{"id":"bgbl1-1990-70-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen","law_date":"1990-12-13T00:00:00Z","page":2770,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2nc                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen\nVom 13. Dezember 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.\"\n2. In§ 3 Abs. 1· Satz 1 werden die Worte „vom 10. Juli\nArtikel 1                            1961 (BGBI. 1 S. 881), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung\nÄnderung                              stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versiche-\ndes Gesetzes über Bausparkassen                     rungsunternehmen und Bausparkassen vom 21 . März\nDas Gesetz über Bausparkassen vom 16. November              1972 (BGBI. 1 S. 465),\" gestrichen.\n1972 (BGBI. 1 S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518),     3. § 4 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden die Worte „im Namen\"\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              durch die Worte „im eigenen oder fremden\na) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort \"Eigentums-              Namen\" ersetzt.\nwohnungen,\" die Worte „sowie der Erwerb von               bb) Di·e Nummern 5 bis 9 werden durch folgende\nRechten• zur dauernden Nutzung von Wohnraum,\"                 Nummern 5 bis 7 ersetzt:\nangefügt.\n„5. zur Gewährung von Bauspardarlehen und\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                      von Darlehen nach den Nummern 1 und 2\n„Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten\nsowie zur Beschaffung der darüber hinaus\nfür den Geschäftsbetrieb erforderlichen\ndie Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Lei-\nstung von Bauspareinlagen eingegangen worden\nMittel\nsind, sowie gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie im                   a) fremde Gelder von Kreditinstituten und\nZusammenhang mit dem Bau von Wohnungen                               · sonstigen Kapitalsammelstellen auf-\noder in Gebieten durchgeführt werden, die dem                          nehmen,","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990\nb) fremde Gelder von sonstigen Gläubi-                amtlichen Handel oder zum geregelten Markt\ngern entgegennehmen,                              oder zu einem vergleichbar organisierten Markt\nc) Schuldverschreibungen mit einer Lauf-              zugelassen sind,\nzeit von höchstens fünf Jahren ausge-        6. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge\nben;                                              eines von einem Dritten gewährten Gesamtdar-\n6. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die               lehens sind und über die ein Schuldschein aus-\nBeteiligungen dazu dienen, die nach § 1               gestellt ist, sofern diese Forderungen nach dem\nbetriebenen Geschäfte zu fördern, und die             Erwerb durch die Bausparkasse mindestens\nHaftung der Bausparkasse aus den Betei-               zweimal abgetreten werden können und das\nligungen durch die Rechtsform des Unter-              Darlehen gewährt wurde\nnehmens beschränkt ist, mit der Maß-                  a) einer der in Nummer 3 bezeichneten Stellen,\ngabe, daß die einzelne Beteiligung insge-                 einer anderen inländischen Gebietskörper-\nsamt den dritten Teil des Nennbetrags                     schaft oder einer Regionalregierung oder\naller Anteile des Unternehmens nicht                      örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen\nübersteigen darf. Eine höhere Beteiligung                 Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-\nist zulässig, sofern der Geschäftszweck                   schaften, für die nach Artikel 7 der Richtlinie\ndes Unternehmens gesetzlich oder sat-                     des Rates vom 18. Dezember 1989 über\nzungsmäßig im wesentlichen auf solche                     einen Solvabilitätskoeffizienten für Kredit-\nGeschäfte ausgerichtet ist, welche die                    institute die Gewichtung Null bekanntgege-\nBausparkasse selbst betreiben darf; der                   ben worden ist,\nGesamtbetrag dieser Beteiligungen darf\nb) geeigneten sonstigen Körperschaften oder\nzwanzig vom Hundert des haftenden\nAnstalten des öffentlichen Rechts im Inland\nEigenkapitals der Bausparkasse nicht\noder in einem anderen Mitgliedstaat der\nübersteigen;\nEuropäischen Gemeinschaften,\n7. Gelddarlehen an Unternehmen gewähren,\nc) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben\nan denen die Bausparkasse beteiligt ist.\"                 haben, die an einer Börse im Inland oder in\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                       einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-·\nsehen Gemeinschaften zum amtlichen Han-\n,,(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Dar-\ndel zugelassen sind oder\nlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistun-\ngen nach Absatz 1 Nr. 4 darf das Achtfache und                   d) gegen Übernahme der Gewährleistung für\nder Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen                         die Verzinsung und Rückzahlung durch eine\nnach Absatz 1 Nr. 2, die durch Grundpfandrechte                       der in Nummer 3 bezeichneten Stellen;\nim Rahmen der ersten zwei Fünftel des Belei-                     der Gesamtbetrag dieser Forderungen der\nhungswertes des Pfandobjekts gesichert sind, das                 Bausparkasse darf ihr haftendes Eigenkapital\nhaftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht                     nicht übersteigen,\nübersteigen.\"\n7. Investmentanteilen an einem nach dem Grund-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  satz der Risikomischung angelegten Vermö-\ngen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft\n,,(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen\noder von einer ausländischen Investmentge-\nanlegen in\nsellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber\n1. Guthaben bei geeigneten Kreditinstituten und                  einer besonderen öffentlichen Aufsicht unter-\nNamensschuldverschreibungen, die von sol-                   liegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Ver-\nchen Kreditinstituten ausgegeben werden,                    tragsbedingungen oder der Satzung der Kapi-\n2. unverzinslichen         Schatzanweisungen      und            talanlagegesellschaft oder der Investmentge-\nSchatzwechseln des Bundes, seiner Sonder-                   sellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln\nvermögen und der Bundesländer, vergleichba-                 der Nummern 1 bis 6 und in Bankguthaben\nren Papieren der Europäischen Gemeinschaf-                  angelegt werden darf.\"\nten und ihrer Mitgliedstaaten sowie in Einlagen-\nzertifikaten von geeigneten Kreditinstituten,     4. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsofern diese Papiere eine restliche Laufzeit von     a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nhöchstens zwölf Monaten haben,\n„1. die Berechnungen für die Abwicklung der\n3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-                      Bausparverträge unter Angabe der individuel-\nrungen des Bundes, seiner Sondervermögen,                     len Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse (§ 8\nder Bundesländer, der Europäischen Gemein-                    Abs. 1 Nr. 1) und unter Hervorhebung der\nschaften und ihrer Mitgliedstaaten,                           längsten, mittleren und kürzesten Wartezeit;\".\n4. Schuldverschreibungen, für· deren Verzinsung           b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-\nund Rückzahlung eine der in Nummer 3                    gefügt:\nbezeichneten Stellen die Gewährleistung über-\n„2 a. die Berechnung der Zuteilungsmittel, die\nnommen hat,\nnach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorübergehend nicht\n5. anderen Schuldverschreibungen, die an einer                       zugeteilt werden können, und der Mehr-\nBörse im Inland oder in einem anderen Mitglied-                 erträge aus der Anlage dieser Mittel sowie\nstaat der Europäischen Gemeinschaften zum                       die Verwendung des daraus gebildeten Son-","2772                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nderpostens „Fonds zur bauspartechnischen            1 . der Darlehensnehmer sich gegenüber der\nAbsicherung\";\".                                           Bausparkasse verpflichtet, eine mögliche\nSicherung durch Grundpfandrechte nicht durch\n5 § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                      eine Verpfändung des als Pfandobjekt in\nBetracht kommenden Gegenstandes für eine\n,,(1) Zuteilungsmittel, insbesondere Bauspareinlagen\nandere Verbindlichkeit oder durch seine Ver-\nund Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen, dürfen\näußerung zu verhindern oder\nvorbehaltlich des § 4 Abs. 3 nur für das Bausparge-\nschäft und zur Rück1ahlung fremder Gelder, die der               2. bei einem Bauspardarlehen oder einem Dar-\nZuteilungsmasse zugeführt worden sind, sowie nach                      lehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Sicherung\nMaßgabe einer nach § 10 zu erlassenden Rechtsver-                     wegen der geringen Höhe des Darlehensbetra-\nordnung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1                    ges nicht erforderlich erscheint.\nNr. 1 verwendet werden; sie sind mit dem Ziel gleich-                (5) Von einer Sicherung kann abgesehen wer-\nmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen.               den bei der Gewährung von· Darlehen an\nErträge aus einer Anlage der Zuteilungsmittel, die\nvorübergehend nicht zugeteilt werden können, weil                1 . inländische Körperschaften und Anstalten des\nBausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen nicht                    öffentlichen Rechts,\nerfüllen, müssen in Höhe des Unterschiedsbetrages                2. die Europäischen Gemeinschaften, ihre Mit-\nzwischen dem Zinsertrag aus der Zwischenanlage der                     gliedstaaten und die Europäische Investitions-\nZuteilungsmittel und dem Zinsertrag, der sich bei                      bank,\nAnlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen er-\n3. Regionalregierungen und örtliche Gebiets-\ngeben hätte, einem zur Wahrung der Belange der\nkörperschaften der anderen Mitgliedstaaten der\nBausparer bestimmten Sonderposten „Fonds zur bau-\nEuropäischen Gemeinschaften, für die nach\nspartechnischen Absicherung\" zugeführt werden. Die\nArtikel 7 der Richtlinie des Rates vom\nBausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahres\n18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts-\ndiesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem\nkoeffizienten für Kreditinstitute die Gewichtung\nZeitpunkt drei vom Hundert der Bauspareinlagen\nNull bekanntgegeben worden ist,\nübersteigt.\"\n4. andere Darlehensnehmer, wenn für die Dar-\nlehen eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeich-\n6. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nneten Stellen die Gewährleistung übernommen\n,,§ 6a                                     hat.\nVermeidung von Währungsrisiken                         (6) Das Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß\nDie Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines ordent-          Pfandobjekte beliehen werden, die außerhalb der\nlichen Kaufmanns die erforderlichen Maßnahmen zu                 Europäischen Gemeinschaften belegen sind, wenn\ntreffen, um Währungsrisiken aus ihrem Geschäfts-                 das zu bestellende Grundpfandrecht oder zusätz-\nbetrieb zu vermeiden. Sie muß insbesondere für                   liche Sicherheiten eine Ausnahme gerechtfertigt\nBausparverträge, die in fremden Währungen oder                   erscheinen lassen.\"\nin Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, jeweils\ngetrennte Zuteilungsmassen bilden und soll für die        8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwährungskongruente Verwendung der Zuteilungsmit-\ntel und der verfügbaren Gelder sorgen. Das Bundes-            a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\naufsichtsamt kann im Einzelfall von der Pflicht zur              „ 1. die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht\nBildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn                       dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen,\ndadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich                        insbesondere weil die einzelnen Bausparver-\nbeeinträchtigt werden.\"                                                  träge, bezogen auf ihre gesamte Laufzeit, kein\nangemessenes Verhältnis zwischen den Lei-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                             stungen der Bausparer und denen der Bau-\nsparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Lei-\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-                        stungsverhältnis) aufweisen oder\ngefügt:\n2. Spar- und Tilgungsleistungen oder andere\n,,(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                  Verpflichtungen vorsehen, welche die Zu-\nkönnen auch durch die Bestellung von Grund-                         teilung der Bausparverträge unangemessen\npfandrechten an einem Pfandobjekt in einem ande-                    hinausschieben, zu unangemessen langen\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-                     Vertragslaufzeiten führen oder sonstige\nten gesichert werden, wenn das Grundpfandrecht                      Belange der Bausparer nicht ausreichend\nvon Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat üb-\nwahren.\"\nlicherweise zur Sicherung von Forderungen aus\nWohnungsbaudarlehen vereinbart wird.\"                    b) Nummer 3 wird gestrichen.\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3\nbis 7.                                                9. § 9 wird wie folgt geändert:\nc) Die neuen Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt:         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Von einer Sicherung durch Grundpfand-                  ,,(1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemei-\nrechte oder durch Ersatzsicherheiten kann abge-              nen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen\nsehen werden, wenn                                           Bedingungen für Bausparverträge, welche die in","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                             2773\n§ 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten          b} Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nBestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen               und 4.\nGeschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedin-\ngungen für Bausparverträge, die neuen Bauspar-      12. In § 17 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\"\ntarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen          durch die Angabe „Satz 1\" ersetzt.\nder Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Die\nGenehmigung kann auch mit Wirkung für beste-\n13. § 18 wird wie folgt geändert:\nhende Verträge erteilt werden, sofern die Änderun-\ngen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung            a) In Absatz 2 werden die Worte „oder der eingetra-\nder Belange der Bausparer erforderlich erschei-             genen Genossenschaft\" gestrichen.\nnen. Für die Versagung der Genehmigung gilt § 8          b} Absatz 5 wird aufgehoben.\nAbs. 1 entsprechend. Sonstige Änderungen und\nErgänzungen sind dem Bundesaufsichtsamt min-             c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\ndestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzu-\nzeigen.\"                                            14. § 19 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „vor Abschluß        a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nneuer Verträge\" gestrichen.                              b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4\nund 5 angefügt:\n10. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             ,,(4) Mehrerträge im Sinne des§ 6 Abs. 1, die vor\na) In der Einleitung werden die Worte „zur Aufrecht-           dem 1. Januar 2001 anfallen, müssen mindestens\nerhaltung\" durch die Worte „zur dauerhaften Auf-            zu sechzig vom Hundert in den Sonderposten\nrechterhaltung\" ersetzt.                                    ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung\" ein-\ngestellt werden. Mehrerträge im Sinne des § 6\nb} In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 9\" durch die\nAbs. 1 brauchen nicht in den Sonderposten „Fonds\nAngabe „Nr. 7\" ersetzt.\nzur bauspartechnischen Absicherung\" eingestellt\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                             zu werden, sofern die Zuteilungsmittel, die\n„6. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im             vorübergehend nicht zugeteilt werden können, aus\nEinzelfall Darlehen gegen Abgabe einer Ver-            Bausparverträgen herrühren, die vor dem\npflichtungserklärung oder ohne eine solche             1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.\nVerpflichtung nach § 7 Abs. 4 gewähren darf,               (5) Die Bausparkasse darf abweichend von § 4\nsowie den zulässigen Anteil solcher Darlehen           Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Beteiligungen an einem Unter-\nam Gesamtbestand der Forderungen aus Dar-              nehmen über den dritten Teil des Nennbetrages\nlehen einer Bausparkasse;\"                             aller Anteile dieses Unternehmens hinaus halten,\nd) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 bis                 wenn sie diese Beteiligungen vor dem 31 . Mai\n10 angefügt:                                                1990 zulässigerweise übernommen oder erworben\nhat.\"\n„ 7. die Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung\nzur Gewährleistung eines angemessenen indi-\n15. § 19a wird aufgehoben.\nviduellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis-\nses, insbesondere die Mindestansparung und\ndie Bemessung einer Mindestbewertungszahl;     16. § 20 wird wie folgt geändert:\n8. die Einzelheiten der Ermittlung der Mehr-           a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nerträge nach § 6 Abs. 1 und ihrer Zuführung         b} In Absatz 5 wird die Nummer 4 gestrichen.\nzum Sonderposten „Fonds zur bauspartechni-\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.\nschen Absicherung\";\n9. die Voraussetzungen, unter denen dieser        17. § 21 wird aufgehoben.\nSonderposten bezüglich der nach § 6 Abs. 1\nzugeführten Mehrerträge aufgelöst werden\n18. Der bisherige § 22 wird § 21.\ndarf und spätestens aufzulösen ist;\n10. eine bis zum 31. Dezember 1995 befristete\nÜbergangsregelung für die vereinfachte Fest-\nlegung der Mindestvoraussetzungen für die                                Artikel 2\nZuteilung zur Gewährleistung eines angemes-           Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nsenen individuellen Sparer-Kassen-Leistungs-\nverhältnisses für die am 1. Januar 1991 an-       Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\ngebotenen Bauspartarife.\"                      Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August\n11. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:          23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 976), wird wie\n„Die Genehmigung ist vom Bundesaufsichtsamt im      folgt geändert:\nBundesanzeiger zu veröffentlichen; sie gilt mit der\nVeröffentlichung den Bausparern als bekannt-        1. Vor § 20 werden die Worte „Sondervorschriften für\ngegeben.\"                                               Versicherungsunternehmen\" durch die Worte „Sonder-","2774                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nvorschritten für Versicherungsunternehmen und Bau-        3. Im § 54 wird nach Absatz 8 folgender Absatz eingefügt:\nsparkassen\" ersetzt.\n,,(Sa) § 21 a ist erstmals auf Mehrerträge anzuwen-\nden, die nach dem 31. Dezember 1990 anfallen.\"\n2. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:\n,,§ 21 a                                                   Artikel 3\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen                                     Neufassung\nBausparkassen im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Geset-                    des Gesetzes über Bausparkassen\nzes über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne\n·Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bauspar-\ndes Gesetzes über Bausparkassen in der ab 1. Januar\nkassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde\n1991 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nZuteilungsrücklage einstellen. Diese Rücklage darf drei\nmachen.\nvom Hundert der Bauspareinlagen nicht übersteigen.\nSoweit die Voraussetzungen für die Auflösung des                                    Artikel 4\nSonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des\nInkrafttreten\nGesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverord-\nnung erfüllt sind, die aufgrund der Ermächtigungsvor-        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; Artikel 1\nschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über Bau-      Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nsparkassen erlassen wird, ist die Rücklage gewinn-        Bausparkassen tritt jedoch bereits einen Tag nach der\nerhöhend aufzulösen.\"                                     Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel"]}