{"id":"bgbl1-1990-71-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":71,"date":"1990-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/71#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-71-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_71.pdf#page=8","order":10,"title":"Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2840,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["2840                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber Verbraucherkredite,\nzur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die\nGelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzu-\nweisen.\nArtikel 1\n§2\nVerbraucherkreditgesetz                                        Lieferung in Teilleistungen\n(VerbrKrG)                                        oder wiederkehrenden Leistungen\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des\nErster Abschnitt                        § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 gelten entsprechend, wenn\nAnwendungsbereich                          die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß\neines Vertrages gerichtet ist, der\n§ 1                              1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-\nkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat\nAnwendungsbereich                              und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen\n(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditver-       in Teilleistungen zu entrichten ist;\nmittlungsverträge zwischen einer Person, die in Ausübung      2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum\nihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit        Gegenstand hat;\ngewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kre-\n3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder\nditvermittler), und einer natürlichen Person, es sei denn,\nBezug von Sachen zum Gegenstand hat.\ndaß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre\nbereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige beruf-\nliGhe Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).                                                §3\n(2) Kreditvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Kredit-                            Ausnahmen\ngeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in            (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kredit-\nForm eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder            verträge und auf Verträge über die Vermittlung oder den\neiner sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu            Nachweis von Kreditverträgen,\ngewähren verspricht.\n1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokre-\n(3) Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem        ditbetragi oder Barzahlungspreis vierhundert Deutsche\nein Kreditvermittler es unternimmt, einem Verbraucher             Mark nicht übersteigt;","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                2841\n2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen                dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des\noder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist             effektiven Jahreszinses verrechnet werden;\nund der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis               f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Ver-\n100 000 Deutsche Mark übersteigt;                                 sicherung, die im Zusammenhang mit dem Kredit-\n3. durch die dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub von                 vertrag abgeschlossen wird;\nnicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;\ng) zu bestellende Sicherheiten;\n4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen      2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten\nabschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.\nSache oder die Erbringung einer bestimmten anderen\n(2) Keine Anwendung finden ferner                              Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand\nhaben,\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 6, § 13 Abs. 3 und § 14 auf\nFinanzierungsleasingverträge;                                 a) den Barzahlungspreis;\n2. die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach             b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzah-\ndenen der Kredit von der Sicherung durch ein Grund-               lung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden\npfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfand-                Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger\nrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen               Kosten);\ngewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfand-             c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlun-\nrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Siche-              gen;\nrung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über\nBausparkassen abgesehen wird;                                 d) den effektiven Jahreszins;\n3. die §§ 4 bis 7 und 9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein     e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammen-\nnach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichte-            hang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;\ntes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell        f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder\nbeurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle           einer anderen zu bestellenden Sicherheit.\nUrkunde den Jahreszins, die bei Abschluß des Vertra-\nDer Angabe eines Barzahlungspreises und eines effekti-\nges in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie\nven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber\ndie Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahres-\nnur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen\nzins oder die Kosten geändert werden können.\nerbringt.\n(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Vomhundert-\nsatz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises\nZweiter Abschnitt                        anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung\ndes effektiven und des anfänglichen effektiven Jahres-\nKreditvertrag                         zinses richtet sich nach § 4 der Verordnung zur Regelung\nder Preisangaben.\n§4\n(3) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift\nSchriftform; erforderliche Angaben                der Urkunde auszuhändigen.\n(1) Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die\nUrkunde muß angeben\n§5\n1 . bei Kreditverträgen im allgemeinen\nÜberziehungskredit\na) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchst-\ngrenze des Kredits;                                      (1) Die Bestimmungen des§ 4 gelten nicht für Kreditver-\nträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das\nb) wenn möglich den Gesamtbetrag aller vom Ver-           Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe\nbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen ein-          zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in\nschließlich Zinsen und sonstiger Kosten;              Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in\nc) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits          Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren\noder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-    Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kredit-\nsehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;       institut hat den Verbraucher vor der Inanspruchnahme\neines solchen Kredits zu unterrichten über\nd) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits,\ndie im einzelnen zu bezeichnen sind, einschließlich   1. die Höchstgrenze des Kredits;\netwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermitt-        2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahres-\nlungskosten;                                               zins;\ne) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Ände-        3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert\nrung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmen-           werden kann;\nder Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen\n4. die Regelung der Vertragsbeendigung.\neffektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfäng-\nlichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben,      Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem\nunter welchen Voraussetzungen preisbestimmende        Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruch-\nFaktoren geändert werden können und auf welchen       nahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der\nZeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht voll-  Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits\nständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu       über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die","2842                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach           dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete\nSatz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem         und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende\nKontoauszug erfolgen.                                        Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht\nzum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie\n(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau-  Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausge-\nfenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate      händigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2\nüberzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über    belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beider-\nden Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen         seits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens\nÄnderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines          jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des\nAusdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.\nKreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrau-\nchers.\n§6\n(3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1\nRechtsfolgen von Formmängeln                    Satz 2 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als\n(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform   nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier\ninsgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 4    Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe    nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.\na bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.                         (4) Auf den Widerruf findet im übrigen§ 3 des Gesetzes\n(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der       über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen\nKreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1      Geschäften Anwendung.\ngültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt            (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die\noder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich      in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der\nder dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 4         Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen        ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätz-\nZinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven\nliche Kosten zurückzahlen kann.\noder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die\nAngabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt.\n§8\nNicht angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht\ngeschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berück-                Sondervorschrift für Versandhandel\nsichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu\n(1) Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder\nberechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Vorausset-\ndie Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand\nzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden kön-\nund gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß\nnen, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des\ngerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes\nVerbrauchers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlen-\nab, aus dem die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis\nden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt\ne bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der\nnicht, wenn der Nettokreditbetrag 1 00 000 Deutsche Mark\nübersteigt.                                                  einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4\nkeine Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufs-\n(3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der       prospekt in Abwesenheit der anderen Vertragspartei ein-\nKreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2      gehend zur Kenntnis nehmen konnte.\ngültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder\ndie Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungs-         (2) Räumt in den Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber\ndem Verbraucher das uneingeschränkte Recht ein, die\npreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzin-\nSache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben,\nsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des\nso entfällt das Widerrufs recht nach § 7. Das Rückgabe-\neffektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis\nrecht wird durch den Verbraucher durch Rücksendung der\nnicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzah-\nSache, bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch\nlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei feh-\nschriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt. Rücksen-\nlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.\ndung und Rücknahme erfolgen auf Kosten und Gefahr des\n(4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jah- Kreditgebers. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-\nreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den      tige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlan-\nFällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der dem Kreditvertrag     gens. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn entweder der\nzugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1      Verkaufsprospekt und das Bestellformular oder eine dem\nSatz 2 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Vomhundert-        Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine\nsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive        drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung des Verbrau-\nJahreszins zu niedrig angegeben ist.                         chers über das Rückgaberecht enthalten. 1!11 übrigen fin-\nden § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 des Gesetzes über den\n§ 7                             Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäf-\nWiderrufsrecht                       ten Anwendung.\n(1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerich-                                 §9\ntete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam,                      Verbundene Geschäfte\nwenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von\neiner Woche schriftlich widerruft.                              (1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag\nverbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung\n(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-     des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaft-\ndung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn    liche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                                2843\nist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich        der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem\nbei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra-     jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-\nges der Mitwirkung des Verkäufers bedient.                    zinsen, wenn nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen\nhöheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden\n(2) Die auf den Abschluß des verbundenen Kaufver-\nnachweist.\ntrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird\nerst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den                 (2) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf\nAbschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung     einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht\nnicht gemäß § 7 Abs. 1 widerruft. Die nach § 7 Abs. 2        in ein Kontokorrent mit dem geschuloeten Betrag oder\nSatz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht       anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt wer-\nhat den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des Widerrufs     den. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 des\nauch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande       Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kre-\nkommt. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Netto-     ditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzli-\nkreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der chen Zinssatzes verlangen kann.\nKreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich\nder Rechtsfolgen des Widerrufs(§ 7 Abs. 4) in die Rechte        (3) Zahlungen des Verbrauchers, die zur Tilgung der\nund Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.        gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abwei-\nchend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(3) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits      zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf\nverweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen          den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt\nKaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweige-        auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kreditgeber\nrung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht,    darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche\nwenn der finanzierte Kaufpreis vierhundert Deutsche Mark     auf Zinsen finden die §§ 197 und 218 Abs. 2 des Bürger-\nnicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer    lichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3\nzwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach              sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstrek-\nAbschluß des Kreditvertrages vereinbarten Vertragsände-      kungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf\nrung beruhen. Beruht die Einwendung des Verbrauchers         Zinsen lautet.\nauf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der\nVerbraucher auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher\nBestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so                                       § 12\nkann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern,\nGesamtfälligstellung\nwenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlge-\nbei Teilzahlungskrediten\nschlagen ist.\n(1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teil-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite,\nzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungs-\ndie zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung\nverzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn\nals die Lieferung einer Sache gewährt werden.\n1. der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfol-\n§ 10                                  genden Teilzahlungen ganz oder teilweise u.nd minde-\nstens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kredit-\nEinwendungsverzicht;\nvertrages über drei Jahre mit fünf vom Hundert des\nWechsel- und Scheckverbot\nNennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungsprei-\n(1) Eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf           ses in Verzug ist und\ndas Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber        2. der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zwei-\ndem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen            wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags\nGesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzuset-              mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung\nzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende                innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.\nForderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nauch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen,         Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der\nist unwirksam.                                               Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer\neinverständlichen Regelung anbieten.\n(2) Der Verbraucher darf nicht verpflichtet werden, für\ndie Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag            (2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so ver-\neine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber      mindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen\ndarf vom Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus      laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffel-\ndem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.         mäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden\nDer Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die Her-      der Kündigung entfallen.\nausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen\nSatz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kredit-\ngeber haftet für jeden Schaden, der dem Verbraucher aus                                   § 13\neiner solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.                          Rücktritt des Kreditgebers\n§ 11                                (1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der\nVerzugszinsen;                          die -Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer ande-\nAnrechnung von Teilleistungen                   ren Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat,\nwegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den\n(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf      in § 12 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurück-\nGrund des Kreditvertrages schuldet, in Verzug kommt, ist     treten.","2844                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Auf den Rücktritt finden die für das vertragsmäßige    weises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Ver-\nRücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 354      braucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers\nund 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende             nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Dar-\nAnwendung. Der Verbraucher hat dem Kreditgeber auch            lehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen\ndie infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu            Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, ent-\nersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzun-          steht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der\ngen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwi-         effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahres-\nschen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.          zins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder\ndes anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzu-\n(3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditver-\nlösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer\ntrages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Aus-\nBetracht.\nübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber\neinigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhn-                                        § 17\nlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Weg-\nNebenentgelte\nnahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein\nVertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kredit-          Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der\nvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist(§ 9    Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gele-\nAbs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im        genheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusam-\nFalle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis        menhängen, außer der Vergütung nach § 16 Satz 1 ein\nzwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher nach              Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden,\nAbsatz 2.                                                      daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Aus-\nlagen zu erstatten sind.\n§ 14\nVorzeitige Zahlung                                             Vierter Abschnitt\nErfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten              Allgemeine und Schlußvorschriften\naus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache\noder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teil-\nzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der                                       § 18\nTeilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitab-                 Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot\nhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger Berechnung auf\ndie Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei        Eine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nach-\neinem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4             teil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung ist\nAbs. 1 Satz 3 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche          unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn\nZinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeit-      seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen\nabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die           umgangen werden.\nersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Lauf-\nzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine\nArtikel 2\nVerbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDritter Abschnitt                           § 609 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, ver-\nKreditvermittlungsvertrag                     öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 ·\n§ 15                              S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSchriftform\n1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen\n,,(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Ab-\nForm. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Ver-\nsätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den ge-\ngütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des\nschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach\nDarlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler\nWirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.\"\nauch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist\nauch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit\ndem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden wer-            2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nden. Der Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine\nAbschrift der Urkunde auszuhändigen.\n(2) Ein Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderun-                               Artikel 3\ngen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist nichtig.\nÄnderung des Gesetzes über den Widerruf\n§ 16                              von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften\nVergütung\n§ 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-\nDer Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur           geschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar\nverpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nach-      1986 (BGBI. 1 S. 122) wird wie folgt geändert:","Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990                              2845\n1. In Absatz 2 werden die Worte „Gesetz betreffend die           2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von\nAbzahlungsgeschäfte\" durch das Wort „Verbraucher-                einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhän-\nkreditgesetz\" ersetzt.                                           gig ist;\n3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch\n2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 1 b Abs. 5 des           öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte.\"\nGesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte\" durch\ndie Worte ,,§ 8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucher-\n2. An§ 690 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:\nkreditgesetzes\" ersetzt.\n„Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und\neinzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für\nArtikel 4                             die das Verbraucherkreditgesetz gilt, auch unter\nAngabe des Datums des Vertragsabschlusses und des\nÄnderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes\nnach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebenden\neffektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;\".\n§ 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fern-\nunterricht vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525), das\n3. § 691 wird wie folgt gefaßt:\ndurch Artikel 9 Nr. 20 des Gesetzes vom 3. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist, wird wie folgt                                ,,§ 691\ngefaßt:                                                             (1) Der Antrag wird zurückgewiesen:\n,,§ 9\n1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690,\nAnwendung des Verbraucherkreditgesetzes\n703c Abs. 2 nicht entspricht;\n§ 7 des Verbraucherkreditgesetzes findet auf das\n2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles\nRechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem\ndes Anspruchs nicht erlassen werden kann.\nTeilnehmer keine Anwendung. Ist das Rechtsverhältnis\nzwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer ein Kre-            Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.\nditvertrag, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 2           (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids\ndieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Ab-               eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen\nschrift ausgehändigt ist, die auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2      werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder\nNr. 2 des Verbraucherkreditgesetzes genannten Angaben            Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids\nenthält.\"                                                        ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung\nder Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und\nArtikel 5\ndiese demnächst zugestellt wird.\nÄnderung des Gesetzes                              (3) Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde\ngegen den unlauteren Wettbewerb                      statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren\nForm übermittelt und mit der Begründung zurückgewie-\n§ 13 a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren        sen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine\nWettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-         maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im\nrungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,          übrigen sind die Entscheidungen nach Absatz 1 unan-\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990        fechtbar.\"\n(BGBI. 1 S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich bei beweg-\nlichen Sachen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 Abs. 3\nArtikel 7\nSatz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-                            Änderung des Gesetzes\ngeschäften und ähnlichen Geschäften.\"                              zur Regelung der Wohnungsvermittlung\nArtikel 6                             § 5 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt-\nlung vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1747) wird\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                  wie folgt geändert:\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt        a) In Satz 1 wird die Bezeichnung „Abs. 2\" durch die\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-       Bezeichnung „Satz 2\" ersetzt.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809), wird\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwie folgt geändert:\n„Der Anspruch verjährt in vier Jahren von der Leistung\n1. § 688 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           an.\"\n,,(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:\n1. für Ansprüche des Kreditgebers, wenn der nach                                  Artikel 8\ndem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effek-\ntive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei              Änderung der Gewerbeordnung\nVertragsabschluß geltenden Diskontsatz der Deut-\nschen Bundesbank zuzüglich zwölf vom Hundert           Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nübersteigt;                                         machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt ge-","2846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nändert durch das Gesetz vom 9. November 1990 (BGBI. 1        des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bisherigen Fas-\nS. 2442), wird wie folgt geändert:                           sung weiterhin anzuwenden.\n(3) Für das Mahnverfahren gelten die bisherigen Vor-\n§ 56 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                   schriften, wenn der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids\n,,6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkauf-        vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden ist.\ngeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehens-\nnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensge-\nschäften.\"                                                                         Artikel 10\nArtikel 9                                                    Inkrafttreten;\nAufhebung des Abzahlungsgesetzes\nÜbergangsvorschriften\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 6 am\n(1) Auf Kreditverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses  1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betref-\nGesetzes geschlossen worden sind, ist weiterhin das bis-     fend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt\nherige Recht mit Ausnahme der §§ 6 a und 6 b des Geset-      Teil 111, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten berei-\nzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte (ausschließlicher     nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des\nGerichtsstand) anzuwenden.                                   Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3281), außer\nKraft.\n(2) Auf Darlehen, die der Schuldner noch vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt hat, ist § 609 a        (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}