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit\na) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,               nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab,\nb) den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs,             ist die Prüfungsleistung als mißlungen zu bewerten.\nc) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen       (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Ent-\nim Gerichtsverfassungsrecht,                         schuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für\ndie mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis\n3. Zivilrecht auf\nzum Ende wahr, gilt die Prüfung als nicht bestanden.\na) die Grundzüge des Familienrechts und des Erb-\nrechts,\n§ 10\nb) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich\nOrdnungswidriges Verhalten\nder Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,\n4. Handelsrecht auf                                              (1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens\ndes Antragstellers, namentlich eines Täuschungsver-\na) die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesell-       suchs, entscheidet das Prüfungsamt.\nschaftsrechts,\n(2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Auf-\nb) die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das\nsichtsarbeit durch Täuschung zu beeinflussen, ist die\nWechsel- und Scheckrecht,\nArbeit als mißlungen zu bewerten. In schweren Fällen wird\nc) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich      die Prüfung für nicht bestanden erklärt.\nder Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,\n(3) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer münd-\n5. Arbeitsrecht auf                                           lichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die\na) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des     mündliche Prüfung zu wiederholen. In schweren Fällen\nkollektiven Arbeitsrechts,                           wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt.\nb) das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der         (4) Die Prüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf\nGrundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.              Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht\nbestanden erklärt werden.\n§ 7\n§ 11\nPrüfungsleistungen\nEntscheidung\n(1) Die Aufsichtsarbeiten haben Aufgaben aus der beruf-            über das Ergebnis der Eignungsprüfung\nlichen Praxis eines Rechtsanwalts zum Gegenstand. Die\n(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät die\nBearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf\nStunden.                                                      Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung und\nstellt auf Grund des Gesamteindrucks der in der schrift-\n(2) Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prü-         lichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit\nfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis eines Rechts-      Mehrheit fest, ob der Antragsteller die für die Ausübung\nanwalts zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den           des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik\nKurzvortrag beträgt zwei Stunden. Für jeden Prüfungsteil-     Deutschland erforderlichen Kenntnisse hat.\nnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa\n(2) Im Anschluß an die Beratung ist die Entscheidung\nfünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn\nMinuten.                                                      der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung\nbekanntzugeben. Das Prüfungsamt erteilt hierüber eine\n§8                             schriftliche Bestätigung.\nPrüfungskommission\n§ 12\n(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsi-\nWiederholung der Eignungsprüfung\ndent des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständi-\ngen Prüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer.             (1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht\nZwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Rechts-         bestanden, so darf er sie zweimal wiederholen.\nanwälte sein.\n(2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die\n(2) Aufsichtsarbeiten werden von jedem Prüfer selbstän-   Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht\ndig bewertet. Der Prüfer hat als Ergebnis festzustellen, ob   mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                            2883\n§ 13                             die Folgen von Beeinträchtigungen des Prüfungsverfah-\nEntsprechende Anwendung                     rens, die Niederschriften über das Prüfungsverfahren und\nlandesrechtlicher Vorschriften                die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Vorschriften für\ndie zweite juristische Staatsprüfung des Landes entspre-\nFür die Auswahl der Aufsichtsarbeiten und des Kurz-     chend, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames\nvortrags, die Bestimmung von Zeit und Ort der Prüfung, die Prüfungsamt eingerichtet ist.\nVerwendung von Kennziffern, die Zulassung von Hilfs-\nmitteln, die Höchstzahl der Teilnehmer einer mündlichen\nPrüfung, die Prüfungsaufsicht und ihre Befugnisse, die                                § 14\nGewährung von Prüfungserleichterungen für Behinderte,                             Inkrafttreten\ndie Geltendmachung und den Nachweis eines Rücktritts-\nund Entschuldigungsgrundes, die Geltendmachung und           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}