{"id":"bgbl1-1990-70-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":70,"date":"1990-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/70#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_70.pdf#page=55","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","law_date":"1990-12-17T00:00:00Z","page":2823,"pdf_page":55,"num_pages":4,"content":["Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                               2823\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nVom 17. Dezember 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nArtikel 1                                Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein\nArbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                         eines Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäfti-\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der                   gungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder\nBekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),                    für die Dauer eines zu Recht verlangten Erzie-\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet H                 hungsurlaubs oder für die Dauer einer auf Tarifver-\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August               trag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                      Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zum\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1094), wird wie              Zwecke der Betreuung eines eigenen oder adoptier-\nfolgt geändert:                                                        ten Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat, oder für diese Zeiten zusammen oder\nfür Teile davon einstellt. Die auf Vereinbarung beru-\n1. Dem § 1 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:                   hende Arbeitsfreistellung muß sich unmittelbar an\n,,(6) Anspruch auf Erziehungsgeld für nach dem                   den gesetzlichen Erziehungsurlaub anschließen.\"\n30. Juni 1990 geborene Kinder hat unter den Voraus-            b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „ver-\nsetzungen des Absatzes 1 auch der Ehegatte eines                   langt hat\" folgende Worte eingefügt:\nMitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines\n„oder zum Zwecke der Betreuung eines eigenen\nNATO-Mitgliedstaates, der\noder adoptierten Kindes bis zur Vollendung des\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-                  dritten Lebensjahres auf Grund tarifvertraglicher,\ngesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines               betriebsvereinbarungsrechtlicher oder einzelver-\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft                 traglicher Vereinbarung im unmittelbaren Anschluß\nbesitzt; dies gilt nicht, wenn er als dessen Ehegatte         an den Erziehungsurlaub von der Arbeit freigestellt\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist             ist\".\nist, es sei denn, daß er in den letzten zwei Jahren\nvor der Einreise einen Wohnsitz oder seinen                                       Artikel 2\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nGesetzes hatte; oder                                     Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.\n2. in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-\nrungsgesetz begründenden Beschäftigung oder in\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\nhältnis steht oder bis zur Geburt des Kindes Arbeits-  gewahrt.\nlosengeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Über-      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\ngangsgeld, Eingliederungsgeld oder Arbeitslosen-       wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nhilfe bezogen hat.\n(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere durch\nden Tod eines Elternteils, kann von den Voraussetzun-         Bonn, den 17. Dezember 1990\ngen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden.\"\nDer Bundespräsident\n2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-                                   Weizsäcker\nlosengeld\" ein Komma und die Worte „Arbeitslosen-\nbeihilfe und Eingliederungsgeld\" eingefügt.                                    Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Bundesmi-\nnister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte                           Der Bundesminister\n„Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und             für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nGesundheit\" ersetzt.                                                                Ursula Lehr","2824                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\ngemäß § 12 der Patentanwaltsordnung\nVom 14. Dezember 1990\nAuf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom          6. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557) und des § 10 des            „ 1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nGesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur              der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer\nPatentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349,                Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt\n1351) verordnet der Bundesminister der Justiz:                       hätten;\".\n7. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n,,(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-\nÄnderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung                 leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12             sehr gut (1)            eine besonders hervorragende\nder Patentanwaltsordnung in der Fassung der Bekannt-                                   Leistung,\nmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2491) wird\nwie folgt geändert:                                            gut (2)                 eine erheblich über den durch-\nschnittlichen    Anforderungen\nliegende Leistung,\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung:\n„Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der\nvollbefriedigend (3) =  eine über den durchschnitt-\nlichen Anforderungen liegende\nPatentanwaltsordnung und Prüfungsordnung nach\nLeistung,\n§ 1O des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die·\nZulassung zur Patentanwaltschaft (APrO)\".                 befriedigend (4)        eine Leistung, die in jeder Hin-\nsicht durchschnittlichen Anfor-\nderungen entspricht,\n2. Der Überschrift des Ersten Teils wird angefügt:\n,,(§ 7 der Patentanwaltsordnung)\".                        ausreichend (5)         eine Leistung, die durchschnitt-\nliche Anforderungen zwar nicht\nerreicht, im ganzen aber brauch-\n3. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                         bar ist,\n,,§ 1                                                    eine an erheblichen Mängeln\nmangelhaft (6)\nVoraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung                                 leidende, im ganzen nicht mehr\nZur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen                                 brauchbare Leistung,\nRechtsschutzes kann ein Bewerber nur zugelassen\nungenügend (7)          eine völlig unbrauchbare Lei-\nwerden, wenn er die Voraussetzungen des § 6 oder\nstung.\"\ndes § 176 der Patentanwaltsordnung erfüllt.\"\n8. An § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Der Vorsitzende kann Schreib- oder Sehbehinderten\na) In Absatz 2 werden die Nummern 6 bis 8 gestri-         auf Antrag die Frist für die Anfertigung angemessen\nchen; die bisherigen Nummern 9 und 10 werden\nverlängern.\"\nNummern 6 und 7.\nb) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird die Angabe\n„Absatz 2 Nr. 1O\" durch die Angabe „Absatz 2       9. An § 36 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nNr. 7\" ersetzt.                                         ,,(6) Versucht ein Prüfling das Ergebnis der mündli-\nchen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht\nzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem\n5. Der Überschrift des zweiten Teils wird angefügt:          Vorteil zu beeinflussen, gilt § 34 Abs. 5 Satz 2 bis 4\n,,(§ 8 der Patentanwaltsordnung)\".                        entsprechend.\"","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990                             2825\n10. § 38 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                              (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-\n,,(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als        zenden der Prüfungskommission oder einem aus der\nZahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestimm-\nsehr gut (1)          bei einem Zahlenwert des Gesamt-       ten Vertreter, einem Patentanwalt und einem rechts-\nergebnisses bis 1,49,                  kundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Patent-\ngut (2)               bei einem Zahlenwert des Gesamt-       amts. § 29 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.\nergebnisses von 1,50 bis 2,49,\nvoll befriedigend (3) bei einem Zahlenwert des Gesamt-                                 § 44b\nergebnisses von 2,50 bis 3,49,\nPrüfungsgebühr\nbefriedigend (4)      bei einem Zahlenwert des Gesamt-\nFür die Prüfungsgebühr (§ 9 des Gesetzes über die\nergebnisses von 3,50 bis 4,49,\nEignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwalt-\nausreichend (5)       bei einem Zahlenwert des Gesamt-       schaft) gilt § 30 entsprechend.\nergebnisses von 4,50 bis 5,49.\"\n§ 44c\n11. In § 40 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1             Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung\nbis 4 und 6 bis 9\" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Nr. 1\nbis 4, 6\" ersetzt.                                              (1) § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\n(2) Der Präsident des Patentamts kann zur Eig-\n12. Der Vierte Teil wird wie folgt gefaßt:                       nungsprüfung zugelassenen Antragstellern auf Antrag\ngestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.\n„Vierter Teil\nPrüfung\nnach § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung                                       § 44d\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft                        Rücktritt von der Eignungsprüfung\n§ 28 gilt entsprechend.\n§ 44\nZulassung zur Eignungsprüfung\n§ 44e\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung                        Gang der Eignungsprüfung\nist an den Präsidenten des Patentamts zu richten.\n(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                           Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patent-\n1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,                 anwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4,\n2. die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähi-               Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34\ngungsnachweise nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes            Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anfor-\nüber die Eignungsprüfung für die Zulassung zur         derungen nicht.\nPatentanwaltschaft,                                       (2) Die mündliche Prüfung setzt sich aus einem in\n3. ein Nachweis, daß der Antragsteller mehr als die         freier Rede zu haltenden Vortrag über einen prakti-\nHälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaa-      schen Fall und einem auf die Lösung von Aufgaben\nten abgeleistet hat oder eine Bescheinigung über        aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts\neine mindestens dreijährige Berufsausübung in          gerichteten Prüfungsgespräch zusammen. § 36\neinem Mitgliedstaat,                                    Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.\n4. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften,                                     § 44f\n5. die Bestimmung des Wahlfachs und des Fachs für                      Bewertung der Prüfungsleistungen\ndie zweite Aufsichtsarbeit,                               (1) Die Aufsichtsarbeiten und der mündliche Teil der\n6. eine Erklärung darüber, ob sich der Antragsteller         Prüfung werden dahin bewertet, ob sie die für den\nohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat.           Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik\nDeutschland erforderlichen Kenntnisse ausweisen.\n(3) Der Antrag und die ihm beizufügenden Unter-\nlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind in           (2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern\ndeutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen         des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander\nsind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.          bewertet. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit\nStimmenmehrheit über die für das weitere Verfahren\n(4) § 27 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 gilt entspre-\nbindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genügen\nchend. Die Termine für die Anfertigung der Aufsichts-\nbeide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt\narbeiten sind dem Antragsteller spätestens einen\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antrag-\nMonat vorher mitzuteilen.\nsteller mit, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.\n§ 44a                                (3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet\nPrüfungsausschuß                        der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die\nmündliche Prüfung.\n(1) Die Prüfungskommission nimmt die Eignungs-\nprüfung in der Besetzung von drei Mitgliedern (Prü-            (4) § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten\nfungsausschuß) ab.                                          entsprechend.","2826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 44g                          Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis nach der:n\nWiederholung der Eignungsprüfung                bisher geltenden Recht benotet. Beurteilungen am Schluß\neines Ausbildungsabschnitts werden weiter nach den bis-\n(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung         her geltenden Notenbezeichnungen erteilt, wenn der Aus-\nnicht bestanden, darf er sie zweimal wiederholen.        bildungsabschnitt vor dem 1. Januar 1991 begonnen war.\n§ 39 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Prüfungs-\nausschuß bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt\nfür die Wiederholung der Eignungsprüfung. Die vom\nPrüfungsausschuß gesetzte Frist darf nicht mehr als\nein Jahr betragen. Der Prüfungsausschuß hat seine                                  Artikel 3\nEntscheidung nach Satz 2 und Satz 3 im Anschluß an                         Änderung der Anlage\ndie mündliche Prüfung mitzuteilen. Gilt die Prüfung           zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung\nnach§ 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Eignungsprüfung             für die Zulassung zur Patentanwaltschaft\nfür die Zulassung zur Patentanwaltschaft als nicht                vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349, 1351)\nbestanden, ist die Mitteilung nach Satz 3 mit dem nach\n§ 44f Abs. 4 zu erteilenden Bescheid zu verbinden.\"          Nach der Überschrift wird eingefügt:\n,, - in Belgien: Mandataire Agree/Erkend Gemachtigde\".\n13. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.\nArtikel 2\nArtikel 4\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nSofern die Aufsichtsarbeiten nach dem bisher geltenden\nRecht benotet worden sind, werden auch die mündlichen            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}