{"id":"bgbl1-1990-70-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=60","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (1. BAföG-SchulversucheVÄndV)","law_date":"1990-12-14T00:00:00Z","page":2828,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["2828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung\nfür den Besuch von Ausbildungsstätten,\nan denen Schulversuche durchgeführt werden\n(1. BAföG-SchulversucheVÄndV)\nVom 14. Dezember 1990\nAuf Grund des§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungs-      2. ab Jahrgangsstufe 11 - vorbehaltlich der Nummer 3 -\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden\nvom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645, 1680), das zuletzt durch        Schulen; in mindestens dreijährigen Bildungsgängen,\nAnlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des         die einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, in\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung             den letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schü-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                ler von Berufsfachschulen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1132) geändert worden ist, verord-        des Gesetzes,\nnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:         3. wenn sie überwiegend in Kursen unterrichtet werden,\nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung\noder eine mehrjährige Erwerbstätigkeit voraussetzt,\nArtikel 1\nwie Schüler von Berufsaufbauschulen.\nDie Verordnung über die Ausbildungsförderung für den     Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des§ 2\nBesuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche        Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem\ndurchgeführt werden, vom 27. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 834)      Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, mindestens\nwird wie folgt geändert:                                     dreijährigen Bildungsganges zu leisten ist, wird der Auszu-\nbildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne\n§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.\"\n,,(1) Die Auszubildenden an den in§ 1 Nr. 1 bezeichneten\nAusbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung                                       Artikel 2\n1. in der Jahrgangsstufe 10 - vorbehaltlich der Num-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990\nmer 3 - wie Schüler von Berufsfachschulen,              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Dezember 1990\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann"]}