{"id":"bgbl1-1990-70-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=61","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2829,"pdf_page":61,"num_pages":3,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                              2829\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbe-             3. In Nummer 4 wird der Betrag „5 000 Deutsche Mark\"\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                durch den Betrag „ 7 500 Deutsche Mark\" ersetzt.\n14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), der durch Artikel 15 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493)\n4. Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6\nangefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\neingefügt:\nArtikel 1                              „5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15\nund 17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von\n§ 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-                   der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                              der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit aus-\n24. November 1986 (BGBI. 1 S. 2074), die zuletzt durch                  geübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 21 des                im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung                    sche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maß-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                       gebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von\n(BGBI. 1990 II S. 885, 978) geändert worden ist, wird wie               120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;\nfolgt geändert:                                                      6. für Unternehmen, für die zum Schluß des vorange-\ngangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehl-\n1. Der Nummer 2 wird der folgende Teilsatz angefügt:                    beträge gesondert festgestellt worden sind;\".\n,, , wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind\".\n5. Nummer 5 wird Nummer 7.\n2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:\na) Dem Satz 1 wird der folgende Teilsatz angefügt:\nArtikel 2\n,, , wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit\nsind\".                                                                       Inkrafttreten\nb) In Satz 2 wird der Betrag „5 000 Deutsche Mark\"             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch den Betrag „7 500 Deutsche Mark\" ersetzt.        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember \"1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTh. Waigel","2830                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des§ 42 des Wohngeldgesetzes\n(Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz - ÜVWoGG)\nVom 17. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar\n1990 (BGBI. 1 S. 31 0), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1127) angefügt worden ist, und\nder Anlage I Kapitel XIV Abschnitt III letzter Satz des Einigungsvertrages verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nGeltungsbereich\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind abweichend von den im übrigen Bundesgebiet\ngeltenden wohngeldrechtlichen Vorschriften die §§ 2 bis 6 anzuwenden.\n§2\nHöchstbeträge für Miete und Belastung\nBei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich\nfolgende Höchstbeträge übersteigt:\nfür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist\nab 1. Januar 1966            ab\nbis zum 31. Dezember 1965                      , bis zum            1. Januar\n31 . Dezember 1977           1978\nWohnraum\nohne Sammel- mit Sammel-       mit Sammel-\nBei einem Haushalt mit                                                                         mit Sammel-\nheizung und    heizung oder   heizung und      sonstiger\nheizung und\nohne Bad oder mit Bad oder     mit Bad oder    Wohnraum\nmit Bad oder\nDuschraum      Duschraum     Duschraum\nDuschraum\nDeutsche Mark\neinem Alleinstehenden                220            255             310           275              355         380\nzwei Familienmitgliedern             285            330             400           360              460         490\ndrei Familienmitgliedern             340            395            480            425              550         585\nvier Familienmitgliedern             395            455            560            495              640         680\nfünf Familienmitgliedern             450            520             635           565              730         775\nMehrbetrag\nfür jedes weitere Familien-\nmitglied                              55              65             80            70               90          95\n§3\nFamilienfreibeträge\nnach § 15 Abs. 2 bis 4 WoGG\nDie Familienfreibeträge nach § 15 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:\n1. Der Freibetrag nach Absatz 2 auf       600 Deutsche Mark,\n2. der Freibetrag nach Absatz 3 auf      600 Deutsche Mark,\n3. der Freibetrag nach Absatz 4 auf 1 200 Deutsche Mark.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 21. Dezember 1990                         2831\n§4\nFreibeträge\nfür besondere Personengruppen nach § 16 WoGG\nDie Freibeträge für besondere Personengruppen nach § 16 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:\n1. Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 2 auf 750 Deutsche Mark,\n2. der Freibetrag nach\na) Absatz 2 Nr. 1 auf 1 500 Deutsche Mark,\nb) Absatz 2 Nr. 2 auf 1 200 Deutsche Mark.\n§5\nPauschaler Abzug\nnach § 17 Abs. 2 bis 4 WoGG\nDie pauschalen Abzüge nach § 1 7 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:\n1. Der Abzug nach Absatz 2 Nr. 2 auf 8,5 vom Hundert,\n2. der Abzug nach Absatz 3 Nr. 2 auf 16 vom Hundert,\n3. der Abzug nach Absatz 4 auf 26 vom Hundert.\n§6\nPauschbeträge\nfür außer Betracht bleibende Kosten\nnach § 6 Abs. 1 WoGV\nDie Pauschbeträge für außer Betracht bleibende Kosten nach§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Wohngeldverordnung\nwerden wie folgt festgesetzt:\n1. Der Pauschbetrag nach Nummer 1 auf 0,40 Deutsche Mark,\n2. der Pauschbetrag nach Nummer 2 auf 0,25 Deutsche Mark.\n§7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Ko h 1\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}