{"id":"bgbl1-1990-71-14","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=37","order":14,"title":"Verordnung über Wertpapier-Verkaufsprospekte (Verkaufsprospekt-Verordnung)","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2869,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                              2869\nVerordnung\nüber Wertpapier-Verkaufsprospekte\n(Verkaufsprospekt-Verordnung)\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Wertpapier-               im Wege des Quellenabzugs erhoben werden; über-\nVerkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990                 nimmt der Anbieter die Zahlung dieser Steuern, so ist\n(BGBI. 1 S. 2749) verordnet die Bundesregierung:               dies anzugeben;\n3. wie die Wertpapiere übertragen werden können und\n§ 1                                 gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-\nAnwendungsbereich                           keit eingeschränkt ist;\n4. die organisierten Märkte, an denen die Wertpapiere\nDiese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für\ngehandelt werden sollen;\nWertpapiere anzuwenden, für die ein Antrag auf Zulas-\nsung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse    5. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;\nnicht gestellt ist.                                         6. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder\nVerkaufspreises;\n§2\n7. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,\nAllgemeine Grundsätze                        ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-\n(1) Der Verkaufsprospekt muß über die tatsächlichen          geübten Bezugsrechte;\nund rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der   8. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums ent-\nangebotenen Wertpapiere notwendig sind, Auskunft                gegennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den\ngeben und richtig und vollständig sein. Er muß mindestens       Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die\ndie nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben             Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen\nenthalten. Er ist in deutscher Sprache und in einer Form        oder Zeichnungen zu kürzen;\nabzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung\nerleichtert.                                                9. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleich-\nzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-\n(2) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner            beträgen erfolgt;\nAufstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeich-    10. die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-\nnen.\nzelheiten und Fristen für deren Auslieferung;\n(3) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 8 Abs. 1    11. die Personen oder Gesellschaften, welche die Wert-\nund 2 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahres-             papiere übernehmen oder übernommen oder gegen-\nabschluß unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im           über dem Emittenten oder Anbieter ihre Unterbrin-\nVerkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden.                    gung garantiert haben; erstreckt sich die Übernahme\noder die Garantie nicht auf das gesamte Angebot, so\n§3                                  ist der nicht erfaßte Teil des Angebots anzugeben;\nAngaben über Personen oder Gesellschaften,            12. den Ausgabepreis für die Wertpapiere oder, sofern\ndie für den Inhalt des Verkaufsprospekts                er noch nicht bekannt ist, den Zeitplan für seine Fest-\ndie Verantwortung übernehmen                       setzung.\nDer Verkaufsprospekt muß Namen und Stellung, bei\njuristischen Personen oder Gesellschaften Firma und Sitz,\n§5\nder Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen                  Angaben über den Emittenten\nInhalt die Verantwortung übernehmen; er muß eine Erklä-\nDer Verkaufsprospekt muß über den Emittenten an-\nrung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, daß\nihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen   geben\nUmstände ausgelassen sind.                                 1. die Firma und den Sitz;\n2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine\n§4                                bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;\nAngaben über die Wertpapiere                 3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb-\nDer Verkaufsprospekt muß über die Wertpapiere an-          liche Rechtsordnung;\ngeben                                                      4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag be-\n1. Art, Stückzahl und Gesamtnennbetrag der angebote-        stimmten Gegenstand des Unternehmens;\nnen Wertpapiere oder einen Hinweis darauf, daß der    5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die\nGesamtnennbetrag nicht festgesetzt ist, sowie die mit    Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-\nden Wertpapieren verbundenen Rechte;                     tragen ist;\n2. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent    6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel-\nseinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere angebo-      lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein\nten werden, auf die Einkünfte aus den Wertpapieren        Konzernunternehmen ist.","2870                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 6                               prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines\nAngaben über das Kapital des Emittenten                Einzelabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von\nJahresabschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des\n(1) Der Verkaufsprospekt muß über das Kapital des            Jahresabschlusses der einen Art ist ausreichend, wenn\nEmittenten angeben                                               der Jahresabschluß der anderen Art keine wesentlichen\n1 . die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und die         zusätzlichen Aussagen enthält.\nGattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist,       (3) Jede wesentliche Änderung nach dem Stichtag\nunter Angabe ihrer Hauptmerkmale und die Höhe der         des letzten offengelegten Jahresabschlusses oder der\nausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital;        Zwischenübersicht muß im Verkaufsprospekt beschrieben\n2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den           werden.\nGläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien                                  §9\neinräumen, unter Angabe der Bedingungen und des\nVerfahrens für den Umtausch oder Bezug.                                           Angaben\nüber die Prüfung des Jahresabschlusses\n(2) Für das Angebot von Aktien ist zusätzlich anzugeben                           des Emittenten\n1 . der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten                 Der Verkaufsprospekt muß den Namen, die Anschrift\nKapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Kapi-     und die Berufsbezeichnung der Abschlußprüfer, die den\ntalerhöhung, der Kreis der Personen, die ein Um-          Jahresabschluß des Emittenten nach Maßgabe der\ntausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedingun-        gesetzlichen Vorschriften geprüft haben, angeben. Ferner\ngen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen            ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher\nAktien;                                                    Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des\n2. die Zahl und die Hauptmerkmale von Anteilen, die              Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-\nkeinen Anteil am Kapital gewähren;                        sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der\nVersagung und deren Begründung wiedergegeben wer-\n3. soweit sie dem Anbieter bekannt sind, die Aktionäre,\nden.\ndie auf den Emittenten unmittelbar oder mittelbar einen\nbeherrschenden Einfluß ausüben können.\n§ 10\n§ 7                                                        Angaben\nAngaben                                   über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane\nüber die Geschäftstätigkeit de_s Emittenten                                  des Emittenten\n(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Geschäftstätig-            (1) Der Verkaufsprospekt muß den Namen und die\nkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:                  Anschrift der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Auf-\nsichtsorgane und ihre Stellung beim Emittenten angeben.\n1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;\n(2) Für das Angebot von Aktien sind zusätzlich die den\n2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von\nMitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane\nPatenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-\nfür das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten\nlungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung\nGesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwands-\nfür die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emitten-\nentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und\nten sind;\nNebenleistungen jeder Art), für jedes Organ getrennt,\n3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen        anzugeben.\nEinfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten\nhaben können;                                                                        § 11\n4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen                                   Angaben\nmit Ausnahme der Finanzanlagen.                                       über den jüngsten Geschäftsgang\nund die Geschäftsaussichten des Emittenten\n(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhn-\nliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist darauf hinzu-             Der Verkaufsprospekt muß allgemeine Ausführungen\nweisen.                                                          über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem\nSchluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen-\n§8\ngelegte Jahresabschluß bezieht, sowie Angaben über die\nAngaben                              Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das\nüber die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage              laufende Geschäftsjahr enthalten.\ndes Emittenten\n(1) Der Verkaufsprospekt muß über die Vermögens-,                                       § 12\nFinanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten\nWertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht,\n1. den letzten offengelegten Jahresabschluß, dessen                                       Optionen\nStichtag höchstens achtzehn Monate vor der Aufstel-\nlung des Verkaufsprospekts liegen darf;                       (1) Für das Angebot von anderen Wertpapieren als\nAktien, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugs-\n2. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber-           recht auf Wertpapiere einräumen, hat der Verkaufspro-\nsicht.                                                      spekt zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:\n(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzern-      1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen\nabschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufs-              Wertpapiere und der mit ihnen verbundenen Rechte;","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                 2871\n2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch         3. voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\nund den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun-         mindestens für das laufende und das folgende\ngen für das Verfahren geändert werden können.                 Geschäftsjahr;\n(2) Ist der Emittent nicht zugleich der Emittent der zum   4. Planzahlen des Emittenten (Investitionen, Produktion,\nUmtausch oder Bezug angebotenen Wertpapiere, so sind              Umsatz und Ergebnis) mindestens für die folgenden\ndie Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über den Emitten-          drei Geschäftsjahre.\nten der zum Umtausch oder Bezug angebotenen Wert-               (3) Wurde vor weniger als zwölf Monaten im Inland ein\npapiere aufzunehmen. Diese Angaben können entfallen,\nvom selben Anbieter unterzeichneter vollständiger Ver-\nsofern die Wertpapiere an einer inländischen Börse zur       kaufsprospekt, Börsenzulassungsprospekt (§ 36 Abs. 3\namtlichen Notierung zugelassen sind.                         Nr. 2 des Börsengesetzes) oder Unternehmensbericht\n(3) Für das Angebot von Wertpapieren, die das Recht       (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes) veröffentlicht, so\nauf Zahlung eines Differenzbetrages einräumen, der sich      sind in den Verkaufsprospekt nur die seit der Veröffent-\nan der Wertentwicklung anderer Wertpapiere oder Rechte       lichung des vollständigen Prospekts oder Unternehmens-\nbemißt, sind in den Verkaufsprospekt zusätzlich Angaben      berichts eingetretenen Änderungen aufzunehmen, die für\nüber die Ermittlung des Differenzbetrages aufzunehmen.       die Beurteilung des Emittenten oder der angebotenen\nWertpapiere von Bedeutung sein können. Der Verkaufs-\nprospekt darf nur zusammen mit dem vollständigen Pro-\n§ 13                            spekt oder Unternehmensbericht oder mit einem Hinweis\nGewährleistete Wertpapiere                   darauf, wo dieser einzusehen ist, veröffentlicht werden.\nFür das Angebot von anderen Wertpapieren als Aktien,         (4) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-\nfür deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische       kaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn\nPerson oder Gesellschaft die Gewährleistung übernom-\n1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht\nmen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 11 auch über         geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-\ndie Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung          und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des\nübernommen hat, aufzunehmen.\nEmittenten zu beeinflussen, oder\n2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-\n§ 14\nlichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung\nVerringerte Prospektanforderungen                    das Publikum nicht über die für die Beurteilung der\n(1) Für das Angebot von Aktien, die den Aktionären des        Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände\ntäuscht.\nEmittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt wer-\nden, kann auf die in den §§ 7 bis 10 vorgeschriebenen           (5) Ist der Anbieter nicht zugleich. der Emittent, so kann\nAngaben verzichtet werden, wenn die Aktionäre auf            von der Aufnahme einzelner Angaben, über die der An-\nandere Weise ausreichend unterrichtet sind.                  bieter auf Grund seiner Stellung zum Emittenten nicht ver-\n(2) Für den Fall, daß der Emittent vor weniger als        fügen kann, in den Verkaufsprospekt abgesehen werden,\nsofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über\nachtzehn Monaten gegründet worden ist und noch keinen\ndie für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Tat-\nJahresabschluß offengelegt hat, muß der Verkaufspro-\nspekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 8,        sachen und Umstände täuscht.\n9, 10 Abs. 2 und § 11 folgende Angaben enthalten:\n§ 15\n1. die Eröffnungsbilanz;\nInkrafttreten\n2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als\nzwei Monate zurückliegt;                                    Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2872                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz\nfür das Jahr 1991\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 3 des Dritten Verstromungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917) verordnet der\nBundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\n(1) Der in§ 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1991 auf\n8,00 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das\nKalenderjahr 1991 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den\nnachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:\nfür Baden-Württemberg                 7 ,2 vom Hundert,\nfür Bayern                            7 ,8 vom Hundert,\nfür Berlin                            6,2 vom Hundert,\nfür Bremen                            8, 1 vom Hundert,\nfür Hamburg                           8,9 vom Hundert,\nfür Hessen                            7,7 vom Hundert,\nfür Niedersachsen                     8,4 vom Hundert,\nfür Nordrhein-Westfalen               8,6 vom Hundert,\nfür Rheinland-Pfalz                   8,3 vom Hundert,\nfür Saarland                          8,5 vom Hundert,\nfür Schleswig-Holstein                7 ,2 vom Hundert.\n(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen\nvon Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes\nerfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann"]}