{"id":"bgbl1-1990-71-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=15","order":11,"title":"Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2847,"pdf_page":15,"num_pages":17,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                           2847\nRechtspflege-Vereinfachungsgesetz\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) in § 104 Abs. 1 Satz 2 die Worte „von der An-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      bringung des Gesuchs\" durch die Worte „vom\nEingang des Festsetzungsantrags\";\nArtikel 1                            c) in § 104 Abs. 1 Satz 3 das Wort „Gesuch\" durch\ndas Wort „Antrag\";\nÄnderung der Zivllprozeßordnung\nd) in § 105 Abs. 1 Satz 1 die Worte „der Anbringung\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt                 des Gesuchs\" durch die Worte „Eingang des\nTeil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-            Antrags\";\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2840), wird              e) in § 105 Abs. 1 Satz 4 das Wort „Festsetzungs-\nwie folgt geändert:                                                   gesuch\" durch das Wort „Festsetzungsantrag\";\nf) in § 105 Abs. 2 erster .Halbsatz die Worte „Der\n1. Nach § 29 a wird eingefügt:                                       Anbringung eines Festsetzungsgesuchs\" durch die\nWorte „Eines Festsetzungsantrags\";\n,,§ 29b\ng) in § 106 Abs. 1 Satz 1 die Worte „Anbringung des\nFür Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder           Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle\" durch\nfrühere Mitglieder einer Wohnungseigentümerge-                   die Worte „Eingang des Festsetzungsantrags das\nmeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche            Gericht\" und die Worte „der Geschäftsstelle\" durch\nEigentum, seine Verwaltung oder auf das Sonder-                  das Wort „Gericht\";\neigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in\ndessen Bezirk das Grundstück liegt.\"                          h) in § 107 Abs. 1 Satz 2 die Worte „der Urkunds-\nbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts\" durch\ndie Worte „das Gericht\".\n2. In§ 78c Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.\n7. § 127 wird wie folgt geändert:\n3. § 81 vierter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„zur Empf angnahme der von dem Gegner oder aus\nder Staatskasse zu erstattenden Kosten.\"                           ,,(2) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann\nnur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten\n4. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              werden. Im übrigen findet die Beschwerde statt.\"\n,,(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhand-         b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder               ,,(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-\nzu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in             den nicht erstattet.\"\nder Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das\nGericht über die Kosten unter Berücksichtigung des         8. § 128 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nbisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem\nErmessen durch Beschluß. Die Entscheidung kann                a) In Satz 1 wird das Wort „fünfhundert\" durch das\nohne mündliche Verhandlung ergehen.\"                             Wort „eintausendzweihundert\" ersetzt.\nb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 104 wird wie folgt geändert:                                    „Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                        eine der Parteien es beantragt oder wenn das\npersönliche Erscheinen der Parteien zur Auf-\n„ Über den Festsetzungsantrag entscheidet das\nklärung      des     Sachverhalts   unumgänglich\nGericht des ersten Rechtszuges.\"\nerscheint.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nc) Satz 5 wird gestrichen.\n,,(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige\nBeschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann          9. § 160a wird wie folgt geändert:\ndas Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung,\nauf die der Festsetzungsantrag gestützt wird,            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nrechtskräftig ist.\"                                             ,,(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer\ngebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche\n6. Es werden ersetzt:                                                Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträ-\nger vorläufig aufgezeichnet werden.\"\na) in § 103 Abs. 2 Satz 1 die Worte „Das Gesuch um\"\ndurch die Worte „Der Antrag auf\" und die Worte           b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Tonaufzeichnun-\n„der Geschäftsstelle des Gerichts\" durch die Worte          gen\" durch die Worte „Aufzeichnungen auf Ton-\n,,dem Gericht\";                                             oder Datenträgern\" ersetzt.","2848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n10. Die §§ 204 bis 206 werden wie folgt gefaßt:               14. In § 275 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,§ 204\n,,§ 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n(1) Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf\nAntrag der Partei vom Prozeßgericht bewilligt ist,\ndurch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt.         15. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein\nÜber den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung               Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nentschieden werden.                                           ,,§ 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der\n(2) Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des        Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu\nzuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichti-           benennen ist.\"\ngung darüber, wo das Schriftstück eingesehen wer-\nden kann, an die Gerichtstafel angeheftet.                16. § 277 wird wie folgt geändert:\n(3) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine            a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nLadung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1\n„Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung\nSatz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung\ndazu enthalten, ob einer Übertragung der Sache\neines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzei-\nauf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.\"\nger erforderlich. Das Prozeßgericht kann anordnen,\ndaß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehre-           b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nren Malen eingerückt werde.                                          ,,(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die\nKlageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und\n§ 205                                     Absätze 2 und 3 entsprechend.\"\nIn dem Auszug müssen bezeichnet werden\n1. das Prozeßgericht, die Parteien und der Gegen-         17. § 281 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nstand des Prozesses,                                        ,,(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des\n2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener         Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der\nAntrag,                                                   Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Entschei-\ndung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der\n3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,              Beschluß ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei\n4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und            dem im Beschluß bezeichneten Gericht mit Eingang\ndie Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,        der Akten anhängig. Der Beschluß ist für dieses\nGericht bindend.\"\n5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung\nund die vorgeschriebene Belehrung.                    18. § 358 a Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage\n§ 206                                      nach § 377 Abs. 3,\".\n(1) Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach\n§ 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstück gilt als an  19. § 375 wird wie folgt geändert:\ndem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Ein-\nrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMonat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei                  aa) In dem einleitenden Satzteil wird nach dem\nBewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf                        Wort „werden\" der Doppelpunkt durch ein\neiner längeren Frist für erforderlich erklären.                           Komma ersetzt, und es wird angefügt:\n(2) Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt                     „ wenn von vornherein anzunehmen ist, daß\nanzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an                        das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch\ndie Gericntstafel zwei Wochen verstrichen sind.                          ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf\n(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen                   der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen\nEinfluß, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort                        vermag, und\".\nder Anheftung zu früh entfernt wird.\"                              bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor\n11  In § 211 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein                               dem Prozeßgericht wegen großer Ent-\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                            fernung unter Berücksichtigung der Be-\ndeutung seiner Aussage nicht zugemutet\n„ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der\nwerden kann.\"\nZustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswacht-\nmeister gleich.\"                                              b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\n,,(1 a) Einern Mitglied des Prozeßgerichts darf die\n12. § 271 Abs. 3 wird gestrichen.                                      Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann über-\ntragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der\nVerhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig\n13. In§ 273 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „laden\"                  erscheint und wenn von vornherein anzunehmen\ndie Worte „sowie eine Anordnung nach § 378 treffen\"                ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis\neingefügt.                                                         auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Ver-","Nr. 71  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                               2849\nlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen             nen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung\nvermag.\"                                                  des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem\nspäteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig,\n20. § 377 wird wie folgt geändert:                                  wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne\nsein Verschulden verhindert war, den Ablehnungs-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor\n,,(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwor-     der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.\"\ntung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im\nHinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die       25. Nach § 407 wird eingefügt:\nPerson des Zeugen für ausreichend erachtet. Der\nZeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Verneh-                                    ,,§ 407a\nmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet                  (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prü-\ndie Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur                fen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne\nweiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig            die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt\nerachtet.\"                                                werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sach-\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                   verständige das Gericht unverzüglich zu verständi-\ngen.\n21 . Nach § 377 wird eingefügt:                                         (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auf-\ntrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich\n,,§ 378\nder Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er\n(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrneh-               diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer\nmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen               Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdien-\nund andere Unterlagen einzusehen und zu dem Ter-               ste von untergeordneter Bedeutung handelt.\nmin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumut-\n(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und\nbar ist. § 429 bleibt unberührt.\nUmfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine\n(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anord-               Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwach-\nnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1              sen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Ver-\nnicht nach, so kann das Gericht die in§ 390 bezeich-           hältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder\nneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vor-            einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich über-\nher hinzuweisen.\"                                              steigen. so hat der Sachverständige rechtzeitig hier-\nauf hinzuweisen.\n22. Nach § 404 wird eingefügt:\n(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des\n,,§ 404a                             Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung\n(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständi-        beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergeb-\ngen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner           nisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen.\nTätigkeit Weisungen erteilen.                                  Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das\nGericht die Herausgabe an.\n(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert,\nsoll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung                (5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine\nder Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einwei-            Pflichten hinweisen.\"\nsen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.\n(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das             26. § 409 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGericht, welche Tatsachen der Sachverständige der              „ Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich\nBegutachtung zugrunde legen soll.                              weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu\n(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht,       verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige\nin welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklä-              Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch ver-\nrung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den          ursachten Kosten auferlegt.\"\nParteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen\ndie Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten          27. An § 411 wird folgender Absatz angefügt:\nhat.                                                             ,,(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines\n(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den              angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen\nParteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin             das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge\nzur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den          und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutach-\nParteien die Teilnahme zu gestatten.\"                          ten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine\nFrist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.\"\n23. § 405 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten       28. In § 451 wird das Wort „Auf\" ersetzt durch das Wort\ndes Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404 a.\"                    ,,Für\".\n24. § 406 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                         29. Die Überschrift des Zwölften Titels im Ersten Abschnitt\ndes Zweiten Buches wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder\nRichter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor                                „Zwölfter Titel\nseiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch bin-                       Selbständiges Beweisverfahren\".","2850                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n30. Die §§ 485 bis 487 werden wie folgt gefaßt:                     ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu neh-:\n,,§ 485                               men.\"\n(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens\n32. § 493 wird wie folgt gefaßt:\nkann auf Antrag einer Partei die Einnahme des\nAugenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die                                           ,,§ 493\nBegutachtung durch einen Sachverständigen ange-                    (1) Beruft sich eine Partei im Prozeß auf Tatsachen,\nordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu                 über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so\nbesorgen ist, daß das Beweismittel verlorengeht oder            steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweis-\nseine Benutzung erschwert wird.                                 aufnahme vor dem Prozeßgericht gleich.\n(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann             (2) War der Gegner in einem Termin im selbständi-\neine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen           gen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das\nSachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtli-              Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner recht-\nches Interesse daran hat, daß                                   zeitig geladen war.\"\n1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder\nWert einer Sache,                                     33. Es werden ersetzt:\n2. die Ursache eines Personenschadens, Sachscha-                a) in § 490 Abs. 1 die Worte „das Gesuch\" durch die\ndens oder Sachmangels,                                         Worte „den Antrag\";\n3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personen-              b) in § 490 Abs. 2 Satz 1, § 494 Abs. 2 das Wort\nschadens, Sachschadens oder Sachmangels                        ,,Gesuch\" jeweils durch das Wort „Antrag\";\nfestgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzuneh-      c) in § 491 Abs. 1 das Wort „Gesuchs\" durch das\nmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines                     Wort „Antrags\";\nRechtsstreits dienen kann.\nd) in§ 494 Abs. 1 die Worte „das Gesuch\" durch die\n(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich                Worte „der Antrag\".\nangeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung\nnur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt      34. Nach § 494 wird eingefügt:\nsind.\n,,§ 494a\n§ 486                                  (1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das\n(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag       Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf\nbei dem Prozeßgericht zu stellen.                              Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß\nder Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist\n(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist\nKlage zu erheben hat.\nder Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem\nVortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der                (2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht\nHauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden                  nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluß\nStreitverfahren kann sich der Antragsteller auf die            auszusprechen, daß er die dem Gegner entstandenen\nUnzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.                    Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung kann ohne\nmündliche Verhandlung ergehen. Sie unterliegt der\n(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag\nsofortigen Beschwerde.\"\nauch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen\nBezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende\nPerson sich aufhält oder die in Augenschein zu neh-        35. Nach § 495 wird eingefügt:\nmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.                                         ,,§ 495a\n(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu                (1) Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem\nProtokoll erklärt werden.                                      Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend\nDeutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag muß\n§ 487                               mündlich verhandelt werden.\nDer Antrag muß enthalten:                                     (2) Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit\n1. die Bezeichnung des Gegners;                                durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. Ent-\nscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthal-\n2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis              ten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll auf-\nerhoben werden soll;\ngenommen worden ist.\"\n3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung\nder übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;       36. § 511 a wird wie folgt gefaßt:\n4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die                                           ,,§ 511 a\nZulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens\nund die Zuständigkeit des Gerichts begründen sol-            (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrecht-\nlen.\"                                                     liche Ansprüche findet die Berufung statt, wenn der\nWert des Beschwerdegegenstandes eintausendzwei-\nhundert Deutsche Mark übersteigt. Der Berufungs-\n31. An § 492 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nkläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Ver-\n,,(3) Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen           sicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen\nErörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist;          werden.","Nr. 71   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                             2851\n(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Miet- 42. § 567 wird wie folgt geändert:\nverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\neines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung\nauch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage               ,,(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflich-\nvon einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts                   tung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die\noder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die               Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des\nEntscheidung auf der Abweichung beruht.\"                          Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche\nMark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen\n37. In § 515 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein                   über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                der Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-\ndert Deutsche Mark übersteigt.\"\n,,hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Pro-\nzeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von         b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:\neinem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen                   ,,(3) Gegen Entscheidungen der Landgerichte im\nRechtsanwalt gestellt werden.\"                                    Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren\nist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen\n38. In § 520 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 277                sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1\nAbs. 1, 2, 4\" durch die Verweisung ,,§ 277 Abs. 1                 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387,\nSatz 1, Abs. 2, 4\" ersetzt.                                       390, 406, 409 und 411 Abs. 2. Die Vorschriften\nüber die weitere Beschwerde bleiben unberührt.\"\n39. Nach § 540 wird eingefügt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n,,§ 541\n(1) Will das Landgericht als Berufungsgericht bei    43. § 568 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus\n,,(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdege-\neinem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt\nrichts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies\noder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhält-\nim Gesetz besonders bestimmt ist. Sie ist nur zuläs-\nnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesge-\nsig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständi-\nrichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abwei-\nger Beschwerdegrund enthalten ist.\"\nchen, so hat es vorab eine Entscheidung des im\nRechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über\ndie Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen;        44. Nach § 577 wird eingefügt:\ndas gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von                                    ,,§ 577a\ngrundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechts-\nentscheid noch nicht entschieden ist. Dem Vorlagebe-             Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde\nschluß sind die Stellungnahmen der Parteien beizufü-         anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde ver-\ngen. Will das Oberlandesgericht von einer Entschei-          zichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.\ndung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen              Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die\nOberlandesgerichts abweichen, so hat es die Rechts-          Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig\nfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-            verworfen wird. Hat sich der Gegner einer befristeten\nzulegen. Über die Vorlage ist ohne mündliche Ver-            Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist ange-\nhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung ist für das        schlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet,\nLandgericht bindend.                                         gilt die Anschließung als selbständige Beschwerde.\"\n(2) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte\nerrichtet, so können die Rechtssachen, für die nach      45. An § 641 n wird folgender Satz 4 angefügt:\nAbsatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von          „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt\nden Landesregierungen durch Rechtsverordnung                 das Gericht die Frist nach Satz 2; § 175 gilt entspre-\neinem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten               chend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevoll-\nLandesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusam-           mächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist.\"\nmenfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbe-\nsondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n46. § 641 p wird wie folgt geändert:\nchung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die\nErmächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von zwei\ntragen.\"                                                          Wochen nach Bewirken der Mitteilung gemäß\n§ 641 n\" durch die Worte „der in § 641 n bezeich-\n40. In § 546 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, in § 554                neten Frist\" ersetzt.\nAbs. 4 und in § 554 b Abs. 1 wird jeweils das Wort           b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.\n,,vierzigtausend\" durch das Wort „sechzigtausend\"\nersetzt.\n47. § 642a wird wie folgt geändert:\n41. § 556 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          a) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision              „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so gilt\nbis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der               § 175 entsprechend mit der Maßgabe, daß der\nRevisionsbegründung oder des Beschlusses über die                 zustellungsbevollmächtigte innerhalb der Frist für\nAnnahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst                 die Stellungnahme zu dem Antrag zu benennen\nwenn er auf die Revision verzichtet hat.\"                         ist.\"","2852                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.                             unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen\nzwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechen-\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung\nden Form zu begründen.\n,, §§ 641 r, 641 s, 641 t\" die Verweisung ,,, 690\nAbs. 3\" eingefügt.                                             (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie\nnach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur\nschriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach\n48. In § 642 b Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 323\n§ 276 kann auch eine mit der Zustellung der\nAbs. 2, 3\" durch die Verweisung ,,§ 323 Abs. 2,\nAnspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt wer-\n§ 641 p Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\nden.\n(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig\n49. § 688 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                             ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur münd-\n,,(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt            lichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgeg-\nwerden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit              ners bestimmt. Mit der Terminbestimmung setzt der\ndas Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-                Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begrün-\ngesetz vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662) dies vor-              dung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entspre-\nsieht.\"                                                         chend.\"\n55. § 700 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n50. In§ 689 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den Bezirk\neines oder mehrerer Oberlandesgerichte\" durch die                 ,,(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht,\nWorte „die Bezirke mehrerer Amtsgerichte\" ersetzt.              das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den\nRechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das\nin dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1\n51. § 690 wird wie folgt geändert:                                  bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstim-\na) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                        mend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen,\nan dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697\n„5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein\nstreitiges Verfahren zuständig ist;\".               Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist\nnicht anzuwenden.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie\n,,(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell           nach Eingang einer Klage weiter zu· verfahren, wenn\nlesbaren Form übermittelt werden, wenn diese               der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig\ndem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung              verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht\ngeeignet erscheint; der handschriftlichen Unter-           anzuwenden.\nzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise\n(5) Geht die ·Anspruchsbegründung innerhalb der\ngewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den\nvon der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und\nWillen des Antragstellers übermittelt wird.\"\nwird der Einspruch auch nicht durch Beschluß als\nunzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende\n52. § 691 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                             unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-\nchend.\n,,(3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde\nstatt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren             (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen\nForm übermittelt und mit der Begründung zurück-                 werden, soweit die Voraussetzungen des § 331\ngewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für             Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vor-\nseine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet                    liegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen,\nerscheine. Im übrigen sind Entscheidungen nach                  wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.\"\nAbsatz 1, 2 unanfechtbar.\"\n56. In § 703c Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n53. § 696 wird wie folgt geändert:                                  „Mahnverfahrens\" die Worte „und zum Schutze der in\nAnspruch genommenen Partei\" eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-       57. § 703d Abs. 3 wird gestrichen.\ntragt eine Partei die Durchführung des streitigen\nVerfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbe-\nscheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts         58. In§ 721 Abs. 6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nwegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbe-\nscheid gemäß§ 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet wor-         59. An § 793 wird folgender Absatz angefügt:\nden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die\n,,(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde ent-\nAbgabe an ein anderes Gericht verlangen, an die-\nschieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas\nses.\"\nanderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde\nb) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.                       statt.\"\n54 § 697 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:                    60. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die             a) In Nummer 1 wird nach der Verweisung ,,§ 118\nStreitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller                    Abs. 1 Satz 3\" eingefügt: ,,oder § 492 Abs. 3\".","Nr. 71  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                              2853\nb) Nummer 4 a wird wie folgt gefaßt:                             ligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche\n,,4 a. aus den für vollstreckbar erklärten Schieds-        Verhandlung ergehen.\"\nsprüchen, schiedsrichterlichen Vergleichen\nund Vergleichen nach § 1044 b Abs. 1, sofern   68. Nach § 1044a wird eingefügt:\ndie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit                                 ,,§ 1044b\nrechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar\nerklärt ist; ferner aus den nach § 1044 b              (1) Für einen von den Parteien und deren Rechts-\nAbs. 2 für vollstreckbar erklärten Verglei-        anwälten unterschriebenen Vergleich, in dem der\nchen;\".                                            Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung\nunterworfen hat, gelten hinsichtlich der Vollstreckbar-\nkeit die Vorschriften über den schiedsrichterlichen\n61. In § 794 a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.                        Vergleich entsprechend.\n(2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vergleich\n62. An § 797 wird angefügt:                                          ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk\n,,(6) Auf Vergleiche nach § 1044b Abs. 2 sind die             des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts hat, in Ver-\nAbsätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.\"                        wahrung genommen und für vollstreckbar erklärt wer-\nden. § 1044a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.\"\n63. § 798 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n,,§ 798\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nAus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht\nauf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794         Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nAbs. 1 Nr. 2 a, aus Vergleichen nach § 794 Abs. 1            Bekanntmachung vom 9; Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),\nNr. 4a zweiter Halbsatz sowie aus den nach § 794             zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nAbs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die                 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-\nZwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuld-           ändert:\ntitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.\"\n1. In § 21 c Abs. 2 werden die Worte „durch die Wahl\"\n64. Nach § 806 wird eingefügt:                                       durch die Worte „durch die letzte Wahl\" ersetzt.\n,,§ 806a\n2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „fünftausend\" durch das\n(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anläßlich der             Wort „sechstausend\" ersetzt.\nZwangsvollstreckung durch Befragung des Schuld-\nners oder durch Einsicht in Schriftstücke Kenntnis von\n3. § 35 wird wie folgt geändert:\nGeldforderungen des Schuldners gegen Dritte und\nkonnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird              a) In Nummer 1 werden nach den Worten „des Bun-\neine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur voll-                desrates,\" die Worte „des Europäischen Parla-\nständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt                ments,\" eingefügt.\ner Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie                b) Am Ende von Nummer 6 wird der Punkt durch ein\nden Grund der Forderungen und für diese bestehende                    Semikolon ersetzt; es wird folgende Nummer 7\nSicherheiten dem Gläubiger mit.                                       angefügt:\n(2) Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der           ,,7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Aus-\nWohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht                             übung des Amtes für sie oder einen Dritten\nbewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung                             wegen Gefährdung oder erheblicher Beein-\nvoraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung                        trächtigung einer ausreichenden wirtschaft-\ndes Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher                       lichen Lebensgrundlage eine besondere Härte\ndie zum Hausstand des Schuldners gehörenden                                 bedeutet.\"\nerwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des\nSchuldners befragen. Diese sind zu einer Auskunft\n4. In§ 96 Abs. 2 werden die Worte „in der mündlichen\nnicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die\nVerhandlung\" gestrichen.\nFreiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Seine\nErkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubi-\nger mit.\"                                                     5. In § 98 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Han-\ndelsregister\" die Worte „oder Genossenschaftsregi-\nster\" eingefügt.\n65. In § 845 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „drei\nWochen\" durch die Worte „eines Monats\" ersetzt.\n6. § 101 wird wie folgt geändert:\na) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-\n66. In § 864 Abs. 2 wird das Wort „richtet\" durch das Wort\nfügt:\n,,gründet\" ersetzt.\n,,Ist dem Antragsteller v9r der mündlichen Ver-\nhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder\n67. § 937 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag\n,,(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen                    innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der\nsowie dann, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstwei-                 Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Ent-","2854                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts               (3) Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die\nglaubhaft zu machen.\"                                      Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              die Landesjustizverwaltung.\"\n,,(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden.    10. An § 116 Abs. 2 wird angefügt:\nDie Entscheidung kann ohne mündliche Verhand-\nlung ergehen.\"                                             „Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für\ndie Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet wer-\nden.\"\n7. In § 108 wird das Wort „drei\" durch das Wort „vier\"\nersetzt.\n11 . § 132 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 109 wird wie folgt gefaßt:                                                            ,,§ 132\n,,§ 109                                  (1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer\nSenat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Straf-\n(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt wer-\nsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Ver-\nden, wer\neinigten Großen Senate.\n1 . Deutscher ist,\n(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der\n2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und                  Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so\n3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäfts-             entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn\nführer einer juristischen Person oder als Prokurist        ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von\nin das Handelsregister oder das Genossenschafts-           dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Straf-\nregister eingetragen ist oder eingetragen war oder          sachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen\nals Vorstandsmitglied einer juristischen Person des         Strafsenat oder von dem Großen Senat für Straf-\nöffentlichen Rechts aufgrund des § 36 des Han-             sachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein\ndelsgesetzbuchs oder einer gesetzlichen Sonder-            Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen\nregelung für diese juristische Person nicht einge-         Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem\ntragen zu werden braucht.                                  Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen\noder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten\n(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur             abweichen will.\nernannt werden, wenn er\n(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die\n1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen                  Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der\nwohnt oder                                                 Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden\n2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat              soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat,\noder                                                       daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der\nSenat, von dessen Entscheidung abgewichen werden\n3. einem Unternehmen angehört, das in diesem\nsoll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungs-\nBezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.\nplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden,\nDarüber hinaus soll nur ernannt werden                         tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem\n1 . ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der             Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-\neigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers           chend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die\nvergleichbare selbständige Stellung einnimmt,              Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige\nSenat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen\n2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn            Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungs-\nes hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist,       gesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprü-\ndie in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesell-             ferordnung bleiben unberührt.\nschaft am Handelsverkehr teilnimmt.\n(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von\n(3) Zurn ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt          grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur\nwerden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist              Entscheidung v9rlegen, wenn das nach seiner Auffas-\noder nach§ 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht            sung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung\nberufen werden soll.\"                                          einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.\n9. § 113 wird wie folgt gefaßt:                                       (5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus\ndem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivil-\n,,§ 113                              senate, der Große Senat für Strafsachen aus dem\n(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu          Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate.\nentheben, wenn er                                              Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen\nEntscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mit-\n1. eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigen-\nglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die\nschaften verliert oder Umstände eintreten oder\nVereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsi-\nnachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung\ndenten und den Mitgliedern der Großen Senate.\nnach § 109 entgegenstehen, oder\n(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch\n2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.\ndas Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt\n(2) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des        auch für das Mitglied eines anderen Senats nach\nOberlandesgerichts durch Beschluß nach Anhörung                Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz\ndes Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.                         in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                              2855\nSenaten führt der Präsident, bei Verhinderung das             (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das\ndienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die    Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\"                   Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung\ndas dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt\n12. Die §§ 136 und 137 werden aufgehoben.                      die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(7) Der Große Senat entscheidet nur über die\n13. § 138 wird wie folgt geändert:                             Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                        entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-\nden Sache für den erkennenden Senat bindend.\"\n,,(1) Die Großen Senate und die Vereinigten Gro-\nßen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage.\nSie können ohne mündliche Verhandlung entschei-     2. In § 46 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz\nden. Die Entscheidung ist in der vorliegenden          ,,(§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung),\" die Worte\nSache für den erkennenden Senat bindend.\"              ,,über das vereinfachte Verfahren (§ 495 a der Zivilpro-\nzeßordnung),\" eingefügt.\nb) Absatz 3 entfällt; Absatz 4 wird Absatz 3.\n14. § 166 wird wie folgt gefaßt:                            3. § 46 a wird wie folgt geändert:\n,,§ 166                           a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nEin Gericht darf Amtshandlungen ;m Geltungsbe-                 ,,(4) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und\nreich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks             beantragt eine Partei die Durchführung der mündli-\nvornehmen.\"                                                     chen Verhandlung, so hat die Geschäftsstelle dem\nAntragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen\nArtikel 3                                 Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu\nbegründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nbestimmt der Vorsitzende den Termin zur mündli-\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-             chen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegründung\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt            nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember              der Termin nur auf Antrag des Antragsgegners\n1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:                    bestimmt.\"\n1. § 45 wird wie folgt gefaßt:                                 b) In Absatz 6 werden die Worte „nach Absatz 4\"\ngestrichen.\n,,§ 45\nGroßer Senat                         c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Mahnverfah-\nrens\" die Worte „und zum Schutze der in Anspruch\n(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer              genommenen Partei\" eingefügt.\nSenat gebildet.\n(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in    4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\neiner Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen\n,,(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhand-\nSenats oder des Großen Senats abweichen will.               lung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anord-\n(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-      net\nsig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-        1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;\nchen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats\nerklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.    2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage\nKann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen               nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;\nwerden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-         3. die Einholung amtlicher Auskünfte;\nteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt\nwerden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem       4. eine Parteivernehmung.\nGeschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-        Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der\nchend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.            streitigen Verhandlung ausgeführt werden.\"\nÜber die Anfrage und die Antwort entscheidet der\njeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-\n5. In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort\nderlichen Besetzung.\n„laden\" die Worte „sowie eine Anordnung nach § 378\n(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von             der Zivilprozeßordnung treffen\" eingefügt.\ngrundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-\nscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung\n6. In§ 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „In den Fällen\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\ndes§ 377 Abs. 3 und 4\" durch die Worte „Im Falle des\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.\n§ 377 Abs. 3\" ersetzt.\n(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je\neinem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident\n7. An § 62 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen\nRichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeit-       „Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer\ngeber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein     einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen,\nBerufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine         auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne\nStelle.                                                     mündliche Verhandlung ergehen.\"","2856                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n8. § 102 wird wie folgt geändert:                                 nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern\naus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus\n,,(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechts-        dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung oder dem\nstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarif-    Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen und dem\nvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben,          Kreis der Versorgungsberechtigten und der Behinder-\nso hat das Gericht die Klage als unzulässig abzu-          ten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertenge-\nweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsver-         setzes. Legt der Senat für Angelegenheiten des Kas-\ntrag beruft.\"                                              senarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Die Einrede entfällt\"         abgewichen werden, gehören dem Großen Senat\nersetzt durch „Der Beklagte kann sich nicht auf den        außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis\nSchiedsvertrag berufen\".                                   der Krankenkassen und dem Kreis der Kassenärzte\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                             (Kassenzahnärzte) an. Sind Senate personengleich\nbesetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er\n,,(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht\nhat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsi-\nauf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schieds-\ndenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er ange-\nrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf\nhört, an seine Stelle.\nGrund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.\"\n(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das\n9. Das Gebührenverzeichnis in Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1)           Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im\nwird wie folgt geändert:                                       Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung\na) In der Überschrift vor Nummer 2200 wird das Wort            das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt\n„Beweissicherung\" durch die Worte „Selbständiges           die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nBeweisverfahren\" ersetzt.                                     (7) Der Große Senat entscheidet nur über die\nb) In den Nummern 2200 und 2210 werden jeweils die             Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung\nWorte „ Verfahren über den Antrag auf Sicherung            entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-\ndes Beweises\" durch die Worte „Selbständiges               den Sache für den erkennenden Senat bindend.\"\nBeweisverfahren\" ersetzt.\n2. Die §§ 42 bis 44 werden aufgehoben.\nArtikel 4                           3. In § 76 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zustand\" die\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                    Worte „einer Person oder\" eingefügt.\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-         4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „377\" durch\nmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535),                 die Verweisung „378\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                   Artikel 5\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\n1. § 41 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 41                             Die Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlich-\n(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer          ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1\nSenat gebildet.                                             des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809),\n(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in       wird wie folgt geändert:\neiner Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen\nSenats oder des Großen Senats abweichen will.               1. § 11 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-                                     ,,§ 11\nsig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-\nchen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats               (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Gro-\nerklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.        ßer Senat gebildet.\nKann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen                 (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in\nwerden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-            einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen\nteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt            Senats oder des Großen Senats abweichen will.\nwerden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem              (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-\nGeschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-           sig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-\nchend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.               chen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats\nÜber die Anfrage und die Antwort entscheidet der               erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.\njeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-\nKann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen\nderlichen Besetzung.                                            werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-\n(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von                 teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt\ngrundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-             werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem\nscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung             Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer            chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.                  Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der\n(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je         jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-\neinem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident          derlichen Besetzung.","Nr. 71 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                             2857\n(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von               erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält.\ngrundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-           Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen\nscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung           werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsver-\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer           teilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.                werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem\n(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten            Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abwei-\nund je einem Richter der Revisionssenate, in denen der        chend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre.\nPräsident nicht den Vorsitz führt. Legt ein anderer als       Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der\nein Revisionssenat vor oder soll von dessen Entschei-         jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erfor-\ndung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses          derlichen Besetzung.\nSenats im Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinde-            (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von\nrung des Präsidenten tritt ein Richter des Senats, dem        grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Ent-\ner angehört, an seine Stelle.                                 scheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung\n(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das      zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer\nPräsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Das gilt auch       einheitlichen Rechtsprechnung erforderlich ist.\nfür das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5              (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten\nSatz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im Großen        und je einem Richter der Senate, in denen der Präsi-\nSenat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienst-       dent nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des\nälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme       Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.                               angehört, an seine Stelle.\n(7) Der Große Senat entscheidet nur über die                  (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das\nRechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung               Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im\nentscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-         Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung\nden Sache für den erkennenden Senat bindend.\"                 das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                     (7) Der Große Senat entscheidet nur über die\na) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung\nentscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegen-\n„An die Stelle der Revisionssenate treten die nach\nden Sache für den erkennenden Senat bindend.\"\ndiesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.\"\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Senaten\" durch das           2. In § 19 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta-\nWort „Berufungssenaten\" ersetzt.                          ges,\" die Worte „des Europäischen Parlaments,\" ein-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          gefügt.\n,,(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende\nZusammensetzung des Großen Senats bestimmt             3. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „einhundert\" durch das\nwerden.\"                                                  Wort „zweihundert\" ersetzt.\n3. In § 22 Nr. 1 werden nach den Worten „des Bundesta-                                   Artikel 7\nges,\" die Worte „des Europäischen Parlaments,\" ein-\nÄnderung weiterer Gesetze\ngefügt.\nauf dem Gebiet der Rechtspflege\n4. In § 146 Abs. 3 wird das Wort „einhundert\" durch das\nWort „zweihundert\" ersetzt.                                  (1) Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nArtikel 6                           geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                  1987 (BGBI. 1 S. 475), wird wie folgt geändert:\nDie Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1\n1. Nach § 4 wird eingefügt:\nS. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt                                     ,,§ 4a\ngeändert:                                                            Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche\nStellen die Aufgaben erfüllen, die im Gerichtsverfas-\n1. § 11 wird wie folgt gefaßt:                                    sungsgesetz den Landesbehörden, den Gemeinden\n,,§ 11                             oder den unteren Verwaltungsbezirken sowie deren\nVertretungen zugewiesen sind.\"\n(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat\ngebildet.\n2. In § 10 Abs. 1 wird der zweite Halbsatz nach dem\n(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in          Semikolon wie folgt gefaßt:\neiner Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen\n„ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des\nSenats oder des Großen Senats abweichen will.\nGerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe ent-\n(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zuläs-         sprechend anzuwenden, daß durch Landesgesetz die\nsig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewi-           Zahl der Mitglieder der Großen Senate anderweitig\nchen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats           geregelt oder die Bildung eines einzigen Großen","2858                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSenats angeordnet werden kann, der aus dem Präsi-        zes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 157) geändert\ndenten und mindestens acht Mitgliedern zu bestehen       worden ist, wird wie folgt geändert:\nhat und an die Stelle der Großen Senate für Zivilsachen\nund für Strafsachen sowie der Vereinigten Großen         1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nSenate tritt.\"\n,,Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung\".\n(2) In§ 61 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1        2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . Folgender Ab-\nS. 713), das zuletzt durch Artikel 7 § 14 des Gesetzes vom         satz 2 wird angefügt:\n12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden\n,,(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflich-\nist, wird die Verweisung „der §§ 132 und 136\" durch die\ntung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand\nVerweisung „des § 132\" ersetzt.\nhaben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der\n(3) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aus-\n(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des            gehändigt erhält;§ 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung\nGesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002), wird             gilt entsprechend.\"\nwie folgt geändert:\n(7) § 121 Abs. 3 der Vergleichsordnung in der im\n1. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n„Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; in       Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies nur für die    (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, wird gestrichen.\nErinnerungen in den in § 21 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nFestsetzungsverfahren.\"                                       (8) § 73 Abs. 3 der Konkursordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-\n2. In § 20 Nr. 1 werden nach dem Wort „einschließlich\"        lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 § 18\ndie Worte „dm Bestimmung der Einspruchsfrist nach         des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)\n§ 700 Abs. 1 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 der Zivil-    geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nprozeßordnung sowie\" eingefügt und die Worte „in dem        ,,(3) Soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt,\nMahnbescheid\" gestrichen.                                 findet gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren die\nsofortige Beschwerde, gegen Entscheidungen des\n3 § 20 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:                           Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde\n„7. Entscheidungen, die Zustellungen in den vom          statt.\"\nRichter wahrzunehmenden Geschäften betreffen,\n(9) Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichi-\nsoweit es sich handelt um\nschen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535)\na) die Anordnung der Bestellung von Zustellungs-     wird wie folgt geändert:\nbevollmächtigten (§ 174 der Zivilprozeßord-\nnung);\n1. § 12 Satz 4 wird gestrichen.\nb) die Bewilligung der Zustellung im Falle des\n§ 177 der Zivilprozeßordnung;\n2. In § 13 Satz 3 wird die Verweisung „und 4\" gestrichen.\nc) die Erteilung der Erlaubnis zur Zustellung zur\nNachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Fei-\n3. In § 17 Abs. 2 Satz 7 wird die Verweisung ,,§ 12 Satz 2\nertagen (§ 188 der Zivilprozeßordnung) ;\".\nbis 4\" durch die Verweisung ,,§ 12 Satz 2 und 3\"\nersetzt.\n4. In § 20 werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.\n(10) An § 3 Abs. 2 der Seerechtlichen Verteilungsord-\n5. § 21 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger\nnung vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130), die durch § 10\nAbsatz.\ndes Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770)\ngeändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:\n6. In § 26 wird die Verweisung ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2\"\ndurch die Verweisung ,,§ 21 Nr. 1\" ersetzt.               „Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet\ndie weitere Beschwerde statt.\"\n(4) Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des\nBundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1861 ), das         (11) § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der Fas-\nzuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1       sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1\nS. 2404) geändert worden ist, wird aufgehoben.                S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2428) geändert worden\n(5) In § 106 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwalts-        ist, wird wie folgt gefaßt:\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die         ,,(3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,\nzuletzt durch Artikel 7 § 16 des Gesetzes vom 12. Septem-     Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2002) geändert worden ist, wird die      Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwer-\nVerweisung „der §§ 132 und 136\" durch die Verweisung          degegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt.\n,,des § 132\" ersetzt.                                         Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwen-\ndige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der\n(6) § 62 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August           Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche\n1969 (BGBI. 1 S. 1513), das zuletzt durch§ 3 des Geset-       Mark übersteigt.\"","Nr. 71 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                             2859\n(12) In § 120 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes vom              c) In Nummer 1140, 1250 und 1350 werden die Worte\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das               „Verfahren über den Antrag auf Sicherung des\nzuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II           Beweises\" jeweils durch die Worte „Selbständiges\nNr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in                    Beweisverfahren\" ersetzt.\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September            d) In der Überschrift vor Nummer 1250 und 1350 wird\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 956) geändert worden ist,                  das Wort „Beweissicherung\" jeweils durch die\nwerden die Worte „des Armenrechts\" durch die Worte „der\nWorte „Selbständiges Beweisverfahren\" ersetzt.\nProzeßkostenhilfe\" ersetzt.\n(17) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\n(13) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-     Teil 111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-\ngen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 26 des\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nGesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes\nwie folgt geändert:\nvom 30. November 1990 (BGBI. 1 S. 2570), wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 567\nAbs. 2, 3\" durch die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2, 4\"\n1 . In § 20 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 wird jeweils das Wort          ersetzt.\n,,einhundert\" durch das Wort „zweihundert\" ersetzt.\n2. Nach § 148 wird eingefügt:\n2. An § 27 wird angefügt:                                                                  ,,§ 148a\n,,(2) In den Fällen des§ 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt         (1) Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-\nAbsatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals              barerklärung eines Anwaltsvergleichs (§ 1044 b Abs. 2\neine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen               der Zivilprozeßordnung) erhält der Notar die Hälfte der\nhat.\"\nvollen Gebühr. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfer-\ntigungen gilt § 133 entsprechend.\n(14) In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung\ndes Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den                   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich\nZivilprozeß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-          der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegen-\nrungsnummer 319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung            stand der Vollstreckbarerklärung sein sollen.\"\nwird die Verweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3\" durch die\n(18) In der Anlage zum Gesetz über Kosten der\nVerweisung ,,§ 567 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\nGerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n(15) In § 11 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des Gesetzes     Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten\nzur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen        Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes\nder Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen             vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist,\nRepublik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerken-       werden die Worte\nnung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in         „bis zu 300 Deutsche Mark\nZivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschieds-          einschließlich                        10 Deutsche Mark\ngerichtsbarkeit vom 29. April 1969 (BGBI. 1 S. 333), das\nbis zu 600 Deutsche Mark\ndurch Artikel 7 Nr. 17 des Gesetzes vom 3. Dezember\neinschließlich                        15 Deutsche Mark\"\n1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird die\nVerweisung ,,§ 567 Abs. 2 und 3\" durch die Verweisung          ersetzt durch die Worte\n,,§ 567 Abs. 2 bis 4\" ersetzt.                                 „bis zu 500 Deutsche Mark\n(16) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der              einschließlich                        15 Deutsche Mark\".\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1                     (19) In § 1 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der\nS. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes        im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 365-1,\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt        veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\ngeändert:                                                      Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1\nS. 977) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2 b\n1. In§ 65 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Gericht, das in      eingefügt:\ndem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 der              „2 b. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die\nZivilprozeßordnung bezeichnet worden ist,\" durch die              Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen\nWorte „für das streitige Verfahren als zuständig                  nach§ 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;\".\nbezeichnete Gericht\" ersetzt.\n(20) In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der\n2. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\na) Nummer 1032 wird gestrichen.                            (BGBI. 1 S. 1756), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 18 des\nb) In Abschnitt A wird Nummer 1 der Überschrift des        Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) geändert\nUnterabschnitts IV. wie folgt gefaßt:                 worden ist, wird die Angabe ,, ,4\" gestrichen.\n„ 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf         (21) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nVollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs      in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\noder schiedsrichterlichen oder diesem gleichge-  368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nstellten Vergleichs (§§ 1042, 1044a, 1044b       ändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember\nAbs. 1 ZPO)\".                                     1990 (BGBI. 1 S. 2809), wird wie folgt geändert:","2860                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                7. In§ 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 wird das Wort „Beweis-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den Urkunds-            sicherungsverfahren\" durch die Worte „selbständige\nbeamten der Geschäftsstelle\" durch die Worte „das           Beweisverfahren\" ersetzt.\nGericht des ersten Rechtszuges\" ersetzt.\n8. An § 132 Abs. 2 wird angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Auf die Gebühren für ein Verfahren über Anträge auf\n,,(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Ver-         Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044 b\ngütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Betei-      der Zivilprozeßordnung ist die in Satz 1 bezeichnete\nligten zu hören. Die Vorschriften der Zivilprozeßord-       Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.\"\nnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und\ndie Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungs-            (22) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in\nbeschlüssen gelten sinngemäß. Das Verfahren ist         Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\ngebührenfrei. Der Rechtsanwalt erhält in dem Ver-       Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten\nfahren über den Antrag keine Gebühr.\"                   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Geset-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-        zes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie\nfügt:                                                   folgt geändert:\n,,(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwal-      1. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-\ntungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und         lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nder Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung von\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festge-              ,,§ 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der\nsetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden      Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen\nVorschriften über die Erinnerung im Kostenfestset-          Richter nicht bedarf.\"\nzungsverfahren gelten sinngemäß.\"\n2. § 52 wird wie folgt gefaßt:\nd) Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8; in\nAbsatz 8 wird die Zahl „6\" durch die Zahl „7\"                                         ,,§ 52\nersetzt.                                                       (1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem\nmehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die\n2. An § 23 Abs. 1 wird angefügt:                                    Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirt-\n„Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs               schaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die\nnach § 1044 b der Zivilprozeßordnung erhöht sich die             Verhandlung und Entscheidung der Revisionen in strei-\nGebühr nach Satz 1 um die Hälfte; die Erhöhung tritt             tigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landes-\nnicht ein, soweit über den Gegenstand des Vergleichs             gericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses\nein Rechtsstreit anhängig ist.\"                                  Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den\nBundesgerichtshof.\n3. In § 37 Nr. 3 werden die Worte „die Sicherung des                   (2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf\nBeweises, wenn die Hauptsache anhängig ist\" durch                Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht\ndie Worte „das selbständige Beweisverfahren\" ersetzt.            in Betracht kommt, es sein denn, daß es sich im\nwesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den\nLandesgesetzen enthalten sind.\n4. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen\n,,(1) Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklä-        der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei dem obersten\nrung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterli-           Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgül-\nchen oder diesem gleichgestellten Vergleichs(§§ 1042,            tig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der\n1044a, 1044b der Zivilprozeßordnung) und im Verfah-              Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3\nren nach den §§ 13 bis 30 des Gesetzes zur Ausfüh-               bis 5 dieses Gesetzes sowie des § 7 Abs. 2 Satz 4,\nrung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über                     Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend die Einführung\ndeutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953                    der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.\n(BGBI. 1 S. 1003) erhält der Rechtsanwalt die in § 31\nbestimmten Gebühren.\"                                               (4) In streitigen Landwirtschaftssachen gelten für die\nRevision und das Rechtsmittel der Beschwerde in den\nFällen des§ 519b Abs. 2, des§ 542 Abs. 3 in Verbin-\n5. § 48 wird wie folgt gefaßt:                                      dung mit§ 341 Abs. 2 und des§ 568a der Zivilprozeß-\n,,§ 48                              ordnung die Vorschriften der §§ 7, 8 des Gesetzes\nSelbständiges Beweisverfahren                     betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung sinn-\ngemäß. Die Entscheidung über die Zuständigkeit für die\nIm selbständigen Beweisverfahren erhält der Rechts-          Verhandlung und Entscheidung der Revision oder\nanwalt die in § 31 bestimmten Gebühren.\"                         Beschwerde kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher\nRichter getroffen werden.\n6. An § 118 Abs. 2 wird angefügt:\n(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechts-\n„Die in Satz 1 bezeichnete Geschäftsgebühr ist zur               beschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird,\nHälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Ver-              gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des\nfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines             § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nVergleichs nach§ 1044b der Zivilprozeßordnung anzu-              willigen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches ober-\nrechnen.\"                                                        stes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                              2861\nin diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts, lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\ndas die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemein-   kel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\nschaftliches oberes Gericht zu sein.\"                  S. 1493), wird wie folgt geändert:\n(23) In das Gesetz über die Zwangsversteigerung und     1. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\ndie Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n,,(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die\nGliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten\nsofortige Beschwerde, gegen die Entscheidung des\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 17 des Geset-\nBeschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde\nzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird nach\nzulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der\n§ 152 eingefügt:\nBeschwerde oder der weiteren Beschwerde eintau-\n,,§ 152a\nsendzweihundert Deutsche Mark übersteigt.\"\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Stellung,\nAufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters           2. Nach § 46 wird eingefügt:\nsowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch                                      ,,§ 46a\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nMahnverfahren\nnäher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und\ndem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des                     (1) Zahlungsansprüche, über die nach§ 43 Abs. 1 zu\nZwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und              entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivil-\nHöchstsätze vorzusehen.\"                                        prozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht\nwerden. Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689\n(24) § 14 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über         Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in              dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer             der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das\n310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt        nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der freiwilligen\ndurch Artikel 6 § 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1      Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der\nS. 1142) geändert worden ist, wird aufgehoben.                   Akten bei diesem Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4\n(25) § 45 Abs. 2 des Richtergesetzes vom 5. Juli 1990        oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt der\n(GBI. 1 Nr. 42 S. 637) wird wie folgt gefaßt:                    Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach\n§ 43 Abs. 1.\n,,(2) Die Wahl beziehungsweise Berufung der ehrenamtli-\n(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der\nchen Richter ist spätestens bis zum 30. Juni 1991 vorzu-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist\nnehmen. längstens bis zu diesem Zeitpunkt sind die im\nfür die Begründung des Antrags. Vor Eingang der\nAmt befindlichen ehrenamtlichen Richter zur Ausübung\nBegründung wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der\nder Rechtsprechung ermächtigt.\"\nWiderspruch kann bis zum Ablauf einer Frist von zwei\nWochen seit Zustellung der Begründung zurückgenom-\nArtikel 8                             men werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßord-\nÄnderung anderer Gesetze                        nung ist anzuwenden.\n(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der\n(1) In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist\ndes Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte\nfür die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch\nüber ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls\nnicht als unzulässig verworfen wird.§§ 339,340 Abs. 1,\nvom 5. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1433), das durch das Gesetz\n2, § 341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden; für\nvom 21. Januar 1987 (BGBI. II S. 58) geändert worden ist,\ndie sofortige Beschwerde gilt jedoch '§ 45 Abs. 1. Vor\nwird nach der Verweisung „407,\" eingefügt: ,,407a, \".\nEingang der Begründung wird das Verfahren vorbehalt-\n(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesge-           lich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt.\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlich-      Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein,\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2        wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antrags-\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2840),            gegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungs-\nwird wie folgt geändert:                                         maßregeln können aufgehoben werden. Für die\nZurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3\nIn § 477 Abs. 2 Satz 1, § 478 Abs. 1 Satz 2 und § 485\nerster Halbsatz und§ 346 der Zivilprozeßordnung ent-\nSatz 1 werden die Worte „gerichtliche Beweisaufnahme\nsprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist\nzur Sicherung des Beweises\" jeweils durch die Worte „das\n§ 343 der Zivilprozeßordnung anzuwenden.\"\nselbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßord-\nnung\" ersetzt.                                               3. An § 48 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n(3) Das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vor-       „Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird\nschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1248), geän-          eine Gebühr nur erhoben, soweit sie die nach dem\ndert durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 657),         Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für die\nwird aufgehoben. Die Verweisung auf dieses Gesetz in             Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Mahnbe-\nAnlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 -          scheids übersteigt.\"\nGerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe I Abs. 3 Nr. 4\nzum Einigungsvertrag gilt als Verweisung auf § 541 der          (5) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nZivilprozeßordnung.                                          Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n(4) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-        Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBI. 1S. 2570), wird\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-    wie folgt geändert:","2862                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\nIn § 414 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gerichtliche         abschließende Beschlüsse der Oberlandesgerichte die\nBeweisaufnahme zur Sicherung des Beweises\" durch die          weitere Beschwerde, im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1\nWorte „das selbständige Beweisverfahren nach der Zivil-       Buchstabe c des Bundesrückerstattungsgesetzes und in\nprozeßordnung\" ersetzt.                                       § 11 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Einfüh-\nrung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland\n(6) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der        genannten Rechtsvorschriften gegen Endurteile der Ober-\nEhewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-           landesgerichte die Revision an den Bundesgerichtshof\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten     (Zivilsenat) statt.\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 4 des\nGesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301) geändert\n§2\nworden ist, wird das Wort „eintausend\" durch das Wort\n,,eintausendzweihundert\" ersetzt.                                Für das Verfahren über die Revision und die weitere\nBeschwerde gelten die Vorschriften des Zweiten\n(7) In § 90 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung vom           Abschnitts des Dritten,Buches der Zivilprozeßordnung ent-\n7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch        sprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nArtikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)    bestimmt.\ngeändert worden ist, wird die Verweisung „der §§ 132 und\n136\" durch die Verweisung „des § 132\" ersetzt.                                            §3\n(8) An § 284 Abs. 8 und an § 334 Abs. 2 der Abgaben-         (1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden\nordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1            ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstan-\nS. 269), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom        des statt.\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2775) geändert worden ist,\n(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner\nwird jeweils folgender Satz angefügt:\nder weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung\n„Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet        nicht befugt.\ndie sofortige weitere Beschwerde statt.\"\n§4\n(9) In§ 74 Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975             (1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind bin-\n(BGBI. 1 S. 2803), die zuletzt durch Anlage I Kapitel V      nen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages       bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Be-\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des          schwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,       im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach\n998) geändert worden ist, wird die Verweisung „der§§ 132     Satz 1 und 2 sind Notfristen.\nund 136\" durch die Verw8isung „des § 132\" ersetzt.              (2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und\n(10) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in        die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990          sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung\n(BGBI. 1 S. 235) wird wie folgt geändert:                    beantragt.\n(3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.\n1. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Verweisung\n,,377,\" die Verweisung „378,\" und nach der Verwei-          (4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das\nsung „404,\" die Verweisung „404a,\" eingefügt.            Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme\nder Revision sind nicht anzuwenden.\n2. In § 95 Abs. 2 wird die Verweisung „der §§ 132 und\n136\" durch die Verweisung „des § 132\" ersetzt.                                        §5\nFür das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden\nGerichtskosten nicht erhoben.\nArtikel 9\nGesetz\nzur Überleitung der Zuständigkeit                                             §6\nder Obersten Rückerstattungsgerichte                   § 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes zur Einführung\nauf den Bundesgerichtshof                    des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland wird auf-\ngehoben.\n§ 1\nIn den Verfahren über Ansprüche nach dem Bundes-                                        § 7\nrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,     (1) Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 sind alle bei dem\nGliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten         Obersten Rückerstattungsgericht in München und bei dem\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Septem-         Obersten Rückerstattungsgericht für Berlin anhängigen\nber 1969 (BGBI. 1 S. 1561 ), und nach dem Bundesgesetz        Verfahren unterbrochen. Die Unterbrechung endet mit\nzur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im          dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Verfahren gehen in\nSaarland vom 12. Januar 1967 (BGBI. 1 S. 133) sowie nach     der Lage, in der sie sich befinden, auf den Bundesgerichts-\nden Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Ver-       hof (Zivilsenat) über und werden nach dem bisherigen\nmögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 des Bundesrückerstat-           Verfahrensrecht zu Ende geführt.\ntungsgesetzes) findet im Geltungsbereich der in§ 11 Nr. 1\nBuchstabe a, b und d des Bundesrückerstattungsgesetzes          (2) Fristen zur Einlegung -von Rechtsmitteln gegen Ent-\ngenannten Rechtsvorschriften gegen den Rechtszug              scheidungen der Oberlandesgerichte, die am 2. Oktober","Nr. 7\"1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                      2863\n1990 noch nicht abgelaufen waren, beginnen mit dem               (5) § 798 der Zivilprozeßordnung ist in seiner bisherigen\nInkrafttreten dieses Gesetzes von neuem zu laufen.            Fassung anzuwenden, wenn der Schuldtitel vor dem\nInkrafttreten der Änderung zugestellt worden ist.\nArtikel 10                             (6) Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes in der bisherigen Fassung.\nÜberleitungsvorschriften\n(7) § 101 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in seiner\n(1) Für die Sicherung des Beweises gelten die bisheri-\nbisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Klage oder die\ngen Vorschriften, wenn das Gesuch, die Beweisaufnahme\nBerufung vor dem Inkrafttreten der Änderung zugestellt\nanzuordnen, vor dem Inkrafttreten der Änderung einge-\nworden ist.\nreicht worden ist.\n(2) Für Revisionen gelten die bisherigen Vorschriften,\nwenn vor dem Inkrafttreten der Änderung die mündliche\nVerhandlung geschlossen wird, auf die das anzufechtende                                    Artikel 11\nUrteil ergeht. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle                            Inkrafttreten\ndes Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,\nbis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.               (1) Artikel 2 Nr. 1, 7, 8, 11 bis 13, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4\nNr. 1, 2, Artikel 5 Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Artikel 6\n(3) Für Berufungen, Beschwerden und weitere                Nr. 1, Artikel 7 Abs. 2, 4, 5, Artikel 8 Abs. 7, 9, 10 Nr. 2\nBeschwerden gelten die bisherigen Vorschriften, wenn die      treten am 1. Januar 1992 in Kraft.\nanzufechtende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der\nÄnderung verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht              (2) Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe a, Nr. 53, 55, soweit § 700\nstattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden       Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung geändert wird, und\nist.                                                          Nr. 57 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\n(4) Für das Mahnverfahren und die Abgabe an das für           (3) Artikel 9 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ndas streitige Verfahren zuständige Gericht gelten die bis-\n(4) Artikel 7 Abs. 25 tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nherigen Vorschriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahn-\nbescheids vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht         (5) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1991 in\nworden ist.                                                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel\nDer Bundesminister\nfür· Arbeit und Sozi a I o r d nun g\nNorbert Blüm"]}