{"id":"bgbl1-1990-70-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=7","order":8,"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz)","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":2775,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                                 2775\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen\nsowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften\n(Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz)\nVom 13. Dezember 1990 ,\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 Hat der Steuerpflichtige zur Zeit des Vertrags-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   abschlusses das 47. Lebensjahr vollendet, verkürzt\nsich bei laufender Beitragsleistung die Mindestver-\nArtikel 1                                tragsdauer von 12 Jahren um die Zahl der angefan-\ngenen Lebensjahre, um die er älter als 4 7 Jahre ist,\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nhöchstens jedoch auf 6 Jahre.\"\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-            b) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt durch ein\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898),              Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 an-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom            gefügt:\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 27 49), wird wie folgt\ngeändert:                                                          ,,9. 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuer-\npflichtige für ein Kind, für das er einen Kinder-\nfreibetrag erhält, für den Besuch einer gemäß\n1. In § 3 Nr. 26 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nArtikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich\n,,Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätig-                  genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten\nkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für                 Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht\neine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für                     anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungs-\nnebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die                schule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für\nnebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter                Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.\"\nMenschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen\njuristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer\nunter§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes    4. Dem § 1Ob Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nfallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,         „überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens\nmildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der       50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaft-\nAbgabenordnung).\"                                           licher oder als besonders förderungswürdig anerkann-\nter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im\n2. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                   Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum\nder Zuwendung, in den zwei vorangegangenen und\na) In Satz 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort\nin den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzu-\n,,wissenschaftlicher\" durch die Worte „mildtätiger,\nziehen. § 1Od Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.\"\nwissenschaftlicher oder als besonders förderungs-\nwürdig anerkannter kultureller\" ersetzt.\n5. § 52 wird wie folgt geändert:\nb) folgender Satz wird angefügt:\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„Dies gilt auch, wenn das Gebäude umgebaut wird\noder wenn infolge von Baumaßnahmen das                      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nGebäude im Innern neu gestaltet wird und die                      ,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist erstmals für das\nAußenmauern erhalten bleiben.\"                                    Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem\n31. Dezember 1990 endet.\"\n3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Der Nummer 2 Buchstabe b werden folgende Sätze\n,,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für\nangefügt:\ndas Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\n„Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990                  dem 31. Dezember 1988 endet.\"\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nb) Absatz 13a wird wie folgt gefaßt:\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet und vor dem 1. Januar 1991 keinen                  ,,(13a) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisheri-           und letzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwen-\ngen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt            den, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlos:\nbis 31. Dezember 1996 folgendes:                            sen worden sind. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und","2776                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAbs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987         Nr. 20 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1987       Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nanzuwenden. § 10 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals für den    1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 977), wird wie folgt geändert:\nVeranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 10\nAbs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versicherungen     1. In § 8 Nr. 9 werden nach den Worten ,,§ 9 Nr. 3\" die\nauf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmai-            Worte „Buchstaben b und c\" eingefügt und die Worte\nbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-          „mit Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkommens\nstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fas-            abgezogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaft-\nsungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-          licher Zwecke\" gestrichen.\nten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen\nworden ist.\"\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-\ngefügt:\nArtikel 2                                „2 b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                                Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzuge-\nrechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                            Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt wor-\nBekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),                         den sind;\".\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2770), wird wie folgt ge-          b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nändert:                                                               aa) In Satz 1 werden die Worte „zur Förderung\nwissenschaftlicher Zwecke\" durch die Worte\n,,im Sinne des § 1Ob Abs. 1 des Einkommen-\n1. In§ 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 werden das Semikolon                     steuergesetzes\" ersetzt.\ndurch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze an-\nbb) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt\ngefügt:\nund folgender Satz angefügt:\n„überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens\n„Soweit Ausgaben im Sinne des Satzes 1 nach\n50 000 Deutsche Mark zur Förderung wissenschaft-\n§ 1ob des Einkommensteuergesetzes zurück-\nlicher oder als besonders förderungswürdig anerkann-\ngetragen worden sind, werden sie in dem Er-\nter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im\nhebungszeitraum berücksichtigt, in dem sie\nRahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und\ngeleistet worden sind;\".\nin den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen ab-\nzuziehen. § 10d Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes gilt sinngemäß;\".\nArtikel 4\n2. In§ 13 Abs. 4 wird das Wort „wissenschaftlicher\" durch                 Änderung des Bewertungsgesetzes\ndie Worte „mildtätiger, wissenschaftlicher oder als\nbesonders förderungswürdig anerkannter kultureller\"         Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nersetzt.                                                  machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1S. 845), zuletzt geän-\ndert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II\nNr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\n3. § 54 wird wie folgt geändert:                              Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\na) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 981 ), wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „nach § 5 Abs. 1 Nr. 1O\" werden\n1. Am Ende des § 101 Nr. 4 wird der Punkt durch ein\ndurch die Worte „nach § 5 Abs. 1 Nr. 1O und\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n14\" ersetzt.\n„5. Kunstgegenstände und Handschriften, die nach\nbb) Folgender Halbsatz wird angefügt:\n§ 11 O Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 nicht zum sonstigen\n,, , und zwar auch für den Veranlagungszeit-            Vermögen gehören und nicht zur Veräußerung\nraum 1990.\"                                              bestimmt sind.\"\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:\n2. § 110 Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt geändert:\n,,(7 a) § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und 4 ist\nerstmals auf Einzelzuwendungen anzuwenden, die            Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nnach dem 31 . Dezember 1990 geleistet werden.\"            ,,Nicht zum sonstigen Vermögen gehören auch Kunst-\ngegenstände und Handschriften, deren Eigentümer\ngegenüber der von der Landesregierung bestimmten\nStelle jeweils für mindestens fünf Jahre unwiderruflich\nArtikel 3                           seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Aus-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                     stellungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,\nderen Träger eine inländische juristische Person des\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-            öffentlichen Rechts oder eine regelmäßig öffentlich\nmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geän-         geförderte juristische Person des privaten Rechts ist,\ndert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II         an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                                2777\nArtikel 5                              gen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwen-\nÄnderung                                dung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsfüh-\ndes Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                   rung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1 ,\nwenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom               steuerbegünstigte Zwecke verwendet.\"\n17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert durch\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 28 des        3. Nach § 224 wird folgender § 224 a eingefügt:\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                                             ,,§ 224a\n(BGBI. 1990 II S. 885, 985), wird wie folgt geändert:                                         Hingabe\nvon Kunstgegenständen an Zahlungs Statt\n1. In § 29 Abs. 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch               (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 ange-               Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen\nfügt:                                                           Vertrag zugelassen werden, daß an Zahlungs Statt das\n„4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes                  Eigentum an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen,\nwegen (§ 3) oder durch Schenkung unter Leben-            wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Hand-\nden (§ 7) erworben worden sind, innerhalb von             schriften und Archiven dem Land, dem das Steuerauf-\n24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung              kommen zusteht, übertragen wird, wenn an deren\nder Steuer (§ 9) dem Bund, einem Land, einer              Erwerb wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte\ninländischen Gemeinde (Gemeindeverband) oder             oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht.\neiner inländischen Stiftung zugewendet werden,            Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht\ndie nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder         als Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2\nder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch-         des Erbschaftsteuergesetzes.\nlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmit-           (2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform.\ntelbar als gemeinnützig anzuerkennenden wissen-          Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die\nschaftlichen oder kulturellen Zwecken dient. Dies        örtlich zuständige Finanzbehörde zu richten. Zuständig\ngilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne des    für den Vertragsabschluß ist die oberste Finanz-\n§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber            behörde des Landes, dem das Steueraufkommen·\noder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat,        zusteht. Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der\noder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung          für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten\nnach § 10 b des Einkommensteuergesetzes oder             Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird von\n§ 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in An-          der obersten Finanzbehörde eingeholt.\nspruch genommen wird. Für das Jahr der Zu-\n(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuer-\nwendung ist bei der Einkommensteuer oder Kör-\nschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der\nperschaftsteuer unwiderruflich zu erklären, in wel-\nÜbertragung des Eigentums an· das Land, dem das\ncher Höhe die Zuwendung als Spende zu berück-\nSteueraufkommen zusteht.\nsichtigen ist. Die Erklärung ist für die Festsetzung\nder Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer bin-               (4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande\ndend.\"                                                   kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestun-\ndet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist für die\n2. Dem § 37 wird der folgende Absatz 5 angefügt:                   Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungs-\nzinsen zu verzichten.\"\n,,(5) § 29 Abs. 1 Nr. 4 findet auf Erwerbe Anwendung,\nfür die die Steuer nach dem 22. Dezember 1990 ent-\nstanden ist oder entsteht. Auf Erwerbe, für die die\nArtikel 7\nSteuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, findet die\nVorschrift Anwendung, wenn die Zuwendung noch                           Änderung des Umsatzsteuergesetzes\ninnerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der\nDas Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979\nEntstehung der Steuer erfolgt.\"\n(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 24 des Einigungsvertrages\nArtikel 6                          vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nÄnderung der Abgabenordnung                     Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n978), wird wie folgt geändert:\nDie Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 613, 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 3\n1. In § 4 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\ndes Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106),\nwird wie folgt geändert:                                            „7. die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen\nArbeitskräften durch juristische Personen des pri-\n1. In § 47 wird die Angabe ,,(§§ 224, 225)\" durch die                    vaten oder des öffentlichen Rechts für land- und\nAngabe ,,(§§ 224, 224a, 225)\" ersetzt.                                forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höch-\nstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des\nAusfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mit-\n2. Dem § 63 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4\narbeitenden Familienangehörigen wegen Krank-\nangefügt:\nheit, Unfalls oder Todes sowie die Gestellung von\n,,(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne                Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetz-\ndaß die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorlie-                  lichen Träger der Sozialversicherung;\".","2778                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       2. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) In Nummer 4 wird der Buchstabe b gestrichen. Der              ,,(5) § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist erstmals auf die Vermögen-\nbisherige Buchstabe a wird Nummer 4; das Komma             steuer des Kalenderjahres 1990 anzuwenden.\"\nam Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.\nb) Am Ende der Nummer 10 wird das Semikolon durch                                     Artikel 9\neinen Punkt ersetzt.                                                        Investitionszulage\nc) Nummer 11 wird gestrichen.                                 § 2 der lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990\n(GBI. 1 Nr. 41 S. 621 ), die durch Anlage II Kapitel IV\n3. In § 28 Abs. 4 wird am Ende das Semikolon durch            Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August\neinen Punkt ersetzt.                                       1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1199) überge-\nleitet worden ist, geändert durch die Verordnung ·vom\n13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S. 1489), die durch\nArtikel 8                           Artikel 3 Nr. 13 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                   vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nDas Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekannt-        1241) übergeleitet worden ist, wird wie folgt geändert:\nmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558), zuletzt\ngeändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II  1 . Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 einge-\nNr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nfügt:\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 985), wird wie folgt geändert:        ,,5. die nicht Luftfahrzeuge sind,\".\n1. In § 3 Abs. 1 wird Nummer 7 wie folgt gefaßt:              2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n,,7. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\n3. Folgender Satz wird angefügt:\nVereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des\nKörperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der            ,,Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn der Anspruchsbe-\nKörperschaftsteuer befreit sind. In den Fällen des        rechtigte die Investitionen nach dem 4. Juli 1990 und\nVerzichts nach § 54 Abs. 5 Satz 1 des Körper-             vor dem 1. November 1990 begonnen hat.\"\nschaftsteuergesetzes besteht die Steuerpflicht\njeweils für das Kalenderjahr, für das auf die Steuer-                            Artikel 10\nbefreiung verzichtet wird. In den Fällen des Wider-\nInkrafttreten\nrufs nach § 54 Abs. 5 Satz 3 des Körperschaft-\nsteuergesetzes tritt die Steuerbefreiung für das         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nKalenderjahr ein, für das er gelten soll;\".           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel"]}