{"id":"bgbl1-1990-71-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=32","order":12,"title":"Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2864,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["2864                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nGesetz\nzur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe\nder Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen,\nArtikel 1                                   die auf die gleiche Währung lauten, in der die\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                        Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongru-\nenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grund-\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-                   stücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht\nrungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)                  auf eine Währung lauten, als in der Währung des\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober                      Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder\n1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 11             grundstücksgleichen Rechte belegen sind oder der\ndes Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570),                  Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat. Nicht\nwird wie folgt geändert:\nin Wertpapieren verkörperte Unternehmensanteile\ngelten als in der Währung des Landes angelegt, in\n1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                      dem das Unternehmen seinen Sitz hat.\"\n„Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen             d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Zahlen „20\" und\nund ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher                  ,,25\" durch die Zahl „30\" ersetzt.\nZusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absiche-\nrung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vor-           e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nhandenen Vermögenswerten oder dem späteren                    f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nErwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn\naus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher                       ,,(6) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 und\nErtrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von           Absatz 2 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des\nLieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebun-                Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen\ndenen Vermögens eintreten kann.\"                                 gebundenen Vermögens außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes belegen sein; hierbei\nsind die nach Absatz 2 bereits zulässigen, nicht im\n2. In § 53c Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte „die gesetz-               Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen An-\nlichen und freien Rücklagen\" durch die Worte „die                lagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann\nKapitalrücklage und die Gewinnrücklagen\" ersetzt.                einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf\nAntrag weitere Ausnahmen von den Regelungen\ndieses Gesetzes über die Belegenheit der Ver-\n3. § 54 a wird wie folgt geändert:\nmögensanlagen genehmigen, wenn die Belange\na) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:                        der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt\n„ 10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur         werden.\"\nalsbaldigen Bebauung bestimmten Grund-\nstücken sowie in grundstücksgleichen Rech-       4. § 54c Satz 2 wird aufgehoben.\nten; das Versicherungsunternehmen hat die\nAngemessenheit des Kaufpreises auf der\nGrundlage des Gutachtens eines vereidigten       5. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den\nSachverständigen oder in vergleichbarer             Geschäftsleitern\" durch die Worte „dem Vorstand\"\nWeise zu prüfen.\"                                   ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer\n13 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-       6. In§ 110b Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe,,§ 106 Abs. 2\nmer angefügt:                                             Satz 2 und 3\" durch die Angabe ,,§ 106 Abs. 2 Satz 2\nbis 4\" ersetzt.\n„ 14. in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht\ngenannt sind, deren Voraussetzungen nicht\nerfüllen oder die Begrenzungen der Ab-           7. § 110g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nsätze 2 bis 4 übersteigen, bis zur Höhe von         „Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2 und 3\njeweils 5 vom Hundert des Deckungsstock-            und § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,\nvermögens und des übrigen gebundenen                entsprechend.\"\nVermögens; die Begrenzung auf 10 vom\nHundert in den Nummern 5 und 5 a bleibt          8. § 111 wird wie folgt geändert:\nunberührt. Eine Anlage in Konsumenten-\nkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen       a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nSachen oder Ansprüchen auf bewegliche                     ,,(3) Der Bundesminister der Finanzen wird\nSachen sowie in immateriellen Werten ist               ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nausgeschlossen.\"                                       Zustimmung des Bundesrates bedarf,","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                              2865\n1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunter-        1. Dem § 8 werden folgende Absätze angefügt:\nnehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten         ,,(3) Der Versicherungsnehmer kann ein Versiche-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für        rungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei\nanwendbar zu erklären, wenn die Belange der         Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres\nVersicherten ausreichend gewahrt sind und\noder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung\nInteressen der Bundesrepublil< Deutschland\neiner Frist von drei Monaten kündigen, es sei denn, daß\nnicht entgegenstehen,\nder Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich\n2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über aus-          vor Abschluß des Vertrages auch Verträge für die\nländische Unternehmen mit Sitz in einem Mit-        Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-          angeboten hat und dabei auf Verträge mit einer Dauer\nmeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz            von fünf und mehr Jahren einen Prämiennachlaß ein-\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-           räumt, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer\nmeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im          der Laufzeit entspricht.\nBereich des Niederlassungsrechts oder des\nDienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkom-            (4) Wird ein Versicherungsvertrag mit einer länger~n\nmen der Europäischen Wirtschaftsgemein-             Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Ver-\nschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören,     sicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn\nerforderlich ist.\"                                  Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages\nseine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willens-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                            erklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die\n,,(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3         Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen\nNr. 1 kann der Bundesminister der Finanzen ent-          Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Wider-\nsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch       rufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsneh-\nVerwaltungsakt gewähren.\"                                mer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf\nWunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Ver-\n9. § 133d wird aufgehoben.                                       sicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer\nist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren.\"\n10. In § 134 werden die Worte „der Geschäftsunterlagen,\ndes Versicherungsbestandes (§ 14)\" durch die Worte         2. In§ 15a wird nach der Angabe,,§ 8 Abs. 2\" die Angabe\n„des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines           ,,bis 4\" eingefügt.\nVersicherungsbestandes (§§ 14, 110h)\" ersetzt.\n3. Nach § 30 wird folgender§ 31 eingefügt:\n11 . § 144 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 31\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                        Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienan-\npassungsklausel das Entgelt, ohne daß sich der Um-\n1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Ver-\nsicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt,        fang der Versicherung ändert, so kann der Versiche-\ndas die zum Betrieb derartiger Versicherungsge-          rungsnehmer bis und zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\nschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seinen    der Änderung kündigen, sofern das Entgelt pro Jahr um\nGeschäftsbetrieb entgegen § 11 Og Abs. 1 Satz 2          mehr als 5 vom Hundert des zuletzt gezahlten Beitra-\noder 3 aufgenommen hat oder entgegen § 111 c             ges oder um mehr als 25 vom Hundert des Erstbeitra-\nAbs. 4 Satz 2 und 3 fortführt,                           ges steigt.\"\n2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein\nsolches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt         4. In § 34a wird nach der Angabe ,,§§ 16 bis 29a\" ein\noder                                                     Komma und die Angabe „des § 31\" eingefügt.\n3. einer auf Grund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch\nin Verbindung mit§ 110d Abs. 4 Nr. 7 oder§ 110g\n5. § 158 i wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Satz 1, ergangenen Anordnung zuwider-\nhandelt.\"                                                                         ,,§ 158i\nIst bei der Versicherung für fremde Rechnung der\n12. § 159 Abs. 2 wird gestrichen.                                  Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von\nder Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies\n13. § 160 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 werden ge-                einem Versicherten, der zur selbständigen Geltend-\nstrichen.                                                     machung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag\nbefugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der\nArtikel 2                            Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der\nPerson dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese\nÄnderung\nUmstände dem Versicherten bekannt oder grob fahr-\ndes Gesetzes über den Versicherungsvertrag\nlässig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungs-\nDas Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai            pflicht bestimmt sich nach § 158 c Abs. 3. § 158 c Abs. 4\n1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-         findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entspre-\nmer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt          chend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen\ngeändert durch Artikel 7 § 42 des Gesetzes vom 12. Sep-            nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versiche-\ntember 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt geändert:            rungsnehmer Rückgriff nehmen.\"","2866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 3                           finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie\ndas Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist\nGesetz\nmit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens inner-\nüber die Beaufsichtigung\nhalb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrunde-\nder Versorgungsanstalt\nliegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere be-\nder deutschen Bühnen\nstimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere\nund der Versorgungsanstalt\nFrist festlegen.\nder deutschen Kulturorchester\n§4\n§ 1\nFür die Prüfung des Jahresabschlusses der Versor-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt     gungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungs-\ndie Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versor-       aufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der\ngungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungs-       Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den\nanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird     Abschlußprüfer bestimmt.\nvon den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständi-\ngen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13\nAbs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55                           Artikel 4\nAbs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\nFrist,§ 56 Abs. 1 bis 3 sowie die§§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86\nund 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten ent-          (1) Auf Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des\nsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die        Artikels 2 geschlossen worden sind, sind § 8 Abs. 3 und\nSitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsen-        § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nicht\nden; die Vertreter sind jederzeit anzuhören.                 anzuwenden.\n(2) Die Verordnung über die Anwendung Allgemeiner\n§2\nVersicherungsbedingungen vom 29. November 1940 in\nDie Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliede-    der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nrung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie        7632-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-\nderen Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend            gehoben.\nden §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55\nAbs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die                                 Artikel 5\nAufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden                                 Neufassung\nRegelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lage-                  des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nbericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des\nGeschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die            Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\nAufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungs-     des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem\nlegung für Aufsichtszwecke.                                  Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n§3\nArtikel 6\nDie Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier                              Inkrafttreten\nJahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen\nGutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer           Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}