{"id":"bgbl1-1990-71-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=35","order":13,"title":"Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV)","law_date":"1990-12-14T00:00:00Z","page":2867,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                             2867\nErste Verordnung\nzur Anpassung der Renten\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(1. Rentenanpassungsverordnung - 1. RAV)\nVom 14. Dezember 1990\nAuf Grund der                                                                         §4\n- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8                   Kriegsbeschädigtenrenten\nBuchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom           Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt,\n23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1213) und§ 19  daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermit-\ndes Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990         telte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend\n(GBI. 1 Nr. 38 S. 495) und                               von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von\nEinkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2\n- Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9   Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die ange-\nBuchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August        paßte Rente anzuwenden.\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1216)\n§5\nverordnet die Bundesregierung:\nAuswirkungen auf den Sozialzuschlag\n§ 1                                Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbe-\nGrundsatz                           träge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.\nDie in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genann-\nten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der                                 §6\nRenten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die                 Renten mit Zusatzversorgung\nRenten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschä-\ndigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991         (1) Renten, die wegen Bezugs einer Zusatzversorgung\nnach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt    nach § 23 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes nicht\nnicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes         anzugleichen waren, werden nach den für Arbeitnehmer\ngenannten Leistungen.                                       ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der\nRentenverordnung festgesetzt und nach den Bestim-\n§2                              mungen des Ersten und zweiten Abschnitts des Renten-\nRenten aus der Rentenversicherung                 angleichungsgesetzes angeglichen.\nDie Renten aus der Rentenversicherung werden                (2) Für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird an die\ndadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden        Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhö-\nVorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht     hungsbetrag nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag\nwird.                                                       einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt; im\nübrigen ist der Erhöhungsbetrag an den Bund zu zahlen.\n§3                              Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1\nRenten aus der Unfallversicherung                unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag\nerhalten haben.\nDie Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle\nund Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 einge-       (3) Ab 1. Januar 1991 werden gleichartige zusätzliche\ntreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöh-     Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach\nten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für     Absatz 1 und die sich nach § 2 oder § 3 ergebenden\nKinderzuschläge zu Unfallrenten.                            Erhöhungsbeträge übersteigen.","2868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 7                                     Arbeitsjahre                   Faktor\nBerechnung der in der Zeit                               46                        10,26\nvom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991                           45                         8,91\nentstehenden Rentenansprüche                                44                         7,72\naus der Rentenversicherung                                43                         6,31\n42                         4,88\nFür in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991                 41                         3,60\nentstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der                 40                         2, 11\nAnlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Pro-                  39                          2,35\nzentsätze folgende Prozentsätze:                                      38                          0,79\nunter 38                       0,00\nArbeitsjahre                  Faktor\n51                       16,45\n50                       15,23                                       §8\n49                       13,98                                  Inkrafttreten\n48                        12,88\n47                        11,58              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}